Die Baustellenverordnung. Architektenmappe

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1 Die Baustellenverordnung Architektenmappe

2 = Anleitung zur Verwendung der Musterbriefe zur Baustellenverordnung Sehr geehrte Damen und Herren, um Ihnen Ihre Tätigkeit als Planer und Bauüberwacher zu vereinfachen, haben wir Formblätter erstellt, mit denen Sie Ihren im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung stehenden Pflichten nachkommen. Zudem erhalten Sie von uns vorab einen in Kürze im Deutschen Architektenblatt erscheinenden Artikel zu diesem Thema. Die Musterbriefe bestehen aus drei Formularen, mit denen Sie als Architekt und Berater des Bauherrn Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung nachkommen. 1. Hinweis über die Notwendigkeit zur Beachtung der Baustellenverordnung (Musterbrief 1.doc) Nach dem Wortlaut des 2 Abs. 1 BaustellV sind die arbeitsschutzrechtlichen Planungspflichten bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten zu berücksichtigen. Da die eigentliche Planung der Ausführung nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Vorbereitung der Ausfüh-

3 rungszeichnungen beginnt, sollten Sie dieses Hinweisschreiben mit dem ausgefüllten Formular (Formular.pdf) rechtzeitig vor der Ausführungsplanung an den Bauherren schicken. 2. Hinweis über die Notwendigkeit zur Vorankündigung des Bauvorhabens und zur Erstellung eines Sicherheitsund Gesundheitsschutzplans (Musterbrief 2.doc) Die Vorankündigung ist nach 2 Abs. 2 BaustellV spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde zu übermitteln. Wir empfehlen Ihnen daher vier Wochen vor Einrichtung der Baustelle dieses Schreiben an den Bauherren zu versenden. 3. Hinweise zur Erstellung einer Unterlagen gem. 3 Abs. 2 BaustellV zur Dokumentation des Bauvorhabens (Musterbrief 3.doc) Durch die in der Unterlage enthaltenen Angaben sollen Gefährdungen, die aus späteren Arbeiten an bereits fertig gestellten Bauwerken wie z. B. Reinigung, Instandhaltung, Wartung hervorgehen unterbunden werden. Die dazu notwendigen vorgreifenden Planungen des SiGe-Koordinators finden an sich in der Ausführungsplanung statt. Wir empfehlen aber auch hier, mit der Bauwerksübergabe dieses Schreiben an den Bauherren zu versenden. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Schreiben die Arbeit etwas erleichtern und zur allgemeinen Sicherheit auf der Baustelle beitragen. Sollten Sie Fragen zur Anwendung oder allgemeine Fragen zum Thema Baustellenverordnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Rainer Reimers Geschäftsführer der GBM Gesellschaft für Beratung und Management im Bauwesen mbh

4 Der Architekt im Spannungsfeld der Baustellenverordnung Seit dem gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV). Diese verpflichtet den Bauherren baustellenspezifische Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Bauvorhaben ab einer bestimmten Größe einzuleiten sowie umzusetzen. Dem Bauherren werden damit zusätzliche Pflichten auferlegt, die der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen dienen. Um diesen Pflichten gerecht zu werden, kann der Bauherr auf geeignete Fachkräfte zurückgreifen, die als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) auf der Baustelle tätig werden. In der Zusammenarbeit mit dem Architekten heißt dies allerdings nicht, dass der Architekt von seiner Pflicht zur Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften während der Planung und Ausführung entbunden wird. Der SiGeKo haftet nur im Rahmen des Schutzbereiches der Baustellenverordnung. Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, dass alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten mit dem SiGeKo kooperieren und dessen Überlegungen mit ihren Entscheidungen und Lösungswegen abgleichen. Von einer Entlastung des Architekten bei Beauftragung eines SiGeKo s kann daher nicht gesprochen werden. Dieser Sachverhalt ist in Architektenkreisen nur unzureichend bekannt und birgt damit das Risiko, im Falle eines Unfalls auf der Baustelle im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung nach 420 ff BGB belangt zu werden. Bauherr SiGeKo Architekt Die gegenwärtige Situation auf den Baustellen weist sowohl quantitative als auch qualitative Defizite bei der Umsetzung der Maßnahmen aus der Baustellenverordnung auf. Anhand einer Untersuchung des Landes Brandenburg aus dem Jahre 1999/2000, die ca. 200 Baustellen auswertet, wurde festgestellt: Nach wie vor bestehen Probleme bezüglich der Auswahl und der Bestellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren. (...) Defizite hinsichtlich der Qualität der SiGePläne und der Sicherheitsorganisation konnten noch nicht entscheidend verbessert werden, da die SiGePläne oft erst in Ausführungsphase erarbeitet und angepasst werden. Dieser Zustand bedeutet sowohl für den SiGe- Ko als auch für den Architekten Haftungsrisiken zu erkennen und abzubauen. Derzeit lässt sich ein immer einzelfallbezogenes Haftungsrisiko aufgrund der fehlenden Rechtsprechung schwer einschätzen, da dem Architekten eine im Zusammenhang mit der SiGeKoordination stehende mangelhafte Leistung erst dann vorzuwerfen ist, wenn sich ein Unfall bereits ereignet hat. Anhand der Untersuchung lässt sich jedoch feststellen, dass die Ursachen für die obigen Defizite überwiegend durch ein vorangegangenes Unterlassen zu Beginn der Planungsphase entstehen. 2 BaustellV wird ausdrücklich auf die Berücksichtigung von Si- GeKo-Maßnahmen schon während der Planungsphase hingewiesen. Dies setzt dann a- ber voraus, dass vor der Planungsphase klar sein muss, wer die Aufgaben der SiGe- Koordination übernimmt. Pflichten des Architekten Der Architekt schuldet nach 631 ff BGB den Erfolg eines mangelfreien Werkes. Führt ein Mangel des Architektenwerkes im Sinne des 633 Abs. 1 BGB zu einem Unfall auf der Baustelle, ist der Architekt gegenüber dem Bauherren für den entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig (3.). Weniger bekannt ist das Haftungsrisiko des Architekten im Zusammenhang mit seinem ihm obliegenden Nebenpflichten. Zu diesen Pflichten gehören u.a.: Aufklärungspflicht Beratungspflicht Informationspflicht Koordinierungspflicht In der Praxis werden diese Pflichten mehr oder weniger unterschätzt und vernachlässigt. Führt eine Vernachlässigung dieser Verpflichtungen zu einem Mehraufwand, so haftet der Architekt möglicherweise auch in diesem Fall für den entstandenen Schaden. Folgende bezogen auf die Baustellenverordnung zu beachtende Nebenpflichten sind:

5 Hinweis auf die Notwendigkeit zur Beachtung der rechtlichen Vorschriften Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl eines SiGeKos Hinweis über die Notwendigkeit zur Vorankündigung des Bauvorhaben Hinweis über die Notwendigkeit zur Erstellung eines SiGe-Plans, [2] Hinweis über eventuelle Mängel bei der Umsetzung des SiGe-Plans, [5] Um größere Haftungsrisiken auszuschließen sollte der Architekt diesen Pflichten nachkommen und dies nachweislich dokumentieren. Grundsätzlich sollte der Architekt auch über den Inhalt der Baustellenverordnung informiert sein. Im Hinblick auf die Baustellenverordnung müssen dem Architekten dazu die Mindestvoraussetzungen der Qualifikation zur SiGeKoordination nach 2 BaustellV bekannt sein. Einhaltung der BaustellV Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt originär im Verantwortungsbereich des Bauherren. Sie wird bei unzureichender Fachkenntnis allerdings auf den Architekten delegiert. Im Rahmen der Grundleistung Beraten zum gesamten Leistungsbedarf nach 15 Abs. 2 HOAI hat der Architekt den Bauherren hinsichtlich der Notwendigkeit zu beteiligender Fachplaner und Sonderfachleute aufzuklären. Daraus leitet sich die Pflicht ab, den Bauherren auf die Einhaltung der Baustellenverordnung und die Beauftragung eines Si- GeKo s hinzuweisen. Die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung obliegen dann dem entsprechend bestellten Si- GeKo. Soweit der Bauherr die Tätigkeit des SiGeKo selbst übernimmt, ist es empfehlenswert, den Bauherren auf die notwendige Vorankündigung der Baumaßnahme und die Erstellung eines SiGePlanes hinzuweisen, um möglichen Ansprüchen aus einer gesamtschuldnerischen Haftung vorzubeugen. Auswahl des Koordinators Im Jahre 2001 verabschiedete der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen die Regel zu erforderlichen Eignung des Koordinators RAB30. Damit wurde ein Leitfaden erarbeitet, der dem Bauherren im Rahmen seiner Organisationsverantwortung eine Handhabe bietet, die Eignung des SiGe- Ko s festzustellen. (4) Dem Bauherren ist daher ein Verschulden vorzuwerfen, sofern ein Mangel der SiGeKoordination auf die mangelnde Eignung des SiGeKo s zurückzuführen ist. Besitzt der Bauherr jedoch nicht die nötige Fachkenntnis, hat der Architekt ihn dahingehend im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu beraten. Lässt sich die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für einen Baustellenunfall feststellen, ist der Architekt verpflichtet, dies nachweislich zu wiederlegen. Daher empfiehlt es sich, die Entscheidungshilfen für die Auswahl des SiGeKo s schriftlich zu formulieren und sich dies vom Bauherren bestätigen zu lassen. Koordinationspflicht des Architekten Sowohl nach der Landesbauordnung als auch nach HOAI sollte eine Integration der Fachbeiträge anderer Projektbeteiligter in der Objektplanung durch den Architekten gefordert werden. Es ist somit davon auszugehen, dass dies auch für die Leistungen des SiGeKo s insbesondere für die Erstellung des SiGePlanes gilt. Demnach trägt der Architekt eine Mitverantwortung für das Vorhandensein eines Si- GePlanes. Wie oben schon erwähnt, liegt die Umsetzung der Maßnahmen aus dem SiGePlan eindeutig beim SiGeKo. Jedoch hat das OLG-Koblenz mit Urteil vom (Aktenzeichen 3 U 1056/95) entschieden, dass der Architekt im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung für einen von einem Sonderfachmann verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Aufgrund seiner allgemeinen Überwachungspflicht sollte der Architekt daher auf Mängel bei der Umsetzung des SiGePlanes hinweisen. Aufgrund der noch nicht vorhandenen Rechtsprechung ist die Auslegung der Baustellenverordnung im Einzelbereich schwierig. Dies birgt Haftungsrisiken für den Architekten. Die Eingrenzung dieser Risiken kann der Architekt mit einer hinreichenden Beratung des Bauherren und vor allem deren Dokumentation erreichen. Als Hilfsmittel stellen wir Ihnen daher Musterschreiben unter der Internet-Adresse zur Verfügung. Literaturhinweise: [1] Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg: Sicherheit auf Baustellen Ergebnisse einer Schwerpunktaktion der Arbeitsschutzverwaltung 1999/2000 [2] Locher/Koeble/Frik: HOAI Kommentar, 2002, 15, Rdn. 17, 18, 177 [3] Norbert Kollmer: Baustellenverordnung, Kommentar und Handbuch, 2000

6 [4] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Erläuterungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, 1999 [5] Bernhardine Kleinhenz: Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz au Baustellen (Baustellenverordnung), in: ZfBR Juli/1999 GBM ist Spezialist für Projektmanagement Organisationsberatung Sicherheitskoordination nach BaustellV Bauüberwachung Durchführung von VOF-Verfahren Claim-Management

7 Ausfüllen des Formulars Anwendungsprüfung zur Baustellenverordnung

8 Berechnungsbeispiel der Personentage: Objekt Bezeichnung Baukosten (netto) Mehrfamilienhaus, mittlerer Standard, Erdarbeiten Entwässerungskanalarbeiten Dränarbeiten bis zu 6 WE Mauerarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten Naturwerksteinarbeiten Betonwerksteinarbeiten Zimmer- und Holzbauarbeiten Abdichtungsarbeiten Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten Klempnerarbeiten Putz- und Stuckarbeiten Fliesen- und Plattenarbeiten Estricharbeiten Tischlerarbeiten Parkettarbeiten Rolladenarbeiten Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten Verglasungsarbeiten Maler- und Lackierarbeiten Bodenbelagarbeiten Raumlufttechnische Anlagen Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen Gas-, Wasser- und Abwasser- Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden Blitzschutzanlagen Dämmarbeiten an technischen Anlagen Lohnkostenanteil ca. 43 % ca ,- Lohnkostenanteil (netto): Mittlerer Stundenlohnverrrechnungssatz (netto): 27,00 Durchschnittlcher Stundentageseinsatz: 8 h Berechnung: / 27 x 8 h = Personentage

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