Koordination nach Baustellenverordnung

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1 Koordination nach Baustellenverordnung Koordinator nach Baustellenverordnung was ist das? Welche Vorschriften gelten für den Koordinator? Welche Qualifikation brauchen Koordinatoren? Wie sieht die Vertragsgestaltung aus? Wie erfolgt die Honorierung der Koordinatorenleistung? Was müssen Sie für Ihre Haftpflichtversicherung beachten? Welche Leistungen bietet Ihnen die Managementberatung? Datenbank für Auftraggeber!

2 Koordinator nach Baustellenverordnung was ist das? Die Situation Seit 1998 ist die Baustellenverordnung gültig. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits auch bei kleineren Bauvorhaben erfüllt sein können, die Bestellung eines geeigneten Koordinators durch den Bauherrn vor. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht müssen Architekten und Architektinnen ihre Bauherren über diesen Sachverhalt richtig informieren. Die RAB (Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen) wurden 2001 vom Bundesministerium herausgegeben. Sie konkretisieren die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und definieren, welche Kenntnisse ein geeigneter Koordinator vorweisen muss. Das Leistungsbild des Koordinators Da der Bauherr in der Regel die Aufgaben des Koordinators nicht selbst übernehmen kann, wird er einen seiner Auftragnehmer (meist den Architekten/Bauleiter) fragen, ob der diese Aufgabe übernehmen kann. Hier liegt Ihre Chance, sich ein zusätzliches Aufgabenfeld außerhalb der Leistungsphasen der HOAI zu erschließen. Folgende Leistungen erbringt der Koordinator u.a.: Er erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, aus dem die Gefährdung und der Gesundheitsschutz für die am Bau tätigen Arbeitnehmer hervor geht. Außerdem definiert er die Maßnahmen zum Ausschluss dieser Gefährdungen. Er koordiniert alle Firmen und Arbeiter während des Bauvorhabens, so dass jegliche gegenseitige Gefährdung auszuschließen ist. Er klärt diese über die zur Verfügung stehenden Sicherheitseinrichtungen auf, und wer diese für welche Arbeit zu welcher Zeit vorhält. Er erstellt eine Unterlage, die dazu dient, bei späteren Arbeiten am bestehenden Gebäude mögliche Gefährdungen auszuschließen bzw. diese aufzuzeigen. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 2 von 12

3 Welche Vorschriften gelten für den Koordinator? Baustellenverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) Vom 10. Juni 1998, geändert durch Art. 15 V v I 3758 Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: BaustellV 1 Ziele, Begriffe (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des 2 des Bundesberggesetzes. (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. BaustellV 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. BaustellV 3 Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 3 von 12

4 (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. BaustellV 4 Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. BaustellV 5 Pflichten der Arbeitgeber (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel, 2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, 4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheitsund Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den 2 und 3 nicht berührt. BaustellV 6 Pflichten sonstiger Personen Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 4 von 12

5 BaustellV 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. BaustellV 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. BaustellV Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. BaustellV Anhang I < Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1285 > 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. BaustellV Anhang II < Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1285 > Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 5 von 12

6 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontrolloder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) Die vollständigen RAB können Sie auf unserer Homepage (Menü: Managementberatung / Spezielle Tätigkeitsfelder / Koordinator nach Baustellenverordnung) downloaden. Als Auszug liegen die RAB 30 (Geeigneter Koordinator) dieser Informationsunterlage bei. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 6 von 12

7 Welche Qualifikation brauchen Koordinatoren? Qualifikation des Koordinators nach RAB Baufachliche Kenntnisse- werden durch eine baufachliche Ausbildung erworben Berufserfahrung- erforderlich sind mindestens 2 Jahre in der Ausführung und / oder Planung von Bauvorhaben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse- können durch Workshops erworben werden. Spezielle Koordinatorenkenntnisse- können durch Workshops erworben werden. Wie sieht die Vertragsgestaltung aus? Vertragsgestaltung für den Koordinator Für den Vertrag Koordination nach Baustellenverordnung gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Der Koordinatoren-Vertrag ist an keine besondere Form gebunden und kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Schon aus Gründen beiderseitiger Rechtssicherheit sollte jedoch die Schriftform gewählt werden. Dem Charakter nach handelt es sich um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen in der Planungsphase. Es wird empfohlen, die einzelnen Vertragsklauseln individuell mit dem Auftraggeber auszuhandeln, so dass nach gemeinsamer Entwicklung ein eigener Vertragstext entsteht. Der Vertrag soll die wesentlichsten Aufgaben, Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der zu erwartenden objektspezifischen Bedingungen wiedergeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat in Zusammenarbeit mit der BAK eine Orientierungshilfe zum Abschluss eines Vertrages für Leistungen nach der Baustellenverordnung herausgebracht. Diese kann für Mitglieder der AKH kostenlos, für alle anderen Interessenten für EUR 5,00 unter info@akh.de bzw. per Fax: 0611 / bestellt werden. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 7 von 12

8 Wie erfolgt die Honorierung der Koordinatorenleistung? Honorierung des Koordinators nach Baustellenverordnung Das Honorar des Koordinators nach Baustellenverordnung ist frei vereinbar. Empfohlen wird die schriftliche Vereinbarung eines Zeithonorars. Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat eine Vergütungsempfehlung erarbeitet, die Mitglieder kostenlos bestellen können. Nichtmitglieder zahlen EUR 5,-. Bestellungen bitte unter: oder Fax: Was müssen Sie für Ihre Haftpflichtversicherung beachten? Haftpflichtversicherung Wenn ein Architekt eine durchlaufende Haftpflichtversicherung hat, sind die Versicherer bereit, die Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung ohne Prämienaufschlag mitzuversichern, sofern keine Weisungsbefugnis an den Koordinator übertragen wird. Die Mitteilung der Übernahme der Tätigkeit als Koordinator/in nach Baustellenverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit an die Versicherung und das Anfordern einer schriftlichen Deckungszusage in jedem Einzelfall wird jedoch zurzeit noch dringend empfohlen! Weiterhin wird empfohlen, die Haftpflichtversicherung für Personenschäden mit deutlich mehr als 1 Millionen EUR Deckungssumme abzuschließen. Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 8 von 12

9 Welche Leistungen bietet Ihnen die Managementberatung? Workshops Wir bieten Ihnen sowohl die Arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse nach RAB 30, Anlage B, als auch die Speziellen Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30, Anlage C, in einem drei- bzw. viertägigen Workshop an. Innerhalb der Workshops erarbeiten Sie anhand von Übungsbeispielen oder auch eigenen Projekten die erforderlichen Kenntnisse des Koordinators, die Sie direkt im Anschluss in die Praxis umsetzen können. Absolventen werden in unsere Koordinatoren - Liste im Internet aufgenommen, die von Bauherrn bzw. Auftraggebern bequem abgefragt werden kann. Wenn Sie die Erfolgskontrolle am Ende der Workshops bestanden haben, erhalten Sie je eine Teilnahmeurkunde zum Nachweis Ihrer Qualifikation und zur Vorlage beim Bauherrn. Spezielle Koordinatorenkenntnisse Spezielle Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30, Anlage C Der Workshop vermittelt alle erforderlichen speziellen Kenntnisse, die zur Erbringung der Koordinatorenleistungen notwendig sind. In dem viertägigen Workshop lernen sie das Leistungsbild des Koordinators in der Phase der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens kennen und erfahren alles Wissenswerte über Haftung, Versicherung und Honorierung der Leistung. Inhalte des Workshops: Erläuterungen zur Baustellenverordnung Beurteilung des Gefährdungspotenzials versch. Bauvorhaben Koordinierung während der Planung der Ausführung - Aufgaben des Koordinators - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens - Aufgaben des Koordinators - Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung - Umgang mit Konfliktsituationen Rechtliche Grundlagen Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 9 von 12

10 Zusätzliche, im Preis eingeschlossene Leistungen: Akquisitionsservice durch Eintrag in die Koordinatoren-Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Kosten: EUR je Teilnehmer Termine: Aktuelle Termine entnehmen Sie bitte unserem Veranstaltungskalender oder dem Internet unter Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach RAB 30, Anlage B Neben Kenntnissen der Koordinationsplanung und ihrer Umsetzung werden in der Praxis von Koordinatoren zusätzliche Fachkenntnisse im Arbeitsschutz verlangt. In dem dreitägigen Lehrgang nach RAB werden die erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Das einschlägige baurechtliche, gewerbeaufsichtliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird den Teilnehmern anhand konkreter Beispiele nähergebracht. Neben den allgemeinen Inhalten wird Wissen in dem Bereich `Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen vermittelt. Inhalte des Workshops: Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem - Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes - Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG - Vorschriften der Unfallversicherungsträger Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen - Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten - Gefährdung durch Absturz - Sicherer Einsatz von Gerüsten - Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen - Gefährdungen durch Elektrizität - Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz - Gefährdungen durch Gefahrstoffe - Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 10 von 12

11 - Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten - Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung - Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten - Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration Einrichtungen der Ersten Hilfe Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen Persönliche Schutzausrüstungen Arbeitszeitregelungen Abschlussprüfung Kosten: EUR je Teilnehmer Termine: Aktuelle Termine entnehmen Sie bitte unserem Veranstaltungskalender oder dem Internet unter Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Basis-Seminar Für alle, deren arbeitsschutzfachliche Kenntnisse aufgefrischt werden sollen, bieten wir auch eine kompakte Wissensvermittlung in einem eintägigen Seminar. Aktuelle Termine entnehmen Sie bitte unserem Veranstaltungskalender oder dem Internet unter Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 11 von 12

12 Datenbank für Auftraggeber Koordinatoren-Datenbank In unserer Internet-Datenbank können Sie einen Koordinator in dem für Sie relevanten Gebiet oder Ort suchen: Sie haben noch Fragen oder benötigen weitere Informationen? Kontakt: Managementberatung für Architekten und Ingenieure Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Bierstadter Straße 2, Wiesbaden Telefon: oder -56 Fax: Managementberatung Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Seite 12 von 12

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