Anlage B B Erläuterungen zur Vorgehensweise bei schalltechnischen Untersuchungen
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- Gerrit Krämer
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1 Anlage B B 1-11 Erläuterungen zur Vorgehensweise bei schalltechnischen Untersuchungen 1 Berechnungsverfahren Die Verkehrslärmemissionen und die Verkehrslärmimmissionen sind gemäß 3 der Verkehrslärmschutzverordnung grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergeben sich aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 sowie aus der Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung. Der genaue Rechengang ist den RLS-90 zu entnehmen. Erläuterung: Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche werden grundsätzlich in A-bewerteten Schalldruckpegeln angegeben (Einheit Dezibel (A) bzw. db(a)), die das menschliche Hörempfinden am besten nachbilden. Zur Beschreibung zeitlich schwankender Schallereignisse, wie z. B. der Straßenverkehrsgeräusche, dient der A- bewertete Mittelungspegel. Die Schallemission (d. h. die Abstrahlung von Schall aus einer Schallquelle) des Verkehrs auf einer Straße oder einem Fahrstreifen wird durch den Emissionspegel L m,e gekennzeichnet. Der Emissionspegel ist der Mitteilungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Verkehrsweges bei freier Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission wird aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche, der Gradiente und einem Zuschlag für Mehrfachreflexionen berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsmengen (DTV) einschließlich der zugehörigen Lkw-Anteile (tags/nachts) zugrunde gelegt. Die Schallimmission (d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt, also auf den Immissionsort) wird durch den Mitteilungspegel L m gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen. Der Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Zum Vergleich mit dem Immissionsgrenzwerten (gemäß 2 der Verkehrslärmschutzverordnung) dient der Beurteilungspegel L r. Er ist gleich dem Mitteilungspegel, der an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung erhöht wird. Die Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen werden getrennt für die Zeiträume ΑTag und ΑNacht berechnet: L r,t für die Zeit von bis Uhr L r,n für die Zeit von bis Uhr. Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und für Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich von Messwerten mit berechneten Pegelwerten nicht ohne weiteres möglich.
2 B Feststellung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht grundsätzlich dann, wenn der Beurteilungspegel an einem schutzbedürftigen Gebäude den zutreffenden Immissionsgrenzwert überschreitet. Zu dieser Feststellung wird zunächst das Untersuchungsgebiet eingegrenzt. Das Gebiet ist seitlich begrenzt durch den senkrechten Schnitt mit der Straßenachse am Planungsanfang und Planungsende des Bauabschnittes. Die Tiefe des Gebietes wird beidseitig zur Straße vom Abstand der Grenzwertisophone, d. h. durch den senkrechten Abstand von der Straße, über den hinaus die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, bestimmt. Bei Anschluss an den Bestand ist am Ausbauende eine differenziertere Betrachtung erforderlich. Ist im Untersuchungsgebiet ein Wohngebiet nicht auszuschließen, so wird die Grenzwertisophone für Wohngebiete in der Nacht zugrunde gelegt. Die Berechnungen erfolgen mit den Ausgangsdaten für die Prognose. Für die Eingrenzung des Untersuchungsgebietes reicht im Allgemeinen eine Abschätzung nach dem Verfahren Αlange, gerade Straße aus. Die Emissionspegel der Straße werden berechnet. Als Emittenten werden die durchgehende Strecke der neu- bzw. ausgebauten Straße, ggf. Ein- und Ausfädelungsstreifen und Verbindungsrampen an Anschlussstellen sowie Parkflächen berücksichtigt. Die Ergebnisse werden unter Angabe der zugrunde gelegten Verkehrswerte, Geschwindigkeiten, Straßenoberfläche und Steigungen bzw. Gefälle (> 5 %) sowie der resultierenden Geschwindigkeitskorrekturen aufgelistet. Das eingegrenzte Gebiet wird auf schutzbedürftige Bebauung hin untersucht. Grundlage dazu bilden Katasterpläne oder Luftbildaufnahmen. Die Pläne werden vor Ort durch Vergleich mit vorhandener Bebauung geprüft. Es wird die zutreffende Gebietsnutzung nach Bebauungsplänen oder wenn diese nicht vorliegen, nach tatsächlicher Nutzung festgesetzt. Die Bebauung, durch Schraffur differenziert nach Wohn- und Nebengebäude bzw. gewerblicher Nutzung, sowie die Gebietseinordnung werden in den Lageplänen dargestellt. Innerhalb des Untersuchungsgebietes werden für schutzbedürftige Gebäude fassaden- und stockwerksbezogene Beurteilungspegel streng nach den RLS-90 berechnet. Die Berechnungen werden soweit ausgedehnt, dass mit Sicherheit für aus der Sicht der Straße dahinter liegende Gebäude, auch unter Berücksichtigung ungünstiger topographischer Lage und/oder Reflexionsverhältnisse, eine Immissionsgrenzwertüberschreitung ausgeschlossen werden kann. Besondere Beachtung finden dabei bestimmte bauliche Anlagen wie Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, deren Schutzbedürftigkeit vom Gesetzgeber besonders hoch eingestuft wurde. Zusätzlich zu den Beurteilungspegeln an den Fassaden werden Beurteilungspegel für Außenwohnbereiche berechnet. Eine gesonderte Berechnung ist deshalb erforderlich, da hier zusätzlich Reflexionsanteile von der Fassade eingehen können.
3 B 1-13 Die berechneten Beurteilungspegel werden unter Angabe der Bezeichnung des Immissionsortes, der Stationierung, der Häuserfront, des Stockwerkes, der Gebietsnutzung, des senkrechten Abstandes von der Straßenachse, der Höhendifferenz zwischen Immissionsort und Straßenachse und der Grenzwertüberschreitung aufgelistet. Bei Beurteilungspegeln des unbebauten Außenwohnbereiches entfällt die Angabe von Häuserfront und Stockwerk. Damit ist festgestellt, ob Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. 3 Wahl der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen Ist die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen, so wird vorrangig auf aktive Maßnahmen, d. h. Maßnahmen an der Straße, orientiert. Aus der Sicht der Straßenplanung kommen als aktive Maßnahmen neben der Linien- und Gradientenführung lärmmindernde Straßenoberflächen und Schallschirme in Frage. Bei der Bestimmung des Umfangs des Lärmschutzes müssen die Grenzwerte nicht voll ausgeschöpft, d. h., sie können nach Abwägung im Einzelfall unterschritten werden, wenn dies mit vertretbarem Aufwand (z. B. durch Verwendung von Überschussmaterial) erreicht werden kann. Als Lärmschirme kommen in der angegebenen Rangfolge in Frage: - Lärmschutzwall - Lärmschutzwall mit aufgesetzter Wand - Lärmschutzwall mit Stützmauer - Steilwall - Lärmschutzwand. Bei ungünstigen topographischen Verhältnissen, z. B. Straße in hoher Dammlage, kann die Errichtung eines Walles zu aufwendig oder unmöglich sein. Das trifft auch bei straßennaher Bebauung oder schutzwürdigen Geländestreifen am Straßenrand zu. In diesen Fällen wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die am besten geeignete der übrigen o. g. Möglichkeiten gewählt. Die schalltechnische Wirksamkeit einer aktiven Maßnahme wird berücksichtigt. So kann beispielsweise eine betroffene Bebauung in einer steilen Hanglage durch einen Schallschirm an der Straße nur unzureichend geschützt werden. Pegelminderungen von 3-5 db(a) werden angestrebt. Ebenso wird untersucht, inwieweit eine weitere Erhöhung eines Schallschirmes noch zu spürbaren Pegelminderungen führt. Mit der Errichtung oder konstruktiven Erhöhung von Lärmschutzwänden oder -wällen ist bei Objekten in größerer Entfernung keine wirksame Abschirmung zu erreichen. Hier sind konstruktive und ästhetische Grenzen gesetzt. So nimmt die Wirkung aktiver Schallschutzmaßnahmen mit zunehmender Entfernung des Immissionsortes vom Emissionsort immer mehr ab, in einem Abstand von 400 m bis 500 m wird sie nahezu wirkungslos.
4 B 1-14 Auch aus landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten sind den Abmessungen von Lärmschirmen Grenzen gesetzt. Als Richtwerte für die Obergrenze können für Lärmschutzwälle die Höhe von 8 m, für Lärmschutzwände 5-6 m, auf Bauwerken 4 m, angesetzt werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall davon abgewichen wird. Es kann auch zu berücksichtigen sein, dass zwar durch aktive Schallschutzmaßnahmen der Schutz des Umfeldes baulicher Anlagen verbessert wird, andererseits im Einzelfall dem Bau berechtigte Einwendungen gegenüberstehen (z. B. Fernsicht eingeschränkt, Verschattung des Gartens). Nicht immer wird es möglich sein, mit aktiven Maßnahmen einen (vollständigen) Schutz der betroffenen Bebauung zu erzielen. Wie bereits in den rechtlichen Grundlagen genannt, ist eine Ausnahme dann gerechtfertigt, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden. Kriterien für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit können im Einzelfall sein: - die Anzahl der Betroffenen und der Grad der Betroffenheit, - Anzahl der zu schützenden baulichen Anlagen und ihre Funktion (z. B. Krankenhaus, Kurheim), - Lage der Außenwohnbereiche ( z. B. an der straßenabgewandten Seite), - Lage der zu schützenden baulichen Anlagen im Verhältnis zur Straße ( z. B. Geschlossenheit der Bebauung), - Gebietskategorie entsprechend des 2 der 16. BImSchV sowie entsprechender Zuordnungen nach VLärmSchR 97, Punkt 10.2, - die schalltechnische Wirksamkeit (Pegelminderung) einer aktiven Maßnahme und - die Kostenrelation zwischen aktiven und passiven Maßnahmen. Für den Innenbereich (geschlossene Ortschaften, Kleinsiedlungsgebiete) ist für die Wahl der vorzusehenden Schallschutzmaßnahme die Anzahl der Betroffenen sowie die Höhe der jeweiligen Grenzwertüberschreitung von Bedeutung. Bei Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für den Tag im Innenbereich werden i. d. R. aktive Maßnahmen geplant. Werden hingegen nur an der Peripherie eines Innenbereiches die Immissionsgrenzwerte für die Nacht geringfügig überschritten, so wird ausschließlich auf passive Schutzmaßnahmen abgestellt. Bei hohem finanziellen Mehraufwand, dem nur ein geringer Schutzeffekt gegenübersteht, ist es zulässig, den aktiven Schallschutz so zu dimensionieren, dass die nachteiligen Folgen eines Vorhabens nur teilweise behoben werden. Die darüber hinaus verbleibenden Beeinträchtigungen sind mit Hilfe von passiven Schallschutzmaßnahmen und gegebenenfalls Geldentschädigung für den Außenwohnbereich zu kompensieren.
5 B 1-15 Aktive Schallschutzmaßnahmen können nur unterbleiben, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen besteht, d. h., die Kosten für passiven Lärmschutz und Entschädigung des Außenwohnbereiches liegen insgesamt ganz erheblich unter den Kosten des aktiven Schallschutzes, und aktiver Schallschutz brächte keine sonstigen beachtlichen Vorteile mit sich. So wird erfahrungsgemäß Einzelbebauung im Außenbereich regelmäßig nicht aktiv geschützt. Hier wird auf passive Maßnahmen am Gebäude, in der Regel Schallschutzfenster, abgestellt. Sind Außenwohnbereiche vorhanden, so erfolgt bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für den Tag eine Entschädigung für deren Beeinträchtigung.
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