Zwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag

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1 Zwangsversteigerung 14. Zuzahlungsbetrag Hat der Ersteher außer dem baren Meistgebot einen weiteren Zuzahlungsbetrag nach den 50, 51 ZVG zu zahlen, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll, 125 Abs. 1 ZVG. Steht die Zuzahlungspflicht eindeutig fest (alle Parteien sind sich einig oder es wird ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt) und hat der Ersteher den Betrag gezahlt, kann dieser ausgezahlt werden Im Übrigen erfolgt die Ausführung regelmäßig durch Forderungsübertragung auf den Berechtigten gegen den Ersteher und es ist gleichzeitig eine entsprechende Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen, 128ZVG Ist ungewiss oder streitig, ob der Betrag zu zahlen ist, 50 Abs. 2 ZVG, erfolgt die Zuteilung und die Forderungsübertragung mit der sich anschließend einzutragenden Sicherungshypothek unter der entsprechenden Bedingung, 125 Abs. 2, 128 ZVG Beispiel: 15. Teilungsplan Grundbuchinhalt: Abt. III/ , Grundschuld für die A-Bank mit 10 % Zinsen eingetragen am Abt. III/ , Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek für den Gläubiger B mit 8 % Zinsen eingetragen am Abt. III/ , Hypothek für die C-Bank mit 12 % Zinsen eingetragen am Abt. III/ , Grundschuld für die D-Bank mit 15 % Zinsen eingetragen am Abt. III/ , Zwangssicherungshypothek für den Gläubiger G mit 8 % seit dem eingetragen am Der Gläubiger des Rechtes III/3 betreibt die Zwangsversteigerung wegen , nebst 12 % Zinsen seit dem I. Vorbemerkungen 1. bestbetreibender Gläubiger: Abt. III/3 2. erste Beschlagnahme: Verkehrswert: , 4. Zuschlag: bares Meistgebot: , 6. Verteilungstermin: Dassler/Gerhardt, 125 Rdn. 5; Böttcher, 125 Rdn Hintzen

2 Erlösverteilung II. Bestehen bleibende Rechte Abt. III/1: 5.000, Grundschuld Abt. III/2: , Vormerkung ( 48 ZVG) , III. Teilungsmasse 1. bares Meistgebot , 2. 4 % Zinsen vom bis , , IV. Schuldenmasse 1. Verfahrenskosten, 109 ZVG angenommen 2.000, 2. Stadt X Grundsteueransprüche für die Zeit vom bis angenommen 500, 3. A-Bank aus dem Recht Abt. III/1 (Zinsen jährlich nachträglich fällig) Angemeldet seit dem : 10 % vom bis 1 Tag vor Zuschlag aus 5.000, 625, 4. Gläubiger B aus der Vormerkung Abt. III/2 ohne Anmeldung, laufende Zinsen von Amts wegen 8 % vom bis 1 Tag vor Zuschlag aus , 1.800, 5. C-Bank aus dem erloschenen Recht Abt. III/3 a) Anordnungsgebühr, Kosten der Terminswahrnehmung fiktiv 300, b) laufende Zinsen bis 1 Tag vor dem Verteilungstermin entsprechend der Anmeldung im Antrag 12 % vom bis aus , 4.800, c) Kapitalanspruch , 6. a) Restanspruch aus dem Recht Abt. III/3 meldet der Eigentümer E an und legt löschungsfähige Quittung der C-Bank vor. Keine Zinsen, 1197 BGB b) Kapitalanspruch , 7. D-Bank aus dem erloschenen Recht Abt. III/4 meldet Zinsen seit dem an. a) Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung fiktiv 150, b) 15 % Zinsen seit dem bis 1 Tag vor dem Verteilungstermin am aus , 6.000, c) Kapitalanspruch , 8. Gläubiger G aus dem erloschenen Recht Abt. III/5 meldet alle Zinsen an. a) Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung Eintragungskosten im Grundbuch pp. fiktiv 150, b) laufende Zinsen seit dem und rückständige Zinsen seit dem insgesamt bis 1 Tag vor Verteilungstermin, dem , mit 8 % aus , 1.200, c) Kapitalanspruch , V. Zuteilung 1. Aus der Teilungsmasse von , sind vorweg zu entnehmen die Verfahrenskosten und an die Gerichtskasse zu zahlen Hintzen 999

3 Zwangsversteigerung Der Überschuss in Höhe von 2.000, ist weiter zu zahlen an , in der Reihenfolge nach 12 ZVG 2. die Stadt X auf den Anspruch IV.2 500, 3. die A-Bank auf den Anspruch IV.3 625, 4. den Gläubiger B auf den Anspruch IV.4 (zu hinterlegen) 1.800, 5. die C-Bank auf den Anspruch IV , 6. den Eigentümer E auf den Anspruch IV , 7. die D-Bank auf den Anspruch IV , 0, Ausfall: D-Bank auf Anspruch IV , (Kapital) Gläubiger G auf Anspruch IV , VI. Bedingte Zuteilung und Hinterlegung Sofern und soweit der durch die Vormerkung Abt. III/2 gesicherte Anspruch nicht besteht, muss der Ersteher , zuzahlen, 50, 51 ZVG. Der auf den Anspruch IV.4 entfallende Erlösanteil über 1.800, ist zu hinterlegen für den Berechtigten Abt. III/2. Bei Nachzahlung bzw. Bedingungseintritt stehen die Beträge zunächst dem Berechtigten IV.7, danach dem Berechtigten IV.8 und danach dem Schuldner/Eigentümer als Erlös zu Abwandlung (gesetzlicher Löschungsanspruch): Der gesetzliche Löschungsanspruch steht sowohl dem Gläubiger des Rechtes Abt. III/4 als auch dem Gläubiger G aus der Zwangssicherungshypothek Abt. III/5 zu. Variante 1: Nur der Gläubiger Abt. III/4 meldet den Löschungsanspruch an: Zuteilung: Bis zum Anspruch IV.5 bleibt alles gleich Resterlös , dann weitere Berechnung: 6. Den Eigentümer auf den Anspruch IV , 7. Die D-Bank auf den Anspruch IV , Ausfall: Eigentümer E auf Anspruch IV.6 mit , Gläubiger G auf den Anspruch IV.8 mit , Variante 2: Sowohl der Gläubiger Abt. III/4 als auch der Gläubiger G melden den Löschungsanspruch an. Zuteilung: Bis zum Anspruch IV.5 bleibt alles gleich Resterlös , dann weitere Berechnung: 7. Die D-Bank auf den Anspruch IV , 8. Der Gläubiger G auf den Anspruch IV , 0, Ausfall: Eigentümer E auf Anspruch IV.6 mit , Gläubiger G auf den Anspruch IV.8 mit 6.925, 1000 Hintzen

4 Erlösverteilung Variante 3: Nur der Gläubiger G meldet den Löschungsanspruch an. Zuteilung: Bis zum Anspruch IV. 5 bleibt alles gleich Resterlös , dann weitere Berechnung: Anspruch IV.8 Anspruch IV.7 Anspruch IV , , , , III/ , , , 4.425, , , somit zusammengefasst: 6. Eigentümer auf den Anspruch IV , 7. Die D-Bank auf den Anspruch IV , 8. Den Gläubiger G auf den Anspruch IV , Ausfall: Eigentümer E auf Anspruch IV.6 mit 4.425, D-Bank auf den Anspruch IV.7 mit , Gläubiger G auf den Anspruch IV.8 mit 6.925, Die bedingte Zuteilung bei Variante 1, 2 oder 3 bleibt gleich, nur ändern sich entsprechend die ausfallenden Ansprüche. 16. Verteilung des Erlöses beim Gesamtausgebot, 112 ZVG a) Voraussetzungen Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke oder auch Bruchteile der Zuschlag auf das Gesamtausgebot erteilt worden, dann wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke bzw. Anteile notwendig, wenn: es um die Zuteilung auf erlöschende Rechte geht; die Grundstücke oder Anteile unterschiedlich belastet sind; der Erlös nicht für alle Berechtigten ausreicht; die Grundstücke oder Anteile verschiedenen Eigentümern gehören; nachträglich Ansprüche angemeldet werden, die nur ein Grundstück betreffen, 37 Nr. 5 ZVG. Eine Verteilung ist somit nicht erforderlich, wenn: nur das geringste Gebot geboten wurde; nur Gesamtrechte auf allen Grundstücken vorhanden sind; eine abweichende Verteilung vereinbart wurde. Mit der rechnerischen Verteilung werden zunächst nur die zu verteilenden Einzelmassen für die jeweiligen Grundstücke gebildet, die Zuteilung auf die einzelnen Ansprüche selbst, regelt 122 ZVG (vgl. Rdn ff.) Hintzen 1001

5 , Zwangsversteigerung b) Berechnung Die Berechnung der Verteilung regelt 112 ZVG: Aus dem Erlös sind vorweg abzuziehen die Verfahrenskosten und die Ansprüche aus dem geringsten Gebot (Zinsen), für die die Grundstücke ungeteilt haften, 112 Abs. 1 ZVG. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, 112 Abs. 2 S. 1 ZVG. Dem Überschuss wird der Betrag der nach den Versteigerungsbedingungen nicht erlöschenden Rechte hinzugerechnet (bei Rechten der Abt. II der Ersatzwert nach 51 ZVG), Rechte, deren Liegenbelassen vereinbart wurde, zählen nicht hierzu 930, 112 Abs. 2 S. 2 ZVG. Danach erfolgt Anrechnung der jeweiligen an dem Grundstück bestehen bleibenden Rechte, bei Gesamtrechten nur der Teilbetrag nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, 112 Abs. 2 S. 3, 4 ZVG Beispiel 1: Der Zuschlag wurde auf das Gesamtausgebot erteilt. Das Meistgebot beträgt: , Unter Hinzurechnung von 4 % ab Zuschlag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin soll sich ein zu verteilender Erlös ergeben fiktiv über: ,. Teilungsmasse: , Vorweg abzuziehen sind Verfahrenskosten 3.000, Gesamtrecht III/ , Gesamtrecht III/ , , , , Hinzurechnung der nicht erlöschenden Rechte III/ , III/ , III/ , , , , Nach Verteilung gemäß dem Verhältnis der Verkehrswerte ( , : , : , ) ergeben sich für Grundstück 1: ,67 für Grundstück 2: ,67 für Grundstück 3: , Vgl. Stöber, 112 Rdn Hintzen

6 Erlösverteilung , Anzurechnen hierauf sind die bestehen bleibenden Rechte aus dem geringsten Gebot, bei Gesamtrechten nach entsprechender Verteilung, 112 Abs. 2 S. 3, 4 ZVG: Grundstück Grundstück Grundstück ( , ) (80.000, ) (20.000, ) Erlösanteil , , ,66 III/ , III/2 (14:8:2) , , ,66 III/3 (14:8:2) , , , , , ,34 Diese bereinigten Erlösüberschüsse (von insgesamt wieder , ) werden nunmehr zugeteilt: öffentliche Lasten 4.000, 3.000, 1.600, III/1 Zinsen , , , ,34 Dann auf die erlöschenden Ansprüche III/4 8 und den persönlichen Gläubiger, soweit der Erlös ausreicht. c) Fehlbetrag Reicht der auf die einzelnen Grundstücke entfallende errechnete Erlösanteil nach 112 Abs. 2 ZVG nicht aus, um die Ansprüche der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte im geringsten Bargebot zu decken, ist aus den anderen Grundstücken ein Ausgleichsbetrag zu bilden, 112 Abs. 3 ZVG. Beispiel 2: Wie Ausgangsbeispiel zuvor, nur beträgt das Recht III/ , nebst , Zinsen, und das Meistgebot beträgt , nebst Zinsen. Teilungsmasse: , Vorweg abzuziehen sind Verfahrenskosten 3.000, Gesamtrecht III/ , Gesamtrecht III/ , , , , Hinzurechnung der nicht erlöschenden Rechte III/ , III/ , III/ , , , , Nach Verteilung gemäß dem Verhältnis der Verkehrswerte ( , : , : , ) ergeben sich Hintzen 1003

7 Zwangsversteigerung für Grundstück 1: ,67 für Grundstück 2: ,67 für Grundstück 3: ,66 Anzurechnen hierauf wieder die bestehen bleibenden Rechte, gegebenenfalls nach deren Verteilung, 112 Abs. 2 S. 3, 4 ZVG. Grundstück Grundstück Grundstück ( , ) (80.000, ) (20.000, ) Erlösanteil , , ,66 III/ , III/2 (14:8:2) , , ,66 III/3 (14:8:2) , , , , , ,34 Aus dem Anteil auf dem Grundstück 1 müssen jedoch gedeckt werden die öffentlichen Lasten mit 4.000, die Zinsen III/1 mit , die nur das Grundstück 1 betreffen und im geringsten Gebot stehen. Der Fehlbetrag wird aus den Grundstücken 2 und 3 nach dem Verhältnis deren Verkehrswerte entnommen 931, somit ist der Fehlbetrag über 4.166, , aus dem Grundstück 2 und 3 nach dem Verhältnis , : , zu entnehmen. Dabei dürfen diese Grundstücke selbstverständlich selbst nicht notleidend werden. Ergebnis: aus Grundstück 2: ,33 aus Grundstück 3: 5.633,34. Es ergeben sich nach 112 Abs. 3 ZVG folgende Zuteilungsmassen: Grundstück Grundstück Grundstück , , , , , , , , 5.200, Diese bereinigten Erlösüberschüsse (von insgesamt , ) werden nunmehr zugeteilt: öffentliche Lasten 4.000, 3.000, 1.600, III/1 Zinsen , 0, , 3.600, danach auf die erlöschenden Rechte III/4 und 5, soweit der Erlös ausreicht; die übrigen Rechte fallen in jedem Falle aus. 931 H.M.; a.a. nach dem Verhältnis deren Resterlöse, Drischler RpflJB 1962, 322 ff Hintzen

8 Erlösverteilung Verteilung des Erlöses nach 122 ZVG a) Verfahren Während nach 112 ZVG die rechnerische Ermittlung der Erlöse auf die einzelnen Grundstücke erfolgt, regelt 122 ZVG die Verteilung des Erlöses nach Abzug der im geringsten Gebot berücksichtigten Ansprüche auf die nach den Versteigerungsbedingungen erlöschenden Gesamtrechte bzw. Gesamtansprüche. Ob die Verteilung allerdings nur für erlöschende Gesamtansprüche gilt oder bereits auf die im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes stehenden Ansprüche der Gesamtrechte (z.b. Zinsen) anzuwenden ist, ist nicht eindeutig (der Gesetzestext spricht nur von Gesamtansprüchen, die im Teilungsplan aufzunehmen sind. 932 M.E. bezieht sich die Verteilung nach 122 ZVG ebenfalls nur auf erlöschende Ansprüche, während die Zuteilung der bar zu zahlenden Beträge der Gesamtrechte im geringsten Gebot den aufgeteilten Hauptansprüchen nach dem Verhältnis 112 ZVG folgen, es handelt sich um Nebenansprüche, die nicht anders verteilt werden können als der Hauptsachebetrag (Kapital). b) Wahlrecht des Gläubigers Vorrangig ist jedoch das Wahlrecht des Gesamtrechtsgläubigers nach 1132 Abs. 1 S. 2 BGB, welches schriftlich oder mündlich bis zum Verteilungstermin zu Protokoll erfolgen kann. 933 Nachrangige Gläubiger haben hierauf keinen Einfluss. Übt der Gesamtrechtsgläubiger sein Wahlrecht nicht aus, erfolgt die Verteilung des Übererlöses nach dem Verhältnis der Resterlöse bzgl. der einzelnen Grundstücke, 122 Abs. 1 ZVG: Beispiel: Fortsetzung von Beispiel zuvor (Rdn ) nach Zuteilung der öffentlichen Lasten und der Zinsen des Rechtes III/1: Übererlöse , , ,34 Abt. III/4 (20.000, ) ohne Zinsen 6.773, , , , , , Stöber, 122 Rdn. 2 und 3.2 spricht von der Verteilung auf ein erlöschendes Gesamtrecht; Dassler/Gerhardt, 122 Rdn. 1 spricht von nicht bestehen bleibenden Ansprüchen. 933 Dassler/Gerhardt, 122 Rdn. 3; Stöber, 122 Rdn. 2.7; Steiner/Teufel, 122 Rdn. 14, 15. Hintzen 1005

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