Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

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1 Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf ( 168 S. 2, 3 ivm 167 I BGB) Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ( 168 S. 1 BGB) - Folgen des Erlöschens Grundsatz: fehlende Vertretungsmacht Ausnahmen zugunsten des Dritten aufgrund guten Glaubens des Dritten an das Fortbestehen einer einmal wirksam erteilten, aber inzwischen erloschenen Vollmacht 170, 173 BGB Folie 284

2 Beispiel Rechtsscheinsvollmacht V beschäftigt in seinem Großhandel S, der verschiedene Aufgaben in der Logistik wahrnimmt. Vollmacht hat V dem S nicht erteilt. Der selbstbewusste S hält sich für unterfordert und beginnt Kaufverträge mit Hersteller D abzuschließen, sobald Lagerkapazitäten frei werden. - V erkennt das, unternimmt nichts, außer die Rechnungen des D zu begleichen. - V denkt, die Rechnungen des D beruhten auf Aufträgen des dafür zuständigen Mitarbeiters, bezahlt freilich ebenfalls. Nunmehr liefert D etwas auf Bestellung des S, wovon V meint, dass er es nicht gebrauchen kann. D meint, V müsse sich am Verhalten des S festhalten lassen und verlangt Zahlung aus Kaufvertrag ( 433 II BGB), mit Recht? Zur Vertiefung: Bitter/Röder Fall 62 Folie 285

3 Rechtsscheinsvollmacht I. Gesetzlich ausgestaltete Rechtsscheinstatbestände: BGB II. Allgemeiner (nicht normierter) Tatbestand der Rechtsscheinshaftung: 1. Allgemeine Merkmale des Tatbestands der Rechtsscheinshaftung a) Tatsächlicher Rechtsschein b) Zurechenbarkeit des Rechtsscheins c) Kausalität für Dispositionen des Dritten d) Gutgläubigkeit 2. Duldungsvollmacht a) Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit als Vertreter b) Vertretener kennt und duldet Verhalten c) Disposition (Vertragsschluss) durch D im Vertrauen auf Schein d) Keine Bösgläubigkeit entsprechend 173 BGB 3. Anscheinsvollmacht a) Auftreten von gewisser Dauer b) Keine Kenntnis, aber Erkenntnis- und Verhinderungsmöglichkeit c) Disposition (Vertragsschluss) durch D im Vertrauen auf Schein d) Keine Bösgläubigkeit entsprechend 173 BGB Folie 286

4 Zum Beispiel Anscheinsvollmacht D gegen V auf Kaufpreis aus Kaufvertrag ( 433 II BGB) I. Einigung D und V ( 145 ff. BGB) Vertretung des V durch S bei Bestellung nach 164 BGB? 1. Eigene Willenserklärung 2. Im Namen des V (unternehmensbezogenes Geschäft) 3. Vertretungsmacht Zwar keine Vollmacht, aber Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht? a) Längeres Auftreten des S als Vertreter b) Dem V zurechenbar? V kennt und duldet (Duldungsvollmacht) bzw. V hätte erkennen müssen und verhindern können (Anscheinsvollmacht) c) Vertragsschluss des D im Vertrauen auf Schein d) Keine Bösgläubigkeit entsprechend 173 BGB 4. Ergebnis: Vertretungsmacht und Einigung über 164 BGB liegen vor. II. Keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. III. Anspruch besteht. Folie 287

5 Arbeitsanregungen Wiederholen zur Innenvollmacht: - Bork, 34 D (Rn ), - Brox/Walker, 25 V Vertiefen anhand von Fällen, gut geeignet: Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil: Fall 62: Rechtsscheinsvollmacht Folie 288

6 III. Vertretungsmacht 1. Gesetzliche Vertretungsmacht a) Gesetzliche Vertreter b) Organschaftliche Vertreter c) Insbesondere: Gesamtvertretung 2. Vollmacht (= rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) a) Innenvollmacht b) Außenvollmacht c) Rechtsscheinvollmacht Folie 289

7 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 290

8 Beispiel zum Insichgeschäft 1. Der geschäftsführende Alleingesellschafter G der X- GmbH möchte den Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag) abschließen. 2. Der verwitwete V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. Er möchte das Grundstück seiner elfjährigen Tochter T schenken, wie? 3. Wie 2., es handelt sich aber statt des Hausgrundstücks um eine Wohnung. Folie 291

9 Verbot des Insichgeschäfts, 181 BGB Erscheinungsformen - Selbstkontrahieren - Mehrfachvertretung , 1629 II 1 BGB Ausnahmen - Erlaubnis des Vertretenen - Erfüllung einer Verpflichtung des Vertretenen - lediglich rechtlicher Vorteil für den Vertretenen (teleologische Reduktion) Wirkung des verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfts - Schwebende Unwirksamkeit, 177 I BGB (Vertretung ohne Vertretungsmacht) Folie 292

10 Zu den Beispielen zum Insichgeschäft 1. Der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH muss eine Befreiung vom Verbot des 181 BGB enthalten, vgl. 35 III GmbHG. 2. Vertragsschluss vor Notar, 311b I BGB, zwei Möglichkeiten: a)vertragsschluss V und T (Schenkung und Übereignung), Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, nach 107 BGB keine Einwilligung erforderlich, also keine (schwebende) Unwirksamkeit aus 108 BGB. b)vertragsschluss V und T, vertreten durch V. Da Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, greift 181 BGB wegen teleologischer Reduktion nicht ein. 3. Wohnungserwerb ist schwierig: Erwerb bringt rechtliche Nachteile mit sich im Verhältnis zu den anderen Eigentümern, folgender Schutz (BGH NJW 2010,3643): Zwar ist Schenkung (Verpflichtungsgeschäft, 516 BGB) weil lediglich rechtlich vorteilhaft wirksam, Übereignung ( 873, 925 BGB) ist zwar Erfüllung der Verbindlichkeit aus Schenkung, insoweit ist aber der Dispens des 181 a.e. BGB teleologisch zu reduzieren, so dass Verbot greift. Folglich sperren 108 I BGB sowie 181, 1795 II BGB. T bedarf eines Ergänzungspflegers, 1909 BGB Folie 293

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