Begründung. A. Allgemeiner Teil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begründung. A. Allgemeiner Teil"

Transkript

1 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten eine auf das Statusrecht beschränkte konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Artikel 74 Absatz 1 Nr.27 GG umfasst diese neue Kompetenz für Statusrechte und - pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Dienstes, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Danach umfasst die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Statusrechts der Beamten der Länder, Kommunen und anderen Körperschaften des öffentlichen Dienstes: - Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses, - Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern, - Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses wie z.b. Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht, - statusprägende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfüllung, - wesentliche Rechte der Beamten, - Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit, - Spannungs- und Verteidigungsfall und - Verwendungen im Ausland. Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Zielrichtung des BeamtStG ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechseln. Für die Länder besteht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch das Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht hat. Das Land Nordrhein- Westfalen hat insofern im neuen Landesbeamtengesetz (LBG NRW) die einzelnen Normen an die neue konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis 1

2 angepasst. Hierbei wurden im Wesentlichen die bisherigen Regelungsinhalte des LBG NRW übernommen. B. Besonderer Teil zu 1 Artikel 1 Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich des LBG NRW fest und verweist auf die Regelungen des BeamtStG, die daneben in der Rechtspraxis zu berücksichtigen sind. zu 2-16 Im Hinblick auf die Konsequenzen aus der Föderalismusreform sieht 10 Abs.7 eine Neuregelung der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen vor. Ist die Laufbahnbefähigung demnach nach Inkrafttreten des LBG NRW nicht in NRW erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dabei bedarf es einer Prüfung, ob der Beamte die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn besitzt, in der er tätig sein soll. Ansprüche auf Übernahme in eine bestimmte Laufbahn resultieren daraus nicht. Die bisher bestehende Beschränkung, dass ein Beamter auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist durch das BeamtStG entfallen. Die Probezeit beträgt nunmehr einheitlich für alle Laufbahngruppen drei Jahre ( 14 Absatz 2). Die Bewährung des Beamten in der Probezeit ist dabei unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob der Beamte sich dauerhaft bewähren wird und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen. Das bisher in diesem Regelungszusammenhang stehende Institut der Anstellung (früherer 24 LBG NRW) ist durch das BeamtStG entfallen. 2

3 zu Abs.10 enthält zwei Entlassungstatbestände aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben im Übrigen unberührt. Im 31 erfolgt eine Neuregelung zum Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Entsprechend dem RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30. April 2007 und dem Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das nordrhein- westfälische Beamtenrecht. Alle anderen im Zusammenhang mit den Altersgrenzen stehenden Fragen bleiben der großen Dienstrechtsreform vorbehalten. 32 enthält eine flexible, gesetzliche Regelung zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. zu 42 Der Beamte ist im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Fortbildung verpflichtet, um der stetigen Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung gerecht werden zu können. Dies soll im LBG zum Ausdruck gebracht werden. zu zu 60 Die Regelungen zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden in Absatz 2 wurden im Hinblick auf Art.19 i.v.m. Art.6 der Richtlinie (RL 2003/88/EG) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4.November 2003 aufgenommen. zu Die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ist durch die Neufassung des 61 gewährleistet. Der darin verwendete Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit orientiert sich an 2 AZVO. Damit besteht für Teil- wie für Vollzeit- 3

4 beschäftigte eine Pflicht zur entschädigungslosen Leistung von Mehrarbeit erst oberhalb der Schwelle von 39/40/41 Stunden. Die Frist für den Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung in 65 Abs.1 S.1 Nr.2 wurde auf das Datum 31. Dezember 2012 verlängert. In 76 Abs.2 LBG NRW ist eine Verordnungsermächtigung für eine neue Verordnung zur Einführung einer Pflegezeit (kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit) aufgenommen worden. In 77 Abs. 2 Satz 2 ist aufgrund aktueller Rechtsprechung und begrifflicher Änderungen im Sozialversicherungsrecht eine redaktionelle Klarstellung bzw. Aktualisierung erforderlich. zu 89 Die Frist zur Entfernung von Personalaktendaten in Absatz 1 Nr.2 wurde in Anlehnung an das Landesdisziplinargesetz auf 2 Jahre verkürzt. zu Sofern im Rahmen einer optimierten Beihilfenfestsetzung die Belege für einen Zeitraum von fünf Jahren elektronisch gespeichert werden, soll aus Arbeits- und Kostengründen auf die Rückgabe der Belege verzichtet werden ( 91 Abs. 2). Zu Für die Polizeivollzugsbeamten des Jahrganges 1947 wurde auf eine Übergangsregelung verzichtet, weil für diese nach Art. 7 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) der Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum oder bestimmt worden ist. Sollte für Polizeivollzugsbeamte dieses Jahrganges der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben worden sein, beginnt der Ruhestand mit dem Ende der individuell festgelegten Verlängerung, die für maximal 3 Jahre möglich ist. zu 132 Die Vorschrift übernimmt die Bestandsschutz- und Übergangsregelung aus Art. XI 3 des GO- Reformgesetzes vom (GV.NRW.S.380) und dient insoweit der Klarstellung. 4

5 zu zu Artikel 2 bis 22 Artikel 2-22 Die Artikel enthalten redaktionelle Änderungen zur Anpassung an das Beamtenstatusgesetz und die Neufassung des LBG NRW. 5

Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes

Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes I1E -08b01 Wiesbaden, den 6. März 2009 Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts

Mehr

Entwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform"

Entwicklungen im Beamtenrecht seit der Föderalismusreform Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Entwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform" Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen

Mehr

Reformen im Beamtenrecht II

Reformen im Beamtenrecht II Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Dienstrechtsreform in Hessen

Dienstrechtsreform in Hessen Dienstrechtsreform in Hessen Stand: Februar 2016 Die Föderalismusreform I ist am 1. September 2006 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2034). Sie umfasst 1. ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und 2. ein

Mehr

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Inhaltsverzeichnis Band I Teil 2c Beamtenrecht A 057 Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Kommentar Bundesbeamtengesetz (BBG) (Fassung ab 12. Februar 2009) Benutzerhinweis... L 001 1 Synopsis BBG (DNeuG)/Bisheriges

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

2. Abschnitt: Beamtenrecht

2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mehr

2. Abschnitt: Beamtenrecht

2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mehr

2. Abschnitt: Beamtenrecht

2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Allgemeine Grundlagen

Inhaltsverzeichnis VII. Allgemeine Grundlagen VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis................................................. XIII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVII Zum Arbeiten mit diesem Buch... XVIII Erster Teil Allgemeine

Mehr

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1)

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (2) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242) Inhaltsübersicht (3)

Mehr

Fritjof Wagner/Sabine Leppek. Beamten recht. 10., völlig neu bearbeitete Auflage. C. F. Müller Verlag Heidelberg

Fritjof Wagner/Sabine Leppek. Beamten recht. 10., völlig neu bearbeitete Auflage. C. F. Müller Verlag Heidelberg Fritjof Wagner/Sabine Leppek Beamten recht 10., völlig neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg VII Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Mehr

Gewählte Personalräte der Gruppe der Beamten, Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende

Gewählte Personalräte der Gruppe der Beamten, Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende Grundschulung Dienstrecht in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungen Grundschulung Dienstrecht nach 41 Abs. 1 LPersVG RLP Veranstaltungsnummer: 2018 Q211 MH

Mehr

Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde

Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Re Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Geschäftsstelle des Regionalrates Tel.: 0251/411-1755 Fax: 0251/411-81755 E-Mail: geschaeftsstelle@brms.nrw.de Sitzungsvorlage 21/2009 Novellierung des

Mehr

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Kommentar Von Dr. Ludger Schrapper Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Dr. Jörg-Michael Günther Ministerialrat qq Verlag C.

Mehr

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 1 Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 2 Große Änderungen gibt es seit: 2005 / 2006 im Arbeitsrecht für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2008 im Dienstrecht

Mehr

2. Abschnitt: Beamtenrecht

2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mehr

Beamtenrecht. von. Dr. Fritjof Wagner. Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl. 6., neubearbeitete Auflage V \

Beamtenrecht. von. Dr. Fritjof Wagner. Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl. 6., neubearbeitete Auflage V \ Beamtenrecht von Dr. Fritjof Wagner Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl 6., neubearbeitete Auflage V \ R. v. Decker's Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Geleitwort

Mehr

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen... 10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4027 16. Wahlperiode 12. 01. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz

Mehr

Start ins Rechtsgebiet. Beamtenrecht. Bearbeitet von Sabine Leppek

Start ins Rechtsgebiet. Beamtenrecht. Bearbeitet von Sabine Leppek Start ins Rechtsgebiet Beamtenrecht Bearbeitet von Sabine Leppek 12., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. XVIII, 200 S. Softcover ISBN 978 3 8114 9541 8 Format (B x L): 16,5 x 23,5 cm Gewicht: 374 g Recht

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2)

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2) Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: 320-198 gilt ab: 01.03.2014 Normtyp: Gesetz gilt bis:

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Dienstrecht in Hessen und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen nach dem HPVG

Dienstrecht in Hessen und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen nach dem HPVG Dienstrecht in Hessen und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen nach dem HPVG Veranstaltungsnummer: 2017 P022 GB Termin: 27. bis 29. Juni 2017 Zielgruppe: Personalratsmitglieder Ort: dbb forum siebengebirge

Mehr

Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht)

Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht) Univ.-Professor Dr. Christian Bickenbach Potsdam Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht) Wintersemester 2016/2017 Zeit: Do. 12h c.t. Ort: 3.06. S16 Beginn: 20.10.2016 Vorlesungsgliederung Teil 1:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel V XV XXI Text des Bundesbeamtengesetzes (BBG) 1 Einleitung 51 Kommentierung Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Übersicht 3: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016)

Übersicht 3: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016) Bund Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Nach 93 Abs. 1 BBG in derzeit geltender Fassung konnte Beamtinnen und Beamten

Mehr

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem

Mehr

Die Opt-Out-Frage 01./

Die Opt-Out-Frage 01./ Die Opt-Out-Frage oder die Musterklagen zur Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst 01./02.07.2015 Überblick Die Opt-Out-Frage Einführung rechtliche

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5363 25. 06. 2014 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes A. Zielsetzung

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Information an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Neues Dienstrecht ab 1. Januar 2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Die Föderalismusreform hat

Mehr

Beamtenrecht Rheinland-Pfalz

Beamtenrecht Rheinland-Pfalz f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 12 A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums

Mehr

Information zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten

Information zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten im August 2016 Information zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten Am 10. April 2015 ist das Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung

Mehr

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2016)

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2016) Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2016) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg

Mehr

Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede

Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede Verteiler: Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede 99094 Erfurt Thüringischer Landkreistag Richard-Breslau-Str. 13 poststelle@tlkt.thueringen.de 99094 Erfurt Kommunaler

Mehr

Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG)

Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG) Bund Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt vom 11. Februar 2009 (S. 160 ff.) veröffentlicht; Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Mehr

Einführung in das Dienstrecht in Hessen 2014 nach Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtmodernisierungsgesetzes

Einführung in das Dienstrecht in Hessen 2014 nach Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtmodernisierungsgesetzes Einführung in das Dienstrecht in Hessen 2014 nach Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtmodernisierungsgesetzes (2. DRModG) Veranstaltungsnummer: 2014 Q 285 MH Termin: 13.01. 14.01.2014 Zielgruppe: Personalverantwortliche,

Mehr

Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG)

Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG) Bund Bundesbeamtengesetz (BBG) (Änderungshistorie: Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt vom 11. Februar 2009 (S. 160 ff.) veröffentlicht; Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen

Mehr

Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos

Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Literaturverzeichnis A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums I. Anfänge, Preussisches Allgemeines Landrecht II. Deutsches Reich IM. Weimarer

Mehr

Übersicht 1: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016)

Übersicht 1: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016) Bund Bundesbeamtengesetz (BBG) (Änderungshistorie: Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt vom 11. Februar 2009 (S. 160 ff.) veröffentlicht; Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Regelung vergleichbar. Es sind deshalb Folgerungen aus der BVerfG-Rechtsprechung für Hessen zu ziehen.

HESSISCHER LANDTAG. Regelung vergleichbar. Es sind deshalb Folgerungen aus der BVerfG-Rechtsprechung für Hessen zu ziehen. 18. Wahlperiode Drucksache 18/26 HESSISCHER LANDTAG 10. 02. 2009 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz (Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz

Mehr

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind

Mehr

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge

Mehr

Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2011)

Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Gebietskörperschaft Bund Altersteilzeitregelung Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

Beamtenrecht. Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz. 2. Auflage. von

Beamtenrecht. Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz. 2. Auflage. von Beamtenrecht von Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Grundbegriffe A. Begriff und Rechtsquellen

Mehr

Vorwort. Hinweise zur Nutzung. 1 Grundstrukturen des Dienstrechts Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten)

Vorwort. Hinweise zur Nutzung. 1 Grundstrukturen des Dienstrechts Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten) Inhalt Vorwort Hinweise zur Nutzung XI XIII 1 Grundstrukturen des Dienstrechts 1 1.1 Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten) 1 1.2 Begründung des Beamten Verhältnisses 3 1.3

Mehr

Beamtenrecht. Dr. jur. Hans Walter Scheerbarth. Honorarprofessor an der Ruhruniversität Leitender Ministerialrat a. D.

Beamtenrecht. Dr. jur. Hans Walter Scheerbarth. Honorarprofessor an der Ruhruniversität Leitender Ministerialrat a. D. Beamtenrecht Dr. jur. Hans Walter Scheerbarth Honorarprofessor an der Ruhruniversität Leitender Ministerialrat a. D. Heinz Höffken Leitender Ministerialrat a. D. Dr. jur. Hans-Joachim Bauschke Professor

Mehr

Zweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland

Zweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften

Mehr

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick Die Dienstrechtreform ist ein wichtiger Baustein des Regierungsprogramms Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen und liefert einen entscheidenden

Mehr

Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen

Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum Rechtsrahmen für das Tragen von Kopftüchern durch Lehrkräfte in Schulen Aktenzeichen:

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 07/2016 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2015 bis 31.12.2016 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz Bundesrat Drucksache 780/06 03.11.06 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -

Mehr

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1.1 Rechtssystematik 25 1.1.1 Öffentliches Recht 25. 1.1.2 Gesetzgebungskompetenz 25 1.1.3 Rechtsquellen 26 1.1.3.1 Übersicht über die einzelnen Gesetze

Mehr

Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53

Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53 Stand: Mai 2009 Schnellübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39 Gesetzliche Grundlagen 53 2 3 Stichwortverzeichnis 03 Findex

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Neue Souveränität für die Länder 7. Von der Begründung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses 15 (Abschnitt 1 bis 5)

Neue Souveränität für die Länder 7. Von der Begründung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses 15 (Abschnitt 1 bis 5) Schnellübersicht Neue Souveränität für die Länder 7 Von der Begründung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses 15 (Abschnitt 1 bis 5) Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis 63 (Abschnitte 6 und

Mehr

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz

Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Mehr

Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte:

Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte: Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 1222 09. 05. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Mehr

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst?

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? DGB-Fachtagung Dienstrechtsreform für Beamtinnen und Beamte Anforderungen an ein modernes

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53

Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53 Schnellübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39 Gesetzliche Grundlagen 53 2 3 Stichwortverzeichnis 03 Findex VI VII VIII IX

Mehr

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen

egativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen Postfach 12 03 15 10593 Berlin An die a) Personaldezernentinnen und -dezernenten der unmittelbaren Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages b) Mitglieder und Gäste des Personal- und Organisationsausschusses

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Infoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten

Infoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten Stand: 1. März 2014 Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten Einleitung und Rechtsgrundlagen

Mehr

Altersgrenzen bei der Feuerwehr

Altersgrenzen bei der Feuerwehr Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, März 2016 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt

Mehr

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden

Mehr

Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge. 1. Allgemeines

Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge. 1. Allgemeines Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge 1. Allgemeines Zeiten, in denen Beamtinnen und Beamte durch Beurlaubungen vom Dienst beim

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

Überblick über die Ergebnisse der Föderalismusreform (in Kraft seit )

Überblick über die Ergebnisse der Föderalismusreform (in Kraft seit ) Überblick über die Ergebnisse der Föderalismusreform (in Kraft seit 01.09.2006) I. Zielsetzung der Reform Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern; bessere Zuordnung

Mehr

Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw), Münster / I. Auftrag

Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw), Münster / I. Auftrag Versicherungsmathematisches Gutachten über Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der kommunalen Mitglieder der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw), Münster zum 31.12.2014 Kommunale Versorgungskassen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Altersgrenzen bei der Feuerwehr

Altersgrenzen bei der Feuerwehr Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, August 2017 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt

Mehr

S Y N O P S E. Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: ) Pensionierungsalter

S Y N O P S E. Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: ) Pensionierungsalter S Y N O P S E Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: 05.06.2012) Landesbezirk Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Pensionierungsalter Polizeivollzugsbeamte: Jahrgang 51 oder früher

Mehr

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) Bundesrat Drucksache 351/12 BRFuss 15.06.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages V Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) Der Deutsche Bundestag

Mehr

Da die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich.

Da die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4575 10.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer

Mehr

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9578 25.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz

Mehr

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) BRRG Ausfertigungsdatum: 01.07.1957 Vollzitat: "Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.

Mehr

Deutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg

Deutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften Az.: 1-0300.1/81 Stuttgart im Oktober 2014 Bezirk Baden-Württemberg

Mehr

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67. Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung

Mehr

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister 203014 Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister Vom 3. November 2005 Auf Grund des 197 Abs. 4 Nr. 1 und 16

Mehr

A"7/1 Ir...i- Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses

A7/1 Ir...i- Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Präsidentin des Landtags Nordrhein';'Westfalen. Platz, des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORORHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE. VORLAGE

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode Beschlussempfehlung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode Beschlussempfehlung Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode 18.06.2008 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für

Mehr