FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERLÖSUNG. Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 24. SEPTEMBER :00 11:00 UHR HS 230 NR FRAGESTELLUNG PUNKTE [9]

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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT MUSTERÖSUNG Univ.Prof. MMag.Dr. Christoph Urtz 24. SEPTEMBER 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 09:00 11:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie KURZ, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! NR FRAGESTEUNG PUNKTE 1) DIPOM: BAKK: a) Definieren Sie die Begriffe Rückstellungen und Rücklagen! b) Welche Rückstellungen werden ertragsteuerlich anerkannt? c) Inwiefern ist die Art der steuerlichen Gewinnermittlung für die Bildung von Rückstellungen maßgeblich? a) Welche Arten des Verlustausgleichs sind im Ertragsteuerrecht zu unterscheiden? Beschreiben Sie diese kurz! b) Nennen Sie zwei Beispiele für ein gesetzlich normiertes Verlustausgleichsverbot! c) Inwiefern ist die Gewinnermittlungsart für die Möglichkeit des Verlustvortrags relevant? [9] DIPOM: a) Rückstellungen sind in der Bilanz auszuweisende Passivposten für (künftige) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind und ihre wirtschaftliche Ursache in einer abgelaufenen Periode haben. Rücklagen werden aus dem Gewinn oder aus Einlagen der Gesellschafter gebildet und gehören zum Eigenkapital. Sie dienen insb der Vorsorge für künftige Verluste oder als Finanzierungskapital für künftige Investitionen. b) Rückstellungen dürfen in der Steuerbilanz nur nach Maßgabe des 9 EStG gebildet werden, und zwar für: Abfertigungen (bei Dienstverhältnissen, die vor dem begründet wurden), laufende Pensionen und Pensionsanwartschaften,

2 BAKK: Zuwendungen aufgrund eines Dienstjubiläums, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. c) Für den 5 EStG Gewinn-Ermittler ist die Bildung von Rückstellungen aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips zwingend, soweit sie auch in der UGB-Bilanz gebildet wurden. Der 4 Abs 1 EStG Gewinn-Ermittler hat im Hinblick auf die Rückstellungsbildung ein Wahlrecht (allerdings ist die Bilanzstetigkeit zu beachten). Bei der 4 Abs 3 EStG Gewinn- Ermittlung (bzw. bei Pauschalierung) dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. a) Innerbetrieblich: Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten aus demselben Betrieb (zb laufende Verluste mit einem Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs) Horizontal: Ausgleich von Gewinn aus Gewerbebetrieb 1 mit Verlust aus Gewerbebetrieb 2 Vertikal: Ausgleich von Gewinn mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten zb Ausgleich von Gewinn aus 21 mit Verlust aus 22 EStG b) Beispiele für Verlustausgleichsverbote: 29 Z 3 EStG (Verluste aus eistungen ); 27 Abs 8 EStG. c) 4 Abs 1 und 5 EStG-Gewinnermittler haben einen ewigen Verlustvortrag gem 18 Abs 6 EStG. Bei 4 Abs 3 EStG-Ermittlern können demgegenüber lediglich Verluste der vergangenen drei Jahre vorgetragen werden. Im außerbetrieblichen Bereich ist die Möglichkeit eines Verlustvortrags nicht vorgesehen. EINKOMMENSTEUER 2) Herr X ist angestellter Buchhalter in einer Steuerberatungskanzlei in Salzburg, sein Jahresgehalt für das Jahr 2012 (brutto) beträgt ,-, er ist verheiratet, hat 2 Kinder und hat seinen Wohnsitz in Salzburg. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus den nachfolgenden Zahlungen? a) X zahlt freiwillig 3.000,- an seine Mutter die von der Mindestpension lebt. b) X zahlt 430,- als Kirchenbeitrag. c) X zahlt 2.920,- für die freiwillige Unfallversicherung der ganzen Familie. d) X musste für die Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen die durch das Hochwasser zerstört wurden ,- entrichten. e) X ist passionierter Jäger und betreibt selbst eine Jagd im ungau. Für die Jagdpacht zahlt X 5.000,-. Das erlegte Wild verkauft er an einen Metzger. Aus der Jagd erzielt X nachhaltige Verluste. [18]

3 Sonderausgaben sind idr Ausgaben der privaten ebensführung, die das Gesetz ausdrücklich einkommensmindernd zum Abzug zulässt; zum Teil folgen die Sonderausgaben dem eistungsfähigkeitsprinzip (insbesondre Abzugsfähigkeit von Renten), zum Teil handelt es sich um enkungsmaßnahmen (private Vermögensbildung). a) Diese Zahlung ihv 3.000,- kann nicht als Sonderausgabe isd 18 Abs 1 Z 1 EStG geltend gemacht werden, da diese Rente nicht auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruht, sondern wie aus dem SV ersichtlich - freiwillig erfolgt. b) Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis höchstens 400,- jährlich ( 18 Abs 1 Z 5 EStG). X kann also max. 400,- einkommensmindernd geltend machen. c) Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen worunter auch die Unfallversicherung fällt sind als Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) gem 18 Abs 1 Z 2 EStG abzugsfähig. Da es sich bei diesen Sonderausgaben aber um sogenannte Topfsonderausgaben handelt, können diese betragsmäßig begrenzt sein. Gem 18 Abs 2 Z 2 EStG besteht ein einheitlicher von ,- jährlich. Da Topfsonderausgaben betragsmäßig begrenzt sind, ist vom Einkommen jedoch nur ein Viertel der tatsächlich geleisteten Sonderausgabe absetzbar, maximal ein Viertel der zustehenden Höchstbeträge (Sonderausgabenviertel). Somit kann X 730,- einkommensmindernd geltend machen. d) Die außergewöhnliche Belastung isd 34 EStG berücksichtigt Kosten der ebensführung, denen sich der Stpfl nicht entziehen kann und die daher seine eistungsfähigkeit beeinträchtigen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Belastung ist höher, als die der Mehrzahl der Stpfl gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst), sie muss zwangsläufig erwachsen (X kann sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen), sie muss die wirtschaftliche eistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (gem 34 Abs 4 EStG ist dies der Fall). Da die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann X ,- einkommensmindernd geltend machen. Die Berechnung des Selbstbehaltes ist hier irrelevant, da es bei Katastrophenschäden keinen Selbstbehalt gibt (vgl 34 Abs 6 TS 1 EStG). e) Aus dem Begriff des Einkommens leitet man ab, dass nur solche Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich relevant sind, die vom Streben nach Gewinn oder Überschuss getragen sind. In erster inie ist die iebhaberei ein Problem der Verlustverwertung, weil sich nämlich die Frage stellt, ob die entstandenen Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, was ja schließlich das Einkommen verringern würde und damit insgesamt eine geringere Steuerlast bedeuten würde. Jagd als Hobby ist typisches ehrbuchbeispiel für eine iebhabereitätigkeit. Für Hobbies, wie bspw die Jagd gilt dabei die iebhabereivermutung gem 1 Abs 2 VO; das bedeutet, dass die Verluste nicht anerkannt werden; es sei denn, es ist in einem absehbaren

4 Zeitraum ein Gesamtgewinn (Überschuss) zu erwarten, dann werden Anlaufverluste anerkannt. aut SV ist dies aber nicht der Fall. Daher kann X die 5.000,- nicht einkommensmindernd geltend machen. 3) Dr. Dent betreibt eine Zahnarztpraxis in St. Johann im Pongau. Seine Ehefrau (Frau Dent) beteiligt sich an der Praxis mit einer Einlage ihv ,-. Sie wird am Gewinn und Verlust der Praxis ihv 20% beteiligt. Eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven erfolgt nicht. Für das Jahr 2011 erwirtschaftete Dr. Dent aus der Praxis einen Verlust ihv ,-. Der auf Frau Dent entfallende Anteil beträgt demnach ,-.Im Jahr 2012 wird ein Gewinn in ihv ,- erzielt. Der Gewinnanteil von Frau Dent ihv ,- wird ihr im Mai 2013 auf ihr Kapitalkonto gutgeschrieben. [11] (a) Zu welchen Einkünften führen der Verlust- und Gewinnanteil bei Frau Dent? (b) In welchem Jahr ist welcher Betrag zu versteuern (c) Welcher Steuersatz ist anwendbar? a) Bei Frau Dent handelt es sich um eine sogenannte echte stille Gesellschafterin, da sie lediglich am laufenden Gewinn und an den Verlusten beteiligt ist. aut SV ist sie nicht am Firmenwert und an den stillen Reserven beteiligt, in diesem Fall würde es sich dann um einen unechten stillen Gesellschafter handeln. Daher bezieht Frau Dent Einkünfte aus Kapitalvermögen gem 27 Abs 2 Z 4 EStG. b) Die ESt wird für jedes Jahr getrennt ermittelt (Abschnittsbesteuerung). Bei außerbetrieblichen Einkünften ist jener Zeitpunkt maßgeblich in denen die Einnahmen zugeflossen oder die Ausgaben abgeflossen sind (Zu- und Abflussprinzip isd 19 EStG). Der Verlust im Jahr 2011 aus der echten stillen Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen, da im außerbetrieblichen Bereich Verluste grundsätzlich nicht vortragsfähig sind. Gem 27 Abs 8 Z 2 EStG können Verluste aber mit späteren Gewinnen ausgeglichen werden (sog. Wartetastenverluste). Das bedeutet, dass Frau Dent den im Jahr 2011 entstandenen Verlust ihv ,- vortragen und mit dem späteren Gewinn ihv ,- verrechnen kann. Da die Auszahlung aber erst im Mai 2013 erfolgt, ist der Betrag aufgrund des Zu- und Abflussprinzips dem Jahr 2013 zuzurechnen und erst in diesem Jahr zu versteuern. Da 27 Abs 8 Z 2 EStG vorsieht, dass Verluste im außerbetrieblichen Bereich mit späteren Gewinnen ausgeglichen werden können, erzielt Frau Dent im Jahr 2013 zu versteuernde Einkünfte ihv ,-. c) Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter unterliegen nicht dem besonderen Steuersatz ihv 25% (vgl dazu 27a Abs 2 Z 3 EStG) und sind somit nicht endbesteuert und unterliegen daher dem progressiven EST-Tarif.

5 KÖRPERSCHAFTSTEUER 4) Frank S., der in Österreich viele Unternehmen besitzt, erweitert sein Sortiment mit einem in der Dauerkrise stehenden Zellstoffproduzenten. Der Zellstoffproduzent Zell-GmbH mit Sitz in Hallein erwirtschaftet seit Jahren ausschließlich Verluste und verfügt im Jahr 2009 über einen Verlustvortrag ihv ,-. Da auch in den kommenden Jahren Verluste erwartet werden, werden 100% der Anteile im August 2009 um 1,- an die Frank-AG (Sitz in Wien) verkauft. [20] Unmittelbar nach dem Verkauf der Zell-GmbH an die Frank-AG wird ein Gesellschafter der Frank-AG zum Geschäftsführer der Zell- GmbH bestellt. Darüber hinaus wird die von der Zell-GmbH betriebene Fabrik mit anderen und viel teureren Produktionsanlagen ausgestattet. Die Zell-GmbH produziert nun nicht mehr Zellstoff, sondern Rüstungselektronik. Da die meisten Gesellschafter der Zell-GmbH mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind, werden sie einfach ausgetauscht dadurch werden 80% der bisherigen Eigentümer ausgetauscht. Die Frank- AG rechtfertigt ihr Vorgehen damit, dass durch diese Maßnahmen viele Arbeitsplätze gesichert werden können tatsächlich wurden nur 20% der Arbeitsplätze abgebaut. Nach diesen Maßnahmen verzeichnet die Zell-GmbH in den Jahren 2010 und 2011 nur mehr geringfügige Verluste und erwirtschaftet im Jahr 2012 einen Gewinn ihv ,-. a) Kann die Zell-GmbH ihren Verlustvortrag mit den Gewinnen ihv ,- im Jahr 2012 verrechnen? b) Kann die Frank-AG den Verlustvortrag ihrer nunmehrigen Tochtergesellschaft, der Zell-GmbH, sowie die in den Jahren nach dem Beteiligungserwerb von der Zell-GmbH erzielten Verluste ertragsteuerlich nutzen und wenn ja, welche formellen und materiellen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Prüfen Sie die Jahre 2011 und 2012 (unter der Annahme, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind). a) Mantelkauf: Verluste sind wie in der ESt vortragsfähig 8 Abs 4 Z 1 EStG. Bei einem Mantelkauf steht ein Verlustabzug grundsätzlich nicht zu ( 8 Abs 4 Z 2 EStG); ein Mantelkauf liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft entgeltlich erworben wird und im Zuge des Erwerbes die organisatorische und wirtschaftliche Identität verloren geht. Von einem Verlust der wirtschaftlichen und organisatorischen Identität ist bei Vorleigen der folgenden Voraussetzungen auszugehen: Wenn der Unternehmensgegenstand geändert wird und gleichzeitig das Betriebsvermögen wesentlich erhöht wird und ein Großteil der Gesellschafter wechselt (Änderung der Gesellschaftsstruktur von mehr als 75% auf entgeltlicher Grundlage).

6 Der Verlustabzug bleibt aber jedenfalls trotz Vorliegens der o.g. Voraussetzungen des Mantelkauftatbestandes erhalten, wenn die Änderung zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils der Arbeitsplätze erfolgt (zumindest ein Viertel der Arbeitsplätze muss erhalten bleiben). aut SV ist dies der Fall (80% der Arbeitsplätze bleiben erhalten). Deshalb kann die Zell-GmbH die vorhandenen Verlustvorträge unabhängig vom Vorliegen des Mantelkaufs mit ihrem im Jahr 2012 erwirtschafteten Gewinn verrechnen. Zu beachten bleibt jedoch, dass die 75%ige Vortragsgrenze des 2 Abs 2b EStG zu beachten ist, sofern keine Unternehmensgruppe isd 9 KStG gebildet wird. b) Gruppenbesteuerung: Grundsätzlich gilt das Trennungsprinzip bei Körperschaften. Verluste und Gewinne von Mutter- und Tochtergesellschaften können nicht ausgeglichen werden. Dies ist nur im Rahmen der Gruppenbesteuerung gem 9 KStG möglich. Materielle Voraussetzungen der Gruppenbildung sind: Körperschaften isd 9 Abs 2 und 3 KStG (hier erfüllt, bei der Zell-GmbH und der Frank-AG handelt es sich um zwei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften); Finanzielle Verbindung dieser Körperschaften gem 9 Abs 4 TS 1 KStG (hier ab 2009 erfüllt, Frank-AG ist zu 100% an der Zell-GmbH beteiligt) während des gesamten Wirtschaftsjahres der Zell-GmbH ( 9 Abs 5 KStG also ab 2009) Qualifizierte Dauer dieser Verbindung gem 9 Abs 10 KStG, und zwar für drei Jahre. In 9 Abs 8 KStG sind die formellen Voraussetzungen der Gruppenbildung aufgezählt: Gruppenantrag (von den Vertretern aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigt). Erklärung, dass Steuerausgleich vereinbart wurde. Angabe der Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse und der Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften. 2011: Der laufende Verlust der Zell-GmbH für das Jahr 2011 kann bei Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Gruppenbildung in vollem Umfang der Frank-AG zugerechnet und bei der Frank-AG abgezogen werden. 2012: Der seit dem Jahr 2009 bei der Zell- GmbH vorhandene Verlustvortrag ihv ,- kann da es sich um einen Vorgruppenverlust handelt der Frank-AG im Jahr 2012 gem 9 Abs 6 Z 4 KStG zwar nicht direkt zugerechnet werden; er kann aber mit dem Gewinn der Zell-GmbH im Jahr 2012 ihv ,- verrechnet werden (gem 9 Abs 6 Z 4 KStG ohne Anwendung der 75%- Vortragsgrenze). Dadurch wird der Frank-AG als Gruppenträger im Jahr 2012 kein Gewinn der Zell-GmbH zugerechnet (bei der Zell-GmbH bleibt ein Verlustvortrag ihv ,- bestehen).

7 UMSATZSTEUER 5) Bestimmen Sie in den folgenden Fällen den Ort und Zeitpunkt der ieferung sowie den Fälligkeitszeitpunkt der aus den Vorgängen resultierenden Umsatzsteuer. Beurteilen Sie weiters, in welchen Zeiträumen das Recht auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann: a) Der Unternehmer X kauft am in einem großen Computer-Markt (Sollbesteuerung) einen aptop und transportiert diesen sogleich selbst in seinen Betrieb. Die Rechnung hierfür erhält er erst am b) Der Unternehmer X kauft am mit einer formgültig in Rechnung gestellten Anzahlung von 20% des Kaufpreises im selben Computer-Markt einen aptop und vereinbart eine Zustellung per Paketdienst in seinen Betrieb. Zu diesem Zweck wird der gewünschte aptop am aus dem Geschäft abgeholt und trifft am im Betrieb des Unternehmers X ein, wo das Gerät sogleich betriebsfähig installiert wird. Den Rest des Kaufpreises bezahlt X bei ieferung am und erhält gleichzeitig eine formgültige Rechnung über den Restbetrag. [16] a) Da es sich hierbei um einen Standartfall einer Abhollieferung handelt, gilt als ieferort der Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht gem 3 Abs 7 UStG, also der Computer-Markt. Da es sich in diesem Fall um einen Sollbesteuerer handelt, ist für den Zeitpunkt der ieferung die tatsächliche eistung relevant. ieferzeitpunkt ist somit der Ungeachtet dessen erhält X erst am eine ordnungsgemäße Rechnung. Aufgrund der Bestimmung des 19 Abs 2 UStG kann sich die Entstehung der Steuerschuld höchstens um einen Monat verschieben, wenn die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als die eistung erbracht wurde. Im vorliegenden Fall entsteht die Steuerschuld somit nicht mit Ablauf des Monats November, sondern erst mit Ablauf des Monats Dezember. Da die Steuerschuld per Ende Dezember entsteht, ist die entsprechende USt gem 21 UStG am 15. des zweitfolgenden Monats fällig, somit am Dadurch, dass X erst im Dezember eine ordnungsgemäße Rechnung erhält, hat er auch erst für diesen Voranmeldezeitraum, also Dezember, das Recht zum Vorsteuerabzug. b) Hierbei handelt es sich um eine Versendungslieferung, da der gelieferte Gegenstand von einem selbstständigen Dritten zum eistungsempfänger transportiert wird. Gem 3 Abs 8 UStG befindest sich daher der eistungsort dort, wo die Versendung an den Abnehmer beginnt. Im vorliegenden Fall daher beim Computer- Markt. Da diese Regelung auch für den eistungszeitpunkt gilt, kommt nur der in Frage, da in der gegenständlichen Konstellation sowohl das Kaufdatum als auch das Empfangsdatum irrelevant sind. Da in Falle einer Anzahlung jeder Sollbesteuerer zum Mindest- Istbesteuerer wird, ist für die Anzahlung der tatsächliche Erhalt des

8 Betrages sehr wohl relevant. Da der Computer-Markt am die Anzahlung vereinnahmt, entsteht die Steuerschuld, bezogen auf diesen Teil-(Betrag), wiederum am 15. Des zweitfolgenden Monats fällig, nämlich am Für den Rest des Kaufpreises gilt nach wie vor die Sollbesteuerung. Die Steuerschuld für den Restbetrag entsteht somit mit Ablauf des Monats Dezember. Die Fälligkeit der USt, bezogen auf den Restbetrag ergibt sich somit per Da X die Anzahlung mit einer ordnungsgemäßen Rechnung vorgeschrieben wird, ist er für diesen Teil-(Betrag) auch bereits im Monat November zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bezogen auf den Rest des Kaufpreises erhält X am die Rechnung, weshalb er für diesen Restbetrag im Monat Dezember vorsteuerabzugsberechtigt ist. FINANZVERFAHREN/FINANZSTRAFRECHT 6) Die Einzelunternehmerin Frau Maier ist mit Herrn Müller befreundet, dem Geschäftsführer der Müller-GmbH. Müller stellt auf Bitte der Frau Maier in den Jahren 2008 bis 2011 Scheinrechnungen der Müller-GmbH über Beratungsleistungen an das Unternehmen der Frau Maier aus, die in Wirklichkeit nie stattgefunden haben. Frau Maier macht aufgrund dieser Rechnungen Betriebsausgaben und Vorsteuer geltend. Die Jahre 2008 bis 2011 werden vom Finanzamt rechtskräftig veranlagt. Anfang des Jahres 2013 bekommt Müller kalte Füße und zeigt ohne Wissen der Frau Maier den Sachverhalt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien an, da sich diese ganz in der Nähe seiner Wohnung befindet. Er legt dabei alle Tatsachen umfassend offen. Vor dieser Anzeige hatten die Finanzbehörden von den Scheinrechnungen keine Ahnung. Das für Frau Maier zuständige Finanzamt erlässt noch im Jahr 2013 neuer Einkommensteuer- und Umsatzsteuerescheide für Frau Maier betreffend die Jahre 2008 bis Dies führen insgesamt zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer ihv ,- und an USt ihv ,-. a) Wurden zu Recht neue Einkommensteuer- und Umsatzsteuerescheide erlassen? Erläutern sie die verfahrensrechtliche Grundlage. b) Welche Finanzvergehen haben erstens Frau Maier und zweitens Herr Müller verwirklicht? c) Besteht Zuständigkeit des Gerichts oder der Finanzstrafbehörde? d) Welche Auswirkungen hat die Anzeige des Herrn Müller beim Finanzamt auf die Strafbarkeit erstens bei Frau Maier und zweitens bei Herr Müller (Prüfen Sie anhand des Gesetzestextes genau die Voraussetzungen einer allfälligen Strafbefreiung)? [16] a) Rechtsgrundlage für die Erlassung neuer Sachbescheide ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß 303

9 Abs 4 BAO. Dafür müsste einer der Wiederaufnahmegründe gem 303 Abs 1 BAO vorliegen und die maßgebenden Umstände müsste zu einem anders lautenden Bescheid geführt haben (dies ist hier der Fall); Wiederaufnahmegründe: Erschleichungstatbestand, Vorfragentatbestand und Neuerungstatbestand ( Tatsachen oder Beweismittel sind neu hervorgekommen, dh dem Finanzamt dürfen die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht bereits bekannt gewesen sein.) Der letzte Grund ist erfüllt, da es sich bei der Anzeige Müllers um neue Tatsachen handelt. b) Verwirklichte Finanzvergehen: es wurden die Delikte der Abgabenhinterziehung gem 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht, und zwar aufgrund der entstandenen Abgabenverkürzung ( ,- ESt und ,- USt), die vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige- bzw Offenlegungs- bzw Wahrheitspflicht bewirkt wurde. [Anmerkung: Die Abgabenverkürzung aufgrund der unrichtig abgegebenen UVAs fällt unter 32 Abs 2 lit a FinStrG; dieses Delikt wird aber durch die unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung welche unter 33 Abs 1 FinStrG fällt konsumiert.] Die Tat beging Frau Maier als unmittelbare Täterin und Herr Müller als Beteiligter, da er sonst zur Ausführung beigetragen hat (vgl 11 FinStrG). c) Gem 53 Abs 1 FinStrG besteht keine gerichtliche Zuständigkeit, da der strafbestimmende Wertbetrag von ,- nicht überschritten wurde: ,- ESt und USt= ,-. Somit fällt dieses Delikt in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Es droht somit auch keine gerichtliche Vorstrafe, die in das Strafregister aufgenommen würde. d) Die Anzeige an das Finanzamt kann grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige isd 29 FinStrG sein. Frau Maier kommt die strafbefreiende Wirkung dann zugute, wenn aus der Selbstanzeige hervorgeht dass sie auch für Frau Maier erstattet wird ( 29 Abs 5 FinStrG). Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich dass die Selbstanzeige auch im Namen von Frau Maier abgegeben wird. e) Herrn Müller kommt die strafbefreiende Selbstanzeige nur dann zugute wenn, folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl 29 FinStrG): Es müssen ohne Verzug alle für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt werden (nach SV gegeben); und Der verkürzte Betrag muss entrichtet werden (dies gilt jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Anzeiger selbst der Abgabenschuldner oder der Haftungspflichtige ist. Ist der Anzeiger weder der Schuldner der Abgaben noch Haftender, genügt zur Erlangung der Straffreiheit, dass der Anzeiger die Verfehlung darlegt. Es liegt keine Tatentdeckung bzw keine Verfolgungshandlungen der Behörde isd 29 Abs 3 FinStrG vor (nach SV gegeben) und Die Selbstanzeige muss an irgendein Finanzamt gerichtet werden (vgl 29 Abs 1 FinStrG). Sie kann daher auch beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien abgegeben werden, obwohl dieses FA weder für die Festsetzung der hinterzogenen ESt noch der USt zuständig ist.

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