Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung nach Wert 1914 (Stand Oktober 2013)

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1 Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung nach Wert 1914 (Stand Oktober 2013) Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt für die Wohngebäudeversicherung nach Wert Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung nach Wert Die Wohngebäudeversicherung im Überblick (Wert Stand 2013)... 5 Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB Wert 1914) Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Deckungsmöglichkeiten und generelle Ausschlüsse Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge Leitungswasser Sturm, Hagel Beitragsfreie Rohbauversicherung für Neubauten Weitere Elementargefahren Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort Wohnungs- und Teileigentum Versicherte Kosten Mehrkosten Mietausfall, Mietwert Versicherungswert, Versicherungssumme Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung Entschädigungsberechnung Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Sachverständigenverfahren Ihre vertraglich vereinbarten, besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Besondere gefahrerhöhende Umstände Veräußerung der versicherten Sachen Ihre Anzeigepflicht oder die Ihres Vertreters Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Dauer und Ende des Vertrages Folgebeitrag Lastschriftverfahren Ratenzahlung Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Ihre Obliegenheiten Gefahrerhöhung Überversicherung Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Aufwendungssatz Übergang von Ersatzansprüchen Kündigung nach dem Versicherungsfall Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Repräsentanten Verjährung Zuständiges Gericht Anzuwendendes Recht

2 Produktinformationsblatt für die Wohngebäudeversicherung nach Wert 1914 Nachfolgend erhalten Sie kurz gefasst die wichtigsten Informationen über unsere Wohngebäudeversicherung. Die Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der genaue Inhalt Ihres Versicherungsvertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und etwaigen Nachträgen sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB Wert 1914) Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Wohngebäudeversicherung an. Sie können zwischen verschiedenen Varianten wählen. BASIS PREMIUM Welche Risiken sind versichert? Im Rahmen von BASIS ist das Gebäude mit allen Gebäude- und weiteren Grundstücksbestandteilen (siehe 7 VGB Wert 1914) versichert, zum Beispiel bei Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasserschäden, Sturm und Hagel ( 1 Ziffer 1 VGB Wert 1914). Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des versicherten Gebäudes. Bei PREMIUM besteht darüber hinaus Versicherungsschutz zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit. Außerdem erhalten Sie bei bestimmten Schäden höhere Entschädigungsleistungen ( 1 Ziffer 2 VGB Wert 1914). Auf Wunsch erhalten Sie gegen einen zusätzlichen Beitrag Versicherungsschutz für weitere Elementargefahren wie zum Beispiel bei Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und Schneedruck ( 6 VGB Wert 1914). Ausnahmen gelten dann, wenn Sie in einer erdbeben- oder überschwemmungsgefährdeten Zone wohnen. Sie tragen im Schadenfall einen Selbstbeteiligung von 500 EUR. Was kostet die Wohngebäudeversicherung und was ist, wenn Sie den Beitrag nicht bezahlen? Wie viel Sie für Ihre Wohngebäudeversicherung bezahlen, hängt davon ab, wo Ihr Haus liegt, welche Versicherungssumme und welchen Deckungsumfang Sie wünschen und welche Zahlungsperiode Sie wählen. Die jeweiligen genauen Beiträge können Sie unserem Angebot entnehmen. Ändern sich maßgebliche Daten des Angebots vor Vertragsbeginn, kann sich auch der Beitrag ändern. Die Zahlungsperiode ist nach Ihrer Wahl ein Jahr, ein halbes Jahr oder ein viertel Jahr. Der Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Zahlen Sie den Beitrag nicht rechtzeitig, verlieren Sie unter Umständen Ihren Versicherungsschutz ( 22 und 24 VGB Wert 1914). Die Folgebeiträge sind zu den in den Beitragsrechnungen angegebenen Zeitpunkten fällig und zu zahlen. Bei Nichtzahlung können wir Sie zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen auffordern. Zahlen Sie nicht innerhalb dieser zwei Wochen, haben Sie bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz mehr. Außerdem können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen ( 24 VGB Wert 1914). Welche Risiken sind nicht versichert? Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Kernenergie ( 1 Ziffer 4 VGB Wert 1914). Ferner leisten wir keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den darin befindlichen Sachen. Weitere Ausschlussgründe finden Sie in den 2 bis 7 VGB Wert Welche Pflichten haben Sie beim Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte machen Sie im Antrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Bei unrichtigen Angaben können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren ( 21 VGB Wert 1914). Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Sie sind verpflichtet, gewisse Sicherheitsvorschriften einzuhalten ( 18 VGB Wert 1914), uns zu informieren, wenn zum Beispiel das Gebäude oder dessen überwiegender Teil nicht genutzt wird, wenn Baumaßnahmen durchgeführt werden, bei denen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder wenn in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird ( 19 VGB Wert 1914). Anderenfalls können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren ( 28 und 29 VGB Wert 1914). Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Sie sind verpflichtet uns jedes Schadenereignis unverzüglich anzuzeigen und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Bei Verletzung einer dieser Pflichten können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren ( 28 VGB Wert 1914). Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie Ihren Versicherungsbeitrag gezahlt haben, an dem im Versicherungsschein angegebenen Tag ( 22 VGB Wert 1914). Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf kündigen ( 21 VGB Wert 1914). Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Sie können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsablauf kündigen ( 23 VGB Wert 1914), außerdem nach einem Schadenereignis ( 35 VGB Wert 1914)

3 Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung nach Wert 1914 Versicherer ist die GVV-Privatversicherung Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister B Nr beim Amtsgericht Köln. Sie hat Ihren Sitz in Köln (Müngersdorf) Aachener Straße Sie wird vertreten durch den Vorstand Wolfgang Schwade (Vorsitzender), Adalbert Bader, Thomas Uylen. Hauptgeschäftstätigkeit der GVV-Privatversicherung AG ist der Betrieb der Kraftfahrt-, Haftpflicht-, Unfall-, Wohngebäude-, Hausrat- und Glasversicherung für Privatpersonen. Für das Versicherungsverhältnis gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB Wert 1914). Der Beitrag richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns gültigen Tarif der GVV-Privatversicherung AG für die abgeschlossene Versicherung. Die Kommunikation zu diesem Vertrag erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Versicherungsombudsmann Die GVV-Privatversicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V., Leipziger Str. 121, Berlin, Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Das Schlichtungsverfahren ist nur möglich, wenn nicht in gleicher Sache eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anhängig ist. Wir sind an die Entscheidung des Ombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von EUR gebunden. Bis zu einem Beschwerdewert von EUR darf der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt Ihnen unabhängig davon offen. Aufsichtsbehörde und für Beschwerden über den Versicherer zuständig ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße Bonn. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Die Verträge sind für die jeweils im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die GVV-Privatversicherung AG Köln Aachener Straße Fax: info@gvv.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden

4 Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Umgang mit personenbezogenen Daten Die GVV-Versicherungen haben sich verpflichtet, die Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft einzuhalten. Diese sind zwischen den Daten-schutzbeauftragten, dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. ausgehandelt worden zur Förderung des Datenschutzes. Mit der Einhaltung dieser Regeln gehen die GVV-Versicherungen freiwillig über die geltenden Datenschutzbestimmungen hinaus und machen damit deutlich, welch hohen Stellenwert der Schutz der Kundendaten für uns hat. Den vollständigen Wortlaut der Verhaltensregeln finden Sie auf unserer Website unter Dienstleister der GVV-Versicherungen Die GVV-Versicherungen haben bestimmte Aufgaben auf externe Stellen übertragen, die hierfür vereinbarungsgemäß im Bedarfsfall personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Das bedeutet nicht, dass Ihre Daten an alle Dienstleister weitergegeben werden. Welche Firmen regelmäßig welche Leistungen für die GVV-Versicherungen erbringen, können Sie unserer Dienstleisterliste unter entnehmen

5 Die Wohngebäudeversicherung im Überblick (Wert Stand 2013) BASIS Grundsolider Schutz zum kleinen Preis PREMIUM Anspruchsvoller Rundumschutz mit vielen Extras Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel Überspannungsschäden durch Blitz bis 1 % der Vers.-Summe Selbstbeteiligung 300 EUR Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten bis 5 % der Vers.-Summe Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen ohne Restwerte bis 5 % der Vers.-Summe Mietausfall max. 12 Monate Vorsorgeversicherung bei Um-, An- und Ausbauten Beitragsfreie Rohbauversicherung max. 6 Monate Fußbodenheizung, Klima- und Solaranlagen Grobe Fahrlässigkeit - Weiteres Zubehör und sonstige bauliche Grundstücksbestandteile - Gebäudebeschädigung nach versuchtem Einbruch - Seng- und Nutzwärmeschäden - Fahrzeuganprall - Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem Schaden - Schäden durch Wasser aus Regenfall- und Entlüftungsrohren innerhalb des Gebäudes - Schäden durch Wasser aus Aquarien, Wasserbetten - Wasserverlust - Armaturen - Schläuche von Wasch- und Spülmaschinen - Aufräumungskosten für Bäume - Hotelkosten - Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Reste - Dekontaminationskosten - Photovoltaikanlagen inkl. Ertragsausfall bis 500 EUR - Schäden durch Blindgänger - Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes - Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes - Zisternen - Beseitigung von Rohrverstopfungen - Graffiti-Schäden, Selbstbeteiligung 300 EUR - Rauch- und Rußschäden - Bruchschäden an Gasleitungen - Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Selbstbeteiligung 500 EUR. (Nach Prüfung) bis 10 % der Vers.-Summe max. 24 Monate max. 24 Monate bis EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis 500 EUR bis 100 EUR bis EUR bis 100 EUR je Tag max. 200 Tage bis 5 % der Vers.-Summe bis 5 % der Vers.-Summe Anlagen bis EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis EUR bis 5 % der Vers.-Summe Die Leistungen sind verkürzt wiedergegeben. Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. = versichert - = nicht versichert = Einschluss gegen Beitragszuschlag möglich

6 Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB Wert 1914) 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Deckungsmöglichkeiten und generelle Ausschlüsse 1. Versicherungsfall Wir leisten je nach vertraglicher Vereinbarung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; b) Leitungswasser c) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Jede der Gefahrengruppen nach a) - c) kann auch einzeln versichert werden. 2. Deckungsmöglichkeiten BASIS Zusätzlich zu den in 1 Nr. 1 genannten Gefahren sind bei BASIS die nachfolgenden Risiken und Leistungen mitversichert: - Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden bis 1 % der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR; - Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten bis 5 % der Versicherungssumme; - Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen ohne Restwerte bis 5 % der Versicherungssumme; - Mietausfall bis 12 Monate; - Vorsorgeversicherung bei Um-, An- und Ausbauten des versicherten Gebäudes oder versicherter Gebäudebestandteile bis zur nächsten Hauptfälligkeit; - Beitragsfreie Rohbauversicherung bis 6 Monate - Fußbodenheizung, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen; - Verpuffung. PREMIUM Zusätzlich zu den in 1 Nr. 1 genannten Gefahren sind bei PREMIUM die nachfolgenden Risiken und Leistungen mitversichert: - Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden; - Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten; - Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen ohne Restwerte bis 10% der Versicherungssumme; - Mietausfall bis 24 Monate; - Vorsorgeversicherung bei Um-, An- und Ausbauten des versicherten Gebäudes oder versicherter Gebäudebestandteile bis zur nächsten Hauptfälligkeit; - Beitragsfreie Rohbauversicherung bis 24 Monate (nach 12 Monaten weitere 12 Monate wenn beantragt); - Fußbodenheizung, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen; - Grobe Fahrlässigkeit bis EUR; - Weiteres Zubehör und sonstige bauliche Grundstücksbestandteile bis EUR; - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte nach versuchtem Einbruch bis EUR; - Sengschäden; - Nutzwärmeschäden; - Fahrzeuganprall; - Rückreisekosten aus dem Urlaub bei Schäden über EUR; - Regenfall- und Entlüftungsrohre innerhalb des Gebäudes; - Aquarien und Wasserbetten; - Wasserverlust bis EUR; - Armaturen bis 500 EUR; - Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche bis 100 EUR; - Aufräumungskosten für Bäume bis EUR; - Hotelkosten bis 100 EUR je Tag, maximal 200 Tage; - Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Reste bis 5 % der Versicherungssumme; - Dekontaminationskosten bis 5 % der Versicherungssumme; - Photovoltaikanlagen bis EUR, inklusive Ertragsausfall bis 500 EUR; - Schäden durch Blindgänger; - Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes bis EUR a) Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Anlagen dienen; b) Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. - Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes bis EUR a) Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; b) Wasserableitungsrohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Dichtheitsprüfung bei Gebäuden, die älter als 15 Jahre sind. - Zisternen; - Beseitigung von Rohrverstopfungen bis EUR;

7 - Graffiti-Schäden bis EUR, Selbstbeteiligung 300 EUR; - Rauch und Rußschäden bis 5 % der Versicherungssumme; - Bruchschäden an Gasleitungen; - Überschallknall; - Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren bei Schäden über EUR bis 80 % der Kosten, maximal EUR; - Verpuffung. 3. Weitere Elementargefahren Durch besondere vertragliche Vereinbarung kann zusätzlich die Versicherung von Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch eingeschlossen werden. Hierbei tragen Sie im Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 500 EUR. 4. Generelle Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch: - Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; - Innere Unruhen; - Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 1. Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, c) Explosion, Implosion, d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlages an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. 4. Explosion, Implosion - Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mitversichert sind auch Schäden durch Verpuffung. - Implosion Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. 5. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper, bemannt oder unbemannt. 6. Fahrzeuganprall (bei PREMIUM mitversichert) Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 7. Überschallknall (bei PREMIUM mitversichert) Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die auf Druckwellen eines Überschallknalls von Flugzeugen beruht. 8. Überspannung (bei BASIS bis 1 % der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR, bei PREMIUM mitversichert) Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 9. Nutzwärmeschäden (bei PREMIUM mitversichert) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 10. Sengschäden (bei PREMIUM mitversichert) Örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden. 11. Rauch und Rußschäden (bei PREMIUM bis 5 % der Versicherungssumme mitversichert) Versichert sind Schäden durch Rauch und Ruß, die durch eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind. Rauchschaden ist eine unmittelbare

8 Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der plötzlich aus der Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle bestimmungswidrig austritt. 12. Blindgänger (bei PREMIUM mitversichert) - Abweichend von 1 Nr. 4 sind Schäden durch unentdecktes Vorhandensein konventioneller Kampfmittel des 1. und des 2. Weltkrieges mitversichert. Versicherungsschutz besteht für Brand- und Explosionsschäden, die bei dem Versuch der Entfernung dieser Kampfmittel entstehen. - Konventionelle Kampfmittel im Sinne dieser Vereinbarung sind nur Kampfmittel, die ausschließlich auf die zerstörerische Sprengkraft von nicht atomaren Sprengstoffen wie zum Beispiel Trinitrotoluol (TNT) abstellen. - Nicht versichert sind daher ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, alle Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt von atomaren, biologischen oder chemischen Kampfmitteln oder Waffen (sogenannte ABC Waffen) verursacht werden oder mit diesen im Zusammenhang stehen. 13. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben (Einschluss ist möglich); b) Sengschäden (bei PREMIUM mitversichert); c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (bei PREMIUM mitversichert). Die Ausschlüsse gemäß Nr. 13 b) bis 13 d) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind. 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung, Fußbodenheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.b. Wasser- und Absperrhähne, bb) Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasser- und Dampfheizungs-, Fußbodenheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasser- und Dampfheizungs-, Fußbodenheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und c) Sie die Gefahr tragen. 3. Nässeschäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Fußbodenheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Wasserbetten und Aquarien sind nur bei PREMIUM mitversichert. 4. Regenfall- und Entlüftungsrohre innerhalb des Gebäudes (bei PREMIUM mitversichert) Mitversichert sind Schäden durch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfall- und Entlüftungsrohren bestimmungswidrig austritt. Hierzu zählen auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden. 5. Wasserverlust (bei PREMIUM bis EUR mitversichert) Mitversichert ist der Mehrverbrauch von Frischwasser, der durch Bruch eines Leitungswasserrohres entsteht. 6. Zisternen (bei PREMIUM mitversichert) Mitversichert sind Schäden durch Wasser aus Zisternen ab dem Übergang in das Leitungswassersystem

9 7. Bruchschäden an Gasleitungen (bei PREMIUM mitversichert) Mitversichert sind Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung, dies gilt nicht für Gasrohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 8. Weitere Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes (bei PREMIUM bis EUR mitversichert) Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden einschließlich Nebenarbeiten an a) Wasserzuleitungsrohren oder an den Rohren der Warmwasserheizung-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; b) Wasserzuleitungsrohren oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-oder Solarheizungsanlagen die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung ist, dass Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 9. Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes (bei PREMIUM bis EUR mitversichert) Mitversichert sind Frost-und sonstige Bruchschäden einschließlich Nebenarbeiten an a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; b) Wasserableitungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Vorausgesetzt: - Sie tragen dafür die Gefahr; - Vorlage einer Dichtheitsprüfung bei Gebäuden, die älter als 15 Jahre sind; - die Rohre dienen nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken. 10. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Regenwasser aus Fallrohren (Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes sind bei PREMIUM mitversichert); bb) Plansch- oder Reinigungswasser; cc) Schwamm; dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler-, Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; ii) Sturm, Hagel; jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. b) Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 4 Sturm, Hagel 1. Versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 2. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut;

10 bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dd) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); b) Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Laden- und Schaufensterscheiben. 5 Beitragsfreie Rohbauversicherung für Neubauten Für im Bau befindliche Wohngebäude, kann für die voraussichtliche Bauzeit eine Rohbauversicherung vereinbart werden. Eine Rohbauversicherung kann nur in Verbindung mit einer Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden und zwar bei BASIS bis 6 Monate und bei PREMIUM bis zu 24 Monate (Vor dem Ablauf von 12 Monaten Rohbauversicherung können weitere 12 Monate von Ihnen beantragt werden). Die Rohbauversicherung wird beitragsfrei gewährt. Der Erstbeitrag ist bei Beginn der Rohbauversicherung fällig. Der beitragsfreie Zeitraum ergibt sich aus dem vereinbarten Deckungsumfang. Der erste Folgebeitrag wird somit erst nach einem Jahr zuzüglich der vereinbarten Dauer erhoben. Versicherte Gefahren: a) Feuerversicherung Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten in der Feuerversicherung, die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit Sie dafür die Gefahr tragen. b) Leitungswasserversicherung In der Leitungswasserversicherung, Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden und sonstigen Bruchschäden - vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften ( 18) bleiben unberührt. c) Sturmversicherung In der Sturmversicherung, Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren eingesetzt sind, alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. Die Rohbauversicherung gilt bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes. Mit Bezugsfertigkeit geht die Rohbauversicherung nahtlos in die reguläre Wohngebäudeversicherung über. 6 Weitere Elementargefahren bb) 1. Versicherte Gefahren und Schäden Über die in den 2 bis 5 genannten Gefahren hinaus bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren zu vereinbaren. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen ( 7), die durch a) Überschwemmung, Rückstau; b) Erdbeben; c) Erdsenkung, Erdrutsch; d) Schneedruck, Lawinen; e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden und fließenden) Gewässern; bb) Witterungsniederschläge; cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 3. Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 4. Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung

11 5. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 6. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 7. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 8. Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 9. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten weiteren Elementargefahren (siehe Nr. 1) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 2); cc) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; dd) Trockenheit oder Austrocknung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Laden- und Schaufensterscheiben. 10. Selbstbeteiligung Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 500 EUR gekürzt. 11. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Beitrag für die Mitversicherung weiterer Elementargefahren ändern? a) Welche Besonderheiten gelten für die Tarifierung weiterer Elementargefahren? Haben Sie die weiteren Elementargefahren nach 6 Nr. 2 bis 8 mitversichert, werden bei der Beitragsbemessung statistische Erkenntnisse des Zonierungssystems ZÜRS berücksichtigt. ZÜRS wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verfügung gestellt. Es dient dazu, Gebäudestandorte in Deutschland in verschiedene Zonen einzuteilen, um deren Überschwemmungs-, Starkregen- und Rückstaurisiko auszuweisen. b) Wann können die Beiträge angepasst werden? Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihren Gunsten, sind wir verpflichtet, diese Änderung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres zu berücksichtigen. Ändert sich die Zonierung in ZÜRS zu Ihrem Nachteil, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Wird der Gebäudestandort in eine nicht versicherbare Zone eingestuft, können wir die weiteren Elementargefahren nach 23 Nr. 6 kündigen. c) Zu welchem Zeitpunkt wird die Anpassung wirksam? Wird der Gebäudestandort in eine neue versicherbare Zone umgestuft, gilt ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres der für diese Zone maßgebliche Beitrag. d) Was sind Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat bevor sie wirksam werden soll mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach 6 Nr. 11 e) enthalten. e) Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Führt eine Umstufung zu einer Erhöhung des Beitrags, können Sie wahlweise den gesamten Vertrag oder auch nur die Mitversicherung der weiteren Elementargefahren kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 7 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. 2. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können

12 b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. d) Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. 3. Photovoltaikanlagen (bei PREMIUM bis zu einem Wert von EUR mitversichert) a) Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude. Als betriebsfertig gelten die Photovoltaikanlagen, sobald sie (wenn vorgesehen, nach beendeter Erprobung, bzw. beendetem Probebetrieb) entweder zur Arbeitsaufnahme bereit sind, oder sich in Betrieb befinden. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Photovoltaikanlage innerhalb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter, DC-Freischalter und Verkabelung. b) Versichert ist ebenfalls der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb Ihrer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall ist auf 500 EUR begrenzt. 4. Ausschlüsse Nicht versichert sind: - Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.b. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) (bei PREMIUM mitversichert); - Wasserbetten und Aquarien (bei PREMIUM mitversichert); - in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen; - elektronisch gespeicherte Daten und Programme. 5. Gesondert versicherbar a) Abweichend von Nr. 4) gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte - Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. b) Als Grundstücksbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden (bb) bis kk) bei PREMIUM bis EUR mitversichert): aa) Garagen und Carports(privatgenutzte im Umkreis von 500 Metern); bb) Nebengebäude (z.b. Garten-, Gewächs-, Geräte-, Boots-, Fischerhaus, Kleintierstall); cc) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), dd) Hof- und Gehwegbefestigungen, ee) Hundehütten und Hundezwinger; ff) Masten- und Freileitungen; gg) hh) ii) jj) kk) ll) 8 Wohnungs- und Teileigentum Wege- und Gartenbeleuchtungen. Gartenanlagen, hierzu zählen freistehende Pergolen und Pavillons in Festbauweise, fest installierte Spielgeräte, Gartenteich (ohne Inhalt), Brunnen, Brücken, Stütz- und Abfangmauern, Wiederherstellung von Gartenbepflanzungen (Sträucher, Büsche, Kletterpflanzen), Wiederaufforsten von Bäumen. Flüssiggastanks Schilder (auch gewerblicher Nutzung) Schwimmbecken, Sonstige Sachen, soweit ausdrücklich vereinbart 1. Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend

13 9 Versicherte Kosten 1. Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen - Aufräum- und Abbruchkosten (bei BASIS bis 5 % und bei PREMIUM bis zur Versicherungssumme mitversichert) für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. - Bewegungs- und Schutzkosten (bei BASIS bis 5 % und bei PREMIUM bis zur Versicherungssumme mitversichert) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. - Hotelkosten (bei Premium bis 100 EUR je Tag, max. 200 Tage mitversichert) Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung ohne Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon), wenn Ihre eigengenutzte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar ist und auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten übernehmen wir bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Wohnung wieder bewohnbar ist. - Armaturen (bei Premium bis 500 EUR mitversichert) Mitversichert sind Bruchschäden an Armaturen (z.b. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ferner werden auch Kosten für den Austausch der genannten Armaturen ersetzt, soweit dieser Austausch im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. - Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche (bei PREMIUM bis 100 EUR mitversichert) Mitversichert sind geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche. - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte nach versuchtem Einbruch (bei PREMIUM bis EUR mitversichert) Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, eines versicherten Gebäudes, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder dies versucht hat. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Versicherung eintrittspflichtig ist. - Aufräumungskosten für Bäume (bei PREMIUM bis EUR mitversichert) Mitversichert sind die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück. Dies gilt nur, soweit die zutreffende versicherte Gefahr (Sturm) vereinbart gilt. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. - Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren (bei PREMIUM mitversichert) Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten im Falle eines Sachverständigenverfahrens bis 80 %, maximal EUR. - Kosten für Dekontamination (bei PREMIUM bis 5 % der Versicherungssumme mitversichert) die Sie aufgrund behördlicher Anordnungen infolge von Kontamination (Verseuchung) durch den Versicherungsfall aufwenden müssen, um a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Wir leisten keinen Ersatz von Dekontaminationskosten, wenn a) die behördlichen Anordnungen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden oder b) die behördlichen Anordnungen nicht innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen worden sind. Wird durch den Versicherungsfall eine schon entstehende Kontamination des Erdreichs erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wären. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. Ihre Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen einschließlich der so genannten Einlieferhaftung werden nicht ersetzt. - Graffiti-Schäden (bei Premium bis EUR mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR mitversichert) Kosten, die durch die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen ( 7) verursacht werden. - Rückreisekosten aus dem Urlaub (bei PREMIUM mitversichert) Kosten, die Ihnen durch vorzeitiges Abbrechen einer Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalles entstehen, um an den Schadensort zurückzukehren. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich EUR übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadensort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Versicherung eintrittspflichtig ist

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