Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr ; ; ; öffentlich Verwaltungsausschuss nichtöffentlich
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- Pia Schmid
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1 STADT NORDERNEY Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr. FB IV ; ; ; Beratungsfolge TOP-Nr. Öffentlich / nicht Öffentlich Sitzungstermin Ausschuss für Haushalt, Finanzen und 3. städtische Beteiligungen öffentlich Verwaltungsausschuss nichtöffentlich Rat der Stadt Norderney öffentlich Kurbeitrag; Kalkulation für das Jahr 2013 sowie 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Norderney (Kurbeitragssatzung) vom Sachverhalt Nachkalkulation für das Jahr 2011 (Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage): Wie in jedem Jahr wurde der Kurbeitrag für das abgeschlossene Jahr nachkalkuliert. Für das Jahr 2011 ergibt sich aus dieser Nachkalkulation eine Unterdeckung in Höhe von ,23 EUR. Diese Unterdeckung ergibt sich zum einen aus der Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem Jahr 2009 in Höhe von ,65 EUR und zum anderen aus umlagefähigen Mehraufwendungen der Staatsbad Norderney GmbH; insbesondere in den Bereichen Touristische Infrastruktur und Veranstaltungen. Diese Unterdeckung wird bei der Kalkulation des Kurbeitrages für das Jahr 2013 berücksichtigt und ausgeglichen. Kalkulation für das Jahr 2013 (Anlage 2 zu dieser Sitzungsvorlage): Der Kurbeitrag für das Jahr 2013 wurde anhand der gemeldeten Zahlen der Staatsbad Norderney GmbH sowie anhand der Mittelanmeldungen der Fachbereiche der Stadt Norderney kalkuliert. Anhand der Mittelanmeldungen bleibt festzustellen, dass sich der zu berücksichtigende beitragsfähige Aufwand bei der Staatsbad Norderney GmbH im Vergleich zur Vorkalkulation des Kurbeitrages für das Jahr 2012 um rund ,- EUR auf insgesamt rund ,- EUR erhöht hat. Die markantesten Mehraufwendungen sind dabei in den Bereichen Touristische Infrastruktur, Badehaus (hier insbesondere Feuerebene ) sowie Veranstaltungen / Events (hier insbesondere Veranstaltungen Innen ) festzustellen. Auch die neu geschaffenen Aufwandsposten Badehalle NB / Mainstraße (48.600,- EUR) und Familienbad ( ,- EUR) führen zu einer Erhöhung des beitragsfähigen Aufwandes.
2 Die beitragsfähigen Aufwendungen der Stadt Norderney betragen insgesamt rund ,- EUR und halten damit ungefähr die Höhe der beitragsfähigen Aufwendungen des Vorjahres ( ,- EUR) ein. Das Volumen der sonstigen Einnahmen konnte im Vergleich zur Kalkulation für das Jahr 2012 um rund ,- EUR gesteigert werden. Unter Berücksichtigung der angemeldeten Mittel sowie unter Berücksichtigung der Unterdeckung für das Jahr 2011 ergäbe sich in der Kalkulation für das Jahr bei Berechnung mit den derzeitig gültigem Beitragssätzen und Saisonzeiten - eine Unterdeckung in Höhe von ,- EUR. Dies entspräche einer Unterdeckung von 10,22 %. Aufgrund dieser erheblichen Unterdeckung ist eine Anpassung der Beitragssätze sowie eine Anpassung der Saisonzeiten erforderlich. Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebensaison ist auf Norderney geboten, da hinsichtlich des Angebotes an Fremdenverkehrseinrichtungen deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Zeiten bestehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Differenzierung ist eine Anpassung erforderlich; insbesondere unter Berücksichtigung der zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen rund um die Weihnachtszeit und die Zeit des Jahreswechsels. Seitens der Verwaltung wird daher eine Anpassung der Beitragssätze wie folgt vorgeschlagen: Hauptsaison Nebensaison Erwachsener 3,40 EUR 1,70 EUR Jugendlicher 1,70 EUR 0,85 EUR Ferner schlägt die Verwaltung folgende Änderung hinsichtlich der Saisonzeiten vor: Saisonzeiten bisher: Saisonzeiten neu: Hauptsaison , , Nebensaison , Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich in der Kalkulation für das Jahr 2013 eine Unterdeckung von ,- EUR. Dies entspricht 0,2 %. Änderung der Kurbeitragssatzung (Anlage 3 zu dieser Sitzungsvorlage): Aufgrund der Anpassung der Beiträge sowie der Änderung der Saisonzeiten ist eine Änderung der Satzung notwendig. Der beigefügte Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Norderney (Kurbeitragssatzung) vom (Stand ) berücksichtigt dies entsprechend. Darüber hinaus ist eine Änderung der Kurbeitragssatzung in einigen Punkten notwendig. Die Regelung des 10 Abs. 2 NKAG wurde geändert. Bisher waren beitragspflichtig alle Personen, die sich im anerkannten Gebiet aufgehalten haben, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wurde. Durch die Neufassung sind nunmehr beitragspflichtig alle Personen, die in dem anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird.
3 Nach diesem Satz scheidet die Erhebung eines Tageskurbeitrages aus, weil Tagesgäste i. d. R. hier keine Unterkunft nehmen. Allerdings wird über den neu eingefügten Satz 3 in 10 Abs. 2 NKAG die Möglichkeit eröffnet, weiter den Tageskurbeitrag zu erheben ( Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kuroder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet ( 10 Abs. 1 Satz 1 NKAG) ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. ) Durch die insulare Lage und den damit möglichen Kontrollen am Hafen kann der Personenkreis der Tagesgäste ohne erheblichen Aufwand erfasst werden. Somit kann weiter ein Tageskurbeitrag erhoben werden. Die Satzungsbestimmungen wurden entsprechend den Vorgaben des NKAG angepasst. Weiter ist eine Änderung im Bereich der Ermäßigungen und Befreiungen notwendig. Die bisherige Regelung, Teilnehmer an den von der Stadt Norderney anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen komplett von der Kurbeitragspflicht zu befreien, ist anzupassen, da außerhalb des Veranstaltungsprogramms regelmäßig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fremdenverkehrseinrichtungen gegeben ist. Da nicht die vollumfängliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen besteht, ist eine Ermäßigung auf 50 % des maßgeblichen Kurbeitrages angemessen. Die bisherige Regelung des 3 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung, wonach in Einzelfällen vom Kurbeitrag ganz oder teilweise befreit werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ist zu streichen, da diese Regelung hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffes wichtiger Grund nicht hinreichend bestimmt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Regelung daher ersatzlos zu streichen. Die weiteren Änderungen im Bereich der Ermäßigungen und Befreiungen sind redaktioneller Art und dienen der Klarstellung und der besseren Handhabbarkeit der Kurbeitragssatzung. Finanzielle Auswirkungen Nein Ja, mit Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-Herstellungskosten) Euro Jährliche Folgekosten/ lasten Einmalig Euro Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Norderney stimmt der Kalkulation des Kurbeitrages für das Jahr 2013 zu. Der Rat der Stadt Norderney stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung vom in der vorgelegten Entwurfsfassung vom zu.
4 Norderney, Der Bürgermeister (Ulrichs)
5 Stadt Norderney Fachbereich IV - Finanzen - Vorlage Nachkalkulation Kurbeitrag 2011 I. Aufwand 1. der Stadt Norderney für a) Badem./Theater ,11 EUR b) Bücherei ,00 EUR c) NPH ,66 EUR d) Spielplätze ,60 EUR e) Park- u. Grünanlagen ,82 EUR f) Wanderwege ,49 EUR g) Toiletten ,60 EUR h) Haus der Insel ,00 EUR Gesamtaufwand Stadt ,28 EUR 2. der Staatsbad Norderney GmbH für a) Tourist. Infrastruktur ,76 EUR b) Strandbetreuung ,09 EUR c) Tourist-Info ,77 EUR d) Veranstaltungen / Events ,14 EUR e) Badehaus (Badebetrieb) ,87 EUR Gesamtaufwand Staatsbad ,63 EUR Gesamtaufwand ,91 EUR II. Öffentlichkeitsanteil 1. Stadt Norderney ,72 EUR 2. Staatsbad Norderney ,86 EUR Gesamter Öffentlichkeitsanteil ,58 EUR III. Errechnung der beitragsfähigen Aufwendungen I. Aufwand ,91 EUR 100,00% II. Öffentlichkeitsanteil ,58 EUR 9,04% Kurbeitragsfähiger Aufwand ,33 EUR 90,96%
6 Stadt Norderney Fachbereich IV - Finanzen - Vorlage IV. Sonstige Entgelte 1. Stadt Norderney ,48 EUR 2. Staatsbad Norderney ,99 EUR Gesamterlöse ,47 EUR V. Kurbeitragseinnahmen 2011 Die Kurbeitragseinnahmen der Staatsbad Norderney GmbH für das Jahr 2011 betrugen (netto): ,98 EUR In der Kalkulation sind die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre zu berücksichtigen. Sie erhöhen oder mindern den Betrag der Kurbeitragseinnahme. zzgl. Überdeckung 2009 Kurbeitragseinnahmen ,65 EUR ,63 EUR VI. Deckungsmittel von insgesamt ,00 wurde wie folgt gedeckt: a) durch Kurbeiträge ,63 EUR 73,13% b) durch Fremdenverkehrsbeiträge 0,00 EUR 0,00% c) durch sonst. Entgelte ,47 EUR 24,05% Gesamtbetrag Deckungsmittel ,10 EUR 97,18% VII. Ermittlung der Über- / Unterdeckung Gesamtbetrag Deckungsmittel ,10 EUR 97,18% abzüglich Kurbeitragsfähiger Aufwand ,33 EUR 100,00% Unterdeckung ,23 EUR -2,82%
7 Stadt Norderney - Fachbereich IV - Sitzungsvorlage Kalkulation Kurbeitrag 2013 I. Aufwand 1. der Stadt Norderney für a) Badem./Theater ,00 EUR b) Bücherei ,00 EUR c) Nationalparkhaus ,00 EUR d) Spielplätze ,00 EUR e) Park- und Grünanlagen ,00 EUR f) Wanderwege ,00 EUR g) Toiletten ,00 EUR h) Haus der Insel ,00 EUR Gesamtaufwand Stadt ,00 EUR 2. der Staatsbad Norderney GmbH für a) Tourist.Infrastruktur ,00 EUR b) Strandbetreuung ,00 EUR c) Tourist-Info ,00 EUR d) Veranstaltungen / Events ,00 EUR e) Badehaus ,00 EUR Gesamtaufwand Staatsbad ,00 EUR Gesamtaufwand ,00 EUR II. Öffentlichkeitsanteil 1. Stadt Norderney ,00 EUR 2. Staatsbad Norderney ,00 EUR Gesamter Öffentlichkeitsanteil ,00 EUR III. Errechnung der beitragsfähigen Aufwendungen I. Aufwand ,00 EUR 100,00% II. Öffentlichkeitsanteil ,00 EUR 9,08% Kurbeitragsfähiger Aufwand ,00 EUR 90,92% IV. Sonstige Entgelte 1. Stadt Norderney ,00 EUR 2. Staatsbad Norderney ,00 EUR Gesamterlöse ,00 EUR
8 Stadt Norderney - Fachbereich IV - Sitzungsvorlage V. Schätzung der Kurbeitragseinnahmen 2013 Für das Jahr 2013 wird hinsichtlich der Kurbeitragseinnahmenprognose 2013 das Basisjahr 2011 genommen (Anreisen) Nachrichtlich: Die Kurbeitragseinnahmen der Stadt Norderney betrugen (netto) für: Brutto Netto 1) ,75 EUR ,77 EUR 2) ,29 EUR ,03 EUR 3) ,23 EUR ,25 EUR 4) ,57 EUR ,09 EUR 5) ,96 EUR ,45 EUR 6) ,39 EUR ,50 EUR 7) ,82 EUR ,38 EUR 8) ,05 EUR ,63 EUR 9) ,01 EUR ,15 EUR 10) ,58 EUR ,99 EUR Durchschnitt ,96 EUR ,72 EUR Kalkulation unter Berücksichtigung der Übernachtungszahlen ,00 EUR ,00 EUR In der Kalkulation sind die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre zu berücksichtigen. Sie erhöhen oder mindern den Betrag der zu erzielenden Kurbeitragseinnahme. abzüglich Unterdeckung 2011 Geschätzte Kurbeitragseinnahmen ,23 EUR ,77 EUR VI. Deckungsmittel Der voraussichtliche kurbeitragsfähige Aufwand für Fremdenverkehrseinrichtungen von insgesamt ,00 soll wie folgt gedeckt werden: a) durch Kurbeiträge ,00 EUR 76,74% b) durch Fremdenverkehrsbeiträge 0,00 EUR 0,00% c) durch sonst. Entgelte ,00 EUR 23,07% Gesamtbetrag Deckungsmittel ,00 EUR 99,80% VII. Ermittlung der Über- / Unterdeckung Gesamtbetrag Deckungsmittel ,00 EUR 99,80% abzüglich Kurbeitragsfähiger Aufwand ,00 EUR 100,00% Unterdeckung ,00 EUR -0,20%
9 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Norderney (Kurbeitragssatzung) vom Aufgrund der 6, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), und der 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Norderney in seiner Sitzung am XX.XX.2012 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Norderney beschlossen: 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Auf die Deckung durch den Kurbeitrag entfällt ein Anteil (Deckungsgrad) von 76,74 % des Aufwandes für die Fremdenverkehrseinrichtungen und den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen. Daneben entfallen auf die Deckung durch Benutzungsgebühren und -entgelte: 23,07 % Fremdenverkehrsbeitrag: 0%. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2 Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne in ihm eine Hauptwohnung als tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen bzw. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden bzw. an den Veranstaltungen teilgenommen wird. Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Stadt Norderney. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes ( 1 Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne im Erhebungsgebiet die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung als tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden bzw. an den Veranstaltungen teilgenommen wird. Kurbeitragspflichtig sind weiter alle Personen, die in der Gemeinde außerhalb des Erhebungsgebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Ferner sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden o- der sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen. Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Stadt Norderney. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Befreiungen (1) Von der Kurbeitragspflicht sind Kinder bis einschließlich 13. Jahren befreit. Ebenso sind,
10 sofern sie weder Kureinrichtungen noch Kurmittel in Anspruch nehmen, die folgenden Personen befreit: 1. Kinder bis einschließlich 13 Jahren, befreit Teilnehmer an den von der Stadt Norderney anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen, 2. Personen, die sich ausschließlich zur Ausübung ihres Berufes, zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder zur Ableistung des Zivildienstes im Erhebungsgebiet aufhalten, und 3. Patienten in Krankenhäusern während der Zeit der Bettlägerigkeit. (2) Auf Antrag werden Angehörige von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung als tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen haben, von der Kurbeitragspflicht befreit, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden. Angehörige im Sinne dieser Satzung sind: 1. Ehepartner oder Lebenspartner nach LpartG LPartG 2. Kinder und deren Ehepartner bzw. Lebenspartner nach LpartG LPartG 3. Kindeskinder und deren Ehepartner bzw. Lebenspartner nach LpartG LPartG 4. Geschwister 5. Eltern und Schwiegereltern 6. Schwäger und Schwägerinnen 7. Großeltern (3) Die Stadt Norderney kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag ganz oder teilweise befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrags sind von den Berechtigten nachzuweisen. Bei einer Überprüfung können Verwaltungskosten anfallen. Artikel 4 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (2) Als Saisonzeiten (Abs. 1 Satz 1) werden unterschieden: - Hauptsaison ( , und ) und - Nebensaison ( , ). (3) Die Kurbeitragssätze werden wie folgt gestaffelt: Hauptsaison Nebensaison Übernachtungsaufenthalt: Erwachsene (ab 18 Jahre) 3,00 3,40 1,50 1,70 Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) 1,50 1,70 0,70 0,85 Tagesaufenthalt: Erwachsene und Jugendliche (14-17 Jahre) 1,80 2,00 0,90 1,00 Artikel 5 5 erhält folgende Fassung: Ermäßigungen (1) Der Kurbeitrag wird auf Antrag auf 50 % des Beitragssatzes ermäßigt:
11 1. für Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen, 2. auf Antrag für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 %, auf 50% des Beitragssatzes. 3. für geschlossene Gruppen von Schülern, oder Auszubildenden oder Studenten bis einschließlich 17. Jahren inklusiv deren Aufsichtspersonen, die in Jugendherbergen, Schullandheimen, herbergsähnlichen Unterkünften oder auf Campingplätzen untergebracht sind, auf 50% bezogen auf den Beitragssatz Jugendlicher (14 bis einschließlich 17 Jahre) bei Übernachtungsaufenthalten. (2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Kurbeitrags sind von den Berechtigten nachzuweisen. (3) Wird der Kurbeitrag gemäß Abs. 1 ermäßigt, ist dieser zu Gunsten des Kurbeitragspflichtigen auf fünf Eurocent nach unten abzurunden. Artikel 6 Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Stadt Norderney (Kurbeitragssatzung) vom tritt am in Kraft. Norderney, den xx.xx.2012 STADT NORDERNEY Der Bürgermeister Ulrichs
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