Ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert i.s.d. SGB IX.

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1 Behindertenrecht Das Ausmaß einer Behinderung wird durch den GdB (Grad der Behinderung) angegeben. Er ist das Maß für die körperliche, seelische und soziale Auswirkung der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert i.s.d. SGB IX. Ein Schwerbehinderter kann beim zuständigen Versorgungsamt oder der Kommune einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um die Nachteilsausgleiche oder Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können. Aber auch bei GdB gibt es bereits Nachteilsausgleiche. Zusätzlich zum GdB werden bestimmte zusätzliche Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis vermerkt (sog. Merkzeichen). Was ist eine Behinderung und wie wird sie festgestellt Der Umfang der auszugleichenden Schädigungsfolgen (GdS) und des Grades der Behinderung (GdB) wurden bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz und dort nach den sog. Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Teil 2 SGB IX festgestellt. Am trat die neue Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft, nachdem das Bundessozialgericht mehrfach die Anhaltspunkte AHP für verfassungswidrig erklärt hat. Sie enthält die allgemeinen Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht. Den genauen Stand der Informationen und der Rechtsprechung findet Ihr hier: Ich stelle nachfolgend die für uns interessanten Beeinträchtigungen im Bereich des Brustkorbs, der tieferen Atemwege und der Lunge dar: Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbes ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes 0 10 Rippendefekte mit Brustfellschwarten Ohne wesentliche Funktionsstörung 0 10 Bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung 20 Brustfellverwachsungen und Schwarten Ohne wesentliche Funktionsstörung 0 10

2 Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand reaktionslos verheilt 0 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen als eigenständige Krankheiten - Ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion 0 - Leichte Form: symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf schwere Form: fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe Pneumokoniosen, z.b. Silikose, Asbestose Ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion 0 10 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion Geringen Grades = das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.b. Gehen mit 5-6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit), statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich Mittleren Grades = das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.b. Gehen mit 3 4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz schweren Grades = Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe, statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre) während dieser Zeit 100 Danach selbst bei günstigstem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der Erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion 0 Hyperreagilibität mit seltenen saisonalen und/oder leichten Anfällen 0 20 Hyperreagilibität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen Hyperreagilibität mit Serien schwerer Anfälle 50 Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen Bronchialasthma bei Kindern: Geringen Grades ohne dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr 20 40

3 mittleren Grades mit mittelgradiger ständiger Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2-3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr schweren Grades mit schwerer Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als drei Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr Schlaf-Apnoe Ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung 0 10 Mit Notwendigkeit der kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung 20 Bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung 50 Folgeerscheinungen oder Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale sind zusätzlich zu berücksichtigen. Tuberkulose Tuberkulöse Pleuritis richtet sich nach den Folgeerscheinungen Lungentuberkulose mehr als 6 Monate andauernd und ansteckungsfähig 100 Nicht ansteckungsfähig ohne Einschränkung der Lungenfunktion 0 Sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion Sarkoidose Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ohne zusätzliche Funktionseinschränkung von betroffenen Organen 30 Funktionseinschränkungen der betroffenen Organe sind zusätzlich zu berücksichtigen Die hier angegebenen Zahlen stellen den Grad der Schädigung = GdS für die angegebene Erkrankung dar. Liegen mehrere Erkrankungen vor, wird aus den einzelnen GdS der Gesamt-GdB gebildet, indem sämtliche GdS mit mindestens 20 den höchsten GdS angemessen erhöhen. Beispiel: GdS von 50 für COPD Gold II als höchster Einzelwert, dazu kommt GdS 20 für leichte Schlafapnoe, Bronchialasthma mit Häufigen Anfällen, GdS 40 und Cor Pulmonale mit GdS 30. GdB = Erhöhung des GdS 50 um ( ) 40 = GdB von 90. Welche Nachteilsausgleiche sieht das Gesetz vor Das Gesetz geht davon aus, dass jede Behinderung auch Nachteile mit sich bringt, die in irgendeiner Form auszugleichen sind. Dahinter steht die Entscheidung des Gesetzgebers (auf dem Hintergrund der Behandlung der Behinderten von ), dass den Behinderten in keinerlei Form ein sog. Sonderopfer abverlangt werden darf. Aus diesem Grunde gibt es z.b. auch die Gleichstellung Behinderter ab GdB 20 in bestimmten Bereichen

4 mit Schwerbehinderten. Bei GdB 20 ist es nur die Teilnahme am Behindertensport, ab GdB 30 ist es aber schon bei bestimmten Arbeitsplätzen ein verbesserter Kündigungsschutz. Hier ein ungefährer Überblick über die Nachteilsausgleiche: GdB 20 GdB 30/40 Teilnahme am Behindertensport, 29 Abs. I Nr. 4 Buchst. f SGB I Gleichstellung (mit Schwerbehinderten) 2 Abs. III SGB IX Steuerfreibetrag 310,-- (GdB 25-30), 33 b EStG Steuerfreibetrag 430,-- (GdB 35-40), 33 b EStG Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung, 36 GrStG Bei Gleichstellung: 3 Tage Zusatzurlaub, 49 Abs. IV MTArb Kündigungsschutz GdB 50 Ab hier gilt die Schwerbehinderung, 2 SGB IX Steuerfreibetrag 570 (GdB 45-50), 33 b EStG Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung, 33 SGB IX Kündigungsschutz, 85 ff. SGB IX Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, 33 u.a. SGB IX Freistellung von Mehrarbeit, 124 SGB IX Zusatzurlaub von 1 Woche, 125 SGB IX Schutz bei Wohnungskündigung, 556a, 564b BGB Vorgezogene Pensionierung Beamter, 42 Abs. 4 BBG Altersrente mit 60, 34-39, 237 a SGB VI Befreiung von der Wehrpflicht, 11 WehrpflichtG Stundenermäßigung bei Lehrern, 2 Std./Woche Pflichtversicherung in der Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten, SGB V und SGB VI KFZ-Finanzierungshilfen für Berufstätige Erhöhter Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, 33 a EStG Dazu kommen noch weitere spezielle Ermäßigungen und Erhöhungen von Freibeträgen, z.b. beim Wohngeld GdB 60 Steuerfreibetrag 720,-- (GdB 55-60), 33 b EStG GdB 70 Steuerfreibetrag 890,-- (GdB 65-70) Werbungskostenpauschale 0,30/km, 9 Abs. 2 EStG Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70 + Merkzeichen G für bis zu 3000 km = 3000 X 0,30 = 900,--, 33 EStG

5 Teilweise ermäßigte Fahrtpreise bei der DB BahnCard zum halben Preis Stundenermäßigung bei Lehrern 3 Stunden/Woche GdB 80 Steuerfreibetrag 1.060,-- (GdB 75-80) Abzugsfreibetrag für Privatfahrten auch ohne Merkzeichen G, 900,-- Weitere Preisnachlässe und Freibeträge, 14 SGB XI GdB 90 Steuerfreibetrag 1.230,-- (GdB 85-90) GdB 100 Steuerfreibetrag 1.400,-- (GdB ) Stundenermäßigung bei Lehrern 4 Stunden/Woche Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen, 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge, auch nach Vermögensbildungsgesetz Das kann nur ein grober Überblick sein, es gibt ab GdB 50 noch etliche Ermäßigungen, z.b. beim ADAC und Ähnliches. Darüber hinaus kann noch Folgendes wichtig sein: Erhält der Behinderte Sozialhilfe, erhält er einen sog. Mehrbedarfs-Zuschlag in Höhe von 17 % des Regelsatzes, wenn er - über 65 Jahre alt ist - jünger ist, aber einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzt Ist die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und ist der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, hat er ohne altersmäßige Begrenzung (lebenslang) Anspruch auf Kindergeld. Behinderte Studenten, die BAföG erhalten, können länger gefördert werden, wenn die Überziehung der Studienhöchstdauer für ihr Fach auf die Behinderung zurückzuführen ist. Um einige dieser Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis Jeder, der nachgewiesenermaßen (Gutachter, Feststellung des Versorgungamtes) einen GdB von mindestens 50 hat und in Deutschland wohnt oder hier arbeitet, erhält auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Ein Zwang, diesen Ausweis zu beantragen, gibt es nicht, er ist aber oft die einzige Möglichkeit, um z.b. Ermäßigungen oder Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, z.b. im Arbeitsleben,

6 Parkerleichterungen usw. Daher muss jeder Schwerbehinderte für sich abwägen, ob ein Ausweis sinnvoll ist. Der Antrag ist bei dem für den Wohnsitz (oder Arbeitsstätte) zuständigen Versorgungsamt oder der Kommunalverwaltung zu stellen. Er kann formlos gestellt werden, aber auch unter Verwendung der Formulare (auch online). Erziehungsberechtigte (bei behinderten Kindern) oder Bevollmächtigte sind ermächtigt, diesen Antrag an Stelle des Behinderten zu stellen. Der Schwerbehindertenausweis für Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 ist grün, kommt noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G bzw. ag) dazu, ist der Ausweis grün-orange. Um besondere zusätzliche Beeinträchtigungen im Schwerbehindertenausweis sichtbar zu machen, kann und sollte man die Feststellung bestimmter Gesundheitsmerkmale im Ausweis beantragen, die dann meistens auch weitere Nachteilsausgleiche bzw. Vorteile mit sich bringen. Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis Es gibt folgende Merkzeichen : G ag H Bl Gl B Rf Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt Außergewöhnlich gehbehindert Hilflos Blind Gehörlos Ständige Begleitung notwendig Rundfunkgebührenbefreiung (GEZ) Für uns kommen meistens die Merkzeichen G, ag, B und manchmal auch Rf in Betracht. Merkzeichen G: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen in der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß erledigt werden. Dabei kommt es nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein, d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen noch zu Fuß zurück gelegt werden. Man hat sich da auf die Strecke von 2 km geeinigt, die in etwa ½ Stunde zurück gelegt wird.

7 Es ist anzunehmen, dass diese Strecke nicht zurückgelegt werden kann, wenn - auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. - Störungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 40 bedingen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, wenn sie sich besonders auf die Gehfähigkeit auswirken: Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten - Bei inneren Leiden: Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades Chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie Merkzeichen ag: Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich die betroffene Person wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres KFZ bewegen kann. Hauptsächlich sind dies Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexalkutierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauerhaft außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen. Gleichgestellt werden andere schwerbehinderte Personen, deren Erkrankung sie in gleicher Weise in der Bewegungsfähigkeit einschränkt. Es muss als Vergleichsmaßstab das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten herangezogen werden. Es genügt auch nicht, dass z.b. ein Rollstuhl verordnet wurde, der Betroffene muss dauernd auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen kann. Unter anderem werden Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (GdB 80 und mehr) gleichgestellt. Merkzeichen Rf: Grundsätzlich erhält dieses Merkzeichen nur, wer allgemein von öffentlichen Zusammenkünften und Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass die Behinderung die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht erlaubt. Die Berufstätigkeit des Betroffenen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen zumindest gelegentlich besucht werden können. Ausnahmen:

8 Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, z.b. - Menschen, deren schwere Bewegungsstörungen auch durch innere Leiden, z.b. schwere Lungenfunktionsstörungen sie auf Dauer daran hindern, öffentliche Veranstaltungen selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln in zumutbarer Weise zu besuchen - behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken, z.b. häufige Anfälle, unzureichend verschließbarer Anus praeter, unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßbewegungen bei Spastikern, aber auch laute Atemgeräusche, wie sie bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können. Um als Behinderter bzw. Schwerbehinderter anerkannt zu werden, einen Ausweis zu bekommen, Änderungen aufnehmen zu lassen und auch die Merkzeichen zu erhalten, muss die Gesundheitsstörung bzw. die Verschlimmerung anerkannt sein. Was heißt das? Der zuständigen Stelle (Versorgungsamt, städtische Behörde) werden mit dem Antrag die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und nach Rehabilitationsmaßnahmen vorgelegt. Oft wird nach Rücksprache mit den Ärzten über den GdB und die beantragten Merkzeichen entschieden, manchmal findet eine besondere Untersuchung durch das Amt (Gutachten) statt. Der Schwerbehindertenausweis wird befristet, längstens für 5 Jahre ausgestellt. In Ausnahmefällen wird ein Schwerbehindertenausweis auch unbefristet ausgestellt (z.b. bei unheilbaren, chronischen Erkrankungen, bei denen eine Besserung nicht zu erwarten ist). Er kann zweimal ohne besondere Formalitäten verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Ärztliche Gutachten müssen für die bloße Verlängerung nicht vorgelegt werden. Man ist verpflichtet, wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes (Verbesserung oder Verschlechterung) mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB oder die Merkzeichen neu festgesetzt werden. Wichtig ist diesem Zusammenhang ist manchmal, einen Zusammenhang zwischen mehreren Erkrankungen bzw. Vorfällen (Unfall, missglückte Operation, Infektion) im Sinne der Ursächlichkeit für die Gesundheitsstörung herzustellen. Man unterscheidet wegen der Auswirkungen auf den GdS bzw. GdB: Anerkennung im Sinne der Entstehung bzw. der Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung Ein schädigender Vorgang (Unfall, Infektion) ist dann ursächlich für die Entstehung einer Gesundheitsschädigung, wenn zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorgangs noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war. Ist bereits eine Disposition zu genau dieser Gesundheitsstörung vorhanden (wenn auch noch nicht bemerkt),

9 kommt nur eine Anerkennung im Sinne einer Verschlimmerung in Betracht. Auch das ist aber nur dann möglich, wenn das schädigende Ereignis entweder den Ausbruchszeitpunkt vorverlegt oder bewirkt hat, dass das Leiden in schwerer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Davon zu unterscheiden ist die Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei bereits festgestelltem GdS. Gerade hierbei ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Schädigung auch als ursächlich für die Verschlimmerung anzusehen ist. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung nachweisbar bereits vorgelegen hat. Dann ist zu unterscheiden: Befinden sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Gliedmaßen und beeinflussen sich gegenseitig nicht, ist der Vorschaden ohne Bedeutung. Hat die Schädigung bereits vorgeschädigte Gliedmaße betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS niedriger als der Gesamt-GdS des entsprechenden Gliedmaßes sein. Sind durch Vorschaden und Schädigung verschiedene Gliedmaße betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung, ist die schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher als sie es bei isolierter Betrachtungsweise gewesen wäre. Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Sie wird bei der Feststellung des GdS nicht berücksichtigt. Ein Folgeschaden hingegen ist eine weitere Gesundheitsstörung, die zwar ebenfalls zeitlich nach der Schädigung eintritt, bei der es jedoch wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen wesentlich mitgewirkt haben. Ein Folgeschaden stellt eine weitere Schädigungsfolge dar und ist mit seinem gesamten GdS zu berücksichtigen. Tritt ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung ein, spricht man von einem Spätschaden. Diese Feststellungen können auch wichtig sein für die Anerkennung einer Schädigung als Berufskrankheit. Weitergehende Informationen dazu findet Ihr hier:

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