Baustellenordnung. (nach 6 Abs. 1 und VBG 1 / sowie 8 ArbSchG) Herr Schultz / Fa. HW + P. Fa. BPMS GmbH

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1 Baustellenordnung (nach 6 Abs. 1 und VBG 1 / sowie 8 ArbSchG) Drontheimer Straße Berlin Bauleitung/Hochbau Architekt: Projektsteuerung: Planung/Bauleitung Elektro: Planung/Bauleitung HKS: Sicherheitskoordinator: (SIGEKO) Herr Stoll / Fa. HW + P Herr Schultz / Fa. HW + P Fa. BPMS GmbH Herr Sass / Fa. NIL Herr Weinstock / Fa. IBW Herr Friedrich (DRK) Stand: April 2009/ Erstellt durch S. Friedrich Verbindlichkeit: sofort nach Erhalt und schriftlicher Bestätigung Verteiler: An alle bauausführenden Firmen 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Voraussetzung zur Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle durch Personal des Auftragnehmers 2.1. Bestätigung durch den Auftragnehmer 2.2. Rückweisung 3. Zugang zur und Aufenthalt auf der Baustelle 3.1. Zugang 3.2. Aufenthalt 3.3. Kraftfahrzeugverkehr 3.4. Anlieferung von Material und Werkzeug 3.5. Versperren von Straßen 3.6. Besucher 4. Zusammenarbeit mit der Bauleitung 4.1. Weisungsbefugnis der Bauleitung 4.2. Fachbauleiter 4.3. Besprechungen 4.4. Fotografieren und Filmen 4.5. Arbeitszeitfestlegung 4.6. Arbeitszeiterfassung 4.7. Beendigung der Arbeit 4.8. Ausländische Auftragnehmer 4.9. Personalabzug Montageanweisung Einsatz von Baumaterialien und Baustoffen Mitbenutzung von Montagegeräten Dübel- und Verankerungsarbeiten 5. Büro-, Tagesunterkunfts-, Sanitär-, Montage-, Lager- und Arbeitsplatzeinrichtungen 5.1. Allgemeines 5.2. Umgang- und Lagerung von Gefahrstoffen 5.3. Ordnung- und Sauberkeit in den Baustellenbereichen 5.4. Abfallbeseitigung/-entsorgung (Kreislaufwirtschafts-/Abfall-Gesetz) 5.5. Sicherung gegen Diebstahl und Verlust 5.6. Firmenwerbung 6. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 6.1. Verhalten auf der Baustelle 6.2. Unfallverhütungsvorschriften 6.3. Alkohol und andere berauschende Mittel 2

3 6.4. Persönliche Schutzausrüstung 6.5. Absperrmaßnahmen und Abdeckungen 6.6. Gerüste 6.7. Leitern und Tritte 6.8. Krane, Hebezeuge und Lastaufnahmemittel 6.9. Schweiß- und Schneidarbeiten Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Baustromanschlüsse Erste Hilfe Maßnahmen bei Unfälle 7. Brandschutz 7.1. Brandverhütung 7.2. Brandbekämpfung 7.3. Blitzschutz 8. Winterbau 9. Übernachten auf der Baustelle 3

4 1. Einleitung Für die Zeit der Bauarbeiten auf der Baustelle " wird nachstehende Bau- und Montageordnung erlassen (im folgendem nur Baustellenordnung genannt). Diese tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Baustellenordnung soll den reibungslosen Ablauf aller durchzuführenden Arbeiten unter größtmöglicher Sicherheit für die Beschäftigten und die Anlage gewährleisten. Die Einhaltung der in dieser Baustellenordnung festgelegten Bestimmungen wird von der Bauleitung im Auftrag des Bauherrn überwacht. Jeder auf dem Baugelände tätige Auftragnehmer hat das von ihm eingesetzte Personal vor Arbeitsaufnahme über die für seine Arbeitnehmer wesentlichen Bestimmungen dieser Baustellenordnung und über die auf der Baustelle möglichen Unfallgefahren zu informieren sowie durch seine Bau-/Montageleiter für die Beachtung der Baustellenordnung zu sorgen. Diese Unterweisung ist von dem Personal des Auftragnehmers schriftlich zu bestätigen und in regelmäßigem Zeitabstand zu wiederholen. 2. Voraussetzung zur Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle durch Personal des Auftragnehmers 2.1. Bestätigung durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsaufnahme den Erhalt und die Beachtung dieser Baustellenordnung vorbehaltlos schriftlich zu bestätigen sowie alle in der Baustellenordnung verlangten Nachweise vorzulegen Rückweisung Bei Nichtbeachtung der unter 2.1. genannten Voraussetzungen durch den Auftragnehmer ist die Bauleitung berechtigt, das Personal auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen. 3. Zugang zur und Aufenthalt auf der Baustelle 3.1. Zugang Das Baustellengelände ist nur über die ausgewiesenen Zu- und Abgänge bzw. Zu- und Abfahrten zu betreten bzw. zu befahren und zu verlassen. Personen, die das Baustellengelände betreten, unterliegen einschließlich der mitgeführten Gegenstände und Materialien den von der Bauleitung veranlaßten Kontrollmaßnahmen, soweit diese zur Verhinderung oder Aufdeckung von strafbaren Handlungen für erforderlich gehalten werden. Der Zugang zur Baustelle hat in Schutzschuhen (S 3) und mit aufgesetztem Schutzhelm zu erfolgen. Ausnahmen sind beim Bauherrn zu beantragen. 4

5 3.2. Aufenthalt Der Aufenthalt auf der Baustelle ist außerhalb der von der Bauleitung festgesetzten Arbeitszeiten nur eigens autorisierten Personen gestattet Kraftfahrzeugverkehr Die Zu- und Ausfahrt für Fahrzeuge bis 7,5 t Gesamtgewicht zur Baustelle erfolgt über die Drontheimer Straße über den Wirtschaftshof. Größere LKW sind auf der Drontheimer Straße zu entladen. Danach sind die entladenen Materialien/Baustoffe sofort auf das Grundstück umzusetzen. Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber kann in Ausnahmefällen die Zu- und Ausfahrt für Fahrzeuge über 7,5 t Gesamtgewicht auch über die Klinikzufahrt-Drontheimer Straße erfolgen. Durchfahrtshöhe max. 3,4 m!!!! Auf den Straßen/Wegen innerhalb des Grundstückes der, gelten die Verkehrsbestimmungen des Grundstückseigentümers. Verunreinigungen der Straßen des Grundstückseigentümers und der Straßen auf der Baustelle innerhalb des Bauzaunes sowie deren Beschädigung sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zulassen. Auf der Baustelle gelten die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgelegt. Auf dem Baustellengelände (innerhalb des Bauzaunes) ist Lieferfahrzeugen nur das Halten zu Be- und Entladezwecken gestattet. Baustellenein- und -ausfahrten sind in jedem Fall freizuhalten. Flucht- und Rettungswege von und zu den Baustelleneinrichtungen sowie notwendige Sicherheitseinrichtungen dürfen durch Fahrzeuge nicht verstellt oder in der Funktion beeinträchtigt werden. Rückwärtsfahren mit Fahrzeugen ab 12,0 t Gesamtgewicht ist nur unter Einsatz eines Einweisers erlaubt. Das Befahren des Grundstückes der mit Privatfahrzeugen ist nicht erlaubt. Private Fahrzeuge können nur in der näheren Umgebung im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Widerrechtlich auf dem Grundstück der abgestellte Fahrzeuge können durch den Grundstückseigentümer / die Bauleitung aufgrund der Verkehrssicherheitspflicht auf Kosten des Verursachers umgesetzt werden Anlieferung von Material und Werkzeug Alle Lieferungen, Materialien, Geräte, Werkzeuge usw. sind dem Baufortschritt entsprechend anzuliefern. Etwaige Zwischenlagerungen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass auf dem Baustellengelände Transport, Umschlag, Bereitstellung oder Lagerung der Lieferung bestimmungsgemäß und sachgerecht, ohne Gefährdung von Personen, der Anlage, der Baustelleneinrichtung und der Umgebung durchgeführt werden. 5

6 3.5. Versperren von Straßen Der Verkehr auf Zufahrts-, Anlieger- und Baustraßen darf durch Bau- und Montagearbeiten nicht behindert werden. Die Zufahrten zur Baustelle dürfen durch parkende Fahrzeuge nicht verstellt werden. Machen Transporte, Bau- oder Montagearbeiten dies dennoch erforderlich, ist hierzu die Zustimmung der Bauleitung einzuholen Besucher Müssen betriebsfremde Personen die Baustelle betreten, haben sie sich vorher bei der Bauleitung unter Angabe des Besuchszwecks anzumelden. Ihnen ist ein Besucherausweis, der sichtbar zu tragen ist, auszuhändigen (an der Information), sie sind über die Ordnung auf der Baustelle zu informieren, einzuweisen und haben die festgelegte persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 4. Zusammenarbeit mit der Bauleitung 4.1. Weisungsbefugnis der Bauleitung Der Auftragnehmer hat den Anordnungen der Bauleitung Folge zu leisten. Durch die Anordnung wird die allgemeine Verantwortung des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Erfüllung seiner Lieferungen und Leistungen sowie die Verantwortung für sein Personal einschließlich Arbeitsschutz nicht eingeschränkt Fachbauleiter Jeder Auftragnehmer hat der Bauleitung schriftlich einen Fachbauleiter und dessen Stellvertreter zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß sein Fachbauleiter und dessen Stellvertreter Vollmachten zur Koordinierung aller vom Auftragnehmer auf der Baustelle beschäftigten Personen und Arbeiten erhalten Besprechungen Die Fachbauleiter oder deren Vertreter haben an den von der Bauleitung angesetzten Besprechungen und Baustellenbegehungen teilzunehmen. Vertreter der Fachbauleiter sind vor Teilnahme an den Besprechungen über den Baufortschritt und sich daraus ergebenden Problemen einschließlich vorgesehenen Lösungen/Maßnahmen in Kenntnis zu setzen Fotografieren und Filmen Das Fotografieren und Filmen auf dem Baustellengelände ist nur mit Zustimmung der Bauleitung gestattet Arbeitszeitfestlegung (Arbeitszeitrechtsgesetz) Die Festsetzung der Betriebszeit ist vom Auftragnehmer mit der Bauleitung zu vereinbaren. (Montag Freitag 8:00 bis 20:00 Uhr, Sonnabend von 8:00 bis 16:00 Uhr) Sollte es aufgrund von Nichtbeachtung der Vereinbarung zu Wartezeiten für das Personal des Auftragnehmers kommen, so gehen die Wartezeiten zu Lasten des Auftragnehmers. Werden Arbeiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit notwendig, so hat der Auftragnehmer hierzu die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. 6

7 Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Abweichungen vom Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG) bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Die Antragstellung obliegt dem Auftragnehmer. Eine Kopie der genehmigten Meldung ist der Bauleitung zu übergeben Arbeitszeiterfassung Alle Arbeitnehmer haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit täglich beim Aufsichtsführenden anzumelden. Der zuständige Polier/Vorarbeiter meldet der Bauleitung täglich die Gesamtzahl der Anwesenden auf der Baustelle. Das Bautagebuch ist der Bauleitung wöchentlich am Tag der Bauberatung zu übergeben. Stundenlohnarbeiten sind bei der Bauleitung mit dem entsprechenden Formular des Bauherren vor Ausführung zu beantragen Beendigung der Arbeit Beendet eine Firma ihre Tätigkeit auf der Baustelle, ist dies vom Auftragnehmer der Bauleitung anzuzeigen. Verbleibende Gefahrenstellen sind normgerecht zu sichern. Abfallund Reststoffe sind von der betreffenden Bau- und Montagefirma fachgerecht zu entsorgen. Überwachungsbedürftige Abfälle sind durch Begleit- bzw. Übergabescheine nachzuweisen Ausländische Arbeitnehmer Auftragnehmer, die ausländische Arbeitnehmer und ausländische Subunternehmer auf der Baustelle beschäftigen, sind verpflichtet, Aufsichtspersonal zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutzvorschriften, dem Arbeitszeitrechtsgesetz sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vertraut ist. Er muss befähigt und ermächtigt sein, in deutscher Sprache abgefaßte Anordnungen und amtliche Verfügungen sowie Weisungen der Bauleitung und des SIGEKO entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtige, verantwortliche Aufsichtsperson muß stets an der Arbeitsstätte zugegen bzw. erreichbar sein. Auftragnehmer und Subunternehmer sorgen außerdem dafür, daß ausländische Arbeitnehmer im Besitz gültiger Papiere (Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis) sind. Eine Kopie der Nachweise ist der Bauleitung zu übergeben. Ausländische Arbeitnehmer, die mit dem Bedienen von Baumaschinen beauftragt werden (schriftlich), müssen mit den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften hierzu vertraut sein. 7

8 4.9. Personalabzug Die Bauleitung und der SIGEKO können vom Auftragnehmer u. a. unter folgenden Voraussetzungen den Abzug von Personal fordern: - Störung des Arbeitsfriedens - Diebstahl - Nichtbeachtung dieser Baustellenordnung - Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften - Nichtbeachtung von Anweisungen der Bauleitung und des SIGEKO - Alkoholkonsum und Einnahme anderer berauschender Mittel - Bereitstellung von fachlich nicht geeignetem Personal durch den Auftragnehmer Die durch den Austausch bzw. die Rückweisung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers Montage- bzw. Demontageanweisung ( 17 bzw. 20 BGV C 22 ) Für Montage- bzw. Demontagearbeiten muß eine schriftliche Anweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Bei der Montage von Unterstützungen und Halterungen für Rohrleitungen, Montagehilfskonstruktionen etc. ist vom Auftragnehmer verantwortlich zu prüfen, ob diese an Konstruktionen, Gebäuden und Fremdlieferungen ohne weiteres angeschlossen werden können. Die Standsicherheit von Bauteilen ist in jeder Phase zu gewährleisten. Vor Ausführung solcher Maßnahmen ist die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Die Verantwortung des Auftragnehmers wird dadurch nicht beeinträchtigt. Je eine Kopie sind der Bauleitung und dem SIGEKO zu übergeben Einsatz von Baumaterialien und Baustoffen Prüfzertifikate der verwendeten Baustoffe nach dem Baustoffproduktengesetz sind vor der Verwendung der Bauleitung und dem SIGEKO in Kopie vorzulegen Mitbenutzung von Montagegeräten Die Mitbenutzung von Transport- und Montagegeräten sowie Hebezeugen und Gerüsten ist anderen Lieferern gegen Verrechnung zu gestatten, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Weiterführung der eigenen Arbeiten nicht gestört wird. Auf den einwandfreien technischen Zustand der benutzten Geräte hat der Besitzer zu achten. Der Benutzer hat ausgeliehene Geräte vor Nutzung auf ihren ordnungsgemäßen technischen Zustand zu prüfen und trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Handhabung der mitbenutzten Einrichtung (z. B. Anschlagen der Last). Messpunkte: Beschädigungen von Meßpunkten sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Müssen Meßpunkte entfernt werden, so ist dies nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Bauleitung und nach vorherigem Erstellen von Ersatzmesspunkten gestattet. In beiden Fällen trägt der Verursacher die Kosten. 8

9 4.13. Dübel- und andere Verankerungsarbeiten Bei der Verankerung von Anlageteilen an Gebäudekonstruktionen mittels Dübel und anderer Verankerungen sind die relevanten Vorschriften und Behördenforderungen einzuhalten. Alle diesbezüglichen Arbeiten, die die Statik des Bauwerkes betreffen, sind ausnahmslos vor Arbeitsbeginn und mit Beendigung der Leistung der Bauleitung anzuzeigen. 5. Tagesunterkunfts-, Sanitär-, Montage-, Lager- und Arbeitsplatzeinrichtungen 5.1. Allgemeines Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme hat der Auftragnehmer der Bauleitung schriftlich seinen Bedarf an Flächen für: - Tagesunterkünfte/Bauwagen - Montage- und Lagerplätze - Schuttcontainer mitzuteilen. Vor Arbeitsaufnahme werden die entsprechenden Flächen zugewiesen. Bei Arbeitsende sind diese beräumt und gereinigt zu verlassen. Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung selbst zu realisieren. Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung sowie die geltende Landesbauordnung sind einzuhalten. Übernachtungen sind auf der Baustelle verboten. Die Forderungen des sozialen Arbeitsschutzes sind hierbei zu befolgen. Strom-, Wasser- und ggf. Abwasseranschlusspunkte werden dem Auftragnehmer von der Bauleitung zugewiesen. Der Verbrauch ist für den Auftragnehmer kostenpflichtig Umgang und Lagerung von Gefahrstoffen Die Genehmigung zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie größeren Brandlasten ist bei der Bauleitung schriftlich zu beantragen. Der Antrag zur Genehmigung ist formlos zu stellen und muß folgende Angaben enthalten: - Art des Stoffes - Ort der Lagerung - max. Menge des zu lagernden Stoffes - Art der Verwendung - Betriebsanweisungen der jeweiligen Gefahrstoffe - EG-Sicherheitsdatenblatt - Kopie der Unterweisung der Beschäftigten, die auf der Baustelle mit den Gefahrstoffen umgehen 9

10 5.3. Ordnung und Sauberkeit in den Baustellenbereichen Für die Sauberhaltung der einzelnen Arbeitsplätze und zugewiesenen Plätzen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Er sorgt dafür, daß sein Personal diese Bereiche bei Schichtbzw. Arbeitsende im aufgeräumten und sauberen Zustand verläßt. Vom Auftragnehmer verursachte Verunreinigungen auf der Baustelle und den Anliegerstraßen sind von diesem umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erläßt die Bauleitung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers Abfallbeseitigung/-entsorgung (Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz) Die durch die Auftragsabwicklung anfallenden Abfälle/Stoffe sind entsprechend dem Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (KrW/AbfG) durch den Auftragnehmer zu sammeln und zu entsorgen. Es ist verboten, Öle, Fette und andere schadstoffbelastete Materialien (Gefahrstoffe) ins Erdreich oder in die Kanalisation abzulassen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Abfallsortierung und -entsorgung sowie der entsprechenden Säuberung vor Ort nicht nach, veranlasst die Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers die erforderlichen Maßnahmen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz, wenn dabei nicht aufgeräumte Materialien und Geräte u. a. in Verlust geraten Sicherung gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust seines Bau-/Montagematerials und -gerätes zu treffen. Der Bauherr und die Bauleitung übernehmen keine Haftung für Beschädigungen oder Verluste infolge Vandalismus und Diebstahl Firmenwerbung Sichtwerbung des Unternehmens des Auftragnehmers auf der Baustelle ist zulässig. Die Standorte hierzu sind mit der Bauleitung abzustimmen. 6. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geltenden Rechtsvorschriften (Betriebssicherheitsverordnung, DIN-Vorschriften, Sicherheitsregeln, Arbeitsschutzgesetz vom ) der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes einzuhalten. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 übernimmt im Interesse des Bauherrn Herr Stefan Friedrich (DRK). Der Koordinator hat gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten auf der Baustelle im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Bauherrn Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die Pflichten der Arbeitgeber werden von dieser Regelung nicht berührt. 10

11 6.1. Verhalten auf der Baustelle Das Betreten von Montage-, Lager- und Unterkunfts- und Büroeinrichtungen sowie das Betreten fremder Montagestellen, von Gerüsten, Bauaufzüge u. ä. ist unbefugten Personen wegen der damit verbundenen Unfallgefahren verboten Betriebssicherheitsverordnung (bzw. UVV s) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß bei dem verantwortlichen Aufsichtführenden seines Unternehmens auf der Baustelle die für das jeweilige Arbeitsgebiet von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Betriebssicherheitsverordnung (bzw. UVV s) vorhanden sind und jederzeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Aushänge (Tafeln Erste Hilfe u. a.) sind an geeigneten Stellen anzubringen Alkohol und andere berauschende Mittel, Rauchverbot!!! Auf der gesamten Baustelle gilt Alkohol- und Rauchverbot. Gleiches gilt für die Einnahme anderer berauschender Mittel. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftragnehmer das Personal von der Baustelle zu entfernen, für eine sichere Unterkunft zu sorgen und entsprechend seiner Fürsorge- und Bürgerpflicht zu handeln. Das Rauchen ist nur innerhalb der auf dem Klinikgelände ausgewiesenen Raucherbereiche gestattet! 6.4. Persönliche Schutzausrüstung ( Abschn ArbSchG) Auf der Baustelle haben alle Arbeitnehmer die gem. 14 der Unfallverhütungsvorschrift - Allgemeine Vorschriften - (BGV A 1) vorgeschriebenen persönlichen Schutzmittel zu tragen. Im gesamten Baustellenbereich gilt die Helmtragepflicht! 6.5. Absperrmaßnahmen und Abdeckungen ( 12, 12a BGV C 22) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Absperrmaßnahmen und Abdeckungen auf der Grundlage gesetzlicher Forderungen herzustellen, so daß Gefährdungen (z. B. Absturz) ausgeschlossen sind Gerüste (DIN 4420 / 4422) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß erforderliche Arbeits- und Schutzgerüste den Forderungen des Gerüstzulassungsbescheides, der Aufbau- und Verwendungsanleitung bzw. der Regelausführung der DIN 4420/4422 entsprechen. Bei Abweichungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis (statischer Nachweis) zu erbringen. Gerüste dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß übergeben wurden (Kennzeichnungsschild). Jeder Benutzer hat vor Beginn von Arbeiten eine augenscheinliche Prüfung des arbeitssicheren Zustandes vorzunehmen. Bei erkennbaren Mängeln dürfen die Arbeiten auf Gerüsten nicht begonnen werden. 11

12 Durch den Gerüstbauer sind die geforderten Unterlagen (Verankerungsprotokoll, Aufbau- und Verwendungsanleitung, Zulassungsbescheid) an den Nutzer zu übergeben. Die Freigabe der Gerüste hat entsprechend den Forderungen Teil I Pkt. 10 der DIN 4420 sichtbar zu erfolgen. Verankerungsprotokolle sind der Bauleitung und dem SIGEKO zu übergeben (Kopie) Leitern und Tritte (BGV D 36) Leitern und Tritte müssen die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (BGV D 36) erfüllen. Die Verwendung von Leitern als Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten Krane, Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen (BGV D 6 und VBG 9a) Bei der Benutzung von Hebezeugen ist der Auftragnehmer für ordnungsgemäße Handhabung sowie für alle Schutzvorrichtungen und -vorkehrungen verantwortlich. Anschlagmittel werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Für die Überprüfung der Anschlagmittel auf Mängel, Belastung für den Einsatz usw. ist der Auftragnehmer verantwortlich. Bei Mängeln und Verdacht von Mängeln hat er die Weiterverwendung zu unterbinden. Das Mitfahren auf Lasten, die von Kränen angehoben werden, ist streng verboten (Ausnahme: z. B. Betonkübel mit Standplatz). Für Personenbeförderung dürfen nur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwendet werden. Die Absicht ist spätestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Des weiterem ist die Absicht der Bauleitung und dem SIGEKO schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall ist der Kran, mit dem eine Personenbeförderung vorgesehen ist, vor Beginn der Personenbeförderung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen und das Prüfergebnis schriftlich zu protokollieren. Hebezeuge sind nur von geeignetem, ausgebildetem und eingewiesenem Personal entsprechend den Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift - Krane - (BGV D 6) zu bedienen. Die schriftliche Beauftragung ist auf Verlangen vorzulegen. Müssen Lasten in Arbeitsbereiche, in denen sich Personen aufhalten, hineingeschwenkt werden, sind diese Personen vor dem Einschwenken der Last z. B. durch ein akustisches Signal vor der Gefahr zu warnen. Aufenthalt unter Lasten ist verboten. Zusammenarbeit mehrerer Krane Damit bei Überschneidungen das Anfahren der beteiligten Krane (Turm, Ausleger, Kranseile, Lasten) vermieden wird, ist der Arbeitsablauf vor der Zusammenarbeit durch eine Betriebsanweisung (Vorfahrtsregelung) entsprechend 33 und 34 der maßgeblichen UVV Krane (BGV D 6) schriftlich zu regeln (nicht zuletzt aus Gründen des Rechtsnachweises bei Schadensfälle bzw. Unfälle). Krane sind nachfolgend zu numerieren (z.b. nach der Reihenfolge des Aufbauens). Die Kranführer sind nachweislich zu unterweisen und schriftlich zu beauftragen. 12

13 6.9. Schweiß- und Schneidarbeiten sind 2 Stunden vor Arbeitsbeginn beim technischen Leiter bzw. Werkstattleiter und der Pforte/Brandmeldezentrale zu melden Schweiß- und Schneidarbeiten gelten als Arbeiten mit besonderer Gefährdung und sind bei der Bauleitung zu beantragen. Die Bauleitung / der SIGEKO erteilt eine schriftliche Erlaubnis (Schweißerlaubnisschein, z.b. bei erhöhter Explosions- oder Brandgefahr). Die erteilten Auflagen sind strikt zu befolgen. Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift - Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sind konsequent einzuhalten. In jedem Fall sind ausreichende sowie geeignete Löschgeräte und -mittel am Arbeitsplatz bereitzustellen. Zum Schutz Dritter sind beim Verfahren Lichtbogenschweißen geeignete Schutzmaßnahmen (z.b. Schutzvorhänge) zu realisieren. Bis zu 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten ist die Bau- und Arbeitsstelle mehrfach auf Brandnester zu überprüfen. Eine Brandwache ist nach Schweißen, Schneiden und artverwandten Verfahren zu stellen. Vorhandene Bauteile, insbesondere Fenster sind während der schweiß- und Schneidarbeiten zu schützen. Der genaue Ablauf wird im Schweißerlaubnisschein festgelegt. Auszuführende Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind vor Beginn der Arbeiten dem SIGEKO mitzuteilen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VGB A 2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, verändert, instandgesetzt und geprüft werden. Prüfungen sind vom Auftragnehmer regelmäßig (Richtwert 6 Monate/auf Baustellen 3 Monate) zu organisieren und von einer Elektrofachkraft durchführen zu lassen. Der Prüfnachweis (z.b. Prüfetikett, Banderole o.ä.) ist an der elektrischen Anlage bzw. dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Die Prüffrist der Baustromverteiler beträgt 1 Monat. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die nicht der geforderten Bauart entsprechen, schadhaft und nicht geprüft sind, dürfen auf der Baustelle nicht verwendet werden und sind der Nutzung sofort zu entziehen. Elektrische Betriebsmittel dürfen nur über Baustromverteiler oder der Baustelle zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen mit Strom versorgt werden Baustromanschlüsse (VGB A 2) Die Verantwortlichkeit für die Medienbereitstellung und -entnahme obliegt dem Bauherrn. Auf der Baustelle sind entsprechende Anschlußstellen für die Auftragnehmer vorhanden. Der notwendige Anschluß elektrischer Geräte darf nur über eigene Unterverteilungen mit FI- Schutzschalter nach VDE 0100 und 0612 erfolgen. Jede eigenmächtige Veränderung ist verboten. Die erforderlichen Anschlußleitungen sind gegen mechanische Schäden und Witterungseinflüsse durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Prüfzyklen entsprechend den Forderungen der Tabelle 5 VGB A 2 sind einzuhalten und nachzuweisen und dem SIGEKO zeitnah zuzuschicken. 13

14 6.12. Erste Hilfe Maßnahmen bei Unfällen (BGV A 1) Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, die entsprechend ihrer Arbeitnehmerzahl geforderten Ersthelfer zu benennen (BGV A 1). Die Ersthelfer sind entsprechend den Festlegungen mit Erste-Hilfe-Material nach BGV A 1 auszurüsten. Die Namen der Ersthelfer sind dem SIGEKO bekannt zu geben. Durch den Auftragnehmer ist, soweit nach Eintritt eines Unfalles die Verletzung zu einer Arbeitsunterbrechung führt, die Behandlung durch einen Arzt oder Sanitäter zu veranlassen. Alle Verletzungen sind im vorgeschriebenen Verbandbuch des Auftragnehmers zu registrieren. Alle Unfälle sind sofort zu melden an: - die Bauleitung, - den SIGEKO - die zuständige Berufsgenossenschaft Lapidarverletzungen bzw. Unfälle sind mit dem vorhandenen 1.Hilfe Kasten durch die Ersthelfer zu versorgen. Bei anderen Unfällen ist die Erste-Hilfe-Station im Erdgeschoss von Bauteil A aufzusuchen oder über das Baustellentelefon über die Telefonnummern oder über den REA Ruf ein Hilferuf abzusetzen. 7. Brandschutz Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, daß jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat er ausreichende Maßnahmen für eine Brandbekämpfung zu treffen Brandverhütung Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle, in Arbeitsräumen und in den Unterkünften die erforderlichen Feuerlöscher an den entsprechend gekennzeichneten Plätzen vorhanden sind. Der Einsatz brennbarer oder leicht entzündlicher Stoffe ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Höchstmenge am Arbeitsplatz ist auf einen Tagesbedarf zu begrenzen. Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hat nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) zu erfolgen. Die Lagerung brennbarer Gase hat nach den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB 610) bzw. den Technischen Regeln Druckgase (TRG 280) an den dafür vorgesehenen Stellen unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. 14

15 Gasflaschen für verschiedene Gase sind voneinander getrennt und nicht mit anderen brennbaren Stoffen gemeinsam zu lagern. Sie sind gegen Umfallen und liegende Flaschen gegen Wegrollen zu sichern. Es sind nur Gasschläuche nach DIN 8541 zu benutzen. Schläuche und Armaturen sind gegen Beschädigungen zu sichern (siehe GM = D 31). Ein Schweißerlaubnisschein ist grundsätzlich auszustellen Brandbekämpfung Bei Ausbruch eines Brandes ist entsprechend der Brandschutzordnung zu verfahren. Brandereignis melden (siehe nächster Absatz)! Gefährdete Arbeitnehmer und sonstige Personen sind zu warnen, bzw. aus der Gefahrenzone zu evakuieren Wenn möglich, mit geeigneten Löschmitteln Brand bekämpfen Der Brand ist sofort der Pforte unter der Tel. Nr sowie der Bauleitung und dem Sicherheitskoordinator zu melden. Zur Vermeidung von Fehlalarmen für bereits bestehende Gebäude/Anlagen ist zu beachten: - alle auf bereits bestehende Gebäude/Anlagen übergreifende Arbeiten sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten an die Bauleitung und den technischen Leiter bzw. die technische Betriebsorganisation zu melden!! - Die Kosten für Feuerwehreinsätze durch Fehlalarm trägt der Verursacher!! Blitzschutz Der Auftragnehmer, dessen Einrichtung (z. B. Krane, Masten u.a.) zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, hat die Blitzschutzmaßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften anzuwenden und zu überwachen. 8. Winterbau (Winterbauverordnung) Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März ( für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern und für Bauarbeiten). Der Arbeitgeber hat für die Beschäftigung im Freien und auf Baustellen im Freien für die Zeit vom 1. November bis 31. März Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, die gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe schützt (jeder Arbeitgeber für seine Beschäftigten). 15

16 - PSA 89/689/EWG - beinhaltet PSA zum Schutz gegen Witterungseinflüsse - Wetterschutzbekleidung gemäß DIN Winterbauschutzanzug nach DIN Kälteschutzweste DIN Streupflicht: Jede Baufirma ist verpflichtet ihren Arbeitsbereich bei Schnee- und Eisglätte so abzustumpfen, daß für die eigenen Beschäftigten und andere Personen, die den jeweiligen Bereich betreten müssen, Unfallgefahren vermieden werden. 9. Übernachten auf der Baustelle Schlafen (Übernachten) ist auf der Baustelle grundsätzlich verboten. 16

17 Brandschutzordnung Für BV: Drontheimer Straße 39-40/13359Berlin Baustellenordnung Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden! Unter Tel.Nr über das Baustellentelefon oder die Telefone + Brandmelder in den Dienstzimmern der Station 2, der Endoskopie und der Werkstatt oder Handy /6201 Bei Gefahr des Übergreifens auf Nachbarbereiche: Sind diese entsprechend zu benachrichtigen! In Sicherheit bringen! Eventuell Löschversuche unternehmen! Unter Einsatz der vorhandenen Feuerlöscher (Standorte in den Flucht- und Rettungswegplänen) Einweisung der Feuerwehr vor Ort erfolgt durch die örtliche Bauleitung. ZST Stand November/2008 Ersteller: S.Friedrich 17

18 Empfangsbestätigung: Der Unterzeichner hat die Baustellen- und Brandschutzordnung für das o.g. Bauvorhaben erhalten. Diese tritt mit sofortiger Wirkung bzw. bei Arbeitsaufnahme der Firma in Kraft. Der Unterzeichner verpflichtet sich, monatlich alle Beschäftigten der Firma anhand der Baustellen- und Brandschutzordnung zu belehren. Diese Belehrung ist von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen und im Original zeitnah dem SIGEKO zuzuschicken. Baustellen- und Brandschutzordnung erhalten: Ort Datum Firma Unterschrift 18

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