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1 Berlin, im Juni 2005 Stellungnahme Nr. 36/2005 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss zu der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts A. 1 BvR 46/05 Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses: Rechtsanwalt beim BGH Professor Dr. Achim Krämer, Karlsruhe (Vorsitz) Rechtsanwältin und Notarin Mechthild Düsing, Münster Rechtsanwalt Roland Gerold, München Rechtsanwalt Dr. Jürgen Gündisch, LL.M., Hamburg Rechtsanwalt Dr. Thomas Mayen, Bonn Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart Rechtsanwalt Professor Dr. Frank Rottmann, Leipzig Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt (Berichterstatter) zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Berlin

2 2 Verteiler: Bundesverfassungsgericht An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Fach- und Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins e.v. Deutscher Steuerberaterverband Bundesministerium der Justiz Bundesrechtsanwaltskammer An die Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland An die Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e.v. Forum Junge Anwaltschaft

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der Berufsverband der deutschen Rechtsanwälte und repräsentiert die Mehrheit der selbständig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem PKH- Verfahren. Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt in einem Scheidungsverfahren tätig. Er vertrat die Ehefrau, der ein monatliches Einkommen von ca. 814,45 zur Verfügung steht. Mit dem Scheidungsantrag wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gestellt, der vom zuständigen Amtsgericht Hamburg positiv beschieden wurde. Der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Auch dem Antragsggner wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.440,. 2. Mit Beschluss vom setzte das Amtsgericht Hamburg Familiengericht - den Streitwert für die Ehesache auf 2.000,00 fest. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die vom zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat der Senat sich der Argumentation des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom (OLGR 1999, 253) angeschlossen. Dort wird ausgeführt, die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Streitwertbemessung beruhe auf der Überlegung, Besserverdienenden könnten auch höhere Scheidungskosten zugemutet werden. Diese Überlegung könne dann aber nicht mehr herangezogen werden, wenn die betroffenen Ehegatten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten ihres Scheidungsverfahrens zu leisten haben. 3. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg an. Er rügt die Verletzung eigener Rechte aus Art. 12 I, 3 I und 2 II

4 4 GG. Das Gericht greife in die Berufsausübung ein, da es durch die Streitwertfestsetzung den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in nicht vorhersehbarer Weise festschreibe, sich selbst aber vorbehält, bei geänderten Vermögensverhältnissen der Mandanten, Rückforderungen geltend zu machen. Eine kostendeckende Bearbeitung von PKH-Verfahren sei ihm durch die niedrige Streitwertfestsetzung nicht mehr möglich. Außerdem sei er bei der Bearbeitung von PKH-Verfahren im Vergleich zu Verfahren ohne PKH und auch gegenüber PKH-Verfahren im Bereich der zivilrechtlichen Leistungsklage benachteiligt. Zudem verstoße der Beschluss gegen das Willkürverbot, da ihm sachfremde Erwägungen zugrunde lägen. II. Rechtliche Würdigung Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung des DAV-Verfassungsrechtsausschusses begründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verstoßen gegen Art. 12 I, 3 I GG. 1. Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht ist in verfassungswidriger Weise erfolgt. Gemäß 12 II 1 GKG a. F. ( 48 II 1 GKG n. F.) ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen ( 3 ZPO). In Ehesachen, welche eine Art von nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind, ist gemäß 12 II 2 GKG a. F. ( 48 III 1 GKG n. F.) für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Der Wortlaut ist zeigt, dass hinsichtlich dieses Einsatzwertes dem Gericht kein Ermessen zusteht. Es darf lediglich den Mindestwert nach 12 II 4 GKG a. F. ( 48 III 2 GKG n. F.) in Höhe von Euro nicht unterschreiten. Der Einsatzwert betrifft freilich nur die Einkommensverhältnisse der Parteien und damit nur einen Aspekt, der für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Es gilt weiter die allgemeine Regelung des 12 II 1 GKG a. F. ( 48 II 1 GKG n. F.), wonach die Einkommensverhältnisse nur ein bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Umstand sind. Andere Bemessungsfaktoren, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sind auch bei

5 5 Ehesachen zu berücksichtigen. Der Streitwert ist demnach nicht nur schematisch anhand des Nettoeinkommens zu berechnen. 2. Der Umstand, dass im vorliegendem Fall beiden Parteien PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, führt nicht dazu, dass der Streitwert gleichsam automatisch auf den Mindestwert festgesetzt werden kann. Auch insoweit verbietet sich jeglicher Schematismus nicht zulässig. Vielmehr fragt sich, ob dieser Umstand überhaupt berücksichtigt werden darf. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss argumentiert, es verbiete sich, in Fällen, in denen die Kosten eines Rechtsstreits letztlich der Allgemeinheit zu Lasten fallen, den Mindeststreitwert zu überschreiten. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht die schützenswerten Interessen des am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts. Gemäß 8 I 1 BRAGO ( 23 I 1 RVG) bestimmt sich der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften, also nach dem Wert des Streitgegenstands. Der gerichtliche Streitwertbeschluss ist damit für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts maßgeblich. Das Gericht darf damit nicht allein darauf abstellen, dass die Allgemeinheit für die Gerichtskosten aufzukommen hat. Den Regelungen der PKH liegt das in Art. 20 I GG verfassungsrechtlich abgesicherte Sozialstaatsprinzip und der Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 IV GG und Art. 2 I GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist, zugrunde (BverfGE 78, 104/117). Dass die Allgemeinheit die Kosten der Rechtsverfolgung trägt, wenn die Betroffenen dies wirtschaftlich selbst nicht können, ist Ausfluss der genannten Prinzipien. Die Kosten für die Allgemeinheit dabei möglichst gering halten zu wollen, ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des sozialen Netzes, ein anerkennungswürdiges Ziel. Jedoch isrt gerade in Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht, nicht einzusehen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung von Mandanten, denen PKH zusteht, zu Gunsten der Allgemeinheit, ein doppeltes Sonderopfer erbringen und faktisch pro bono arbeiten muss, zumal der beigeordnete Rechtsanwalt in PKH-Verfahren ohnehin schon zu geringeren Gebühren tätig werden muss als der Wahlanwalt, wobei er sich dieser Tätigkeit gemäß 48 BRAO ab Beiordnung grundsätzlich nicht entziehen kann. Schon auf diese Weise trägt der Anwalt zur Finanzierung der Waffengleichheit bei, die an sich der Rechtsstaat und damit gerade nicht die Anwaltschaft den Bürgern

6 6 schuldet. Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus wie hier geschehen auch noch gezwungen, lediglich zu Mindeststreitwerten zu arbeiten, hat das ihm dadurch auferlegte weitere Sonderopfer bereits nicht hinnehmbare Auswirkungen auf die Rechtspflege, deren Funktionsfähigkeit auch im PKH- Bereich gewährleistet bleiben muss. Dies ist nur der Fall, wenn die betreffenden Verfahren für den Rechtsanwalt zumindest kostendeckend honoriert werden. 3. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom BvL 35/86 dargelegt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn 12 II 1 GKG für die Bestimmung des Wertes des Streitgegenstands auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien Bezug nimmt. Wie das BVerfG ausführt, beruhte diese Anknüpfung erkennbar auf dem Bestreben, im konkreten Einzelfall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass das Gericht alle Umstände des Einzelfalls erfassen könne. Aus Sicht des Anwalts ist es daher keine Besonderheit, bei Verfahren, die er für weniger vermögende Mandanten führt, weniger zu verdienen, als wenn seine Mandanten ein hohes Einkommen besitzen. Im vorliegenden Fall verdienen die Eheleute immerhin so wenig, dass ihnen PKH zusteht. Dennoch beträgt ihr gemeinsam in drei Monaten erzieltes Nettoeinkommen 6.763,35 Euro, mithin mehr als das Dreifache dessen, was als Streitwert festgesetzt wurde. Hätte sich das Gericht an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Eheleute orientiert, hätte das für den Beschwerdeführer eine durchaus erheblich höhere Vergütung bedeutet. 4. Bei der schematischen Anwendung des Mindeststreitwerts bei PKH- Verfahren, wie es das Hanseatische Oberlandesgericht praktiziert, bleibt für die Berücksichtigung anderer Bemessungsfaktoren, wie namentlich den Umfang und die Bedeutung der Sache, kein Raum. Dies widerspricht nicht nur den einfachgesetzlichen Vorgaben des 12 II 1 GKG a. F. ( 48 II 1 GKG n. F.), sondern auch den Anforderungen an pflichtgemäßes Ermessen. 5. Der Beschwerdeführer ist durch die Festsetzung des Mindeststreitwerts in seinem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletzt. Die Streitwertfestsetzung stellt einen Eingriff in die Berufsausübung dar, da er dem Rechtsanwalt die Bearbeitung von PKH-Verfahren erschwert. Eine Berufsausübungsregelung

7 7 ist dann zulässig, wenn vernünftige Gründe des Allgemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Die vom Gericht beabsichtigte Schonung staatlicher Haushalte ist zwar per se ein vernünftiger Grund des Allgemeinwohls, sie trifft den Beschwerdeführer gleichwohl in unverhältnismäßiger Art und Weise. Es ist nicht angemessen, den Rechtsanwalt zu Gunsten der Allgemeinheit die Folgen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten in diesem Maße tragen zu lassen. Die der Streitwertfestsetzung zugrundeliegende Praxis ist auch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist damit nicht gerechtfertigt. 6. Zudem verletzt der Streitwertbeschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG. Es liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten vor, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gäbe. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt in PKH-Verfahren wesentlich schlechter gestellt als Kollegen, die Mandanten vertreten, denen keine PKH bewilligt wurde, oder die sie erst gar nicht beantragt haben. Besonders evident ist die Ungleichbehandlung, wenn als Vergleichsgruppe die Fälle herangezogen werden, in denen ein Anwalt einen PKH-berechtigten Mandanten in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vertritt. Bei der Leistungsklage auf Geld wird der Streitwert immer nach der Höhe der Forderung bemessen, unabhängig davon, wer am Ende die Gerichtskosten zu tragen hat. Ein sachlicher Grund für die angesichts der Auswirkungen auf die Gebührenhöhe große Intensität der Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Die Schonung der Allgemeinheit taugt dazu jedenfalls nicht. PKH-Verfahren aller Art (vermögensrechtlich oder nicht) stellen eine finanzielle Belastung der Allgemeinheit dar, die somit von der Allgemeinheit zu tragen ist. Eine Abwälzung auf die Rechtsanwälte mag aus gerichtlicher Sicht hinnehmbar sein; sie berücksichtigt aber nicht, dass Anwälte im Vergleich zu staatlichen Stellen bei der Bearbeitung von Fällen auf Kostendeckung angewiesen ist.

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