Quellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
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- Martina Biermann
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1 Quellensteuer 016 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 016
2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende AY Tarif für Verheiratete (Alleinverdiener) BY 4 41 Tarif für Verheiratete (Doppelverdiener) CY 4 59 Tarif für Halbfamilien (Alleinerziehende) HY Tarif für Nebenerwerb D Tarif für Grenzgänger Deutschland L P Tarifeinstufungen In diesen Tarifen sind folgende Steuern enthalten: Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Feuerwehrsteuer Kirchensteuer 3
3 ERLÄUTERUNGEN 3. Beginn Steuerpflicht Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner ausgerichtet werden. 4. Bewertung der Naturalleistungen Es sind grundsätzlich die jeweiligen Ansätze der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend. Sie betragen gegenwärtig: 1. Berechnungsbeispiele Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Nachzahlungen von Teuerungszulagen, Provisionen und ähnliche Leistungen Massgebend für die Besteuerung der Einmalzahlungen ist der im Tarif abgelesene Betrag bzw. Steuersatz, der sich aus der Summe von Monatslohn und Einmalzahlung ergibt. Der so ermittelte Steuersatz ist auf die effektive Gesamtauszahlung in der entsprechenden Zahltagsperiode anzuwenden. Volle freie Station BEISPIEL: Lediger (Tarif A0Y) Monatslohn Gratifikation CHF 615. CHF Gesamtzahlung CHF 915. im Tag im Monat im Jahr Für den Quellensteuerabzug ist der im Schnittpunkt der Einkommensstufe CHF bis und der Kolonne Alleinstehende (A0Y) aufgeführte Steuersatz von 14,1 % anzuwenden. Die Steuer beträgt CHF Teilsteuer-Berechnung (angebrochene Zahltagsperiode) Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist eine Teilsteuer-Berechnung vorzunehmen. Mit Hilfe des Prozentsatzes im Tarif lässt sich die Teilsteuer genau ermitteln. BEISPIEL: Verheirateter (Ehefrau nicht erwerbstätig) Kinder (Tarif BY) Monatslohn Teileinkommen in 10 Tagen. Kinderabzug Der Kinderabzug kann gewährt werden für Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen (minderjährige Kinder) sowie für volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen und die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommt. 4 Falls nicht die volle freie Station gewährt wird, gelten folgende Ansätze: für Morgenessen für Mittagessen für Nachtessen für Unterkunft CHF CHF CHF CHF Nebenerwerb (Tarif D) Der Tarif D (Pauschalsatz von 10 %) ist anzuwenden auf dem Nebenerwerbseinkommen einer quellensteuerpflichtigen Person, sofern diese eine Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt das höchste Erwerbseinkommen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit mit dem Tarif D zu besteuern. 6. Besteuerung von echten Grenzgängern aus Deutschland (Tarif L, M, N, O, P) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von 4,5 % in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können. CHF CHF 000. Bei der Einkommensstufe CHF und der Kolonne «Kinder» ergibt sich ein Steuersatz von, %. Auf das Teileinkommen von CHF 000. ergibt sich eine Steuer von CHF 44.. CHF CHF CHF Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland). 5
4 AY ALLEINSTEHENDE 6 Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
5 AY ALLEINSTEHENDE 8 Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
6 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 10 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
7 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 1 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
8 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 14 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
9 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 16 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
10 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 18 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
11 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y 0 Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
12 AY ALLEINSTEHENDE Ausgabe 016 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete A0Y Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. Kinder A1Y AY A3Y A4Y A5Y A6Y
13 BY 4 Ausgabe 016 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
14 BY 6 Ausgabe 016 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
15 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 8 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
16 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 30 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
17 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 3 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
18 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 34 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
19 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 36 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
20 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 38 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
21 BY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Alleinverdiener B0Y 40 Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Kinder B1Y BY B3Y B4Y B5Y B6Y
22 CY 4 Ausgabe 016 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
23 CY 44 Ausgabe 016 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
24 CY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y 46 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
25 CY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y 48 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
26 CY Ausgabe 016 Doppelverdiener C0Y 50 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
27 CY Ausgabe 016 Doppelverdiener C0Y 5 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
28 CY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y 54 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
29 CY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y 56 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
30 CY Ausgabe 016 VERHEIRATETE Doppelverdiener C0Y 58 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. Kinder C1Y CY C3Y C4Y C5Y C6Y
31 HY 60 Ausgabe 016 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y
32 HY 6 Ausgabe 016 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y
33 HY Ausgabe 016 HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y 64 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende)
34 HY Ausgabe 016 HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y 66 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende)
35 HY Ausgabe 016 HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y 68 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende)
36 HY Ausgabe 016 HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y 70 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende)
37 HY Ausgabe 016 HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder H1Y HY H3Y H4Y H5Y H6Y 7 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende)
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