3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
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- Jörg Helmut Schmid
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1 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Das bundesdeutsche System des behördlichen Arbeitsschutzes wird getragen von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz) sowie von den öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen). Dabei sind die staatlichen Behörden im Wesentlichen für die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften für die betrieblichen Rahmenbedingungen (Arbeitsorganisation, Zustand der Arbeitsstätte etc.) und die sicherheitstechnische und hygienische Beschaffenheit von Maschinen und Anlagen zuständig. Ihr Aufgabengebiet ist gewerbeübergreifend. Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Staatlichen Arbeitsschutzes ist das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitschutzrichtlinien" (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG 1996). Eine weitere wesentliche Rechtsverordnung auf der Grundlage des ArbSchG ist die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung BaustellV 1998) als bundesdeutsche Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Im Rahmen ihres Präventionsauftrages haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Beratungs- und Überwachungsfunktion. Auf der Basis des SGB VII sind sie zudem befugt, entsprechend den staatlichen Verordnungen Vorschriften zu erlassen. Ihr Aufgabenbereich ist branchen- bzw. gewerbebezogen. Für den Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen werden in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 128 "Kontaminierte Bereiche" Anforderungen und Zuständigkeiten definiert. Die Verpflichtungen des Auftraggebers für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen ergeben sich für Baumaßnahmen grundsätzlich aus der Baustellenverordnung (BaustellV). Die besonderen Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind in den BG-Regeln 128 "Kontaminierte Bereiche" festgeschrieben. 3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung (BaustellV, 1998) Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Mit der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 wurden die Vorschriften der EG-Baustellenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie beruht auf 19 des Arbeitsschutzgesetzes und trifft besondere Regelungen für die Anforderungen auf Baustellen. Die Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz und anderen rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Gemäß BaustellV 1 (3) ist eine Baustelle eine Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Entsprechend den Erläuterungen zur Baustellenverordnung (herausgegeben durch die Arbeitsgruppe aus BMA, BAuA, Bundesingenieurkammer u. a., 1999) zählen zu den baulichen Anlagen u. a. auch Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Deponien und Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus im Zusammenhang mit prozesstechnischen Anlagen. In 2 (2) der BaustellV werden die Kriterien definiert, nach denen eine Baustelle bei der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung anzuzeigen ist: - 49 / 830 -
2 Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, (...). In 2 (3) wird festgelegt, dass vor der Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden muss, wenn Beschäftigte mehrerer Auftraggeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig sind und eine Vorankündigung erforderlich ist oder wenn Beschäftigte mehrerer Auftraggeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II ausgeführt werden. Zu den besonders gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang II der BaustellV zählen u. a. Arbeiten, bei denen die Gefahr von Absturz, Ertrinken und Verschüttung besteht oder mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird. Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Auftraggeber gleichzeitig oder nacheinander tätig, so sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. In den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) werden die Anforderungen an die Eignung des Koordinators nach 3 BaustellV konkretisiert. Für die ausreichende Qualifikation eines SiGe-Koordinators sind baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse nach BaustellV erforderlich. Darüber hinaus sind ausreichende berufliche Erfahrungen in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben nachzuweisen. Die Koordinatoren haben die vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) auszuarbeiten und eine Unterlage für spätere Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten zu erstellen. In den SiGe-Plan sind die Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für alle Arbeitsbereiche mit aufzunehmen. Dazu sind auch Schutzmaßnahmen aus dem Arbeits- und Sicherheitsplan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach BGR 128 "BG-Regeln Kontaminierte Bereiche" (s. Kap. 3.2) sowie nach TRGS 519 und 521 in den SiGe-Plan einzuarbeiten. Nachfolgend wird die Abgrenzung zwischen den Anforderungen nach BaustellV (Si- Ge-Plan) und nach BGR 128 (A+S-Plan, s. auch Kap. 3.2) kurz erläutert: SiGe-Plan Der SiGe-Plan umfasst die Gefährdungen aller Arbeitsbereiche einer Baustelle. Dazu zählen u. a. auch Gefährdungen durch Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II, unter denen die Arbeiten im Umgang mit Besonders gefährlichen Gefahrstoffen einen Teilbereich darstellen. Der SiGe-Plan beschreibt die Gefährdungssituationen aller Gewerke mit Nennung der zugehörigen einzuhaltenden Vorschriften und Regeln. Nur für die Besonders gefährlichen Arbeiten sind im SiGe-Plan auch Schutzmaßnahmen zu nennen. A+S-Plan Der A+S-Plan wird immer für Arbeiten in kontaminierten Bereichen erstellt, unabhängig von der Größe der Baumaßnahme und der Anzahl der tätigen Unternehmen und Beschäftigten. Der A+S-Plan bezieht sich auf den Umgang und die Gefährdung durch vorhandene oder vermutete Schadstoffe und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. Damit erfüllt der A+S-Plan die Anforderungen des Teilbereichs Arbeiten mit Besonders gefährlichen Gefahrstoffe gemäß Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten des SiGe-Plans. Der A+S-Plan ist somit Bestandteil des allumfassenden SiGe-Plans / 830 -
3 Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass die Sicherheitspläne nach BaustellV (SiGe-Plan) und nach BGR 128 (A+S-Plan) sich ergänzen. Keiner der beiden Sicherheitspläne kann den anderen ersetzen. Die Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz entsprechend den Anforderungen der BaustellV und der BGR 128 kann von 1 Person wahrgenommen werden. Der Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.v. (AHO) unterteilt das Leistungsbild des SiGe-Koordinators in Grundleistungen, Zuschlagfähige Grundleistungen und Besondere Leistungen (s. Schriftenreihe Nr. 15 "SiGeKo Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung", 2001) / 830 -
4 A Grundleistungen (Planung der Ausführung) Ausarbeitung SiGe-Plan Analyse der Entwurfs-, Genehmigungs-, Ausführungsplanung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen, Dokumentation der Ergebnisse Erstellung der Unterlage Analyse der Genehmigungs-, Ausführungsplanung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen, Dokumentation der Ergebnisse B Grundleistungen (Ausführung) Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in den SiGE-Plan unter Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, BaustellV Überprüfung der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen, Kontrolle Sicherheitsnachweise C Zuschlagfähige Grundleistungen Zuschlag 0-20 % Beachtung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II, Punkte 1/5/10 (geringer Aufwand bzgl. Sicherheits- und Gesundheitsschutz) Zuschlag % Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten und/oder besonderen äußeren Einflüssen Zuschlag % Berücksichtigung spez. Randbedingungen bei Bauen im Bestand D Besondere Leistungen Übernahme der Funktion des verantwortlichen Dritten ( 4 BaustellV) Teilnahme an allgem. Baubesprechungen Einholung straßenverkehrsrechtl. Anordnungen Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung / Minimierung von Gefährdungen während der Bauausführung Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung / Minimierung von Gefährdungen während späterer Arbeiten an der baulichen Anlage Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte Zuschlag % Beachtung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II, Punkte 4/6/7/8 (erhöhter Aufwand, mittlere Spezialkenntnisse) Zuschlag 5-25 % Berücksichtigung von Einflüssen aus räumlicher und zeitlicher Nähe anderer Baumaßnahmen auf Zeitnachweis Erstellen / Aktualisieren der Vorankündigung Analyse Vor- / Entwurfsplanung hinsichtlich möglicher Gefährdungen Erstellung Baustelleneinrichtungsplan Erstellen Gefährdungsbeurteilung gem. 5, 6 ArbSchG Beratung zur vorhandenen Terminplanung hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte der Unterlage in die Ausschreibungsunterlagen Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf Einhaltung ihrer Pflichten nach BaustellV Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen Zuschlag % Beachtung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II, Punkte 2/3/9 (erhöhter Aufwand, hohe Spezialkenntnisse) auf Zeitnachweis Anpassung des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung auf Zeitnachweis Einarbeitung bei verspäteter Einschaltung des SiGe- Koordinators Kostenanalysen zu Lösungsmöglichkeiten Erstellen Baustellenordnung Konzeptentwicklung und Organisation zu Sicherheitsfragen Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte des SiGe-Planes in die Ausschreibungsunterlagen Koordinierung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren Dokumentation Zuschlag % Rückbau- und Abbrucharbeiten (z. B. alte Produktionsstandorte mit Altlastenverdacht) i.d.r. auf Zeitnachweis Zusätzliche Koordinationsleistungen z.b. infolge Planungsänderungen, Bauzeitverlängerungen, Bauablaufstörungen auf Zeitnachweis Koordination bei verschiedenen Koordinatoren für Planung und Ausführung (z.b. BGR 128, TRGS 519) Angebotsprüfungen in sicherheitstechnischer Hinsicht Erstellen Fluchtwegkonzept, Verkehrslenkungspläne - 52 / 830 -
5 3.1.2 Kostenermittlung Bei allen öffentlichen Auftraggebern hat die Honorierung von Ingenieur- und Planungsleistungen, die in der HOAI erfasst sind, gemäß den Honorartafeln 56 HOAI und der prozentualen Vergütungsregelung der örtlichen Bauüberwachung nach 57 HOAI zu erfolgen (s. auch Leistungsbereich 01). Nicht enthalten sind die fachgutachterliche Begleitung insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, Sicherheitsplanung, Koordinatortätigkeit, Dokumentation und Erstellung eines Sanierungsplanes. Die Vergütung dieser fachgutachterlichen Leistungen hat gemäß 33 der HOAI als Besondere Leistungen als Zeithonorar nach 6 HOAI zu erfolgen. Bei allen Leistungen, die nach HOAI zu erfassen sind, ist auf Grund der anrechenbaren Kosten entsprechend der Bezugskosten (Nettokosten) eine exakte Vorkalkulation der zu erwartenden Kosten für Ingenieurleistungen bei der Sanierungsplanung und Durchführung möglich. Die Kosten der anteiligen fachgutachterlichen Begleitung sind nach Aufwand und Zeithonorar abzuschätzen. Da diese bei kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen nur einen kleinen Teil der freiberuflichen Leistungen betreffen, ist eine Abschätzung der Gesamtvergütung mit hinreichender Sicherheit möglich. Eine Kostenschätzung auf Grundlage des Honorarvorschlages der AHO-Fachkommission für die v. g. Leistungsbilder wird als unangemessen hoch angesehen. Die im Jahre 1996 gemeinsam mit diesen Leistungsbildern vorgeschlagene Vergütungsregelung ist nicht verbindlich in die HOAI übernommen worden und findet in der Praxis keine Anwendung Literatur Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - BGR 128 "Kontaminierte Bereiche", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV) vom SiGeKo Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung, Schriftenreihe des Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung (AHO) Nr. 15, SiGePlan Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes, Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Frankfurt / Main und Tiefbau- Berufsgenossenschaft, München, Abruf-Nr. 631, Unterlage Leitfaden zur Erstellung Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk, Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Frankfurt / Main und Tiefbau- Berufsgenossenschaft, München, Abruf-Nr. 632, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni Information über Leistungsanbieter Der Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.v. (V.S.G.K.) führt eine Adressdatenbank, mit deren Hilfe Bauherren bundesweit geeignete Koordinatoren ermitteln können. Die Adressdatenbank ist abrufbar auf der Homepage des V.S.G.K. Dort können die Koordinatoren nach Postleitzahlbereichen oder nach Fachgebieten recherchiert werden / 830 -
6 3.2 Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordination in kontaminierten Bereichen (BGR 128 Kontaminierte Bereiche) Leistungsbeschreibung (rechtliche / technische Grundlagen) Im Rahmen der Sanierungsplanung sind für Arbeiten in kontaminierten Bereichen besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. In den BG-Regeln 128 werden kontaminierte Bereiche als definiert. Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Grundwasser, Luft..., die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind. Die BG-Regeln 128 gelten für Erkundungsarbeiten (Bohrungen, Sondierungen, Schürfe), Bauarbeiten (Erdarbeiten, Gebäude- und Anlagenrückbau, Deponiebau) und die Sanierung von kontaminierten Böden, Gewässern und baulichen Anlagen einschließlich der Brandschadensanierung und den Betrieb von Sanierungsanlagen. Sie gelten nicht für Sicherungsmaßnahmen bei akuten Schadensfällen, für die Ablagerung von Abfällen und den Betrieb von Anlagen nach KrW/AbfG, für radioaktiv belastete Bereiche, für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen, für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen i.s.d. Gentechnikgesetzes und für den Umgang mit Asbest oder Künstlichen Mineralfasern. Für Arbeiten zur Asbestsanierung sind die TRGS 519, für den Umgang mit Künstlichen Mineralfasern (KMF) die TRGS 521 zu berücksichtigen. Durch das ausführende Unternehmen sind gemäß TRGS 519 / 521 sogenannte Arbeitspläne für die Rückbau- oder Sanierungsarbeiten zu erstellen, in denen die speziellen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest / KMF beschrieben werden. Mit der Anzeige zum Umgang mit Asbest / KMF sind diese Arbeitspläne vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einzureichen. Die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung sind gemäß BGR 128 in einem Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S- Plan) zu beschreiben. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften. Der A+S-Plan weist im Allgemeinen folgende Gliederung auf: Allgemeine Daten (Benennung AG, beteiligte Behörden, betroffener Personenkreis, Gültigkeitsdauer etc.) Standortbeschreibung (Lage des kontaminierten Bereiches, Nutzungsgeschichte, Gefahrstoffe, Gefahrenanalyse etc.) Bau- / Sanierungsverfahren, (Verfahrensbeschreibung, zeitlicher Ablauf, Auflistung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition etc.) Bewertung der Ergebnisse von Gefahrenanalyse in Verbindung mit Arbeitsbereichsanalyse (= Gefährdungsabschätzung) Arbeits- und Gesundheitsschutz (Organisatorische / technische / persönliche Schutzmaßnahmen, Messungen etc.) Entsorgung (kontaminierte Schutzausrüstung etc.) Dokumentation, Nachweise (Vorsorgeuntersuchungen, Filterbuch, Betriebsanweisungen etc.) Ist für die Baumaßnahme ein SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung zu erstellen (s. Kapitel 3.1), stellt der A+S-Plan einen besonderen Bestandteil des SiGe-Planes dar / 830 -
7 Für Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist seitens des Auftraggebers ein Koordinator zu stellen, wenn diese Arbeiten von mehreren Auftragnehmern (ggf. auch Subunternehmer) durchgeführt werden. Die Arbeitsschutzkoordination nach BGR 128 soll die Vermeidung gegenseitiger Gefährdung und die lückenlose sicherheitstechnische Überwachung insbesondere hinsichtlich der ermittelten oder vermuteten Gefahrstoffe gewährleisten. Sie entspricht nicht der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung, kann jedoch als besonderer Bestandteil in diese integriert werden. Zu den Aufgaben des Koordinators nach BGR 128 gehören das Aufstellen des baustellenbezogenen A+S-Planes, Einweisen der Versicherten in die jeweiligen Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle, regelmäßige Unterweisungen während der Baumaßnahme, Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung, Veranlassen erforderlicher Gefahrstoffermittlungen und messungen sowie Bewerten der Ergebnisse, Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren. Die Eignung des Koordinators nach BGR 128 ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachzuweisen. Leistungen und Kosten des technischen Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzes, die in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, werden im Leistungsbereich beschrieben Kostenermittlung Abrechnungseinheiten, Kostenkalkulation Die Kostenkalkulation für die Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß BGR 128 lässt sich wie folgt gliedern: Erstellung des A+S-Planes auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung Einweisung, Koordination, Dokumentation während der Ausführung Die Erstellung eines A+S-Planes wird entweder pauschal oder auf der Grundlage einer Aufwandskalkulation abgerechnet. Einflussgrößen sind dabei vor allem Art und Umfang der vorgesehenen Bau- und Sanierungsarbeiten und die Variationsbreite des Schadstoffpotentials. Die Tätigkeit des Koordinators während der Ausführung wird überwiegend nach Aufwand (pro Stunde / pro Tag) abgerechnet. Die pauschale Abrechnung ist zumeist nicht möglich, da zu Bau- und Sanierungszeiten häufig nur orientierende Angaben gemacht werden können. Darüber hinaus kann sich aufgrund von Änderungen in Bau- und Sanierungsverfahren sowie durch das Auftreten neuer Gefahrstoffe ein erheblicher Aufwand für die Anpassung und Aktualisierung des A+S-Plans während der Ausführung ergeben / 830 -
8 Leistungsregister LB-AF Nr. Leistungsbereich Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordination in kontaminierten Bereichen OZ Text Preis in EURO Einh. min max mittel Erstellen eines Arbeits-und Sicherheitsplanes Stck. 512, ,00 990,00 gemäß den Anforderungen der BG-Regeln 128 (A+S-Plan) Anzahl der bekannten Gefahrstoffe: gering (< 2 Gefahrstoffe) x 0,9 mittel (2-5 Gefahrstoffe) x 1,2 groß (> 5 Gefahrstoffe) x 1,8 Art der bekannten Gefahrstoffe: MKW, PAK, (Schwer-)metalle x 1,0 BTEX, CKW, PSBM x 1,4 biolog., rüstungsbedingte, leichtflüchtige, gasförmige Gefahrstoffe, komplexe Gefahrstoffgemische x 1,8 Anzahl der kontaminierten Medien: 1 x 0,8 2 x 1,2 3 und mehr x 1,7 Komplexität der Bau- und Sanierungsverfahren: gering x 0,8 mittel x 1,2 groß x 1, Erstellen eines Arbeits- und Sicherheitsplanes gemäß den Anforderungen der BG-Regeln 128 nach Aufwand Projektleitung h 75,00 100,00 80,00 Arbeitsmediziner/in h 70,00 100,00 75,00 Projektbearbeitung h 57,00 70,00 64, Abstimmung des A+S-Planes mit Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften Koordination und Überwachung der arbeitsschutztechnischen Auflagen durch Sachkundigen gemäß BGR 128 psch. 150, ,00 400,00 d 380,00 650,00 520,00 # keine Kostendaten vorhanden * Daten aus LB 1997 / / 830 -
9 3.2.3 Literatur Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 128 "Kontaminierte Bereiche", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Krämer, R.: Der Arbeitsplan / Sicherheitsplan bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, in Tiefbau 05/1995, S Krämer, R.: Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Bauschuttrecycling, in Tiefbau 8/2000,S Rumler, R., König, K.: Leitfaden der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen, Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Arbeitsmedizinischer Dienst), 2. Auflage München TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Ausgabe März 1998, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt BArbBl Information über Leistungsanbieter Kompetente Leistungsanbieter sind anhand einschlägiger Referenzen auszuwählen. Die Sachkunde gemäß BGR 128 ist anhand des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die Berufsgenossenschaft anerkannten Lehrgang zu belegen / 830 -
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