Die Verfügungen von Todes wegen

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1 1. Allgemeines - Charakterisierung ZGB 494 ff. Alternative zum Testament Arten: Erbbegünstigung, Erbverzicht Zweiseitigkeit, dadurch Bindungswirkung - Form der Errichtung Öffentliches Testament (vgl. ZGB 512 I i.v.m. 499 ff.) Zusammenwirken beider Vertragspartner (Vertrag!) Bei Nichtigkeit des Erbvertrags: Konversion in letztwillige Verfügung möglich Seite Aufhebung - Grundsatz: Nur durch gegenseitiges Einverständnis (einfache Schriftlichkeit: ZGB 513 I i.v.m. OR 13 ff.) - Aufhebung kraft Gesetzes: Vorversterben des Bedachten, ZGB 515 I, II - Einseitige Aufhebung des Vertrags: ZGB 513 II (beachte: Hier Formzwang wie für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ZGB 513 III) - Einseitiger Rücktritt vom Vertrag: ZGB Kommen nachträglich Pflichtteilsberechtigte hinzu, wird die Verfügung nicht ungültig, sondern kann herabgesetzt werden (ZGB 516) Seite 89 1

2 3. Formen - Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag (ZGB 494) Erbeinsetzung Vermächtnisvertrag Erbverpfründungsvertrag: Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit Antizipierte Erbfolge (ZGB 534): Erblasser richtet versprochene Leistung schon zu Lebzeiten aus - Erbverzichtsvertrag (ZGB 495) Häufig: Erbverzicht mit Abgeltung (Erbabfindung, beachte ZGB 527 Ziff. 2, 535 f.) Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch zulasten der Nachkommen des Verzichtenden (ZGB 495 III) Lediger Anfall: ZGB 496 Seite Nicht mögliche Inhalte - Einsetzung eines Willensvollstreckers (vgl. ZGB 517) - Enterbung nicht am Erbvertrag beteiligter Personen Beide Anordnungen nur testamentarisch möglich Aber nach h.m. technisch in Erbvertrag integrierbar (vgl. BGE 133 III 406 zur Abgrenzung von bindenden vertraglichen und nicht bindenden testamentarischen Klauseln in Erbverträgen) Seite 91 2

3 5. Klagen - Herabsetzungsklage: ZGB 522 ff. bei Verletzung von Pflichtteilsrechten ZGB 535 i.v.m. 522 ff., 527 Ziff. 2 bei Abfindungen Beachte ZGB 528 II - Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 ff.: Wohl erst nach Versterben des Erblassers anwendbar (str.) - Zu Lebzeiten: Vertragsrechtliche Bestimmungen analog (str.) Seite Anfechtung - Anfechtungsrecht: Bestimmungen über Herabsetzung analog (ZGB 494 III i.v.m. 522 ff.) - Anfechtbare Verfügungen Spätere Verfügungen von Todes wegen Schenkungen Gemischte Geschäfte Seite 93 3

4 1. Auslegung und Ergänzung - Vertrauens- und Willensprinzip Vertrauensprinzip - Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 119, 120) - Anwendung nur beim Erbvertrag, nicht jedoch beim Testament (vgl. BGE 133 III 406 und BGer v , 5A_161/2010 zur Auslegung von Erbverträgen) Willensprinzip - Entscheidend ist der Wille des Erblassers (vgl. BGer v , 5A_698/2008 sowie BGer v , 5A_850/2010 zur Auslegung eines Testaments) Seite Auslegung und Ergänzung - Umstände ausserhalb des Urkundeninhalts Zustand der Urkunde, Ort der Aufbewahrung, Beziehung des Erblassers zu Beteiligten sowie v.a. anderweitige Äusserungen Aber: Andeutungstheorie des BGer (str., für Erbverträge aufgegeben: BGE 127 III 529/BGE 133 III Besagt, dass ein Wille des Errichters einer formbedürftigen Urkunde, welcher sich aus ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, nur dann Beachtung finden darf, wenn er sich in der Urkunde wenigstens angedeutet findet - Technisch zwei Schritte: zuerst Ermittlung des Gewollten anhand aller ersichtlichen Aspekte, dann Prüfung, ob das Gewollte auch formgerecht erklärt bzw. zumindest angedeutet worden ist Seite 95 4

5 1. Auslegung und Ergänzung - Möglichkeit der Ergänzung des Testaments? Was tun, wenn Umstände sich verändern? Lücke im Testament? Hypothetischer Erblasserwille plus Andeutung - Rechtliche Auslegungshilfen Gesetzliche Vermutungen: ZGB 483 II, 484 III, 608 III, etc. Richter (allg. Lebenserfahrung) Favor testamenti: Gültigkeit der Verfügung soll wenn möglich erhalten bleiben (vgl. OR 20 II) Aber: Keiner der Grundsätze kann echten Mangel heilen Seite Ungültigkeitsgründe - Verfügungsunfähigkeit als Rechtsmangel ZGB Willensmängel als Rechtsmangel ZGB 469 I i.v.m. OR 23 ff. (mit erbrechtlichen Besonderheiten) Irrtum (str., ob auch unwesentlicher Irrtum genügt) Täuschung (str., ob Absicht / Arglist i.s.v. OR 28 vorausgesetzt) Drohung oder Zwang Seite 97 5

6 2. Ungültigkeitsgründe - Rechtswidriger oder unsittlicher Inhalt Geliebtentestament? BGer: Leistung selbst oder der angestrebte Erfolg muss sittenwidrig sein Widerrechtlich sei daher das pretium stupri, welches geeignet sei, das ehebrecherische Verhalten zu fördern (BGE 109 II 15) - Formfehler: ZGB 520 und 520a Seite Ungültigkeitsgründe - Geltendmachung durch Erben: Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) Ablauf der Frist des ZGB 469 II heilt den Mangel (Konvaleszenz); dann schon kein Mangel mehr, der zur Ungültigkeit führt - Geltendmachung durch Erblasser: Widerruf gemäss ZGB 509 ff. Seite 99 6

7 3. Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Grundsatz: Verfügungen nicht nichtig, sondern anfechtbar Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers - Erblasser: Widerruf der Verfügung (ZGB 509 ff.) - Erben: Keine Anfechtungsmöglichkeit Klagegründe: ZGB 519 I Ziff. 1-3 Aktivlegitimation (ZGB 519 II) - Praxis: Auch Willensvollstrecker und Destinatär einer Auflage - Nicht aber: Gläubiger des Nachlasses oder eines Erben bzw. Schuldner der vermachten Forderung Passivlegitimation: Die an der Aufrechterhaltung interessierten Personen Seite Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Frist (ZGB 521 I, II) - Entgegen Marginalie: Verwirkungsfrist - Relative Frist: Ein Jahr - Absolute Frist: Zehn Jahre - Qualifizierte Frist (Bösgläubigkeit): In beiden Fällen 30 Jahre ab Eröffnung des Erbgangs (h.l.) Wirkung der Ungültigerklärung - Ungültigkeit ex tunc der Verfügung (Gestaltungsklage) - Ungültigkeitsurteil gilt nur inter partes ( Teilungültigkeit zwischen den Prozessparteien) - Bestand der Rest-Verfügung: Hypothetischer Erblasserwille (str.) Seite 101 7

8 3. Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Abgrenzung zur Nichtigkeit: Alle Akte, die nicht Verfügungen von Todes wegen sein können - Scherzerklärung, Entwürfe, Fälschungen - Überhaupt kein schlüssig bestimmbarer Inhalt (Nur) in diesen Fällen: Jederzeitige Feststellungsklage auf Nichtigkeit oder Einrede Rechtsfolgen bei Mangel von Auflagen und Bedingungen - Begünstigung fällt mit Rechts- und Sittenwidrigkeit der Auflage oder Bedingung dahin (ZGB 482 II, 519 I Ziff. 3) Klausel infiziert also ganze Verfügung (widerlegbare Vermutung, str.) - Sonderfall vexatorische Klausel (ZGB 482 III): Nur Klausel fällt dahin Seite 102 Die Verfügung von Todes wegen 4. Übersicht: Ungültigkeits- vs. Herabsetzungsklage Seite 103 8

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