Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHRS/GMS) Rottweil. Schul-, Beamten- und Jugendrecht. Leistungsmessung

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1 Leistungsmessung Erster Grundsatz der Notengebung ist die T R A N S P A R E N Z D.h. Schülern und Eltern (Klassenpflegschaft) müssen zu Anfang des Schuljahres die Notenzusammensetzung und die Notenstandards der Schule (sofern vorhanden) erläutert werden Verhältnis: schriftlich mündlich weitere Beurteilungskriterien (Noten müssen immer begründbar sein) 1. Grundlagen für die Notenbildung sind die Klassenarbeiten/ schriftliche Wiederholungsarbeiten (Bildungsplan Rahmenregelungen) Klassenarbeiten/Schriftliche Wiederholungsarbeiten Klasse 5 9: Schulart Werkrealschule/Hauptschule Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift (= Diktat) Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftlicher Arbeiten; Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr. In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind. Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in allen Fächern, bzw. Fächerverbünden: in Klasse 8+9 ist eine solche Leistung pro Schuljahr verpflichtend. Diese wird nicht auf die Anzahl der vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten angerechnet.) 1

2 Klasse 10 (Mittlerer Schulabschluss): Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten; darunter mindestens 2 Aufsätze je Schuljahr. Mathematik: mindestens 3 Klassenarbeiten je Schuljahr. Englisch: mindestens 4 Klassenarbeiten je Schuljahr. Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr. Klasse 10 (Hauptschulabschluss): Deutsch: mindestens 3 Klassenarbeiten Mathematik: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftliche Arbeiten. Englisch: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftliche Arbeiten Übrige Fächer: höchstens 4 schriftliche Arbeiten je Schuljahr Lernstandserhebung zu Beginn Klasse 5 (D, M), VERA 8 (D, M, E) Sonstiges: Gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit, Keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit, Keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit, Klassenarbeiten werden i.d.r. angekündigt (bei Wiederholungsarbeiten nicht zwingend). Leistungsmessung Schulart Gemeinschaftsschule (1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der überwiegend zugrundeliegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrundeliegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Noten- 2

3 bildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. Schulart Realschule Grundlagen: Realschulversetzungsordnung (RSVO), Notenbildungsverordnung (NVO), Multilaterale Versetzungsordnung (MVO): ALT und NEU! Anmerkung: Mit der Einführung des Bildungsplans 2016 betreffen die neuen Verordnungen ab dem Schuljahr 2016/17 die Klassen 5 und 6 der Realschule! Die Klassen 7-10 werden nach den alten Verordnungen behandelt, bis diese Klassen an der Realschule ausgelaufen sind (Kennzeichnung: ALT)! Die folgenden Darstellungen beziehen sich auf die momentan gültigen Verordnungen. Die Verordnungen, die für den neuen Bildungsplan 2016 gelten, sind mit NEU gekennzeichnet ALT: Anzahl der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten): Kernfächer: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache (i.d.r. Englisch, in der Rheinschiene ggf. Französisch), Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) Mindestens 4 Klassenarbeiten pro Schuljahr Deutsch Klasse 5-9: mindestens 1 Nachschrift und 3 Klassenarbeiten Wahlpflichtfächer ab Klasse 7 (MUM, T, Französisch): Mensch und Umwelt (MUM), Technik (T): von 4 Klassenarbeiten sind bis zu 2 ersetzbar durch fachpraktische Arbeiten Übrige Fächer: Höchstens 4 schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten) im Schuljahr Angemessene Anzahl von Tests ( sonstige schriftliche Arbeiten ) möglich Sonstiges: Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in allen Fächern, bzw. Fächerverbünden (GFS-Regelung): o GFS wird im Fach als zusätzliche Klassenarbeit verrechnet) Musik/Bildende Kunst: o Ende Klasse 8 wählen die Schülerinnen und Schüler entweder das Fach Musik oder Bildende Kunst Kopfnoten : allgemeine Beurteilung: von Verhalten und Mitarbeit (Lern-, Arbeits-, Sozialverhalten): o Verhalten: Betragen im Allgemeinen, Fähigkeit, Wille und Bereitschaft zur Zusammenarbeit o Mitarbeit: Arbeitswillen, mündliche Beteiligung am Unterricht, Quantität der Beiträge, selbständige oder gemeinsam mit anderen zu lösende Aufgaben o Ausnahme: Nicht in Klasse 10! Keine Gruppenbewertungen erlaubt (nur Einzelnoten!) Themenorientierte Projekte (TOPe): o Die TOPe werden an den Schulen im Rahmen des Schulcurriculums entweder an Fächer angegliedert, in Projektwochen oder ggf. in Mischformen durchgeführt o Themenorientierte Projekte sind TA (Technisches Arbeiten), SE (Soziales Engagement), WVR (Wirtschaften/Verwalten/Recht, BORS (Berufsorientierung Realschule)) o Die Schüler erhalten z. Bsp. ein Zertifikat mit Note, die Note ist nicht versetzungsrelevant 3

4 VERA 8 (D, M, E) in Klasse 8 NEU: Anzahl der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten): Kernfächer: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache (i.d.r. Englisch, in der Rheinschiene ggf. Französisch) Mindestens 4 Klassenarbeiten pro Schuljahr Deutsch Klasse 5-9: mindestens 1 Nachschrift und 3 Klassenarbeiten Französisch: Fach ab Klasse 6, Wahlpflichtfach ab Klasse 7: (Beachte: Rheinschiene mit Französisch als 1. Fremdsprache heißt: Wahlpflichtfach in Klasse 7 ist Englisch. Dieses Fach wird dann ab Klasse 6 angeboten und muss besucht werden, wenn Englisch in Klasse 7 als Wahlpflichtfach gewählt wird!) Das Fach Französisch/Englisch kann in Klasse 7 als Wahlpflichtfach nur gewählt werden, wenn es in Klasse 6 durchgängig 2-stündig besucht wurde. D.h. Französisch/Englisch als Wahlpflichtfach in Klasse 7 ist nur möglich ab Klasse 6! Das Fach Französisch/Englisch wird allerdings beendet, wenn Ende Klasse 6 eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer (AES oder T) gewählt wird. Eine Weiterführung des Faches Französisch/Englisch ab Klasse 7 ist in diesem Fall nicht möglich. (Vgl. Kontingentstundentafel) Wahlpflichtfächer ab Klasse 7 (AES, T, 2. Fremdsprache): Alltagskultur, Ernährung, Soziales (AES), Technik (T): von 4 Klassenarbeiten sind bis zu 2 ersetzbar durch fachpraktische Arbeiten 2. Fremdsprache (F / E): 4 Klassenarbeiten Übrige Fächer: Höchstens 4 schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Wiederholungsarbeiten) im Schuljahr Angemessene Anzahl von Tests ( sonstige schriftliche Arbeiten ) möglich Sonstiges: Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in allen Fächern, bzw. Fächerverbünden (GFS-Regelung): o GFS wird im Fach als zusätzliche Klassenarbeit verrechnet) Musik/Bildende Kunst: o beide Fächer werden bis einschließlich Klasse 10 angeboten (vgl. Kontingentstundentafel Realschule!) Kopfnoten : allgemeine Beurteilung: von Verhalten und Mitarbeit (Lern-, Arbeits-, Sozialverhalten): o Verhalten: Betragen im Allgemeinen, Fähigkeit, Wille und Bereitschaft zur Zusammenarbeit o Mitarbeit: Arbeitswillen, mündliche Beteiligung am Unterricht, Quantität der Beiträge, selbständige oder gemeinsam mit anderen zu lösende Aufgaben o Ausnahmen: Nicht in Klasse 9 bei Hauptschulabschlusszeugnis, bzw. Halbjahreszeugnis (Bewerbung)! Nicht in Klasse 10 bei Realschulabschlusszeugnis, bzw. Halbjahreszeugnis (Bewerbung)! Keine Gruppenbewertungen erlaubt (nur Einzelnoten!) NEU: Themenorientierte Projekte (TOPe): o Die TOPe werden so lange weitergeführt, bis der Bildungsplan 2004 ausgelaufen ist. D.h. Die TOPe sind an den Schulen im Rahmen des Schulcurriculums entweder an Fächer angegliedert, werden in Projektwochen oder ggf. in Mischformen durchgeführt, bis die entsprechenden Klassen ausgelaufen sind. 4

5 o Themenorientierte Projekte sind in diesem Fall SE (Soziales Engagement, überwiegend in den Klassen 7 durchgeführt. D.h. SE findet noch im Schuljahr 2016/17 statt), WVR (Wirtschaften/Verwalten/Recht, überwiegend in den 8. Klassen durchgeführt. D.h. WVR findet noch bis einschließlich dem Schuljahr 2017/18 statt.), BORS (Berufsorientierung Realschule, überwiegend in den 9. Klassen durchgeführt. D.h. BORS findet noch bis einschließlich dem Schuljahr 2018/19 statt.) o Die Schüler erhalten z. Bsp. ein Zertifikat mit Note, die Note ist nicht versetzungsrelevant. Die zentral angefertigte Lernstandserhebung ist ein diagnostisches Instrument, das der Ermittlung des Lernstands von Klassen und von einzelnen Schülerinnen und Schülern in Bezug auf die Bildungsstandards dient und sich an den Anforderungen der länderübergreifend verbindlichen Bildungsstandards orientiert. Lernstandserhebungen werden nicht benotet und sind nicht Teil der Leistungsbewertung. Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt a) in Klasse 3 der Grundschule in Deutsch und Mathematik mit dem bundesweiten Verfahren VE- RA 3, b) in Klasse 5 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik mit dem Verfahren Lernstand 5, c) in Klasse 8 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache mit dem bundesweiten Verfahren VERA 8. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet, in welcher Fremdsprache die Lernstandserhebung durchgeführt wird. Die Hauptschulen / Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen setzen die Testheftversion I und die Gymnasien die Testheftversion II ein. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben. Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen vom 30. April 2014 (K.u.U. S. 121) außer Kraft. Ø Referenzrahmen sind die Standards der Kultusministerkonferenz für die Primarstufe Ø Arbeiten sind unbenotet Ø Einblicke in qualitative Weiterentwicklung des Unterrichts und Hinweis für die individuelle Förderung. Die Arbeiten werden jährlich wechselnde Schwerpunkte haben. Schwerpunkte VERA (VERgleichsArbeiten) Deutsch: Leseverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung, Orthografie Mathematik: Zahlen und Operationen, Raum und Form, Muster und Strukturen, Größen und Messen, Daten, Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit 5

6 Versäumnisse Entschuldigt: Fachlehrer entscheidet über nachträgliche Anfertigung - auch bei den Vergleichsarbeiten (entsprechendes gilt für mündliche und praktische Leistungen); Unentschuldigt: Bewertung der Leistung mit "ungenügend" (bei gezieltem, unentschuldigtem Versäumnis als Ausdruck der Leistungsverweigerung). Täuschungshandlungen und -versuche: Fachlehrer entscheidet über Bewertbarkeit der schriftlichen Arbeit, evtl. Notenabzug, nachträglicher Anfertigung oder Bewertung mit "ungenügend" bei besonders schwerer oder wiederholter Täuschung. Leistungsverweigerung: Bewertung mit "ungenügend" bei schriftlichen Arbeiten, mündlichen oder praktischen Leistungen. Zuständigkeit der schulischen Gremien GLK ist zuständig für die Regelung allgemeiner Fragen und näherer Einzelheiten hinsichtlich der Klassenarbeiten, mögliche Gesichtspunkte sind u.a.: Werkrealschule/Hauptschule a. Festlegung der Höchstzahl von schriftlichen Arbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch; b. Festlegung der Mindestzahl von schriftlichen Arbeiten in Mathematik, Englisch und den übrigen Fächern. Umfang und zeitliche Dauer von schriftlichen Arbeiten in den einzelnen Fächern, unter besonderer Berücksichtigung der Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit der jeweiligen Altersstufe; Praxis der Rückgabefristen, Besprechung und Korrektur; Frage der differenzierten Anforderungen (z.b. ausländische Schüler, Lese- Rechtschreibschwäche); Kriterien für mögliche Annullierung der Ergebnisse einer schriftlichen Arbeit. Angabe von Notenspiegel oder Durchschnitt; Handhabung der Kenntnisnahme durch die Eltern; Verfahren der Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das Schuljahr. Realschule a. Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben b. Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung c. Weiteres regeln die Klassenkonferenzen (vgl. Konferenzordnung, Notenbildungsverordnung) Schulkonferenz a) Kann allgemeine Fragen der Klassenarbeiten beraten b) Gibt ihr Einverständnis zu entsprechenden Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz c) Kann hierzu eigene Vorschläge gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz unterbreiten d) Kann bei der Beratung dieser Vorschläge in der Lehrerkonferenz mitwirken 6

7 Klassenkonferenz Regelungen von klasseninternen Fragen der schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Verteilung; Der Klassenlehrer ist für die Koordinierung und die Einhaltung der vorgeschriebenen sowie schulinternen Regelungen verantwortlich. Information der Eltern Die eingehende Besprechung der Regelungen der schriftlichen Arbeiten sowie deren pädagogische Erläuterung in der Klassenpflegschaft (ggf. auch in Form von Elternbriefen) fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und beugt Missverständnissen vor. Leistungsbewertung und Notengebung Grundsatz Erstellung einer einheitlichen, schulintern verbindlichen Regelung der Leistungserhebung und - beurteilung, im Rahmen der Vorgaben durch die Verordnung, unter Berücksichtigung eines angemessenen pädagogischen Freiraumes des Lehrers. Zweck Lernkontrolle: Bestätigung des erzielten Lernerfolgs; Hinweis über den weiteren Lernfortgang; Förderung der Motivation; Leistungsnachweis: ab Klasse 2 Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang. Keine Leistungsfeststellung in Klasse 1, sondern nur Leistungsbeschreibung. Grundlage sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen unter Beachtung der Bedeutung der Noten (nicht in Klasse 1), Anforderung der Bildungs- und Lehrpläne, insbesondere Umfang, selbstständige Anwendung und Darstellungsqualität der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Eigenart der jeweiligen Schulart bzw. des Schultyps, Altersstufe des Schülers sowie der sorgfältigen, langfristigen Beobachtungen. Zeugnisnoten Die Notenbildung in einem Fach ist die pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und Äußerungen unter Nutzung eines vom Lehrer zu verantwortenden pädagogischen Beurteilungsfreiraumes (keine "Notenarithmetik"). Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz für Besprechung und Beschluss näherer Regelungen der Leistungserhebung und -beurteilung mit Zustimmung der Schulkonferenz; Regelungen sind unter anderem möglich zu: Beurteilungsmaßstab bei schriftlichen Arbeiten (Punktetabellen, Fehlertabellen, Beurteilungskriterien bei Aufsätzen) in den einzelnen Fächern; Beurteilungskriterien für mündliche und ggf. praktische Leistungen; Beurteilungskriterien für die Darstellungsform von Schülerleistungen in den einzelnen Fächern (z.b. Heftführung); 7

8 Festlegung des Verhältnisses von schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen, d.h. Bildung von Gesamtnoten; Differenzierte Leistungsbeurteilung (z.b. bei ausländischen Schülern); Verfahren bei Versäumnissen oder Leistungsverweigerung; Angabe von Klassendurchschnitt oder Notenspiegel (nach Bundesverfassungsgerichts-Beschluss müssen diese Schülern und Eltern nicht zugänglich gemacht werden). Schulkonferenz hat Zustimmungsrecht: ihre Zustimmung zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz ist erforderlich; Vorschlagsrecht: gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz. Offenlegung der Kriterien Für die Leistungsbeurteilung und für die Gewichtung der Einzelleistungen Für die Notenbildung gegenüber Schülern durch Fachlehrer im Unterricht, gegenüber Erziehungsberechtigten durch den Fachlehrer oder Klassenlehrer (z.b. Klassenpflegschaft). Eingehende Information der Eltern in der Klassenpflegschaft, mit Aussprache oder mittels Elternbriefen über die allgemeinen Regelungen der Leistungsbeurteilung an der Schule, ist erforderlich (Vermeidung von Missverständnissen, Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule). Auskunftspflicht des Lehrers gegenüber dem Schüler Über den Stand der mündlichen und praktischen Leistungen, Über die Note bei einer gesondert durchgeführten, bewerteten Prüfung (z.b. "Abfragen"). Leistungsbewertung und Notengebung (Übersicht) 1. Halbjahr 2. Halbjahr Klasse 1. August 31. Januar Ausgabe i.d.r. zw und Februar 31. Juli Ausgabe i.d.r. an einem der letzen 7 Unterrichtstage 5 Halbjahresinformation 6 Halbjahresinformation Jahreszeugnis (nur ganze Noten) mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) Jahreszeugnis (nur ganze Noten) mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) 7 Halbjahresinformation Jahreszeugnis (nur ganze Noten) Kopfnoten 8

9 Jahreszeugnis (nur ganze Noten) 8 Halbjahresinformation Kopfnoten 9 Halbjahreszeugnis 10 Halbjahreszeugnis HSA nach Klasse 9: Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) HSA nach Klasse 10: schriftl. Rückmeldung zum Leistungsstand MSA: Jahreszeugnis Kopfnoten HSA Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) MSA Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten) 5 Orientierungsstufe 6 Orientierungsstufe 7 Realschule 1. Halbjahr Halbjahresinformation auf Niveau M päd. Leitungsbewertung in einzelnen Fächern auf Niveau G mögl. Halbjahresinformation auf Niveau M päd. Leitungsbewertung in einzelnen Fächern auf Niveau G mögl. Halbjahresinformation M- oder G-Niveau Realschule 2. Halbjahr Jahreszeugnis (ganze Noten) auf Niveau M, mit allgemeiner Beurteilung, (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit) keine Nichtversetzung, päd. Leitungsbewertung in einzelnen Fächern auf Niveau G mögl. Jahreszeugnis (ganze Noten) auf Niveau M, Ausnahmen Niveau G mit allgemeiner Beurteilung (zur Arbeitshaltung, Selbständigkeit, Zusammenarbeit), päd. Leitungsbewertung in einzelnen Fächern auf Niveau G mögl. Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten, M- oder G-Niveau Halbjahresinformation M- oder G-Niveau bei RSA: Halbjahresinformation (nur M- Niveau) bei HSA: Halbjahreszeugnis (nur G-Niveau, nur ganze Noten) Halbjahreszeugnis (nur ganze Noten, nur M-Niveau) Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten, M- oder G-Niveau Jahreszeugnis (ganze Noten) Kopfnoten (nur M-Niveau) bei HSA: HS-Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten, nur G-Niveau) RS Abschlusszeugnis (keine Kopfnoten, nur M-Niveau) 9

10 Noten für die Bewertung von Verhalten und Mitarbeit Notenbildungsverordnung 6 sehr gut Verhalten, bzw. Mitarbeit verdienen besondere Anerkennung gut Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht den Erwartungen befriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht im Ganzen den Erwartungen ohne wesentliche Einschränkung unbefriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht nicht den Erwartungen Grundsatz Versetzungsordnung Grundschule Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird. Versetzungsbedingungen Von Klasse 4 nach Klasse 5: Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind. Die Grundschulempfehlung Aufnahmeverordnung 1-3 Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz (Vorsitz hat der Schulleiter) eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher Sicht (pädagogische Gesamtwürdigung) besuchen soll. Die Halbjahresinformation in Klasse 4 der Grundschule wird zusammen mit der Grundschulempfehlung in der Regel bis spätestens 1. März ausgegeben. In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten, sowie die bisherige Entwicklung des Kindes ein. 10

11 Sie basiert auf differenzierte kontinuierliche Beobachtungen und Dokumentation des Kindes während der Grundschulzeit (z.b. Portfolio) durch die Lehrkräfte. Die Erziehungsberechtigten werden regelmäßig beraten. Die Beratung wird dokumentiert. Als Orientierungshilfe gilt: Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Realschule": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Gymnasium": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 Beratungsverfahren Auf Wunsch der Eltern kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen. Es wird entweder ein Beratungsvorgespräch mit einer Beratungslehrkraft oder ein Beratungsgespräch mit einer Beratungslehrkraft ggf. in Verbindung mit der Durchführung von Begabungstests und einem anschließenden Auswertungsgespräch angeboten Schulwahl Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart Ihr Kind besucht. Sie müssen die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen. Die Empfehlung bezieht sich auf die Schulart und nicht auf eine bestimmte Schule. Informationen zur Grundschulempfehlung: Der Versetzungsordnung Hauptschule/Werkrealschule Grundsatz Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlagen für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird. Versetzungsbedingungen Versetzt wird, wer in höchstens einem maßgebenden Fach/Fächerverbund die Note "ungenügend" (6) erhält oder in höchstens zwei maßgebenden Fächern/Fächerverbünden die Note "mangelhaft" (5) erhält oder in allen maßgebenden Fächern/Fächerverbünden mindestens die Note "ausreichend" (4) erhält bzw. bei schlechterer Benotung hierfür einen sinnvollen Ausgleich aufweisen kann 11

12 Ausnahmen Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ggf. die Versetzungsentscheidung auch für höchstens ein Schulhalbjahr ausgesetzt werden. Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche in den Klassenstufen 5 und 6 kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese- Rechtschreibschwäche zustande käme. (siehe LRS) Bei ausländischen Schülern bleibt ggf. die Deutschnote bei der ersten Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Entscheidung Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. (Ausnahme, wenn 2/3- Mehrheit erforderlich ist). Ausgleichsmöglichkeiten "ungenügend" durch "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund; "ungenügend" durch "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern / Fächerverbünden; "mangelhaft" durch mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund. Maßgebende Fächer sind, soweit sie jeweils in der Stundentafel einer Klasse ausgewiesen sind: Religionslehre, Ethik, Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur- Technik, Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit, Musik-Sport-Gestalten und ein Wahlpflichtfach ab Klasse 8. Ausnahme: Von der Note im Fächerverbund MSG zählt nur die beste Einzelfachnote. Leistung in der Fremdsprache Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zu seiner Nichtversetzung führen würden. Die Versetzung in die Klasse 10 und der Werkrealschulabschluss setzen im Fach Englisch Unterricht in den Klassen 5 bis 9 voraus. Freiwillige Wiederholung Ein Schüler kann während des Besuchs der Klassen 5 bis 9 insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. In Klasse 9 gilt dies nicht für Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben. Termine: jeweils nur zu Beginn eines Schulhalbjahres (über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter). Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klasse 6 und 7 eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint. 12

13 Versetzungsordnung Realschule ALT und NEU! Anmerkung: Mit der Einführung des Bildungsplans 2016 betreffen die neuen Verordnungen ab dem Schuljahr 2016/17 die Klassen 5 und 6 der Realschule! Die Klassen 7-10 werden nach den alten Verordnungen behandelt, bis diese Klassen an der Realschule ausgelaufen sind (Kennzeichnung: ALT)! Die folgenden Darstellungen beziehen sich auf die momentan gültigen Verordnungen. Die Verordnungen, die für den neuen Bildungsplan 2016 gelten, sind mit NEU gekennzeichnet ALT: gültig bis einschließlich Schuljahr 2019/20. Dann macht die jetzige Klasse 7 Realschulabschluss! 1 (1) In die nächsthöhere Klasse werden nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Die Fächerverbünde (...) EWG und (...) NWA gelten insoweit als Fächer. Grundlagen für die Versetzung 1 (1), (2): Kernfächer: D + M + Pflichtfremdsprache + NWA + T/MUM/2. Fremdsprache = 4,0 oder besser Maßgebende Fächer: alle Fächer der Stundentafel = 4,0 oder besser Weitere Voraussetzungen: Kernfächer: Keine 6 (ungenügend) in einem Kernfach (kein Ausgleich möglich) Note 5 (mangelhaft) in einem Kernfach: Ausgleich möglich = 1x mindestens 2 (gut) Maßgebende Fächer: Note 6 (ungenügend) in einem maßgebenden Fach: Ausgleich möglich = 1x 1 (sehr gut) oder 2x2 (gut) Note 5 (mangelhaft) in einem maßgebenden Fach: Ausgleich möglich = 1x mindestens 2 (gut) oder 2x 3 (befriedigend) RSVO Beispiele: (aus VBE-Handbuch 2016) Kernfach Kernfach Kernfach Kernfach Kernfach Versetzungsfächer Bemerkung nicht versetzt 1 (2) nicht versetzt 1 (2) 4b nicht versetzt 1 (2) 4b versetzt 1 (2) 4b nicht versetzt 1 (2) versetzt 1 (2) versetzt 1 (2) x 6 versetzt 1 (2) 4a wenn Ausgleich 1 oder x 5 versetzt 1 (2) 4c wenn Ausgleich 2 oder x 5 nicht versetzt 1 (2) 4 13

14 Besonderheiten: Ende Klasse 5: Wenn keine Fremdsprache in der GS, die in der RS weitergeführt wird: Fremdsprache Ende Klasse 5 nicht versetzungsrelevant (Note ausgesetzt) (Bsp. GS Französisch, RS Englisch als Pflichtfremdsprache) Ende Klasse 7: besondere Wahlpflichtfachregelung: Hat der Schüler als Wahlpflichtfach Französisch/Englisch gewählt und wird auf Grund dieser 2. Fremdsprache nicht versetzt, ist ein Wechsel des Wahlpflichtfachs in MUM oder T möglich, der Schüler gilt dann als versetzt. KuMuTu-Erlass : Betrifft die Fächer Bildende Kunst, Musik, Sport: Nur die beste Note ist versetzungsrelevant Eine Klasse darf nur 2x besucht werden ( 6 (1) 1.) Es dürfen nicht 2 aufeinander folgende Klassen wiederholt werden ( 6 (1) 2.) Wer 2x nicht versetzt wird, muss die Schule verlassen (Ausnahme: Abschlussprüfung) ( 6 (1) 3.) Wer 2x die Abschlussprüfung nicht besteht, muss die Schule verlassen Freiwillige Wiederholung = Nichtversetzung Ausnahmen: o weniger als 80 Tage am Unterricht teilgenommen o Schüler kann geistige Anforderungen nicht erbringen Weitere Besonderheiten der Realschulversetzungsordnung: 1 (3) Versetzung mit 2/3-Mehrheit: Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Abs. 2 nicht zu versetzen wäre, mit 2/3-Mehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Die Bestimmung darf nicht 2 Schuljahre hintereinander angewendet werden. 1 (6) Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse: Vgl. nächste Seite 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung: durch Klassenkonferenz, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im 2. Schulhalbjahr 1. aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder 2. wegen Krankheit länger als 8 Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder 3. durch sonstige besonders schwerwiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Zeugnisvermerk: Versetzung ausgesetzt gemäß 3 der Versetzungsordnung 4 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel: Verlässt ein Schüler innerhalb von 8 Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht auf eine andere Realschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zu Grunde zu legen. 5 Überspringen einer Klasse: In Ausnahmefällen, Schüler der Klassen 5-8, Beschluss KK + Einverständnis Erziehungsberechtigte NEU: Realschule ab 2016 Ab dem Schuljahr 2016/17 gilt der neue Bildungsplan Auf Basis dieses Bildungsplans wurde die Versetzungsordnung angepasst. (Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)): 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung 14

15 (1) Maßstab für die Leistungsbewertung ist unbeschadet der Möglichkeit differenzierter und begabungsgerechter Lernangebote die Niveaustufe: 1. das grundlegende Niveau (Niveau G), 2. das mittlere Niveau (Niveau M). (2) Abweichend von 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden dem jeweiligen Niveau angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt. (3) Soweit in dieser Verordnung für die Zuordnung und den Wechsel zwischen den Niveaustufen sowie für die Versetzungsentscheidung auf die maßgebenden Fächer abgestellt wird, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für den Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. (4) Wer die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Niveau M erfüllt, kann auch das Niveau G wählen. 2 Leistungsbewertung in der Orientierungsstufe (1) Die Klassen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. (2) Während der Orientierungsstufe erfolgt die Leistungsbewertung auf dem Niveau M. Sofern dies aufgrund der von der Schülerin oder dem Schüler gezeigten Leistungen in einzelnen Fächern pädagogisch nicht angemessen erscheint, erfolgt die Leistungsbewertung in diesen Fächern auf dem Niveau G. (3) Von der Klasse 5 können alle Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die Klasse 6 aufrücken. Die Klasse 5 kann freiwillig wiederholt werden. 3 Erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen (1) Die erstmalige Zuordnung zu einer Niveaustufe erfolgt am Ende der Klasse 6 auf der Grundlage eines Zeugnisses. Sofern die Leistungsmessung auf unterschiedlichen Niveaustufen erfolgte, wird für jedes Fach neben der erreichten Note auch die Niveaustufe ausgewiesen, auf der die Leistungen bewertet wurden. (2) Sofern die Leistungen ausschließlich auf Niveau M ausgewiesen und die Versetzungsanforderungen nach 7 erfüllt sind, erfolgt die Zuordnung zum Niveau M für die Klasse 7. (3) Sind die Leistungen in den Fächern auf unterschiedlichen Niveaustufen ausgewiesen, erfolgt die Zuordnung zum Niveau M, wenn 1. die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache entweder auf dem Niveau M jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden oder auf dem Niveau G in einem dieser Fächer mindestens die Note befriedigend, in den weiteren dieser Fächer jeweils mindestens die Note gut erreicht wurde, 2. in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern, die auf dem Niveau M bewertet wurden, ein Durchschnitt von 4,0 oder, soweit sie auf dem Niveau G bewertet wurden, ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 oder Satz 1 dieses Absatzes nicht vor, erfolgt eine Zuordnung zum Niveau G. (4) Wer am Ende von Klasse 6 dem Niveau M nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache nicht zugeordnet werden könnte, kann diesem Niveau dennoch zugeordnet werden, wenn anstelle der Wahlpflichtfremdsprache eines der beiden anderen in der Verordnung über die Stundentafel der Realschule genannten Wahlpflichtfächer gewählt wird. 4 Wechsel zwischen den Niveaustufen (1) Die Schülerinnen und Schüler werden jeweils für die Dauer eines Schuljahres, im Falle des Absatz 2 für die Dauer eines Schulhalbjahres entweder auf Niveau G oder Niveau M unterrichtet. Die Leistungsbewertung erfolgt in allen Fächern auf der zugewiesenen Niveaustufe. (2) Sind die Anforderungen für einen Wechsel der Niveaustufe nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Niveauwechsel auch zum Schulhalbjahr möglich. In 15

16 diesem Fall erfolgt die anschließende Versetzungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen. (3) Ein Wechsel vom Niveau G zum Niveau M ist möglich, sofern in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note gut sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Aufnahme in das Niveau M auf Probe beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler nach einer Übergangszeit den Anforderungen des Niveaus M gewachsen sein wird. Die Dauer der Probezeit wird von der Klassenkonferenz festgelegt und dauert längstens ein Schulhalbjahr. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Maßgabe des 7. (4) Wurden die Leistungen nach Niveau M bewertet und ist zum Ende eines Schuljahres nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung in die nächsthöhere Klasse möglich, kann die Schülerin oder der Schüler entweder mit Wechsel auf das Niveau G in die nächsthöhere Klasse aufrücken oder die Klasse wiederholen. Die Klasse kann nicht auf Niveau M wiederholt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf diesem Niveau bereits in der vorangehenden Klasse einmal nicht versetzt wurde oder die derzeit besuchte Klasse bereits auf Niveau M wiederholt hat. Wer die Versetzungsanforderungen des Niveaus M erfüllt, kann in die nächsthöhere Klasse auch mit einem freiwilligen Wechsel auf das Niveau G aufrücken. (5) Der Wechsel von dem Niveau M auf das Niveau G zum Schulhalbjahr der Klasse 9 ist ausgeschlossen. 5 Aufrücken in die nächsthöhere Klasse (1) Ab der Klasse 6 werden die Schülerinnen und Schüler nur dann in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und sie deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. (2) Wer den Anforderungen der Klasse 6 auch auf dem Niveau G nicht gewachsen ist, kann nicht in die Klasse 7 versetzt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters in entsprechender Anwendung der 6 und 7. 6 Versetzungsanforderungen auf Niveau G (1) In die nächsthöhere Klasse kann nicht versetzt werden, wenn die Leistungen neben 1. der Note ungenügend in einem oder 2. der Note mangelhaft in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern, in einem weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind oder für diese weiteren Fächer kein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. (2) Ausgeglichen werden können 1. die Note ungenügend durch die Note sehr gut in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note gut in zwei anderen maßgebenden Fächern, 2. die Note mangelhaft durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach. 7 Versetzungsanforderungen auf Niveau M (1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und 2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und 3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note ungenügend bewertet sind und 4. die Leistungen in höchstens einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind; sind die Leistungen in höchstens drei Fächern schlechter als mit der 16

17 Note ausreichend bewertet, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. (2) Ausgeglichen werden können 1. die Note ungenügend in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note sehr gut in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note gut in zwei anderen maßgebenden Fächern, 2. die Note mangelhaft in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note befriedigend in zwei anderen maßgebenden Fächern. 3. die Note mangelhaft in einem Kernfach durch mindestens die Note gut in einem anderen Kernfach, 8 Besondere Versetzungsentscheidungen (1) Bei Nichterfüllung der in 6 oder 7 genannten Voraussetzungen kann eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss feststellt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen des jeweiligen Niveaus der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nicht zwei Schuljahre hintereinander gefasst werden. Im Zeugnis ist folgender Vermerk anzubringen: Versetzt nach 8 Absatz 1 der Realschulversetzungsordnung. (2) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern, welche die Klasse auf ihrem Niveau wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse im bisherigen Niveau gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass diese die Mängel in den geringer als mit der Note ausreichend bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorangegangenen Schuljahr geringer als mit der Note ausreichend bewertet worden sind, jeweils von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Versetzungsanforderungen der jeweiligen Niveaustufe entspricht, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres getroffene Entscheidung über die Nichtversetzung aufzuheben. 9 Maßgebende Fächer (1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend. (2) Als Kernfächer im Sinne von 7 gelten Deutsch, die Pflichtfremdsprache, Mathematik sowie ab Klasse 7 das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs. (3) Ist die Versetzung am Ende der Klasse 6 nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann eine Versetzung dennoch erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten für die Klasse 7 ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen. 10 Aussetzung der Versetzungsentscheidung 17

18 Die Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dadurch abgesunken sind, dass sie oder er im zweiten Schulhalbjahr 1. aus nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder 2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder 3. durch sonstige besonders schwerwiegende nicht zu vertretende Gründe im Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: Versetzung ausgesetzt gemäß 10 der Realschulversetzungsordnung. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. 11 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht sie oder er auf eine andere Realschule über, hat diese der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen. 12 Überspringen einer Klasse (1) In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, sofern die Gesamtleistungen auf dem Niveau M so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrkräfte der Kernfächer der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil. (2) Wird die Schülerin oder der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt sie oder er freiwillig eine Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse beziehungsweise dem Überspringen, findet auf diese Wiederholung 4 Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. 13 Freiwillige Wiederholung einer Klasse (1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf der gleichen Niveaustufe möglich. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf Niveau M bewertet wurden, können die Klasse auch freiwillig auf Niveau G wiederholen. Wurden die Leistungen nach Niveau G bewertet, kann die Klasse nicht auf Niveau M wiederholt werden. (2) Die freiwillige Wiederholung ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse getroffene Versetzungsentscheidung rückwirkend aufzuheben ist. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit wiederholt freiwillig zu vermerken. Versetzung auf Probe Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern eine vierwöchige Probezeit mit einer Zielvereinbarung in der nächst höheren Klasse einräumen. Es muss die Aussicht bestehen, dass in den Fächern und Fächerverbünden, die mit geringer als ausreichend bewertet wurden, die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer überprüft in den jeweils relevanten Fächern bzw. Fächer- 18

19 verbünden den Schüler schriftlich und mündlich. Inhalt der Prüfung sind Unterrichtsinhalte des vorangegangenen Schuljahrs als auch der Probezeit. Die erteilten Noten ersetzen die im Versetzungszeugnis gegebenen Noten. Ist der Schüler demnach versetzt, gilt die am Ende des vorangegangenen Jahres ausgesprochene Nichtversetzung rückwirkend als nicht getroffen. Hauptschulabschlussprüfung Schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 135 min) und die Fremdsprache (Englisch) (120 min). Mündliche Prüfungsfächer: Auf Wunsch des Schülers die schriftlichen Prüfungsfächer (Wunschmitteilung spätestens am 2. Unterrichtstag nach Mitteilung der schriftlichen Prüfungsnote). Sprachprüfung: Alle Schüler der Klasse 9 nehmen daran teil, wenn die Prüfung im ersten Halbjahr durchgeführt wird. Wird sie im zweiten Halbjahr durchgeführt, dann nehmen die Schüler, die die Fremdsprache abgewählt haben, nicht daran teil. Die Sprachprüfung zählt für die Fremdsprachenote zur Hälfte. Themenorientierte Projektprüfung: Die Projektprüfung besteht aus einem Projekt und umfasst 1. die Vorbereitung, 2. die Durchführung sowie 3. die Präsentation. Die Vorbereitung des Projekts beinhaltet die Themenfindung, die Gruppenbildung sowie die Projektbeschreibung. Die Durchführung des Projekts umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden, die dem Stundenvolumen der beteiligten Unterrichtfächer entnommen werden. Die Präsentation des Projekts beinhaltet a) die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie b) ein Gespräch der Gruppe mit den hierfür bestellten Lehrkräften, das Minuten dauert. Die Genehmigung des Projektthemas erteilt, nach Vorlage der Projektbeschreibung, die Schulleitung im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften. Die Projektprüfung erfolgt als Gruppenprüfung, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. In begründeten Einzelfällen ist Einzelprüfung mit Genehmigung der Schulleitung möglich (z.b., wenn krankheitsbedingt die Mitarbeit am Projekt versäumt wurde). Die Bewertung erfolgt im Anschluss an die Präsentation des Projekts durch die bestellten Lehrkräfte für die Gesamtleistung jedes einzelnen Schülers, mit ergänzender verbaler Beschreibung. Die Note wird auf Wunsch dem einzelnen Schüler mitgeteilt. 19

20 Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Die Feststellung der Gesamtnote ermittelt der Schulleiter als Prüfungsausschussvorsitzender: Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtleistungen (Fachnoten) der für die Versetzung maßgebenden Fächer und der themenorientierten Projektprüfung. Der Durchschnitt der Gesamtleistungen wird zur Gesamtnote gerundet. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Hauptschulabschlussprüfung hat bestanden, wer a) im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,4 oder besser erreicht und b) die Note mangelhaft" in höchstens 1 Prüfungsfach oder in der themenorientierten Projektprüfung erhält (Ausgleichsmöglichkeiten: ungenügend durch sehr gut oder zweimal gut, mangelhaft durch gut oder zweimal befriedigend) und d) die Note schlechter als ausreichend" in nicht mehr als 3 versetzungsmaßgebenden Fächern oder nicht mehr als in 2 versetzungsmaßgebenden Fächern und in der themenorientierten Projektprüfung erhält (eine ungenügend" zählt als 2 mangelhaft"). Nichtbestehen wegen Fremdsprache Bei Nichtbestehen der Prüfung wegen der Gesamtleistung in der Fremdsprache kann der Schüler auf Wunsch den Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erhalten; dann keine Fremdsprachennote im Abschlusszeugnis 20

21 Werkrealschulabschlussprüfung schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 240 min) und die Fremdsprache (Englisch) (120 min). mündliche Prüfungsfächer: Nach Wahl des Schülers findet im Fächerverbund MNT oder im besuchten Wahlpflichtfach eine besondere Form der mündlichen Prüfung statt. Daneben findet auf Antrag des Schülers in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 (WRS) entnommen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sprachprüfung: Der Prüfungsteil Hör-, Hör-/Sehverstehen und Sprachmittlung im Fach Englisch besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Werkrealschulabschlussprüfung hat bestanden, a) wer im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,0 oder besser erreicht; 21

22 b) wenn der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist. c) wenn die Gesamtleistung in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note ungenügend bewertet ist; d) wenn die Gesamtleistung in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächerverbünden geringer als mit der Note ausreichend bewertet ist. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei mit schlechter als ausreichend bewerteten Fächern oder Fächerverbünden ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgleichsmöglichkeiten: a) ungenügend in einem Fach oder Fächerverbund durch sehr gut oder zweimal gut in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. b) mangelhaft in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens gut in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung. c) mangelhaft in einem Fach oder Fächerverbund durch gut oder zweimal befriedigend in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. Realschulabschlussprüfung Prüfungsausschuss (gesamte Prüfung): Vorsitzender (Schulleiter einer Partnerschule), Stellv. Vorsitzender (Schulleiter der Schule), Fachlehrer der Prüfungsklassen, Weitere bestellte Mitglieder Fachausschüsse für mündliche Prüfungen: Vorsitzender als Leiter, Fachlehrer der Klasse als Prüfer, weiteres Mitglied zugleich Protokollführer Fachausschüsse für die Kompetenzprüfungen: Vorsitzender (von anderer Schule als Leiter), 2 vom Schulleiter zugewiesene Lehrer, zugleich einer als Protokollführer schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch (240 Minuten), Mathematik (180 Minuten) und die 1.Fremdsprache (Englisch oder Französisch) (180 min). Stoffgebiete überwiegend aus Klassen 9 und 10. Kurze Niederschrift durch Aufsicht führende Lehrer. 22

23 Mündliche Prüfung: Auf Wunsch des Schülers (Fächer der schriftlichen Prüfung: D/M/1. Fremdsprache), spätestens am 2. Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten gegenüber dem Schulleiter benennen der schriftlichen Prüfung, Teilnahme an weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende (Schulleiter der anderen Schule), Bekanntgabe an Schüler etwa 2 Wochen vor mündlicher Prüfung, Aufgaben überwiegend aus Stoffgebieten der Klasen , vom Fachlehrer gestellt, Erweiterung oder Einschränkung durch Leiter des Fachausschusses möglich, als Einzel- oder Gruppenprüfung möglich (Vorsitzender Prüfungsausschuss entscheidet), Benennung Schwerpunktthema mgl., je Fach 10 Minuten Prüfung Fächerübergreifende Kompetenzprüfung: Inhalt: Präsentation (schriftl., mündl., prakt. Leistungen) zu bestimmten Thema mit anknüpfendem Prüfungsgespräch über das Thema hinaus (vorwiegend Inhalte Klasse ) Thema bezieht sich auf mindestens 2 Fächer / -verbünde Vorbereitung: Themenwahl etwa 6 Wochen nach Beginn des Unterrichts in Klasse 10, Beratung in der Stufenkonferenz 10 und Genehmigung des Themas durch Schulleiter, Zuweisung von 2 Lehrkräften zur Beratung und Begleitung durch Schulleiter Durchführung: Gruppenprüfung mit individuellen Noten, Schülergruppe umfasst 3 bis 5 Schüler, (begründete Ausnahme mögl.), je Prüfling 15 Minuten (Präsentation und Prüfungsgespräch zeitlich annährend gleich), Bsp.: 3 Schüler=45 Prüfung, 5 Schüler=75 Prüfung Bewertung: Im Anschluss an die Prüfung, nur ganze Noten, Entscheidung durch Stimmenmehrheit, Niederschrift, Bekanntgabe auf Wunsch EuroKom-Sprachprüfung: (1) im 1. Schulhalbjahr der Klasse 10, in der 1. Fremdsprache, mündliche Prüfung mit zentralen Prüfungsmaßstäben durch KM (2) Abnahme durch Fachlehrer der Klasse + weiterer Fachlehrer (durch SL bestimmt), i.d.r. Einzelprüfung oder zu zweit, je Schüler etwa 15 Minuten (3) Festsetzung der Note im Anschluss an Prüfung, auf Wunsch des Schülers mitteilen (4) Niederschrift anfertigen Notengebung: a) Zehntelnoten bei: Jahresleistung in den Prüfungsfächern (Einreichungsnoten), Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, Leistungen in der mündlichen Prüfung, Leistungen in der EuroKom-Prüfung b) Durchschnitt in Zehntelnoten bei: Prüfungsergebnisse (mdl. + schriftl.), EuroKom-Prüfung + übriger Teil der Prüfung in 1. Fremdsprache c) Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt. d) Fachinterne Überprüfungen in NWA und Wahlpflichtfächern (T/MUM/2. Fremdsprache): nicht Bestandteil der Abschlussprüfung, sondern zusätzliche Arbeit neben der Jahresleistung, Überprüfung in der Unterrichtszeit, integriert in Unterrichtsgeschehen, als Einzel- oder Gruppenarbeit mögl., Prozess und Ergebnis fließen in Bewertung ein, keine Beteiligung von Zweit- 23

24 prüfern, Bildungsplanbezug Klasse 10, zählt 1/3 der Jahresleistung, Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten bleibt unberührt Ergebnis der Prüfung (ermittelt Vorsitzender Prüfungsausschuss): a) Durchschnitt Jahres- und Prüfungsleitung (schriftl. / mdl. je 50%), b) EuroKom-Prüfung ist Teil der Abschlussprüfung (zählt 50% der Prüfungsleistung) c) Zehntelgenaue Berechnung des Durchschnitts: o bis 1,4 sehr gut o von 1,5 bis 2,4 gut o von 2,5 bis 3,4 befriedigend o von 3,5 bis 4,4 ausreichend d) nicht geprüfte übrige Fächer: Jahresleistungen=Endergebnisse e) Kompetenzprüfung zählt als eigenständiges Endergebnis f) In die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer und der Kernfächer wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehensund Ausgleichsregelungen wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen. g) Bei Nichtbestehen: nach erneutem Besuch der 10. Klasse 1x wiederholen. Abschlusszeugnis: Das Ergebnis der Kompetenzprüfung ist ganz oben im Zeugnis mit Thema und eigenständiger Note aufgeführt. Vgl. Handreichung zur neuen Realschulabschlussprüfung ( 24

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