Polizeiverordnung über das Zelten

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2 Polizeiverordnung über das Zelten Vom 8. Juli 1966 (GVBl I S. 256, geändert durch OwiG Anpass Ges vom 5. Oktober 1970, GVBl S. 598 und durch ÄndPolVO vom 12. August 1971, GVBl I S. 217) Auf Grund des 35 Abs. 1 und des 40 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 209) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Hessen verordnet: 1 (1) Zelten im Sinne dieser Verordnung ist das vorübergehende Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen transportablen Unterkünften. (2) Ein Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, das zum Zelten für jedermann oder zum Zelten für einen bestimmten Personenkreis bereitgestellt ist. 2*) (1) Das Zelten außerhalb von Zeltplätzen ist verboten 1. in Naturschutzgebieten, 2. in Landschaftsschutzgebieten, 3. wenn die notwendige sanitäre Versorgung nicht gesichert ist. (2) Abs. 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf das Zelten von Polizeivollzugsbeamten, Angehörigen der Bundeswehr und der Entsendungsstreitkräfte aus dienstlichem Anlass. Dies gilt ebenfalls für Jugendgruppen bis zu 20 Personen und bis zu fünf Tagen bei Inanspruchnahme der für diese Gruppen zum vorübergehenden Zelten durch die hessischen Forstämter ausgewiesenen Grundflächen; es ist jedoch Voraussetzung, dass die Jugendgruppen unter Leitung einer Person stehen, die einen vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt. 3 (1) Minderjährige unter 18 Jahren dürfen auf Zeltplätzen nicht ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer gleichgestellten Person im Sinne des 1 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. S. 1058) oder einer Person, die einen vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt, zelten. (2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche von 12 bis 18 Jahren, die eine schriftliche auf acht Wochen begrenzte Erlaubnis eines Sorgeberechtigten besitzen.

3 4 (1) Der Zeltplatz und seine Umgebung dürfen nicht verunreinigt werden. Koch- und Feuerstellen müssen ständig bewacht werden. Störender Lärm ist zu vermeiden. (3) Der benutzte Zeltplatz ist vor dem Verlassen in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. 5 (1) Wer einen Zeltplatz ( 1 Abs. 2) anlegen, erweitern oder wesentlich umgestalten will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis erteilt in Landkreisen der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich mit Angabe der Höchstbelegungszahl ( 13) des Zeltplatzes zu erteilen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; Auflagen können auch nachträglich gemacht werden. 6 (1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Unternehmer die für den Betrieb eines Zeltplatzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn die beabsichtigte Anlage den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung rechtfertigen würden. (3) Vorschriften, die die Versagung der Erlaubnis oder den Widerruf der Erlaubnis aus anderen Gründen rechtfertigen, bleiben unberührt. Zeltplätze sind durch eine dauerhafte Einfriedung abzugrenzen. 7 8 Auf einem Zeltplatz muss eine Trinkwasseranlage vorhanden sein, aus der hygienisch einwandfreies Trinkwasser bis zu einer Menge von 30 Liter je Person und Tag entnommen werden kann. 9 (1) Auf einem Zeltplatz müssen, für Geschlechter getrennt, zahlenmäßig ausreichende Wasch- und Duschanlagen mit fließendem Wasser eingerichtet sein. (3) Zum Geschirrspülen und Wäschewaschen sind entsprechende besondere Einrichtungen ausreichend zur Verfügung zu stellen.

4 10 (1) Auf einem Zeltplatz müssen, für Geschlechter getrennt, zahlenmäßig ausreichende, hygienisch einwandfreie, gegen Einsicht geschützte, beleuchtete Abortanlagen zur Verfügung stehen. (2) Die Aborte, insbesondere die Abortsitze und die Standabortanlagen, sind mindestens einmal täglich mit einer wirksamen Desinfektionslösung zu reinigen. 11 (1) Es muss sichergestellt sein, dass das gesamte auf dem Zeltplatz anfallende Abwasser in ordnungsgemäßen Abwasseranlagen behandelt und abgeleitet oder gesammelt wird. (2) Sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist das Abwasser einer zentralen gemeindlichen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist das Abwasser in einer für den maximalen Abwasseranfall des Zeltplatzes bemessenen Kläranlage ausreichend zu behandeln und ordnungsgemäß abzuleiten. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen ist das Abwasser einschließlich der Fäkalien in ausreichend bemessenen und dichten Gruben mit Abdeckung zu sammeln. Die Gruben sind nach Bedarf zu entleeren, und der Grubeninhalt ist nach einer hierfür zugelassenen Stelle zu transportieren. (3) Für die Reinigung des auf den Autowaschplätzen anfallenden Abwassers sind Benzinund Ölabscheider mit Schlammfang einzubauen. Die Waschplätze sind so einzurichten, dass alles Abwasser diesen Abscheideanlagen zufließt. 12 Abfälle sind in ausreichenden, abdeckbaren Abfallbehältern aufzubewahren und regelmäßig auf die von der Gemeinde zugelassenen Schuttabladeplätze abzufahren. Abfallgruben sind verboten. 13 (1) Der Unternehmer ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zeltplatzes verantwortlich. Er kann hierfür einen zuverlässigen, volljährigen Zeltplatzleiter bestellen. (2) der Unternehmer hat insbesondere 1. eine Platzordnung zu erlassen, die Vorschriften enthalten muss über: a) die Höchstbelegungszahl des Zeltplatzes, b) das Verhalten der Zeltplatzbenutzer, c) die Benutzung von Gemeinschaftsräumen, Gemeinschaftszelten, Spielplätzen, Autowaschplätzen oder von anderen Anlagen, 2. für Erste Hilfe bei Unglücksfällen ausreichende Verbandskästen bereitzustellen,

5 3. an leicht zugänglicher Stelle ausreichende Feuerlöschgeräte, mindestens jedoch einen Handfeuerlöscher, jederzeit einsatzbereit zur Verfügung zu halten. 14 Am Zeltplatzeingang sind an einer gegen Witterungseinflüsse geschützten Tafel 1. diese Verordnung oder ein Hinweis, wo sie eingesehen werden kann, 2. die Platzordnung, 3. gegebenenfalls eine Bekanntmachung, dass der Zeltplatz sich in einem unter Landschaftsschutz stehenden Gelände befindet, 4. eine Aufstellung mit dem Namen und der Anschrift des Zeltplatzunternehmers, der Rufnummer des nächsten Arztes sowie der Polizei, der Feuerwehr und des Krankentransportdienstes auszuhängen. 15**) Die in den 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Behörden können für Zeltplätze, die von als förderungswürdig anerkannten Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften nur vorübergehend eingerichtet werden, eine von 7-13 abweichende Regelungen zulassen. 16***) (1) Wer einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. 17 Die von den Landkreisen und Gemeinden erlassenen, das Zeltwesen betreffenden Vorschriften treten außer Kraft. 18 Diese Verordnung tritt am 1. September 1966 in Kraft. Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen *) 2 i.d.f. der ÄndPolVO vom ; in Kraft treten: **) 15 i.d.f. der ÄndPolVO vom ; in Kraft treten: ***) 16 Abs. 2 i.d.f. des Art. 13 OwiG AnpassGes.; in Kraft treten:

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