Was steht auf einem Rezept?

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1 Was steht auf einem Rezept? Grundsätzlich unterscheidet man drei verschiedene Arten von Rezepten: Kassenrezepte (rosa) für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, Privatrezepte (blau) für Versicherte in der privaten Krankenkasse und Grüne Rezepte, die eine Empfehlung des Arztes zur Anwendung eines Arzneimittels darstellen Rezeptstatusfelder, die besondere Berechnungen zulassen oder verbieten, wenn sie angekreuzt sind, z.b. gebührenfrei - keine Zuzahlung zu zahlen (wohl aber Festbetragsaufzahlungen!); gebührenpflichtig - Rezeptanteil zu zahlen und auch Festbetragsaufzahlung); noctu - wenn angekreuzt, übernimmt die Krankenkasse den Nachtdienstzuschlag der Apotheke; sonstige - ohne besondere Bedeutung; Unfall - ja/nein; Arbeitsunfall - ja/nein Zeile und ggf. Felder für den Namen der Krankenkasse Anschrift des Patienten mit Geburtsdatum eindeutige Nummer der Krankenkasse Versichertennummer, jeder Versicherte hat so eine eindeutige Nummer Status (Zahlencode für Rentner, Kind, usw.), ist für die Abrechnung von Bedeutung Vertragsarztnummer (Arztnummer), jeder niedergelassene Arzt hat so eine eindeutige Nummer wenn er gesetzlich Krankenversicherte Patienten behandelt Datum, bis zu dem die Versichertenkarten noch gültig ist Ausstellungsdatum der Verordnung. Dieses Datum darf bei Einreichung (Vorlage in der Apotheke) nicht älter als 4 Wochen sein, sonst ist es ungültig! Aut Idem Kästchen: Wenn angekreuzt, darf die abgebende Apotheke kein Präparat eines anderen Herstellers mit gleichem Wirkstoff, Wirkstoffgehalt und Zubereitung abgeben. Es muss also genau das abgegeben werden, was der Arzt verordnet hat. Feld für Verordnungen, pro Rezept sind maximal 3 Verordnungen erlaubt

2 Platz für den Arztnamen: Hier müssen die Anschrift MIT Telefonnummer, die Arztnummer auf der Codierleiste in scanbarer Schrift UND die Unterschrift des Arztes zu finden sein! Ohne diese Angaben ist das Rezept nicht gültig. Besondere Verordnungen: Die Felder mit den Ziffern 6 bis 9 dienen zum Kennzeichnen von besonderen Verordnungen, wie z.b. - alle zuzahlungsfrei (BVG = Bundesversorgungsgesetz) Hilfsmittel (z.b. Windeln f. Inkontinenz oder Gehhilfen usw.) - Impfstoffe bei behördlich genehmigten Vorsorgeimpfungen (lt. Stiko) - Sprechstundenbedarf Apothekennummer: eindeutiges Kennzeichen der abgebenden Apotheke, wird bei Abgabe der Medikamente aufgedruckt Felder zum Bedrucken: die abgebende Apotheke druckt hier die Pharmazentralnummern, die Zuzahlung und den Krankenkassenpreis auf das Rezept (in scanbarer Schrift (nach Vorschrift), damit die Rezepte maschinell ausgewertet werden können!) Das Kassenrezept verbleibt nach der Belieferung des Patienten bei uns damit wir mit der Krankenkasse abrechnen können. Auf der Rückseite ist Platz für Empfangsbestätigungen. Dies ist bei manchen Krankenkassen nötig, wenn der Patient bestimmt Hilfsmittel erhält. Ganz unten findet sich ein Hinweis, dass ggf. 2,50 Nachtgebühr zu zahlen ist, wenn der Notdienst außerhalb der Ladenschlusszeiten in Anspruch genommen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rezept vom gleichen Tag ist und der Arzt das Feld noctu auf der Vorderseite ankreuzt. Das Privatrezept Ein Privatrezept ist ähnlich aufgebaut wie das Kassenrezept. Es fehlen lediglich die Felder auf der linken Seite für den Status der Gebührenpflicht. Wir drucken ebenso die Einzelpreise und Pharmazentralnummern der abgegebenen Arzneimittel sowie das Datum oben rechts in die entsprechenden Felder. Privatrezepte müssen immer komplett selbst vom Patienten bezahlt werden, er rechnet später mit seiner privaten Krankenkasse selbst ab. Daher nimmt der Patient sein bedrucktes Rezept auch wieder mit nach Hause. Auf Wunsch fertigen wir Ihnen auch eine Kopie des bedruckten Rezeptes an. Das Grüne Rezept Das grüne Rezept entspricht vom Aufbau exakt dem Privatrezept. Es dient dem Arzt für die Empfehlung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Wie beim Privatrezept muss der Patient die Kosten in voller Höhe selbst übernehmen, eine Abrechnung mit privaten Krankenkassen ist nicht möglich. Wir drucken Ihnen Preise, Pharmazentralnummern sowie das Datum auf Ihr grünes Rezept, welches Sie dann wieder mitnehmen können. Grundsätzlich ist ein Rezept ein Dokument. Eigenhändige Änderungen sind rechtlich, aber auch von den Krankenkassen untersagt. Ändert der Arzt handschriftlich etwas auf dem Rezept, verlangen die Krankenkassen eine Bestätigung mit erneuter Unterschrift des Arztes.

3 Gültigkeitsdauer von Rezepten Hin und wieder bekommen wir Rezepte von den gesetzlichen Krankenkassen zurück, für die die Bezahlung verweigert wird, weil die Gültigkeit der Verordnung bei der Abgabe an unsere Kunden abgelaufen war. Hier die Fristen, von denen einige auch für Privatpatienten gelten, z. B. die Abgabefristen für Betäubungsmittel. Primärkassen (AOK, LKK, IKK, Kn) BKK Ersatzkassen (z.b. GEK, HZK, KEH, BEK, DAK, TK, KKH, HEK, hkk, Hamburg Münchner) Bundeswehr Bundespolizei Ziviler Ersatzdienst Berufs-genossenschaften Postbeamtenkrankenkasse Sozialhilfeempfänger Betäubungsmittel-Rezepte (gelbe Rezepte) Privatrezepte Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar ist. Es werden keine Beanstandungen vorgenommen, wenn eine Dauerverordnung / Dauerrezept zur Abrechnung im Monat nach Ablauf der Belieferung eingereicht wird. Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war oder der Arzt bestätigt, dass die Versorgung nach Fristüberschreitung notwendig war. Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. Belieferung der Verordnung innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung.

4 Was steht auf einem Rezept? Seit April 2007 gilt die Gesundheitsreform GKV-WSG. Hierbei wurde beschlossen, dass Arzneimittelhersteller mit den Krankenkassen verstärkt die Preise für Arzneimittel aushandeln. Grundsätzlich müssen wir in der Apotheke deshalb bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel jene Hersteller auswählen, die mit Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Vertrag (Rabattvertrag) abgeschlossen hat. Hinzu kommt noch eine Regelung, die besagt, dass wir Ihnen unter Umständen einen so genannten Reimport eines Arzneimittels abgeben müssten. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel Importarzneimittel. Darf Ihr Arzt ein gewohntes Medikament noch verschreiben? Ihr Arzt ist gehalten, Ihnen nur noch die Wirkstoffe zu verschreiben, die eigentliche Firma bestimmt Ihre Krankenkasse. Dies trifft auch zu, wenn Ihr Arzt sogar die Firma XY verschreibt. Dann kann die Krankenkasse diese Verordnung überstimmen. Warum darf Ihre Apotheke ein gewohntes Medikament eventuell nicht mehr abgeben? Ihre Krankenkasse teilt uns regelmäßig mit, wer der jeweilige Vertragspartner für bestimmte Wirkstoffe ist. Oft gibt es für einen Wirkstoff für Ihre Krankenkasse nur einen Hersteller als Vertragspartner. Dann müssen wir Ihnen das Arzneimittel dieses Herstellers abgeben. Haben für einen Wirkstoff mehrere Hersteller einen Rabattvertrag mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen, können Sie zwischen diesen Herstellern aussuchen. Lediglich wenn Ihr Arzt ein ganz bestimmtes namentliches Arzneimittel und das so genannte Aut Idem Kreuz setzt, verbietet er einen Austausch durch die Krankenkasse. Allerdings muss er sich vor der Krankenkasse für diese Ausnahmen rechtfertigen. IHR VORTEIL ALS KUNDENKARTENINHABER: Sie haben bei uns den großen Vorteil: wir sehen in Ihrer Historie nach und können Ihnen wieder genau die gleiche Packung abgeben wie beim letzten Mal (sofern dies noch mit den Verträgen Ihrer Krankenkasse harmoniert). So tun wir alles, damit Sie nicht ständig durch andere Packungen verunsichert werden. Arzneimitteltausch Mit Einführung des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) zum 1. Januar 2011 haben Sie die Möglichkeit, statt eines von Ihrer Krankenkasse vorgeschriebenen Rabattarzneimittels das tatsächlich von Ihrem Arzt verordnete bzw. ein anderes austauschbares Arzneimittel zu bekommen. Das von Ihnen dann gewählte Arzneimittel muss nach den gesetzlichen Vorgaben unmittelbar in der Apotheke bezahlt werden. Sie erhalten eine Quittung über den Kauf, die Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen können. Bitte beachten Sie, dass Ihre Krankenkasse nicht den vollen Betrag erstatten wird. Die Krankenkassen dürfen für das Arzneimittel nicht mehr zahlen als sie im Wege der Sachleistung zahlen würden. Wie hoch der Erstattungsbetrag tatsächlich ist, kann nur Ihre Krankenkasse beantworten. Für weitere Informationen zu den Rabattverträgen fragen Sie uns einfach.

5 Importarzneimittel (Reimporte) Was sind Importarzneimittel? Zusammengefasst ist ein Importarzneimittel immer in Deutschland zugelassen und unterliegt denselben Kontrollen wie jedes Original-Arzneimittel.... immer mit einem Beipackzettel in deutscher Sprache versehen.... entweder im Ausland hergestellt und nach Deutschland importiert oder in Deutschland für die Verwendung im Ausland hergestellt und dann aus dem Ausland wieder zurückgeführt worden.... durch die Apotheke manchmal schwerer zu beschaffen. Deshalb kann es vorkommen, dass Ihr Medikament nicht sofort lieferbar ist.... in vielen Fällen preiswerter als das deutsche Original-Arzneimittel. Dafür sorgen u.a. die unterschiedlichen europäischen Gesundheitssysteme und Steuergesetze.... häufig anders verpackt als das Originalpräparat. Auch kann Form und Farbe, selten sogar der Name vom deutschen Original abweichen. Da die Krankenkassen durch den Gebrauch von Importarzneimitteln viel Geld sparen, sind wir als Apotheke gesetzlich dazu verpflichtet, solche Importe abzugeben. Tun wir dies nicht, entsteht uns wiederum ein finanzieller Schaden. Wenn Sie eine Verordnung bekommen, können Sie nicht immer erkennen, ob ein Importarzneimittel verordnet ist. Denn der Name des Arzneimittels bleibt meist bestehen. Einen Hinweis auf ein Importarzneimittel kann der Name des Importeurs geben. Einige bekannte: Emra, Eurim, Kohl, ACA-Müller, CC-Pharma, Westen, Gerke u.a. Leider sind solche Importarzneimittel aber nicht immer verfügbar. Für Sie folgt daraus manchmal eine etwas längere Wartezeit, obwohl wir versuchen, möglichst schnell herauszufinden, ob das von Ihnen benötige Importarzneimittel gerade lieferbar ist oder nicht.

6 Zuzahlung Befreiung von der Zuzahlung Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung und der Praxisgebühr befreit. Bei Erwachsenen sieht das Gesetz vor, dass Zuzahlungen maximal 2% der gesamten Jahresbruttoeinnahmen eines Familienhaushaltes nicht übersteigen sollen. Die Jahresbruttoeinnahmen sind als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Übersteigen Ihre Zuzahlungen schon während des Jahres diese 2% des Jahresbruttoeinkommens können Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Ihre Krankenkasse hält entsprechende Unterlagen bereit. Für chronisch Kranke gilt hierbei nur eine Grenze von 1% der Jahresbruttoeinnahmen. Übrigens: Inhaber unserer persönlichen Gesundheitskarte können jederzeit eine Übersicht über bereits geleistete Zuzahlungen erhalten. Zuzahlung plus Aufzahlung Es gibt auch den Fall, in dem der Patient mehr als die Zuzahlung leisten muss - eine Aufzahlung. Was ist eine Aufzahlung? Der Preis eines Arzneimittels wird vom Hersteller festgelegt. Um die Hersteller in der Preisfindung zu beeinflussen, hat sich der Gesetzgeber so genannte Festbeträge geschaffen. Pro Wirkstoff, Wirkstärke und Packungsgröße gibt es deshalb Festbeträge, die den Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenkasse zahlen muss, darstellen. In der Regel senken die Hersteller die Preise Ihrer Arzneimittel auf das Festbetragsniveau oder sogar darunter. In einigen Fällen ist das aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Den Betrag, um den das Arzneimittel dann teurer ist als der Festbetrag, muss der Patient selbst zahlen, auch wenn er gebührenbefreit ist! Beispiel 1: Nexium Mups 40 mg, 60 Stück Verkaufspreis: 99,07 Festbetrag: 35,30 Differenzbetrag: 63,77 Diese 63,77 sind also komplett vom Patienten zu zahlen, die Zuzahlung von 5 kommt bei Nichtbefreiung noch dazu (gesamt also 68,77). Beispiel 2: Oberarm-Blutdruckmessgerät: Verkaufspreis: 89,- Festbetrag (ACHTUNG: dieser ist kassenabhängig!) Barmer: 40,46 Zuzahlung 5 (diese beträgt auch bei Hilfsmitteln 10%, mind. 5): Differenzbetrag: 48,54 Gesamtbetrag vom Patienten zu zahlen: 53,54 ( ,54).

7 Befreiung von der Zuzahlung Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung und der Praxisgebühr befreit. Bei Erwachsenen sieht das Gesetz vor, dass Zuzahlungen maximal 2% der gesamten Jahresbruttoeinnahmen eines Familienhaushaltes nicht übersteigen sollen. Die Jahresbruttoeinnahmen sind als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Übersteigen Ihre Zuzahlungen schon während des Jahres diese 2% des Jahresbruttoeinkommens können Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Ihre Krankenkasse hält entsprechende Unterlagen bereit. Für chronisch Kranke gilt hierbei nur eine Grenze von 1% der Jahresbruttoeinnahmen. Übrigens: Inhaber unserer persönlichen Gesundheitskarte können jederzeit eine Übersicht über bereits geleistete Zuzahlungen erhalten.

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