Neues Energiegesetz des Kantons Luzern Umsetzung der MuKEn 2014
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- Norbert Frank
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1 Neues Energiegesetz des Kantons Luzern Umsetzung der MuKEn 2014 Energie Apéro Luzern Beat Marty, Leiter Abt. Luft, Lärm, Energie, uwe 7. November 2016
2 Energiepolitische Herausforderung Ausgangslage Entwicklung in Richtung 2000-Watt- Gesellschaft Quelle: BAFU/ETH, eigene Darstellung
3 Treiber für neues Energiegesetz Energiepolitische Herausforderungen Versorgungssicherheit Energiestrategie 2050 / Weg zur 2000-W- Gesellschaft CO 2 -Reduktion (Abkommen Paris 50%) Kanton will und muss Beitrag leisten Vorschriften des Bundes Schweizweit harmonisierte Vorschriften, harmonisierter Vollzug 3
4 Energie: Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich.
5 Gebäudepolitik 2050 der EnDK Quelle: EnDK, Entwurf Gebäudepolitik 2050
6 Konsequenzen Neubauten ab sofort im Standard Nullenergie bzw. Plusenergiebauten MuKEn-Aktualisierungen 2025, 2035, : Ersatz fossile Heizung mit höherem Anteil erneuerbare Energien (> 10 %) 2035: Neubau und Ersatz Heizung nur noch durch erneuerbare Energien zulässig 2045: Ersatzpflicht mit Frist für bestehende fossile Heizungen 6
7 Mustervorschriften und deren Wirkung Energieverbrauch pro m 2 EBF
8 Mustervorschriften und deren Wirkung Energieverbrauch pro m 2 EBF
9 Energieverbrauch pro m 2 EBF Mustervorschriften und deren Wirkung MrEN 1992 Gründung Verein Minergie MuKEn MuKEn 2008 MuKEn 2014?
10 Energieverbrauch pro m 2 EBF Mustervorschriften und deren Wirkung Zielsetzung: Senkung des Bedarfs bei Bestandsbauten Umbau-Grenzwert EFH Neubau-Grenzwert 3.5 Liter-Haus (MuKEn)
11 MuKEn Auflage zur Harmonisierung (seit 1992) Bestehend aus Basis- und Zusatz-Modulen Vorgaben der EnDK Dringende Empfehlung zur unveränderten Übernahme des Basis-Moduls Bis spätestens 2018 in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen MuKEn 2014 ist zentraler Inhalt des neuen kantonalen EnG
12 Basismodul und Zusatzmodule Modul Teil Minimale bundesrechtliche Vorgaben Energiepolitische Leitlinien EnDK Inhalt Basismodul (Pflichtmodul) Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Allgemeine Bestimmungen Wärmeschutz von Gebäuden Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Eigenstromerzeugung bei Neubauten Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Teil G Elektrische Energie (SIA 380/4) Teil H Teil I Teil J Teil K Teil L Teil M Teil N Teil O Teil P Teil Q Teil R Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wasserwärmer Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Grossverbraucher Vorbildfunktion öffentliche Hand Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) Förderung GEAK Plus-Pflicht für Förderbeiträge Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen Schluss- und Übergangsbestimmungen Modul 2 (soll nicht übernommen werden) Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden Modul 3 Heizungen im Freien und Freiluftbäder Modul 4 (soll nicht übernommen werden) Ferienhäuser und Ferienwohnungen Modul 5 Ausrüstungspflichtige Gebäudeautomation bei Neubauten Modul 6 (soll nicht übernommen werden) Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen Modul 7 Modul 8 Modul 9 Modul 10 Ausführungsbestätigung Betriebsoptimierung GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten Energieplanung Modul 11 (soll nicht übernommen werden) Wärmedämmung / Ausnützung
13 EnG/MuKEn: Fokus Neubauten Konzept des «Nahezu-Null- Energiegebäudes» (NZEB) Eigenstromerzeugung Ziel: In Neubauten soll in Zukunft ein Teil des Stroms selber erzeugt werden.
14 Nahezu-Null-Energie-Gebäude (Konzept) Abhängigkeiten des Bedarfs: Gebäudehülle Effiziente Haustechnik Energieproduktion (Im, auf oder am Gebäude, bzw. Annexbauten) Abwärme-Nutzung Wesentlicher gesetzlicher Gestaltungsrahmen: Wärmeschutz von Gebäuden (Teil B) Anforderung an Gebäudetechnik (Teil C) Anforderung an Deckung Wärmebedarf (Teil D) Eigenstromerzeugung bei Neubauten (Teil E) Extern zugeführte Energie: Strom Gas Öl Kohle Wärmeverbund
15 Nahezu-Null-Energie-Gebäude (Basismodul, Teil D) Grenzwert gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung! 35 kwh pro m 2 und Jahr! Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
16 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Vorgabe Eigenstromerzeugung: mind. 10 Watt pro m 2 EBF, aber höchstens 30 kw Technik Eigenstromerzeugung: Keine Vorgabe Ersatzabgabe gemäss kantonaler Regelung (Empfehlung Fr. pro kw nicht gebaute elektr. Leistung) Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung (gemäss Teil D)
17 EnG/MuKEn: Fokus Bestandesbauten Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und zentrale elektrische Wasser-Erwärmer
18 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Zirka 1.1 Mio. fossil betriebene Wärmeerzeuger sind in Betrieb pro Jahr werden zirka Kessel ersetzt (25 Jahre Nutzung)
19 Wärmeerzeuger-Ersatz Die fossile Wärmeerzeugung in bestehenden Gebäuden wird nicht verboten aber: 10% der bisher fossil erzeugten Wärme soll bei einem Heizungswechsel durch erneuerbare Energien oder Effizienzmassnahmen (Senkung Verbrauch) kompensiert werden
20 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs-/meldepflichtig. Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist,
21 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs-/meldepflichtig. Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist, das Gebäude die GEAK-Gesamtenergieeffizienz-Klasse "D" oder besser erreicht,
22 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig (Entwurf EnG). Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist, das Gebäude die GEAK-Gesamtenergieeffizienz-Klasse "D" oder besser erreicht, eine fachgerechte Umsetzung einer der 11 Standardlösungen gewährleistet ist. Standardlösungen: 1. Thermische Solaranlage für Warmwasser 2. Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger 3. Elektrische Wärmepumpe (Erdsonde, Wasser oder Aussenluft) 4. Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe 5. Fernwärmeanschluss (Netz mit Anteil KVA oder ern. Energie) 6. Wärmekraftkopplung 7. Wärmepumpenboiler plus Photovoltaikanlage 8. Ersatz alter Fenster 9. Wärmedämmung von Fassade/Dach 10. Grundlast erneuerbar mit fossilem Spitzenkessel 11. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung
23 Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer (Basismodul, Teile H und I) innert 15 Jahren Höchste Effizienz auch bei der Verwendung von Strom, Wärmepumpen anstatt Elektroheizungen Die Geräte beanspruchen vor allem im Winter einen hohen Anteil elektrischer Energie. Diese findet im Winter wertvollere und effizientere Verwendung. Wassererwärmer kombinierbar mit anderen Systemen Die Übergangsfrist dient der Nutzung der Lebensdauer der installierten Systeme Ausnahmeregelung für besondere Situationen, zum Beispiel: Bergbahnstationen, usw.
24 EnG: Inhalte (Zusammenfassung) Ziele und Grundsätze der kantonalen Energiepolitik Kantonale und kommunale Energieplanung Energieversorgung Zuständigkeiten und Reglungen im Vollzug MuKEn: Ganzes Basismodul Zusatzmodule Nr. 3,5,7,8,9,10
25 Ziele, Energieplanung ( 1, 4, 5) Ziel 2000-Watt-Gesellschaft Anteil Erneuerbare bis 2030 bei 30 Prozent Kantonale Energieplanung: Energiekonzept Alle fünf Jahre Bericht an den Kantonsrat Kommunale Energieplanung Keine Formvorgaben, Wahlfreiheit für Gemeinden An keine Frist gebunden Bestehende kommunale Energieplanungen genügen (z.b. Energiestadtprozess)
26 Energieversorgung ( 6, 7) Wärme- und Kältenetze: Gemeinden können Anschlusspflicht verfügen, sofern dieser zweckmässig und zumutbar ist Gemeinden können Rahmenbedingungen in einer Konzession regeln Gemeinden bewilligen Preise Gemeinden können bei Überbauungen mit mehr als 3'000 m 2 gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen verlangen
27 Energienutzung ( 8 bis 29; Auszug) Umsetzung der MuKEn-Vorgaben, u.a. elektr. Energie (SIA 380/4) Zielvereinbarungen mit Grossverbraucher GEAK bei Förderung von Sanierungen an der Gebäudehülle Vorbildfunktion öffentliche Hand GEAK für Neubauten Heizungen im Freien Ausführungsvorschriften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit
28 Zusatzmodule MuKEn (I) Modul 3: Heizungen im Freien / Freiluftbäder Parlamentarischer Vorstoss Verbot mit Ausnahmebestimmungen Modul 5: Gebäudeautomation bei Neubauten Grosse Wirkung; interessant für Bauherrschaft Nur Nichtwohnbauten ab 5'000 m 2 Modul 7: Ausführungsbestätigung Bestätigt die «getreue Umsetzung» gemäss Baubewilligung Schweizweite Harmonisierung Vollzugskontrolle
29 Zusatzmodule MuKEn (II) Modul 8: Betriebsoptimierung Nichtwohnbauten ab kwh Strom / Jahr Modul 9: GEAK für bestimmte Bauten GEAK begrenzt auf Neubauten GEAK-Plus bei Finanzhilfen im Basismodul, da Umsetzung von Bundesrecht Modul 10: Energieplanung Auf kommunaler Stufe flexible Form, abgestimmt auf konkrete Bedürfnisse Bestehende Planungen bleiben gültig
30 Totalrevision EnG: Vernehmlassung Ende der Vernehmlassung am Mehr als 120 Stellungnahmen Grundtenor mehrheitlich positiv Grundsatz der Harmonisierung wird grossmehrheitlich geteilt Unterschiedliche Ansichten v.a. bei: GEAK Eigenstromerzeugung/Ersatzabgabe/keine Wahlfreiheit div. Zusatzmodulen und Einzelregelungen
31 Besten Dank
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