Gesetzliche Grundlagen: Einschulung von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an GS oder FöSch BayEUG. Art. 2 Aufgaben der Schulen

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1 Gesetzliche Grundlagen: Einschulung von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an GS oder FöSch BayEUG Art. 2 Aufgaben der Schulen (1) (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Art. 41 Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit längerfristiger Erkrankung (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2 Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. (3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2 Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden. (4) 1 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil, Inklusion oder an der Förderschule an. 2 Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 3 Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43 Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen. (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil,Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2.beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. (6) 1 Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen 1

2 Schulen über den schulischen Lernort. 2 Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. 3 Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen. (7) 1 Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. 2 Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. 3 Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 4 Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. 5 Das Nähere bestimmen die Schulordnungen. (8) 1 Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder im Rahmen des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits auf anderem Weg erfüllt wurde; Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig. (9) 1 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2 Art. 38 Satz 2 und Art. 53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend. (10) 1 Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. 2 Nicht mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung berechtigt, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. 3 Umschülerinnen und Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist. 4 Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Berufsschulstufe) erfüllt. (11) 1 Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. 2 Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. 3 Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere Förderschulform. 2

3 Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) 1 Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. 2 Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. 3 Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden. (2) Die Zusammenfassung beruflicher Schulen innerhalb von beruflichen Schulzentren ist anzustreben. (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. (6) 1 Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. 2 Sie wird unterstützt durch eine überörtliche Planung durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter, soweit betroffen, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerialbeauftragten. 3 Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten dabei mit 4 den allgemeinen Schulen, Förderschulen und den Schulträgern sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, zusammen. (7) Formen des kooperativen Lernens sind: 1.Kooperationsklassen: In Kooperationsklassen der Volksschulen und Berufsschulen wird eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 2.Partnerklassen: Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig 3

4 lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten. Gleiches gilt für Partnerklassen verschiedener Förderschularten. 3.Offene Klassen der Förderschule: In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. Voraussetzung ist, dass kein Mehrbedarf hinsichtlich des benötigten Personals und der benötigten Räume entsteht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Schulaufsichtsbehörden bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in Abweichung von Satz 2 Schülerinnen und Schüler ohne Förderbedarf bis zu 20 v.h. der vom Staatsministerium festgelegten Schülerhöchstzahl je Klasse bei der Klassenbildung berücksichtigen. (8) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. 2 Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben enthalten. (9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich möglich ist. 2 Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. 3 Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen. Art. 30b Inklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (2) 1 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. 2 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3 Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend. (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil, Inklusion entwickeln. 2 Eine Schule mit dem Schulprofil,Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungsund Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 3 Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil, Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik 4

5 und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. 3 Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend. (5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil, Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3 Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. 5

6 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO) Vom 11. September 2008 Fundstelle: GVBl 2008, S Anmeldung und Aufnahme (1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F) erfolgt. (2) 1 Der Anmeldetermin soll im April liegen. 2 Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. (3) 1 Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gemäß Art. 37a BayEUG zu machen. 2 Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 3 Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 4 Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 5 Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6 Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 7 Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; 24 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 8 Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; 24 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2 Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 6

7 3 Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4 Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5 Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. (5) 1 Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2 Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. (6) Der Träger einer privaten Grundschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Grundschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (7) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden; Abs. 6 gilt entsprechend. 24 Überweisung an ein Förderzentrum (1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2 Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3 Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2 Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf die betreffende private Förderschule. (4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Grundschule der richtige Förderort, kann die Grundschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2 Der Antrag ist ausführlich zu begründen. 7

8 (5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Grundschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. 2 Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. 3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4 Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5 Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. 2 Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3 Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt. (7) 1 Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Grundschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Grundschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2 Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 3 bis 6. 8

9 Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung - MSO) Vom 4. März 2013 Fundstelle: GVBl 2013, S Überweisung an ein Förderzentrum (1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2 Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3 Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2 Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf die betreffende private Förderschule. (4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Mittelschule der richtige Förderort, kann die Mittelschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2 Der Antrag ist ausführlich zu begründen. (5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. 2 Die Mittelschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. 3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4 Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht 9

10 beteiligt gewesen sein. 5 Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Mittelschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. 2 Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3 Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt. (7) 1 Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Mittelschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Mittelschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2 Für das weitere Verfahren gelten Abs. 3 bis 6. 10

11 Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung - F, VSO-F) Vom 11. September 2008 Fundstelle: GVBl 2008, S. 731 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v , 455) 14 Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG) 1 Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und 30 besucht werden. 2 Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. 3 Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen (Art. 24 Nr. 7 BayEUG) (1) 1 Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen werden gebildet, um diagnosegeleitet den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu erfüllen. 2 Aufgabe der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse ist es, für die Schülerinnen und Schüler die Grundlage einer weiteren individuellen Förderung an einer Förderschule zu schaffen oder sie nach Abschluss der Förderphase an die Grundschule zurück zu führen. 3 Dem Unterricht in Sonderpädagogischen Diagnoseund Förderklassen wird der Lehrplan der Grundschule, gegebenenfalls der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen, zu Grunde gelegt. (2) 1 Auf Grund des individuellen Förderbedarfs ist für jede Schülerin und für jeden Schüler zu entscheiden, ob sie bzw. er die Förderphase in der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklasse zwei oder drei Jahre durchlaufen soll. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten

12 Sehen oder Hören ist der Besuch des Schuljahres 1A verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt. 3 Der Besuch dieses eingeschobenen Schuljahres gilt nicht als Wiederholung einer Jahrgangsstufe. 25 Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 21 BayEUG) (1) 1 Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. 2 Die Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes nach Art. 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG in Verbindung mit Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinn einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule; 2. die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext; 3. die notwendige Einbeziehung des Kindesumfelds; 4. Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten. 3 Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts. (2) 1 Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG. 2 An Schulen mit dem Schulprofil,Inklusion kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung hinzugezogen werden, sofern die sonderpädagogische Fachlichkeit nicht durch die Lehrkräfte nach Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgedeckt werden kann. 12

13 (3) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG unterstützt Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG) (1) 1 Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG zu informieren. 2 Soll eine Aufnahme an eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgen, ist die Anmeldung an der Schule vorzunehmen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1 Der Anmeldetermin soll im Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai liegen. 2 Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden mit mehreren öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von der dienstältesten Schulleiterin oder dem dienstältesten Schulleiter festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. (3) 1 Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. 2 Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. 3 Ferner sollen ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein können, mitgebracht werden; darüber hinaus gelten 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VSO entsprechend. 4 Informationen der Schulvorbereitenden Einrichtung der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, bei der die Anmeldung erfolgt, können von der Schule selbst herangezogen werden; für Unterlagen von Schulvorbereitenden Einrichtungen anderer Schulen sowie für Informationen von Kindertageseinrichtungen gilt 26 Abs. 3 Satz 2 VSO entsprechend. 5 Für die Anmeldung von in Heimen untergebrachten Kindern sowie den Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung gelten 26 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VSO entsprechend. 6 Hinsichtlich eines Antrags auf vorzeitige Einschulung gilt 26 Abs. 4 VSO entsprechend. 6 Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, erst den nächsten Einschulungstermin wahrnehmen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG), muss der Schule spätestens am 1. Juni zugegangen sein. (4) 1 Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. 2 Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der

14 förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. 3 Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden. (5) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; er oder sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder schulpsychologische Gutachten anfordern. (6) 1 Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. 2 Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. 3 Die Regierung prüft, ob unter Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens, gegebenenfalls auch weiterer Gutachten, eine Unterrichtung und Förderung an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder an der Volksschule - unter Beachtung der Grundsätze der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG - möglich erscheint, und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit. (7) 1 Kann in dem Verfahren nach Abs. 6 kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht werden, können diese eine schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission verlangen; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen. 2 Die Kommission wird für den Einzelfall von der zuständigen Regierung einberufen. 3 Als Mitglieder der Kommission kommen in Betracht Lehrkräfte für Sonderpädagogik - möglichst mit einer Ausbildung in der einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung -, erfahrene Lehrkräfte im Grundschuldienst, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, staatliche Schulberaterinnen und Schulberater, gegebenenfalls auch medizinische oder psychologische Fachkräfte. 4 Die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein und sind bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. 5 Die Regierung informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Kommission und gibt ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Unter Würdigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Äußerung der Erziehungsberechtigten hierzu entscheidet die Regierung abschließend über die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule oder in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. 7 Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die richtige Schulart ist, kann das Kind für die Dauer 14

15 von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. 8 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über den Förderort. (8) Abs. 6 und 7 gelten entsprechend für den Fall, dass die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach 14 nicht für gegeben hält und die Grundschule oder die Erziehungsberechtigten eine Aufnahme in die Volksschule ablehnen. (9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen. 29 Zurückstellung von der Aufnahme (Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 7 BayEUG) 1 Wird ein Kind von der Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zurückgestellt, sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen, insbesondere auf Schulvorbereitende Einrichtungen, die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, Frühförderstellen und integrative Kindergärten hinzuweisen. 2 Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 3 Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. 4 Eine nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG zu treffende Empfehlung zur Förderung richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten der Förderung Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Nr. 3 BayEUG) (1) 1 Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können, soweit sie auf der Grundlage der Lehrpläne für die Grundschule und/oder für die Hauptschule unterrichten, nach Maßgabe von Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 BayEUG Schüler und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, die ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung haben; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung tritt anstelle des Sprengels der Einzugsbereich. 2 Neben den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler auch der Rahmenlehrplan Lernen herangezogen werden. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass die spezifische, auf den Förderschwerpunkt ausgerichtete Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten bleibt; Näheres kann das

16 Staatsministerium durch Bekanntmachung festlegen. 4 Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die unter Beachtung dieser Grundsätze an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen worden sind, können dort verbleiben, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 später nicht mehr gegeben sind. 5 Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf müssen an die Volksschule übertreten, wenn an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in einer Jahrgangsstufe keine Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr sind, die nach den Lehrplänen der Grundschulstufe oder Hauptschulstufe unterrichtet werden können. (2) 1 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Fallen mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zusätzliche Aufwendungen für die Schülerbeförderung an, ist die Zustimmung des zur Kostentragung verpflichteten Schulaufwandsträgers erforderlich. (3) 1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind Schülerinnen und Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. 2 In den Zeugnissen ist jedoch zu vermerken, dass sie als Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine Klasse der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung besuchen und auf der Grundlage des Lehrplans für die Grundschule beziehungsweise des Lehrplans für die Hauptschule unterrichtet und ihre Leistungen danach bewertet werden. 83 Übergang in die Schule 1 Wird ein Kind schulpflichtig, erstellt die Schulvorbereitende Einrichtung zu Händen der Erziehungsberechtigten eine Empfehlung zur weiteren Förderung in der Schule, die sie nach eigener Entscheidung bei der Anmeldung an der Grundschule oder an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorlegen können; 80 Abs. 5 bleibt unberührt. 2 Die Empfehlung soll auch Aussagen zum geeigneten schulischen Förderort, insbesondere zu einer nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG möglichen Beschulung an der allgemeinen Schule treffen. 3 In der Empfehlung kann auch vermerkt werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgen soll. 16

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