Organisierte und transnationale Kriminalität. Ungleichheit, Armut und Wohlstandsgefälle (Ost-West, Süd-Nord)

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1 Eine Gemengelage von Problemen Prostitutionsabolitionismus Anti-Diskriminierungsbewegung Organisierte und transnationale Kriminalität Immigration Gewalt gegen Frauen Ungleichheit, Armut und Wohlstandsgefälle (Ost-West, Süd-Nord) Kriminologie II WS Page 1

2 Viele und unterschiedlich motivierte Akteure Europa und seine Institutionen Art. 83 Abs. 1 des Lissabonner Vertrages (AEUV) Group of Experts on Action Against Trafficking in Human Beings GRETA Menschenhandel als Menschenrechtsverletzung und Verpflichtung der Staaten, gegen Menschenhandel vorzugehen Vereinte Nationen Special Rapporteur on Trafficking in Humans Polizei NGOs Kriminologie II WS Page 2

3 232 StGB Menschenhandel (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1. diese Person ausgebeutet werden soll a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, b) durch eine Beschäftigung, c) bei der Ausübung der Bettelei oder d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. Kriminologie II WS Page 3

4 Ausbeutung durch Beschäftigung ( 232, Abs. 1, S. 2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung). Kriminologie II WS Page 4

5 232 StGB Menschenhandel (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll, 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder 2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 Kriminologie bezeichneten II WS Umstände vorliegt. Page 5

6 232a Zwangsprostitution (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer 1. eines Menschenhandels nach 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit 232 Absatz 2, oder 2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Kriminologie II WS Page 6

7 232b Zwangsarbeit (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. eine ausbeuterische Beschäftigung ( 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst, 1. eine ausbeuterische Beschäftigung ( 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen. Kriminologie II WS Page 7

8 233 Ausbeutung der Arbeitskraft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet 1. durch eine Beschäftigung nach 232 Absatz 1 Satz 2, 2. bei der Ausübung der Bettelei oder 3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. Kriminologie II WS Page 8

9 233 Ausbeutung der Arbeitskraft (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, 3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder 4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden (3) bis (5) Kriminologie II WS Page 9

10 Menschenhandel PKS Kriminologie II WS Page 10

11 Schätzungen Dunkelfeldproblematik Ausfall der Anzeigeerstatter(in) IOM Frauen in Westeuropa Europarat ,45 Millionen weltweit pro Jahr EP Bericht in der Europäischen Union Walk Free Foundation ,8 Millionen Sklaven weltweit in Europa Kriminologie II WS Page 11

12 Schätzungen The Global Slavery Index Methodisches Vorgehen Schätzung der Prävalenz der Sklaverei Grundlage: Regierungsberichte, NGO Berichte, Medien, Polizei (also: wiederum Schätzungen, die im Falle von Medien und NGOs etc. nicht unmaßgeblich wiederum von den Schätzungen des Global Slavery Index beeinflusst sein dürften) Diskussion der Schätzung mit Experten Insgesamt nicht nachvollziehbar, die Schätzungen entbehren jeder nachvollziehbaren Grundlage Repräsentative Befragungen : Frage: Wieviele Familienmitglieder sind emigriert und zu Arbeit ohne oder für zu wenig Lohn gezwungen worden! Walk Free Foundation: The Global Slavery Index S. 110ff ( Kriminologie II WS Page 12

13 Bedingungen des Menschenhandels Globalisierung der Schattenökonomie» Kehrseite der Globalisierung Migration und Pushfaktoren» Armut, Bürgerkriege, Umweltprobleme Reduzierung legaler Immigration Starke Nachfrage nach billiger Arbeit in Europa und Nordamerika Kriminologie II WS Page 13

14 Merkmale des Menschenhandels Lagebericht Menschenhandel 2014 (BKA) Schwerpunkt Sexuelle Ausbeutung 392 Verfahren (11 Verfahren Ausbeutung Arbeitskraft) Herkunft der Opfer (sexuelle Ausbeutung) Anwerben der Opfer» 90% Europa» 54% Bulgarien/Rumänien» 16% Deutschland» 46% Täuschung über den Aufenthaltszweck (Prostitution)» 24% einverstanden mit Prostitution» 22% Agentur Gewaltanwendung nach Einreise bei 14% der Opfer Kriminologie II WS Page 14

15 Kinderhandel

16 Strafrechtliche Anknüpfungspunkte Kindesentziehung ( 235) Kinderhandel ( 236 I StGB) Käufer und Verkäufer Adoptionsvermittlung gegen Entgelt ( 236 II StGB, früher 14a AdVermG) Kriminologie II WS Page 16

17 Die Ausgangssachverhalte Kinderdiebstahl Kindesentziehung Kinderhandel/internationale Adoption Kriminologie II WS Page 17

18 Fragestellungen Kinder- und Jugendschutz Kinderprostitution Kinderarbeit Kinderpornographie Familien-, Adoptionsrecht Menschenhandel Transnationale, organisierte Kriminalität Schattenwirtschaften Immigration Strafrechtliche Regulierung vs. Marktwirtschaft Kriminologie II WS Page 18

19 Internationale Adoption und Kinderhandel Internationale Adoption entsteht in den 1950er Jahren Kinderschutzorganisationen suchen für verlassene und verwaiste Kinder aus der Dritten Welt Adoptionsgelegenheiten in Westeuropa und Nordamerika Ab den 1970er Jahren nimmt in Industriestaaten die Nachfrage nach Adoptivkindern zu Kinderwunsch Wenig zur Adoption freigegebene Kinder im Inland Kinderschutz- und Hilfeorganisationen ziehen sich aus der internationalen Adoption zurück Private und kommerzielle Adoptionsvermittlung entsteht Kriminologie II WS Page 19

20 Rechtliche Rahmenbedingungen Kinderrechtskonvention 1989 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption 1993 Antwort vor allem auf kriminelle Vorläufer der internationalen Adoption Kinderdiebstahl und -entführung Vaterschaftsanerkennung und Täuschung über Abstammungsverhältnisse Kriminologie II WS Page 20

21 Kinderrechtskonvention Art. 35 Verpflichtung zu allen Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit Kindern Art. 32, 34 Besonderer Schutz vor sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung Art. 21 Besondere Kontrolle der internationalen Adoption Kriminologie II WS Page 21

22 Das Haager Übereinkommen Durchsetzung von Art 21 der Kinderrechtskonvention 1989 Einrichtung einer für Auslandsadoptionen zuständigen Zentralstelle Setzung von Standards für zulässige internationale Adoption Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Entsendeund Aufnahmestaat Kriminologie II WS Page 22

23 Standards Zielsetzung: Kindeswohl Berücksichtigung von Inlandsalternativen vor Auslandsadoption Beratung der Adoptionsparteien Informierte und freiwillige Einwilligung in die Adoption (auch der Kinder) Verbot finanzieller Anreize Untersuchung der Geeignetheit der Adoptionsfamilie Kontrolle des Verbleibs des Kindes und Dokumentation Struktur vergleichbar mit dem Organspenderecht Kriminologie II WS Page 23

24 Die Frage der Gewinnerzielung und die Rolle des privaten Sektors Private Adoptionsvermittlung ist grundsätzlich zulässig (nach Zulassung durch zuständige Behörden) Art. 32 Haager Übereinkommen Ungehörige (improper) Gewinne sind untersagt Bezahlung von Vermittlungspersonal darf im Verhältnis zur Leistung nicht unverhältnismäßig sein Kriminologie II WS Page 24

25 Die deutsche (strafrechtliche) Regelung 6. Strafrechtsreformgesetz 235 erfasst nunmehr auch den einfachen Diebstahl von Kindern 236 Verbot des Kinderhandels 236 II ersetzt 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes Pönalisiert Käufer und Verkäufer sowie Unbefugte Adoptionsvermittlung Qualifikation: gewerbs- und bandenmäßige Begehung sowie Gefahren für die Kindesentwicklung Kriminologie II WS Page 25

26 Die Problematisierung des Kinderhandels Kinderhandel wird bereits Anfang des 20. Jahrhunderts problematisiert Folge von Kinderretterbewegung (Entstehung von Jugendrecht) Mädchenhandel und Prostitutionsabolitionismus Frauenbewegung Arendt-Berichte Offener Markt für Adoption und Pflege (Preise zwischen Reichsmark) Beweggründe für Adoptionsfreigabe: Stigma uneheliches Kind und Armut» H. Arendt, Kinder des Vaterlandes. Neues vom Kinderhandel mit Jahresbericht über meine Recherchen und Fürsorgetätigkeit vom bis , 1913 Der Versuch, die Adoption unter stärkere Kontrolle zu stellen, ist langfristig erfolgreich Strafrechtssetzung erfolgt allerdings erst zum Ende des 20. Jahrhunderts Kriminologie II WS Page 26

27 Erneute Problematisierung in den 1980er Jahren Kinderhandel, sexueller Missbrauch, Organhandel und Kinderpornographie Anfangs keine oder nur wenige dokumentierte Fälle des Organhandels und des Kinderhandels Allerdings Kommerzialisierung der Auslandsadoption Öffentlicher Sektor (Sozial- und Jugendarbeit) wehrt Privatisierungsansätze in der Adoption ab (Adoption ist der einzige positiv besetzte Arbeitsinhalt der Sozialarbeit) Aufgreifen des Problems in Kinderrechtskonvention und Haager Übereinkommen Zusatzprotokoll zu Frauen- und Kinderhandel zu der UN-Konvention über Transnationale Organisierte Kriminalität 2000 Beschränkt im Wesentlichen auf sexuelle und wirtschaftliche Ausbeutung Immigration (unbegleitete Kinder) Anpassung der nationalen Adoptionsgesetzgebungen Erhebliche Unterschiede in Strafrahmen Erhebliche Unterschiede in der Zulassung privater Vermittler Kriminologie II WS Page 27

28 Kataloge M is a beautiful 5 years-old girl from Bulgaria. She is in good health overall, but has some motor coordination difficulties and speech delay. She responds to her name, enjoys attention, and is very observant. M needs a good home in order to continue progressing in her development. Quelle: Kriminologie II WS Page 28

29 Herkunftsländer von Adoptionskindern China, Korea, Lateinamerika (insb. Guatemala, Brasilien und Kolumbien), afrikanische Länder Ab 1989/1990 insbesondere Rumänien, Baltische Länder, Russland, Ukraine Kriminologie II WS Page 29

30 Folgen der Problematisierung Politische und soziale Sensibilisierung in den Herkunftsländern Beisp. Rumänien: Moratorium Auslandsadoption 2001 Aufgreifen des Kinderhandels als Menschenrechtsthema (Kinderrechte) und Thematisierung in der Außenpolitik Beispiel: Europäische Union vs. Rumänien, USA vs. Guatemala Iusmen, I.: The EU and International Adoption from Romania. International Journal of Law, Policy and the Family 27 (1), (2013), 1 27 Internationale Adoptionsverfahren werden schwieriger als Folge zunehmender Regulierung Krasse Verkaufsfälle gehen zurück (vergleichbar den Folgen der Regulierung der Geldwäsche) Korruption (Beispiel Ukraine) Adoptionszahlen sinken, der Anteil von Problemfällen nimmt zu Kriminologie II WS Page 30

31 Auslandsadoptionen Entwicklung USA Deutschland Quellen: USA us/statistics.html Deutschland: Statistisches Bundesamt:Statistikender Kinder und Jugendhilfe. Adoptionen. Wiesbaden USA Deutschland Kriminologie II WS Page 31

32 Schlussfolgerungen Es existiert ein Markt für Kinder Ursachen Kinderwunschbedingte Nachfrage in Europa und Nordamerika Armut in Entwicklungsländern Die Stärkung der rechtlichen Kontrolle des Adoptionsverfahrens führt zu einer Beschränkung der Kommerzialisierung, aber nicht zu ihrer Aufhebung Kinderhandel bleibt eine Frage der Abgrenzung von ungehörigen und gehörigen Gewinnen Kriminologie II WS Page 32

33 Hasskriminalität und -gewalt

34 FAZ vom 25. März 2014 Empörung über Urteil Kultureller Rabatt für Ehrenmord Ein Deutsch-Afghane, der seine schwangere Ex- Freundin hinterrücks erstochen hat, bekommt eine Art Rabatt. Er habe sich aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden, sagen die Richter. So begründete der Vorsitzende Richter den Verzicht darauf, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Kriminologie II WS Page 34

35 Zur Einführung Motive und Absichten bekommen größere Bedeutung im Strafrecht Was macht den Mord zu einem besonders schweren Mord? Ehrenmord, Rassenhass Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten Terroristische Motive Fremdenfeindliche und rassistische Gewalt Genozid und die Absicht der Ausrottung Kriminologie II WS Page 35

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