Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

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1 Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer

2 Zeitplan: : Fallbesprechung : 1. Probeklausur : Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur : 1. Klausur : Fallbesprechung : Rückgabe und Besprechung der 1. Klausur : 2. Probeklausur : Rückgabe und Besprechung der 2. Probeklausur : 2. Klausur : Fallbesprechung : Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur : 3. Klausur : Rückgabe und Besprechung der Hausarbeit : Rückgabe und Besprechung der 3. Klausur Internetmaterial: Vorlesung/Scherer

3 Voraussetzungen für Remonstrationen: 1. Klausurbesprechung in Übung besuchen 2. Besprechung mit Korrektor in der folgenden Woche + Testat des Korrektors auf Klausur geben lassen 3. Remonstration schriftlich mit Originalklausur 4. Bis Montag der darauffolgenden Woche (3.12., 21.1., ) 12 Uhr Einreichung der Remonstration 5. Nur objektive Korrekturfehler als Gegenstand der Remonstration

4 AGENDA ZUR FALLÖSUNG: 1. Sachverhalt mehrmals lesen 2. Skizze und chronologische Übersicht anfertigen 3. Fallfrage klären 4. Anspruchsgrundlage suchen 5. Subsumtion durchführen 6. Ergebnis auf Stimmigkeit + Billigkeit überprüfen

5 Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen: 1. Vertragliche 2. Vertragsähnliche (c.i.c) 3. GoA 4. Dingliche (z.b. EBV) 5. Deliktische 6. Bereicherung BEA: Nur die Reihenfolge der letzten beiden Punkte kann untereinander ausgewechselt werden. Die Reihenfolge der übrigen Punkte ist zwingend!

6 1. Besprechungsfall Schwierigkeiten mit der Bank Sachverhalt: Sebastian Sempronski hat mit der Bonita-Bank vereinbart, dass er der Bank zur Sicherung für ein demnächst auszuzahlendes Darlehen eine Briefhypothek in Höhe von an seinem Grundstück bestellt. Kurze Zeit nachdem Sempronski die Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt und der Bank den Hypothekenbrief übergeben hat, tritt die Bank - ohne das Darlehen an Sempronski ausgezahlt zu haben die Briefhypothek an Zita von Zackwitz ab, die keine Kenntnisse von den Vereinbarungen zwischen Sempronski und der Bank hat. 1.a) Welche Ansprüche hat von Zackwitz (Z) gegen Sempronksi (S)? 1.b) Welche Ansprüche hat Sempronski (S) gegen die Bonita-Bank(B)? 2. Wie wäre Frage 1 zu beantworten, wenn bei sonst gleichem Sachverhalt statt einer Hypothek eine Grundschuld bestellt worden wäre? Bearbeitungszeit: 120 Minuten

7 B 398, 1154, 1153? Z 1113, 1115, 1116, I 2 (-) 1. Vb. S B: Darlehen + zur Sicherung Briefhypothek für B 2. Hypothekenbestellung S an B + HypBriefübergabe 3. Abtretung B an Z ohne Darlehensauszahlung an S S BEA: 2. Frage: Briefgrundschuld!

8 Frage 1.a): Z S A. Zahlung von gem. 488 I 2 BGB? Da kein Darlehenskapital von B an S ausgezahlt wurde, bestand auch kein RückzhlgsA. Gutgläubiger Forderungserwerb ist BGB (bis auf 405 BGB) unbekannt 488 I 2 BGB(-)

9 B. Duldung der ZwV gem BGB? I. Wirksame Hypothekenbestellung für B, 1113, 1115, 1116, 873 BGB? 1. Wirksame Einigung S/B gem. 1113, 873 I BGB (+) 2. Eintragung ins GB, 873 I BGB (+) 3. Übergabe des Hypothekenbriefs, 1116, 1117 BGB (+) 4. Forderung, 1113 BGB? Darlehen nicht ausbezahlt Forderung (-) 5. RF: Gem I 1, 1177 I 1 BGB: Keine Hypothek für B (sondern EigentümerGS für S)

10 II. Gutgläubiger Erwerb der Briefhypothek durch Z gem. 398, 1154, 1153, 1138, 892 BGB? Vss. des gutgläubigen Erwerbs, 892 BGB: a) Unrichtige GB-Eintragung hinsichtlich der Hypothek (+) b) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? 1153 I BGB ( Mitlaufgebot ): Erwerb durch Gesetz, aber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übertragung der Forderung, 398, 1154 I 1 BGB (+) c) Kein Widerspruch, keine Kenntnis (+) d) RF: Gem BGB wird die Forderung zum Übergang der Hypothek nach 1153 I 1 BGB fingiert; die forderungsentkleidete Hypothek (h.m.; a.a. Grundschuld wegen 1163 I 1, 1177 I 1 BGB) wird gutgläubig von Z erworben (+) Ergebnis: Duldung der ZwV gem BGB (+)

11 Frage 1.b): S B: Schadensersatz/Erlösherausgabe? I. Schadensersatz gem. 280 I, 241 II BGB? 1. Schuldverhältnis S/B: Sicherungsvertrag ( zur Sicherung des Darlehens ) (+) 2. Pflichtverletzung gem. 241 II BGB: Da Darlehensforderung nicht entstanden, darf B die Hypothek nicht durch Übertragung verwerten (+) 3. B hat Pflichtverletzung zu vertreten, 280 I 2, 278 BGB (+) 4. Schaden: Freistellungsanspruch gem. 249 I BGB i.h.v ; wenn ZwV bereits gelaufen: Ersatz des ganzen Schadens, der durch ZwV entstanden, 249 I BGB 5. RF: 280 I, 241 II BGB (+)

12 II. Schadensersatz gem. 687 II i.v.m. 678 BGB? 1. Hypothekenübertragung war objektiv fremdes Geschäft für B, da S Inhaber der Hypothek (+) 2. Kenntnis der B, da sie wusste dass das Darlehen noch nicht von ihr ausgezahlt worden war (+) 3. Schaden: s.o. I.4. (+) 4. RF: 678 II i.v.m. 678 BGB (+)

13 III. Schadensersatz gem. 823 I BGB 1. Forderungsentkleidete Hypothek war sonstiges R (+) 2. Verletzung durch B durch Übertragung an Z Entziehung der Hypothek (+) 3. RW/Schuld (+) 4. Schaden: s.o. I.4. (+) 5. RF: 823 I BGB (+) IV. Erlösherausgabe gem. 687 II i.v.m. 681, 667 BGB 1.TbVss des 678 II BGB (+), s.o. II. 2. Erlös für Übertragung der Hypothek aus der Geschäftsbesorgung erlangt (+) 3. RF: 687 II i.v.m. 681, 667 BGB (+) V. Erlösherausgabe gem. 816 I 1 BGB 1. B war Nichtberechtigte hinsichtlich der forderungsentkleideten Hypothek (+) 2. Verfügung war Berechtigtem S gegenüber wirksam, s.o. Frage 1.a) (+) 3. Erlös durch Verfügung erlangt? Str., ob Kaufpreis oder Wert des Vfg.ggstandes 4. RF: 816 I 1 BGB (+) VI. Gesamtergebnis: Schadensersatz und Erlösherausgabe nur alternativ entweder nach Erlösherausgabe Schaden entfallen oder 255 BGB

14 Frage 2.a): Z S: Duldung der ZwV gem I, 1147 BGB? I. Wirksame Grundschuldbestellung für B, 1192 I, 1115, 1116, 873 BGB? 1. Wirksame Einigung S/B gem I, 873 BGB (+) 2. Eintragung ins GB, 1192 I, 873 BGB (+) 3. Übergabe des Grundschuldbriefs, 1192 I, 1116, 1117 BGB (+) 4. RF: Grundschuld für B wirksam bestellt (+) II. Übertragung der Grundschuld von B an Z gem I, 1154 I BGB? 1. Einigung über Übertragung der Grundschuld 1192 I, 1154 I BGB (+) 2. Briefübergabe, 1192 I, 1154 I (+) 3. RF: Erwerb der Grundschuld durch Z (+)

15 III. Einrede des S gem I, 1157, S. 1 BGB? 1. Aufgrund des Sicherungsvertrages: Einrede (+), da B Grundschuld nur zur Sicherung der Darlehensforderung verwerten durfte da Darlehensforderung nicht entstanden, kann auch kein Sicherungsfall vorliegen 2. B war bisheriger Gläubiger (+) 3. Z ist neue Gläubigerin (+) 4. RF: Einrede besteht an sich auch gegenüber Z (+) IV. Gutgläubig einredefreier Erwerb der Z gem I, 1157, S. 2, 892 BGB? 1. Z hatte keine Kenntnis vom Bestehen der Sicherungsvereinbarung D/B (+) 2. ABER: Ausschluss des 1157, S. 2 BGB durch 1192 Ia BGB? a) Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs: Sicherungsgrundschuld (+) b) RF: Kein gutgläubig einredefreier Erwerb möglich (+) c) Ergebnis: Einrede des S: bis zum Eintritt des Sicherungsfalles kein Vorgehen aus der Grundschuld (+) Z S: Duldung der ZwV gem I, 1147 BGB (-)

16 Frage 2. b): S B: Schadensersatz/Erlösherausgabe I. Schadensersatz gem. 280 I, 241 II BGB? 1. Schuldverhältnis S/B: Sicherungsvertrag ( zur Sicherung des Darlehens ) (+) 2. Pflichtverletzung gem. 241 II BGB: Da Darlehensforderung nicht entstanden, darf B die Grundschuld nicht durch Übertragung verwerten (+) 3. B hat Pflichtverletzung zu vertreten, 280 I 2, 278 BGB (+) 4. Schaden: Da Einrede gegen GS besteht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls KEIN Schaden 5. RF: 280 I, 241 II BGB (-) II. Schadensersatz gem. 687 II i.v.m. 678 BGB? 1. Übertragung der Grundschuld war objektiv eigenes Geschäft für B, da B Inhaber der Grundschuld objektiv fremdes Geschäft (-) 2. RF: 678 II i.v.m. 678 BGB (-)

17 III. Schadensersatz gem. 823 I BGB 1. Grundschuld ist sonstiges R, stand aber B zu sonstiges R des S verletzt (-) 2. RF: 823 I BGB (-) IV. Erlösherausgabe gem. 687 II i.v.m. 681, 667 BGB 1.TbVss des 678 II BGB (-), s.o. II. 2. RF: 687 II i.v.m. 681, 667 BGB (-) V. Erlösherausgabe gem. 816 I 1 BGB 1. B war Berechtigte hinsichtlich der Grundschuld Verfügung eines Nichtberechtigten (-) 2. RF: 816 I 1 BGB (-) VI. Gesamtergebnis: Weder Schadensersatz noch Erlösherausgabe

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