Ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge

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1 Ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge Leitfaden für Helferinnen und Helfer im Landkreis Karlsruhe Stand Januar 2015 Landratsamt Karlsruhe Dezernat III - Amt für Grundsatz und Soziales

2 VORWORT ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN DEFINITION ASYLBEWERBER, GEDULDETER, ANERKANNTER FLÜCHTLING VON DER EINREISE BIS ZUR ENTSCHEIDUNG LEISTUNGEN NACH ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ INFORMATIONEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE IM LANDKREIS KARLSRUHE SITUATION IM LANDKREIS KARLSRUHE ANSCHLUSSUNTERBRINGUNGEN KOOPERATIONEN UNSERE PARTNER BEI DER FLÜCHTLINGSBERATUNG ANSCHLUSSUNTERBRINGUNG RESIDENZPFLICHT ARBEITSMARKTZUGANG EHRENAMTLICHES ARBEITEN UND BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT DEFINITION EHRENAMT UNTERSTÜTZUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR EHRENAMTLICHE IM FLÜCHTLINGSBEREICH IM LANDKREIS KARLSRUHE ABGRENZUNG EHRENAMT HAUPTAMT / GRENZEN BEIM EHRENAMT VERSICHERUNGSRECHTLICHE FRAGEN FORTBILDUNGSMÖGLICHKEITEN ANSPRECHPARTNER

3 Grußwort von Landrat Dr. Christoph Schnaudigel für den Leitfaden für Ehrenamtliche in der Betreuung von Asylbewerbern Sehr geehrte Damen und Herren, Millionen Menschen haben aufgrund der weltpolitischen Lage ihre Heimat verlassen, suchen Schutz und bitten um Asyl. Auch im Landkreis Karlsruhe haben wir schon viele hunderte Personen in unseren Gemeinschaftsunterkünften aufgenommen. An allen Standorten übernehmen neben den hauptamtlichen Kräften auch zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in ihrer Freizeit freiwillig und uneigennützig Verantwortung für ihre Mitmenschen. Das ist großartig! Die angebotenen Hilfen sind so vielfältig wie die Menschen, die zu uns kommen und reichen von der Organisation von Sach- und Geldspenden über Hausaufgabenbetreuung, Sprachkurse, gemeinsame Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten bis zur Unterstützung bei Behördengängen. Dies alles trägt dazu bei, die Asylbewerber in dieser für sie sehr schwierigen Situation zu unterstützen. Dass wir im Landkreis Karlsruhe auf eine so große Hilfsbereitschaft blicken können, macht mich froh und dankbar. Die wertvollen Beiträge verdienen allergrößten Respekt und Anerkennung, weshalb ich allen Freiwilligen auch im Namen des Kreistags ganz herzlich für ihren Einsatz danke. Um Ihnen wichtige Informationen an die Hand zu geben und dadurch Ihre Arbeit zu erleichtern, geben wir diesen Leitfaden heraus. Ich danke Ihnen für Ihr Engagement, das eine wichtige Ergänzung unserer Arbeit ist. Dr. Christoph Schnaudigel Landrat des Landkreises Karlsruhe

4 1. Allgemeine Informationen und rechtliche Grundlagen Zu Beginn möchten wir Ihnen einige Zahlen aus dem Jahr 2014 zum Einstieg in die Thematik darlegen: 4

5 5

6 1.1 Definition Asylbewerber, Geduldeter, Anerkannter Flüchtling Einem Asylbewerber, der nach Deutschland einreist und um Asyl ersucht, wird Schutz gewährt. Während des laufenden Asylverfahrens, welches vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft wird, ist der Ausländer in Besitz einer Aufenthaltsgestattung (AG). Asylsuchende oder Asylbewerber/innen sind Menschen, die sich im Asylverfahren befinden. Asylsuchende müssen bis zum Abschluss des Verfahrens, längstens jedoch 2 Jahre in den ihnen zugewiesenen Unterkünften wohnen. Im Asylverfahren wird geprüft, ob es sich bei den Antragstellenden um politische Verfolgung i. S. d. Art 16 a GG der um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt oder ob Abschiebungshindernisse wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe oder ähnliche Gründe vorliegen.. Eine Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, z.b. weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Kriegsregion anzufliegen. Geduldete Flüchtlinge erhalten eine Bescheinigung darüber, dass die Abschiebung vorerst nicht vollzogen wird Ein anerkannter Flüchtling erhält eine Aufenthaltserlaubnis, mit der er befristet legal in Deutschland leben kann. Sie gilt nur für eine bestimmte Zeit, meist zwischen einem halben und drei Jahren. Sie wird aus unterschiedlichen Gründen erteilt, zum Beispiel wegen einer Asylanerkennung, aus humanitären Gründen oder wegen Familiennachzugs. 6

7 1.2 Von der Einreise bis zur Entscheidung 7

8 1.3 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundlage Regelbedarfsstufen (RS) nach 8 RBFG Monatliche Leistungen ab Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums ( 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG) (Bspw. Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie- und Wohnungsinstandhaltung, Gesundheitspflege) Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ( 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbL; sogenanntes Taschengeld) (Bspw. Verkehr, Freizeit, Bildung, Nachrichtenübermittlung, andere Waren und Dienste) Leistungen nach 3 AsylbLG; insgesamt Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene 216,-- 143,-- 359,-- Ehe- bzw. Lebenspartner 194,-- 129,-- 323,-- haushaltsangehörige Erwachsene 174,-- 113,-- 287,-- Kinder von Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr 198,-- 85,-- 283,-- Kinder von Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr 157,-- 92,-- 249,-- Kinder bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres 133,-- 84,-- 217,-- Unterkunftskosten: Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft erhalten die Leistungen für Wohnung, Energie und Wohnungsinstandhaltung als Sachleistung. Krankenhilfe Leistungen bei Krankheit werden zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erbracht. Es erfolgt im Krankheitsfall die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel. Der für eine Behandlung notwendige Krankenschein erhalten die Flüchtlinge in der Unterkunft von der Unterkunftsverwaltung, die auch die Arztbesuche terminiert. Schwangerschaft/Mehrbedarfe Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung und Hebammenhilfe etc. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Mehrbedarf Schwangerschaft, Schwangerschaftsbekleidung sowie Babyerstausstattung zu stellen. 8

9 2. Informationen über die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Karlsruhe 2.1 Situation im Landkreis Karlsruhe 9

10 2.2 Unterbringung und Betreuung Asylbewerber sind für die Dauer des Asylverfahrens, maximal jedoch 2 Jahre, verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Erstes Ziel ist es, die Flüchtlinge angemessen und entsprechend ihrem Schutzbedarf unterzubringen. Weiteres Ziel ist es, die Flüchtlinge so zu betreuen, dass die Grundlagen für ein selbstbestimmtes Leben in Deutschland geschaffen werden können. Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage des bisher erfolgreich praktizierten Konzeptes im Landkreis Karlsruhe ( fördern und fordern ), welches durch die Betreuungsteams realisiert wird. Die größeren Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Karlsruhe werden von Teams des Amtes für Grundsatz und Soziales vor Ort betreut, die kleineren Unterkünfte werden von einem größeren Standort mitbetreut. In Unterkünften ab 80 Unterbringungsplätzen wird grundsätzlich eine Verwaltung vor Ort vorgesehen. Die Betreuungsteams setzten sich zusammen aus a) Heimleitung, b) Asylbetreuung und c) Hausverwaltung. Ann den zentralen Standorten werden die Mitarbeiter ergänzt durch die d) Leistungssachbearbeiter, die die Leistungen nach dem AsylbLG für die Bewohner aus ihrem Einzugsbereich gewähren. Zusätzlich werden die Unterkünfte von Hausmeistern des Amtes für Gebäudemanagement betreut. a) Heimleitung Die Heimleitung ist verantwortlich für Organisation, Verwaltung und Belegung nach sozialverträglichen Gesichtspunkten der Unterkunft. Sie ist Ansprechpartner für sämtliche Akteure vor Ort (Anwohner, Gemeindeverwaltung, Feuerwehr, Polizei, Nachbarschaft). Heimleitung und Hausverwaltung achten zum Schutz der Bewohner in den Gemeinschaftsunterkünfte auf die Einhaltung der Brandschutzordnung und der Wohnheimordnung und wirken auf deren Einhaltung hin. (z.b. Heimabläufe, Sauberkeit, Nachtruhe, Verhalten in Supermärkten,.usw.) überwacht. b) Asylbetreuung Die Asylbetreuung verwirklicht die sozialpädagogische Betreuung der Bewohner und ist Ansprechpartner für das bürgerschaftliches Engagement vor Ort. Sie vermittelt allgemeine Informationen über Rechte und Pflichten der Bewohner/Innen in den verschiedensten Rechtsgebieten, berät zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG und dem Gesundheitssystem, unterstützt bei der Beantragung medizinischer Hilfsmittel und ist erster Ansprechpartner bei der Hilfe zur Bewältigung allgemeiner persönlicher und sozialer Probleme, insbesondere im Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturkreise. Weitere Hauptaufgaben sind ist die Suche nach Schul- und Kindergartenplätzen, Anmeldungen, Hilfen bei der Antragstellung für Schülerfahrkarten, Schulbedarf, Klassenfahrten usw. c) Hausverwaltung Die Hausverwaltung übernimmt neben den originären Hausmeistertätigkeiten (kleinere Reparaturarbeiten usw.), die Organisation von gemeinnütziger Arbeit im Zusammenhang mit der Unterkunft, die Überwachung des Brandschutzes, Zimmerkontrollen zur Überprüfung von Rauchverbot und Fremdschläfern, die Überwachung des Bestands die Bestellung von Material und Ausstattungsgegenständen sowie die Unterhaltung und Pflege des Gebäudes und der Außenanlagen unter Einbeziehung der Bewohner. d) Leistungssachbearbeiter Die Leistungssachbearbeiter gewähren Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Leistungen bei Krankheiten, Schwangerschaften, Geburten, Bildung und Teilhabe sowie für gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten. Die Standorte der Leistungssachbearbeiter für den Landkreis Karlsruhe befinden sich in den Gemeinschaftsunterkünften Waghäusel, Bruchsal, Bretten, Rheinstetten und Ittersbach. Die Betreuungsteams sind zu den üblichen Dienstzeiten in den größeren Gemeinschaftsunterkünften vor Ort zu erreichen. Die Telefonnummern für die jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte mit den Ansprechpartnern können der Homepage des Landkreises entnommen werden. Für Notfälle wie technische Probleme in der Gemeinschaftsunterkunft, Streitigkeiten in der Gemeinschaftsunterkunft, Brandfälle usw. gibt es außerhalb der üblichen Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst für den nördlichen und den südlichen Landkreis. Dessen Telefonnummer ist bei der Feuerwehrleitstelle, der örtlichen Feuerwehr, der Polizei und der Gemeindeverwaltung hinterlegt. 10

11 2.3 Kooperationen unsere Partner bei der Flüchtlingsberatung 11

12 2.4 Anschlussunterbringung Die Unterbringung von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern wird im Land Baden-Württemberg durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) geregelt. Nach dem FlüAG werden Asylsuchende den neun Stadt- und 35 Landkreisen durch die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Karlsruhe zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen zugewiesen, wo sie zunächst ihren Wohnsitz zu nehmen haben. Sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden die Personen dann den kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme in der sogenannten Anschlussunterbringung zugewiesen. Sollte das Asylverfahren nach zwei Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, so können die Personen, ohne den weiteren Ausgang des Asylverfahrens abwarten zu müssen, ebenfalls in die Anschlussunterbringung verteilt werden. Für die Berechnung der Aufnahmequoten der einzelnen Gemeinden werden die Einwohnerzahlen herangezogen. Die Verteilung folgt der folgenden Formel: Insgesamt aufzunehmende Personen Summe der Kreiseinwohner ( ) x Einwohner der Gemeinde = jährliche Aufnahmequote Zuständig für die Anschlussunterbringung ist das Landratsamt Karlsruhe Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht, Abteilung Ausländer. Wie lange dauert die Anschlussunterbringung? Die Anschlussunterbringung dauert so lange, bis die betreffende Person ausreist, abgeschoben wird, die Voraussetzung für eine Umverteilung oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (ohne wohnsitzbeschränkende Auflage) erfüllt oder eine private Wohnung gefunden hat und bezieht. In der Realität hat sich gezeigt, dass eine freiwillige Ausreise in den allerwenigsten Fällen erfolgt. Auch zu Abschiebungen kommt es nur in Einzelfällen. Umverteilungen aufgrund familiärer Bindungen oder Aufenthaltstitel aufgrund spezieller Altfallbzw. Bleiberechtsregelungen sind häufiger festzustellen. Die Anmietung einer privaten Wohnung scheitert oftmals an den derzeit sehr hohen Mieten und Nebenkosten. Die Unterbringung im Rahmen der gemeindlichen Anschlussunterbringung kann somit viele Jahre andauern. 2.5 Residenzpflicht Bis zum Ende des Jahres 2014 (keine Vorrangprüfung nach 9 Monaten???)war die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Seitdem ist die Aufenthaltsbeschränkung nach drei Monaten nun auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet. 2.6 Arbeitsmarktzugang Ein Asylbewerber, der sich seit drei Monaten (früher neun Monate) gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Für Duldungsinhaber gelten andere Rechtsvorschriften: Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 12

13 3. Ehrenamtliches Arbeiten und bürgerschaftliches Engagement 3.1 Definition Ehrenamt Bürgerschaftliches Engagement ist nicht nur Einzelengagement, sondern findet (vorwiegend) in kooperativen und vernetzten Zusammenhängen statt. Engagierte Bürgerinnen und Bürger und wollen durch Ihr Tun Lebensqualität verbessern und die Zukunft nachhaltig mitgestalten. Sie tun dies freiwillig und ohne Einkommensanspruch im Sinne des Einbringens von Sozialzeit. Unter Bürgerschaftlichem Engagement versteht das Landratsamt Karlsruhe: die Bereitschaft zur aktiven Unterstützung von Menschen, Gruppen und Anliegen im Bereich des Sozialen, der Kultur und der Umwelt (Engagement in Vereinen ) die Bereitschaft zur aktiven Selbsthilfe in Gegenseitigkeit, eine Selbsthilfe also, die gemeinsam auch nach außen tritt (Engagement in Selbsthilfegruppen ) die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an Planungs- und Entscheidungsprojekten (Bürgerbeteiligungsprozesse, große Bauprozesse, ) die Bereitschaft zur Übernahme von (politischen) Ehrenämtern in (politischen) Gremien 3.2 Mögliche Einsatzgebiete für Ehrenamtliche im Flüchtlingsbereich im Landkreis Karlsruhe Folgende Tätigkeitsfelder eröffnen sich zur Unterstützung für das ehrenamtliche Engagement (nicht abschließend): Erste örtliche Orientierung (z. B. Einkaufsmöglichkeiten) Sprachkurs-Angebote Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe Organisation und Durchführung von Kinderspielgruppen Freizeitgestaltung (zum Beispiel Unterstützung bei der Anmeldung in einem Sportverein oder Besuch im Zoo) Fahrdienste (zum Beispiel zu Ärzten oder Behörden) Fahrradunterricht, Fahrräder reparieren Organisation und Verwaltung von Spenden Kunstprojekte Weitere Angebote (zum Beispiel Organisation einer Teestube, Begegnungskochen) 3.3 Abgrenzung Ehrenamt Hauptamt / Grenzen beim Ehrenamt Das Ehrenamt ist zur Aufgabenerfüllung der Flüchtlingsbetreuung und versorgung absolut notwendig sowie ausdrücklich erwünscht und unterstützt das Hauptamt, ohne in die Aufgabenwahrnehmung der Mitarbeiter des Landratsamtes einzugreifen. Diese Abgrenzung ist wichtig, damit die Flüchtlinge wissen, wer Ansprechpartner für spezielle Fragen, Anliegen und Bedürfnisse ist. Sämtliche Beratungsleistungen liegen bei den Betreuern in der Gemeinschaftsunterkunft, während bereits aufgeführte Einsatzgebiete sowie die persönliche Unterstützung der Flüchtlinge ohne das bürgerschaftliche Engagement nicht umzusetzen wären. Um diese sinnvolle Abgrenzung zu gewährleisten, ist ein intensiver Dialog mit einer engen Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamt erforderlich Nur so kann um eine optimale Betreuung der Asylbewerber erreicht werden. 13

14 3.4 Versicherungsrechtliche Fragen Wer ehrenamtlich tätig wird, sollte bei seiner privaten Haftpflichtversicherung darauf achten, dass sie auch ein mögliches ehrenamtliches Engagement abdeckt. Ob das der Fall ist, können Sie in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Gegebenenfalls sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zu erreichen. Vorteil einer solchen privaten Haftpflichtversicherung mit Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeit ist die in der Regel einfachere Schadensabwicklung und je nach Versicherung höhere versicherte Leistungen. Aber auch ohne diesen privaten Versicherungsschutz sind Sie bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit abgesichert. So sind sämtliche für den Landkreis ehrenamtlich tätige Personen über eine Sammelversicherung des Landes Baden-Württemberg haftpflicht- und unfallversichert. Versichert sind ehrenamtlich und freiwillig Tätige für das Gemeinwohl, die ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg ausüben oder deren Engagement von Baden-Württemberg ausgeht (z.b. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitende Veranstaltungen, Aktionen, usw.). Beispiele für den Haftpflichtversicherungsschutz über die Sammelversicherung des Landes: 1. Eine privat organisierte Selbsthilfegruppe trifft sich zum Erfahrungsaustausch in der Wohnung eines Gruppenmitglieds. Ein Mitinitiator zerbricht versehentlich eine teure Vase. Der Geschädigte macht Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend. 2. Die Leiterin einer Elterninitiative Kinderbetreuung ist nicht in Reichweite, als ein Kind ein anderes verletzt. Die Leiterin der Initiative wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen. 3. Der Organisator eines Ausflugs der Fahrradgruppe Mountainbiker durch Berg und Tal legt die Route so anspruchsvoll, dass ein Teilnehmer schwer verunglückt. Er verklagt den Organisator auf Schadenersatz. 4. Eine Ehrenamtliche fährt eine Asylbewerberin und ihr Kind zum Kinderarzt und verursacht selbst einen Verkehrsunfall, bei dem das Kind schwer verletzt wird. Behandlungskosten und mögliche Schmerzensgeldforderungen können über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden. Weitere Informationen zu dem Haftpflicht- bzw. Unfallversicherungsschutz durch die Sammelversicherung des Landes Baden-Württemberg erhalten Sie unter Fortbildungsmöglichkeiten Aktuell prüft und konzipiert das Landratsamt Möglichkeiten und Varianten, welche Fortbildungsmöglichkeiten sich in der Praxis für das bürgerschaftliche Engagement als sinnvoll und nützlich erweisen würden. Für Anregungen und dem Einbringen Ihrer gewünschten Themen sind wir dankbar, wenden Sie sich hierfür bitte an die Ehrenamtskoordinatorin des Landkreises, Frau Berger (Tel ). 4. Ansprechpartner Wenn sie sich ehrenamtlich engagieren wollen, wenden Sie sich bitte zunächst an die Sozialarbeiter der Gemeinschaftsunterkünfte. Sie kennen die Situation vor Ort und wissen, in welchem Bereich Ihre Unterstützung am meisten benötigt wird. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter -> Bürgerservice -> Ämter und Ansprechpartner -> Dezernat III, 30 Amt für Grundsatz und Soziales -> Interne Links: Gemeinschaftsunterkünfte und Ansprechpartner 14

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