Rechtliche und finanzielle Aspekte im Freiwilligen Management

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1 Rechtliche und finanzielle Aspekte im Freiwilligen Management Fachtag : Aktive Seniorinnen und Senioren im freiwilligen Engagement Dieter Harant, 1

2 Nichtmonetäre Zuwendungen Ermässigungen bei Angeboten des Vereins (z.b. ermässigte Eintritte) Aufmerksamkeiten (keine Geldgeschenke!) des Vereins an Mitglieder oder Mitarbeiter (s.a. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien) aufgrund besonderem persönlichen Ereignis, z.b. Geburtstag (je Ereignis max. 40 ) besonderem Vereinsanlass, z.b. Weihnachtsfeier (ingesamt max. 40 /Jahr) Gutscheine sind ebenfalls möglich Kranzgebinde bei Trauerfällen dürfen die Grenzen überschreiten Bei Geschenken an z.b. Geschäftsfreunde gilt die Grenze von 35 ( 4 Abs.5 Nr.1 EStG) Grenzen durch die Gemeinnützigkeit: Verhältnismässigkeit! Dieter Harant, 2

3 Dieter Harant, 3 Übersicht

4 Erstattung von Auslagen (echte Aufwandsentschädigungen) Grundsätzlicher Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen nach 670 BGB: Macht der Beauftragte (= Vorstand o.ä.) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= e. V.) zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich gibt es beim Vorstand kein Anspruch auf Entlohnung von Arbeitsleistung, außer entsprechende Satzungsregelung, evtl. genügt auch MV-Beschluss Pauschalen können zur Steuerpflicht führen Grenzen sind durch die Gemeinnützigkeit gesetzt Dieter Harant, 4

5 Abgabenfreie Pauschalen (ab 2013 erhöht) Übungsleiterpauschale ( 3 Nr.26 EStG) für unmittelbar der Verwirklichung der gemeinnützigen Zielsetzung dienenden Tätigkeiten max /Jahr Aufwandspauschale seit 2007 ( 3 Nr.26a EStG) für alle anderen Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb, auch für Vorstandstätigkeiten, wenn in Satzung geregelt max. 720 /Jahr Dieter Harant, 5

6 Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG) Bedingungen: Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Körperschaften bis zu dem Jahresbetrag von (2.100 bis 2012) steuerfrei es muss sich um eine Nebentätigkeit handeln (wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt bezogen auf das Kalenderjahr). Muss abgrenzbar vom Hauptberuf sein! gilt auch für freiberuflich Tätige Dieter Harant, 6

7 Übungsleiterpauschale Begünstigte Tätigkeiten (pädagogischer/betreuerischer Art) Altenbetreuer, Behindertenpflege, Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, Chorleiter, Erste-Hilfe-Ausbilder, Jugendgruppenleiter, Jugendwart, Kinder- und Krankenbetreuer, Lehrtätigkeit, Mannschaftsbetreuer, Mentortätigkeit, Mütterberatung, Prüfungsausschusstätigkeit für Übungsleiter, Ausbilder, Sportwart, Trainer, Vortragstätigkeit,... Tätigkeit für IHK, Innung, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer, Sparkassen- oder Giroverbände, evangelische oder katholische Kirche, Universität, Bund, Länder, Gemeinden, Landkreise, Volkshochschule, gemeinnützige Vereine, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege... Dieter Harant, 7

8 Arbeitsentgelt vs. Aufwandsentschädigung In der Sozialversicherung ist eine Tätigkeit in dem Fall versicherungspflichtig, wenn diese entgeltlich erfolgt und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. D.h., es muss sich um eine Vergütung für geleistete Arbeit handeln ( Pauschalen nach 3 Nr.26 und 26a EStG) Wesentliche Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis: Weisungsverhältnis, Einbindung in Arbeitsorganisation Arbeitsentgelt : laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl. 14 Abs. SGB IV) Dieter Harant, 8

9 Minijobs in der Sozialversicherung A) Geringfügiger Minijob: Nebenbeschäftigungen neben einer Haupttätigkeit mit einem Entgelt von bis zu 450 im Monat sind für den Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig (betrifft den Aufstockungsbetrag), keine Stundenbegrenzung pro Woche! Eine Befreiung von der Aufstockungspfflicht ist auf Antrag möglich, (2014: RV 15% + Aufstockung 3,9%, KV 13%, Pauschale Lohnsteuer 2% + Kirchenst., 0,15% Insolvenzgeldumlage, 0,7 Prozent für die U1- und 0,14 Prozent für die U2-Umlage) [ B) Minijob in Privathaushalten] C) Kurzfristige Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr Dieter Harant, 9

10 Kurzfristige Beschäftigung Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung ( 40a Abs.1 EStG) die kurzfristige Beschäftigung darf nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt werden es müssen weniger als 18 zusammenhängende Arbeitstage sein der durchschnittliche Tagesverdienst darf 62 /Stundenverdienst darf 12 nicht übersteigen. Ausnahme: bei einem unvorhersehbaren Einsatz von Aushilfskräften dürfen innerhalb des 18-Tage-Zeitraums auch höhere pauschal besteuerte Löhne gezahlt werden. Der pauschale Steuersatz beträgt 25% + Kirchensteuer +Solizuschlag Grenzen für die Sozialversicherungsfreiheit ( 8 SGB IV) max. 50 Arbeitstage oder 2 Monate jeweils pro Jahr (Kalenderjahr) die Aushilfe muss von vornherein befristet sein die Aushilfe darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden Dieter Harant, 10

11 Aufwandspauschalen und AlgII Der allgemeine Absetzungsbetrag (Freibetrag von100 EUR monatl.) gemäß 11b Abs. 2 Satz 1 erhöht sich jedoch beim Bezug von Einnahmen, die nach 3 Nr. 3, 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, auf 200 Euro monatlich. Nach den Vorgaben der Bundesagentur müssen die Zahlungen, um den Freibetrag von 200 Euro nutzen zu können, zwingend monatlich erfolgen. Auch eine Übungsleitertätigkeit muss gemäß 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger angezeigt werden. Siehe fachliche Hinweise der BA zu 11, 11a, 11b SGB II Dieter Harant, 11

12 Auswirkungen von Zahlungen auf die Rente Rentenart Vollrente Teilrente Hinterbliebenenrente Erwerbsminderungsrente Auswirkung Anrechnung, wenn über der Hinzuverdienstgrenze 450 Hinzuverdienstgrenze hängt von der Höhe der Teilrente ab Unterschiedliche Anrechnungsgrenzen Ausnahmen gibt es bei Entgelt für die Pflege Im Fall der Altersteilzeit sollte die Hinzuverdienstgrenze ebenfalls nicht überschritten werden Bei Fragen an die Rentenversicherung wenden Dieter Harant, IBPro 12

13 Gesetzl. Unfallversicherung Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers zum Schutze des Arbeitnehmers (SGBVII) Versicherung für Arbeits- und Wegeunfälle Recht auf: Maßnahmen zum Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung von Gesundheit u. Leistungsfähigkeit sowie auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Erwerbsminderung u.ä. Es besteht eine gesetzliche Pflicht der Unfallversicherung, die für sämtliche arbeitnehmerartige (u. -ähnliche) Versicherungs-verhältnisse gilt (z.b. auch PraktikantInnen, geringfügig Beschäftigte, Ehrenamtliche unter bestimmten Voraussetzungen; die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Dieter Harant, IBPro 13

14 Unfallversicherung bei Ehrenamtlichen Ehrenamtliche die im Gesundheitswesen oder Wohlfahrtspflege tätig sind, werden über die BGW ( abgesichert. Für alle anderen Bereich ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig, versichert sind hier Personen die in Vereinen im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen oder Kirchen freiwillig Arbeit leisten oder die in Vereinen tätig sind, die über Rahmenverträge abgesichert sind Funktionsträger und Beauftragte können sich eigenständig freiwillig versichern oder über den Verein: Bei Fragen: BG Infoline unter Tel Bei Fragen zur Versicherung im Ehrenamt Dieter Harant, IBPro 14

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