Kinderrechte und Kinderschutz Gesetz und Praxis

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1 1. Kinderschutztagung ZUM WOHL DES KINDES Kinderrechte und Kinderschutz Gesetz und Praxis Kinderrechtliche Zugänge im Familienrecht Salzburg, Mag. a Christine Winkler-Kirchberger, Kinder- und Jugendanwältin des Landes OÖ kija@ooe.gv.at oder

2 Kinderrechtliche Botschaften an Kinderschutz-Institutionen: Bedürfnisse vor Problemorientierung. Kinderrechte stärken Kinder. Sie sind das Fundament für die gegenseitige Achtung der Bedürfnisse aller Familienmitglieder. Institutionelle Kooperations- und Vernetzungsstrukturen sind zur Qualitätssicherung unerlässlich. Handlungen und Entscheidungen zum Wohle des Kindes erfordern einen interdisziplinären, ganzheitlichen Zugang. Kinderschutz geht vor Datenschutz. Die Entscheidungsfindung und auch die Umsetzung von Interventionen erfordern organisationsinterne Vorgaben und Strukturen. Einvernehmliche Lösungen zur Regelung familiärer Beziehungen gilt es zu forcieren. Kindeswohl inkludiert die angemessene Berücksichtigung des Kinderwillens - Kinder wissen am besten über ihre eigene Situation Bescheid. Nicht Delegation, sondern Verantwortungsübernahme durch gut koordinierte Zusammenarbeit. Menschen prägen Institutionen. Ihre individuellen Fähigkeiten und Ressourcen gilt es zu fördern und zu erhalten!

3 Bedürfnisse vor Problemorientierung.

4 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz Kinder- und Jugendanwaltschaft und Ausführungsgesetze der Länder Einzelfallhilfen Interessenvertretung Prävention & Information Vernetzung UN-Konvention über die Rechte des Kindes BGBl. Nr. 7/1993 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011

5

6 Individuelle Hilfe Beratung und Intervention Lebenssituation eines Kindes/Jugendlichen rund Interventionen jährlich Themenschwerpunkte: Obsorge, Kontaktrecht Mobbing- und außerhäusliche Gewalt Familiäre Gewalt, Vernachlässigung...

7 Prävention durch Kinderrechte Kinderrechte stärken Kinder. Sie sind das Fundament für die gegenseitige Achtung der Bedürfnisse aller Familienmitglieder.

8 Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche Prozessbegleitung von Opfern im Strafverfahren juristische und psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt an Kinder und Jugendlichen Kinderbeistand im Pflegschaftsverfahren vom Pilotprojekt zur gesetzlichen Grundlage Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung Netzwerke Institutionelle Kooperations- und Vernetzungsstrukturen sind zur Qualitätssicherung unerlässlich.

9 Vorrang des Kindeswohls Definition ABGB Auszug: Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität Berücksichtigung der Meinung des Kindes verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen zu diesen Personen Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes Vermeidung der Gefahr für das Kind, Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen, mitzuerleben Handlungen und Entscheidungen zum Wohle des Kindes erfordern einen interdisziplinären, ganzheitlichen Zugang.

10 Recht auf Schutz vor Gewalt Verbot jeglicher Arten von Gewalt in der Erziehung 137 Abs 2 ABGB Sanktionsmöglichkeit bei Missachtung 187 Abs 2 ABGB Gewaltschutzgesetz: Wegweisungen und Betretungsverbote Gerichtlicher Opferschutz... und ein Blick in die Praxis

11 Rolle des Kinder- und Jugendhilfeträgers Gefahr-in-Verzug-Maßnahmen nach 211 Abs. 1 ABGB Mitteilungspflichten bei Gefährdungen des Kindeswohls 37 B-KJHG Wer ist Mitteilungspflichtig? Gerichte, Behörden, Polizei Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Tageseltern psychosoziale Beratungseinrichtungen private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen Einrichtungen des Gesundheitswesens und Angehörige von Gesundheitsberufen Kinderschutz geht vor Datenschutz.

12 Wann besteht Mitteilungspflicht? begründeter Verdacht, dass ein konkretes Kind misshandelt, sexuell missbraucht, vernachlässigt oder sonst erheblich gefährdet ist, die Gefährdung nicht durch eigenes fachliches Tätigwerden abgewendet werden kann, die Wahrnehmung der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt; Die Entscheidungsfindung und auch die Umsetzung von Interventionen erfordern zur Qualitätssicherung organisationsinterne Vorgaben und Strukturen.

13 Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen Kinder sind jährlich von Scheidung der Eltern betroffen: unter 18-Jährige unter 14-Jährige Kinder unter 15 Jahre leben in einer Einelternfamilie Kinder unter 15 Jahren leben in einer Patchworkfamilie Quelle Statistik Austria, 2015 (Scheidungen), 2016 (alle sonstigen)

14 Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen Obsorge beider Eltern als Regelfall - Chancen für uneheliche Kinder: Vereinbarung am Standesamt Antragsrecht für ledige Väter ohne Einvernehmen der Eltern Abkühlphase ( Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ) Chancen einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung Obsorge nicht länger Verhandlungsgegenstand, keine SiegerInnen und VerliererInnen Grenzen der Obsorge beider Elternteile familiäre Gewalt, fehlen jeglicher Beziehung...

15 Frühzeitig zu nachhaltigen Lösungen Einvernehmliche Lösungen zur Regelung familiärer Beziehungen gilt es zu forcieren. Familiengerichtshilfe Nur im Auftrag des Gerichtes tätig und berichtet nur an das Gericht! Clearing sonstige Erhebungen Stellungnahmen Besuchsmittler Formen der Besuchsbegleitung Erziehungsberatung

16 Das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen Ein typischer Einzelfall "Lisa und Lukas"...

17 Recht des Kindes auf altersgerechte Partizipation Kindeswohl inkludiert die angemessene Berücksichtigung des Kinderwillens - Kinder wissen am besten über ihre eigene Situation Bescheid, Kinderwille und Kinderbeistand Arbeitsweise und Erfahrungen Rechtsinstrument Kinderbeistand nach 104a AußStG KiJA-Forderung: Verpflichtende Bestellung bei Verfahren über die Entziehung der Obsorge!

18 Kinderbeistand

19 Kinderbeistand

20 Marcel, Alina, Timo, Sabrina,... Nicht Delegation, sondern Verantwortungsübernahme durch gut koordinierte Zusammenarbeit.

21 Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz Richtlinien zur Gestaltung von Rahmenbedingungen und Setting Kriterien zur Qualifikation von BeraterInnen Inhaltliche Standards zur Ausrichtung von Beratung Liste der anerkannten Berater/innen gemäß 95 Abs. 1a AußStrG KiJA-Vision: Die Möglichkeiten zur Unterstützung von einvernehmlichen Lösungen im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gilt es auszubauen und weiter zu entwickeln!

22 Authentische Vermittlung der Gefühlswelt der Kinder Anna & Wolf II SOS im Märchenwald Theaterpädagogisches Projekt der KiJA OÖ und der Gruppe Traumfänger Download des Trailers unter

23 Menschen prägen Institutionen. Ihre individuellen Fähigkeiten und Ressourcen gilt es zu fördern und zu erhalten! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. a Christine Winkler-Kirchberger, Kinder- und Jugendanwältin des Landes OÖ kija@ooe.gv.at oder

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