zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. vertreten durch den Vorstand, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen
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- Martin Schneider
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1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü Krankenhäuser AWO-SC!lchsen-Anhalt) vom 29. April 2013 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. vertreten durch den Vorstand, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten durch die Landesbezirksleitung, Karl-Liebknecht-Straße 30-32, Leipzig
2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient zur Umsetzung von Ziffer 111 des Verhandlungsergebnisses bei den Tarifverhandlungen für die Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesverband Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen vom 29. April Geltungsbereich 1. 'Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich gemäß 1 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 (TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt) fallen. 2Für Arbeitgeber gemäß 1 Absatz 1 Satz 2 gilt dieser Tarifvertrag nicht. 3Er gilt persönlich für alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zur AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft mbh (Fachkrankenhaus Jerichow und Geschäftsstelle) über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht und die am 01. Januar 2013 unter den Geltungsbereich des TV nach Abs. 1 fallen für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Nur soweit ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zur AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft mbh (Fachkrankenhaus Jerichow und Geschäftsstelle), nach dem 31. Dezember 2012 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV nach Abs. 1 fallen. 3. 'Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt 14 Absatz 2 und 3 für alle unter den Geltungsbereich des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt fallenden Beschäftigten. 2Satz 1 gilt für 12 entsprechend; für Beschäftigte gemäß Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 jedoch nicht vor dem 01. Dezember Die Bestimmungen des Tarifvertrages nach Absatz 1 gelten soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. 2
3 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt 'Der Tarifvertrag nach 1 Absatz 1 tritt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag an die Stelle des Tarifvertrages zur Ost-West-Anpassung und weiterer Entgelterhöhungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. und der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen vom 25. August 2009 (TV Ost-West Anpassung) einschließlich der diesen ergänzenden Tarifverträge, soweit in diesem Tarifvertrag oder im Tarifvertrag nach 1 Absatz 1 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 2013, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 3 Überleitung in den TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt 1. Die von 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Januar 2013 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt übergeleitet. 2. 'Abweichend von Absatz 1 bleiben die Entgelttabellen gemäß Anlagen A zum TV Ost West-Anpassung in der sich aus den Anlagen Abis C zu diesem Tarifvertrag jeweils ergebenden Fassungen bis zum 30. November 2014 in Kraft. 2Die Überleitung in die Anlagen A bis C zu 15 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt erfolgt zum 01. Dezember Die Überleitung nach den nachfolgenden Regelungen gilt für alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 30. November 2014 schon und am 01. Dezember 2014 noch besteht und die unter den Geltungsbereich des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt fallen. 'Satz 3 gilt auch für Beschäftigte gemäß 1 Absatz 2, deren Arbeitsverhältnis mit der AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft mbh nach dem 31. Dezember 2012 begründet wird. 3. Im Übrigen werden die Tarifparteien die Fragen der Eingruppierung bis zum 01. Dezember 2014 abschließend regeln. 3
4 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (entsprechend den Tabellen in den Anlagen Abis C zu 3) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen der Anlagen A und B zu 15 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt zugeordnet. 5 Vergleichsentgelt 1. Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppen gemäß den Entgelttabellen Anlagen A und B zu 15 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt wird für die Beschäftigten nach 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im November 2014 erhaltenen Entgelte gemäß den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2. 'Das Vergleichsentgelt entspricht dem Tabellenentgelt der Beschäftigten gemäß den Anlagen Abis C zu 3 in den im November 2014 geltenden Fassungen. 2Das Vergleichsentgelt erhöht sich um eine im November 2014 noch und ab Dezember 2014 nicht mehr zustehende 2%ige Zulage in Höhe des am 30. November 2012 zustehenden Betrages. 3Das Vergleichsentgelt erhöht sich ferner um im November 2014 noch zustehende Besitzstände gemäß 7 Absatz 1 TV Ost-West-Anpassung. Protokollerklärung zu 5 Absatz 2: Sind Beschäftigte gemäß 6 Absatz 3 TV Ost-West-Anpassung in eine individuelle Zwischenstufe eingereiht, tritt diese an die Stelle des Tabellenentgeltes. 3. Beschäftigte, die im Dezember 2014 bei Fortgeltung des bisherigen Rechtes das Tabellenentgelt der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgeltes so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im November 2014 erfolgt. 4. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter bestimmt. 4
5 Niederschriftserklärung zu 5 Absatz 4: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage entsprechender Vollzeitbeschäftigter ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 5. Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im November 2014 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. 6 Stufenzuordnung der Beschäftigten 1. Beschäftigte werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2. Zum 01. Dezember 2015 steigen die Beschäftigten in die den Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; mindestens in Stufe 'Neben der individuellen Zwischenstufe erhalten die übergeleiteten Beschäftigten ab dem 01. Dezember 2014 eine Zulage in Höhe eines Drittels der Differenz zwischen ihrer individuellen Zwischenstufe und der nächsthöheren regulären Stufe. 2Ab dem 01. Juni 2015 erhöht sich die Zulage auf 2/3 der Differenz. 3Die Zulage entfällt mit dem Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe. 'Im Falle einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage solange auf die nach 14 Absatz 3 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt zustehende persönliche Zulage angerechnet, wie diese gezahlt wird. Protokollerklärung zu 6 Absatz 3: Als Aufstieg, mit dem die Zulage entfällt, gilt auch die mit einer Höhergruppierung verbundene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zwischen dem 01. Dezember 2014 und dem 30. November 'Nach Erreichen der nächsthöheren regulären Stufe richtet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt. 2Davon abweichend verkürzt sich die jeweilige individuelle Stufenlaufzeit der Beschäftigten in der zum 01. Dezember 2015 erreichten nächsthöheren regulären Stufe und der ggf. auf diese folgenden nächsten regulären Stufe für übergeleitete Beschäftigte um jeweils ein Jahr. 3Dies gilt auch für abweichende Stufenlaufzeiten. 5
6 5. 1Werden Beschäftigte zwischen dem 01. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 aufgrund Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt. 21n den Fällen des Satzes 1 gilt 17 Absatz 4 Satz 2 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt entsprechend. 3Werden Beschäftigte zwischen dem 01. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im November 2014 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Absätzen 2 und Uegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 31m Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend. 4Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. 7 Vergütungsgruppenzulagen 1Vergütungsgruppenzulagen, die im Dezember 2008 schon und im November 2014 noch zustanden, werden als Besitzstandszulage in ihrer bisherigen Höhe weitergezahlt. 2Die Besitzstandszulage wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach im Dezember 2008 geltendem Tarifrecht weiterhin bestehen. 3Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 6
7 8 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit 1. 'Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2012 aufgrund einzelvertraglich vereinbarter oder nachwirkender tariflicher Regelung eine Zulage für die vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Vergütungsgruppe entspricht, zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV Krankenhäuser AWO Sachsen Anhalt eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2014 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 01. Januar 2015 die Regelungen des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt über die vorübergehende Übertrag einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3 lst Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. 'Die Zulage nach Satz 3 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 31. Dezember 2015 zu steilenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 01. Oktober 2015 an gezahlt. sdie Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschieds betrag zwischen den am 01. Januar 2013 zustehendem Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 6 Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgeltes durch Stufenaufstiege einschließlich des Aufstieges gemäß 6 Absatz 2 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß 14 Absatz 3 und 18 Absatz 4 Satz 1 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. Protokollerklärung zu Satz 6: Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 01. Oktober 2015 erfolgt sind. 2. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, wie aufgrund von einzelvertraglich vereinbarter oder nachwirkender tariflicher Regelung die entsprechenden Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus weitergewährt werden. 7
8 9 Kinderbezogene Entgeltbestandteile 1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit der AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft mbh am 31. Dezember 2008 bestand und seitdem ununterbrochen besteht, erhalten eine persönliche Zulage nach Absatz ' Für bis zum 01. Dezember 2009 geborene Kinder, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als persönliche Zulage in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Höhe fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der 64 und 65 Einkommenssteuergesetz oder der 3 und 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde und die weiteren tariflichen Voraussetzungen vorliegen. 2Unterbrechungen wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich. 31m Übrigen entfallen die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. 10 Eingruppierung Die bei den unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgebern bestehenden Eingruppierungsregelungen werden von diesem Tarifvertrag nicht unberührt. Niederschriftserklärung zu 10: Die Tarifparteien werden die Fragen der Eingruppierung bis zum 01. Dezember 2014 abschließend regeln. 11 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. November 2014 ' Wird übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 01. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 erstmalig außerhalb von 8 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt Anwendung. 2Sind Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage 6 Ab- 8
9 satz 5 Sätze 1 und 3 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt 6 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 12 Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü 1. Zwischen dem 01. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind oder die in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, folgende Tabellenwerte: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Gültig ab 01. Januar , , , , , ,67 Gültig ab 01. Mai 2013 Gültig ab 01. Januar , , , , , , , , , , , ,17 2. 'Für Beschäftigte, die schon vor dem 01. Januar 2013 aus der Vergütungsgruppe I BAT-O in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet wurden, gelten folgende Tabellenwerte: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Gültig ab 01. Januar , , , , ,52 Gültig ab 01. Mai , , , , ,06 Gültig ab 01. Januar , , , , ,78 2Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. 9
10 13 Abrechnung unständiger Entgeltbestandteile Entgelt für Arbeitsleistungen bis zum (Datum vor Inkrafttreten des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt), die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des (Datum vor Inkrafttreten des TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt) beendet worden wäre. 14 Jahressonderzahlung 1. ' Für die Bestimmung des Bemessungssatzes gemäß 19 Absatz 2 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt finden für die Beschäftigten die bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung geltenden Zuordnungstabellen gemäß Anlagen 1, 2 sowie Anlage B zum TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt (Kr-Anwendungstabelle) Anwendung. 'Satz 1 gilt auch für Beschäftigte gemäß 1 Absatz Auf den tariflichen Anspruch gemäß 19 sind aus anderweitigem Rechtsgrund verbindlich zustehende jährliche Zahlungen anzurechnen, insbesondere das vertraglich vereinbarte jährliche Urlaubsgeld und in die vertraglich vereinbarte jährliche AWO-Prämie bei der AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft mbh. 3. 'Für Beschäftigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gemäß 1 Absatz 1 standen, darf die Jahressonderzahlung gemäß 19 für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses die im Jahr 2012 geleistete Zahlung oder die aus anderweitigem Rechtsgrund geleisteten Zahlungen nicht unterschreiten (Besitzstand). 'weicht die individuelle Arbeitszeit der Beschäftigten im Zeitpunkt gemäß 19 Absatz 4 TV Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt von der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten im November 2012 ab, wird die Höhe des Besitzstandes unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitszeit neu berechnet. 10
11 15 In-Kraft-Treten, Laufzeit 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf des 30. November
12 Berlin/Magdeburg, den )l'. ll.1oj) Leipzig/Magdeburg, den l1. Z 1J Fürden Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ve,dli Andreas Johnsen Vorsitzender Gesc;:häftsführer I Gisela Mende Landesfachbereichsleiterin Thomas Mühle ~ berg Gewerkschaftssekretär 12
13 Tabellen A Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten (Kr-Bereich) AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Tarifsteigerung zum : 3,50%. Stufe I Berufsiahre,entfäm ,.~ Pfleae I Stufe Entaettaruppe KrTXlI , , , , , , , ,42 KRTXII 3.236, , , , , , , ,10 KrTXI 3.053, , , , , , , ,91 KrTX 2.876, , , , , , , ,11 KrT IX 2.712, , , , , , , ,05 KrTVl1i 2.561, , , , , , , ,50 KrTVIl 2.422, , , , , , , ,04 KrTVI 2.257, , , , , , , ,23 KrTVa 2.179, , , , , , , ,38 KrTV 2.125, , , , , , , ,24 KrT IV 2.028, , , , , , , ,70 KrT , , , , , , , ,83 KrT , , , , , , , ,86 KrTI 1.757, , , , , , , ,10 13
14 Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten (Kr-Bereich) AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Tarifsteigerung zum : 1,40% Stufe I Berufsjahre entfällt' Pflege I Stufe Entgeltgruppe KrTXlI1 KRTXII KrTXI KrT X KrT IX KrTVll1 KrTVIl KrTVI KrTVa KrTV KrT IV KrT 111 KrT 11 KrT I 0 3 " , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,50 14
15 Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten (Kr-Bereich) AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Tarifsteigerung zum : 1,40%. Stufe I Berufsjahre entfällt PfIeae I Stufe Entaeltaruppe KrTXlI1 KRTXII KrT XI KrT X KrT IX KrTVll1 KrTVIl KrTVI KrTVa KrTV KrT IV KrT 111 KrT 11 KrTI , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87 13., , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,28 15
16 Tabellen B Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten -arifsteigerung :um ,50% AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft,tute I Berufs-.hre entfällt Ingestellten Siuf.e ] ,,ntoeltoruppe a 3.436, , , , , , , , , , , , ,90 b 3.128, , , , , , , , , , , , ,03 la 2.919, , , , , , , , , , , ,44 - Ib 2.771, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,39 - Va 2.519, , , , , , , , , , , ,75 - Vb 2.350, , , , , , , , , , , ,25 - Vb 2.149, , , , , , , , , , , ,03 - Vc 2.027, , , , , , , , , , VI 1.944, , , , , , , , , , , VII 1.843, , , , , , , , , , , VIII 1.752, , , , , , , , , IX a 1.699, , , , , , , , IXb 1.657, , , , , , , , X 1.585, , , , , , ,79.1]65,54_
17 Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft i arifsteigerung :um ) : 1,40% >tufe I Berufsahre,"!fällt Ingesleillen Slufe :nlqellqruppe a 3.484, , , , , , , , , , , , ,24 b 3.172,OO 3.295, , , , , , , , , , , ,31 la 2.960, , , , , , , , , , , ,56 - Ib 2.810, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,95 - Va 2.554, , , , , , , , , , , ,45 - Vb 2.383, , , , , , , , , , ,98 - vb 2.179, , , , , , , , , , , ,60 - vc 2.055, , , , , , , , , VI 1.971, , , , , , , , , , VII 1.869, , , , , , , , , , , VIII 1.776, , , , , , , , , IX a 1.723, , , , , , , , IX b 1.681, , , , , , , X 1.607, , , , , , , ,
18 rarifsteigerung ~um 1,40% ) : Tabelle der Grundvergütung für die Angestellten AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft 3tufe I Berufsahre,ntfällt ~ngestellten I Stufe Entgeltgruppe l a 3.533, , ,87 Ib 3.216, , ,15 11 a 3.001, , ,21 IIb 2.849, , , , ,56 IVa 2.590, , ,67 IVb 2.416, , ,86 Vb 2.209, ,24 Vc 2.084, , ,53 VI 1.999, , ,86 VII 1.895, , ,26 VIII 1.801, ,12 IX a 1.747, , ,95 IXb 1.704, , ,55 X 1.629, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
19 Tabellen C Tarifsteigerung zum : 3,50% Tabelle der Grundvergütung für die Monatslöhne der Arbeiter AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft... Stufe BeschäftiQunQsiahre Entgeltgruppe , , , , , , , ,74 8a 2.219, , , , , , , , , , , , , , , ,61 7a 2.157, , , , , , , , , , , , , ,13 6a 2.032, , , , , , , , , , , , , , , ,20 5a 1.944, , , , , , , ,932, , , , , ,07 2,125,55 4a 1.861, , ,08 1,951, , , , , , , , , , , , ,01 3a 1.780, , , , , , , , ,72 1,769, , , , , , ,41 2a 1.704, , , , , , , , , , , , , ,61 1 a 1.630, , , , , , , , , , , , , ,
20 Tabelle der Grundvergütung tür die Monatslöhne der Arbeiter AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Tarifsteigerung zum : 1,40% Stufe Beschäftigungsjahre Entgeltgruppe , , , , , , , ,22 8a , , , , , , , , , , , , , , ,56 7a 2.187, , , , , , , , , , , , , , ,63 6a 2.060, , , , , , , , , , , , , , ,30 5a 1.972, , , , , , , , , , , , , ,31 4a 1.887, , , , , , , , , , , , , ,49 3a 1.805, , , , , , , , , , , , , , ,66 2a 1.728, , , , , , , , , , , , , , , ,68 1 a 1.653, , , , , , , , , , , , , , ,36 20
21 Tabelle der Grundvergütung für die Monatslöhne der Arbeiter AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Tarifsteigerung zum : 1,40% Stufe Beschäftigungsjahre Entgeltgruppe , , , , , , , ,21 8a 2.281, , , , , , , , , , , , ,OO 2.416, , ,00 7a 2.218, , , , , , , , , , , , , , , ,58 6a 2.089, , , , , , , , , , , , , , , ,83 5a 1.999, , , , , , , , , , , , , , , ,48 4a 1.913, , , , , , , , , , , , , ,OO 2.058, ,36 3a 1.831, , , , , , , , , , , , , , , ,29 2a 1.752, , , , , , , , , , , , ,O , , ,12 1 a 1.676, , , , , , , , , , , , , , , ,66 21
22 Anlage 1 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember Januar 2013 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung Entgeltgruppe 15U la Vergütungsgruppe Lohngruppe la nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach la - (keine Stufe 6) Ib ohne Aufstieg nach la Ib nach Aufstieg aus mit ausstehendem Aufstieg nach Ib 11 ohne Aufstieg nach Ib 11 nach Aufstieg aus mit ausstehendem Aufstieg nach ohne Aufstieg nach nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach 111 IVa ohne Aufstieg nach 111 IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) IVb ohne Aufstieg nach IVa 9 IVb nach Aufstieg Vb (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 22
23 Vc nach Aufstieg aus VI 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a - 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a VI mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VI ohne Aufstieg nach Vc 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a VI nach Aufstieg aus VII 6 nach Aufstieg aus 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI VII ohne Aufstieg nach VI 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a VII nach Aufstieg aus VIII 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a - 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3 2Ü VIII nach Aufstieg aus IXa 3a VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a VIII ohne Aufstieg nach VII 3 nach Aufstieg aus 2 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 2a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a - 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a IXa 1 a (keine Stufe 6) IX mit ausstehendem Aufstieg nach IXa oder 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a 2 VIII (keine Stufe 6) IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) 23
24 Anlage 2 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Januar 2013 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsund Einreihungsvorgänge Entgelt- Vergütungsgruppe Lohngruppe gruppe la 15 Ib mit Aufstieg nach la (zwingend Stufe 1. keine Stufe 6) 14 Ib ohne Aufstieg nach la Beschäftigte mit Tatigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche 13 Hochschulausbildung voraussetzen (11 mit und ohne Aufstieg nach Ib) - und weitere Beschäftigte, die unmittelbar in Vera.Gr. 11 einarudoiert sind mit Aufstieg nach lohne Aufstieg nach 11 IVa mit Aufstieg nach IVa ohne Aufstieg nach 111 IVb mit Aufstieg nach IVa 10 Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa IVb ohne Aufstieg nach IVa 9 Vb mit Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vc mit Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb VI mit Aufstieg nach Vc VI ohne Aufstieg nach Vc VII mit Aufstieg nach VI VII ohne Aufstieg nach VI keine Stufen 5 und 6) 7 mit Aufstieg nach 8 und 8a 7 mit Aufstieg nach 7 a - 6 mit Aufstieg nach 7 und 7 a 6 mit Aufstieg nach 6a 5 mit Aufstieg nach 6 und 6a 5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 4 mit Aufstieg nach 4a - 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a 24
25 VIII mit Aufstieg nach VII 3 mit Aufstieg nach 3a 3 VIII ohne Aufstieg nach VII 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit Aufstieg nach 3 2Ü - 2 mit Aufstieg nach 2a 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a IXa mit Aufstieg nach VIII 1 mit Aufstieg nach 1 a (keine Stufe 6) 2 IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII X (keine Stufe 6) Beschaftigte mit einfachsten Tatigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getrankeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tatigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Warter/innen von Bedürfnisanstalten 1 - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Erganzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhangig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs- /Lohngruppen. 25
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