LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

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1 P.b.b. 01Z K Seite 767 Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 31. Dezember Stück Hr. 147 Oö Hundehaltegesetz 2002 (XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1145/2001. Initiativanträge Beilagen Nr 863/2000 und 881/2001, Ausschussbericht Beilage Nr. 1548/2002,49. Landtagssitzung) Nr ABSCHNITT La n des g e set z ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN über das Halten von Hunden 1 (Oö. Hundehaltegesetz 2002) Allgemeines INHALTSVERZEICHNIS.. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, das Halten von Der 00. Landtag hat beschlossen: Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden. (2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. ABSCHNITT 1. auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN bestimmter :ats.~chen von einem.erhöhten Gefährdungspotential fur Menschen und Tiere ausgegangen 1 Allgemeines werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der 2 Meldepflicht; Hunderegister a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer 3 Allgemeine Anforderungen verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert 4 Sachkunde worden zu sein oder 5 6 Verlässlichkeit Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten.'.. b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst 7 Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder 8 Behördliche Anordnungen c) wiederholt gezeigt hat, dass er unkontrolliert zum 9 Untersagung der Hundehaltung Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigt; 2. Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen 2. ABSCHNITT darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwatr HUNDEABGABE ren oder zu beaufsichtigen ist; 3. ABSCHNITT VOLLZUG 3. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder 10 Abgabenverpflichtung unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist 11 Höhe der Abgabe...' 12 E t. ht d Abg b 4. Ortsgebiet: geschlossen bebaute Gebiete, jedenfalls n rlc ung er a e der Straßenzug innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gemäß 53 Z. 17a und 17b StVO. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Sicherheitsdienstes.... (4) Andere landesrechtliche Bestimmungen, msbeson- 15 ~trafbestlmmungen. dere das Oö. Tierschutzgesetz 1995 und die auf dessen 16 Ubergangs- und Schlussbestimmungen. Grundlage erlassenen Verordnungen werden durch dl&- ses Landesgesetz nicht berührt. Meldepflicht; 2 Hunderegister (1) Eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürger-

2 Seite 768 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang Stück, Nr. 147 meisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren (3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden. Die Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen las- Meldung hat zu enthalten: sen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, 1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Hundehalterin; (4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum aus- 2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes; schließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung 3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher zuletzt gehalten hat, und jener Person, die den Hund Hunde ist verboten. davor gehalten hat. (2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist anzuschließen: S 4 achkunde 1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis ( 4 Abs. 1 oder 2) und (1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sach- 2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtver- kunde für das Halten eines Hundes al~ gegeben anz~sicherung über eine Deckungssumme von mindestens n~hmen, wen~ der Hun~ehalter od~r die Hunde~alterm Euro besteht oder dass ein Versicherungs- ml~destens eine theoretische Ausbildung ab~olvlert hat, schutz in dieser Höhe auf Grund einer Haushalts- oder bel der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleich- d~von ausge~angen werden kann, dass sie ausreicht, ~m artigen Versicherung gegeben ist einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine. Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und (3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hun- Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde). des, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen....,. Sachkundenachweis gemäß 4 Abs 2 verfügt hat der (2) Die Sachkunde fur das Halten von auffailigen Hun- Meldung den Sachkundenachweis ~emäß 4 Abs. 1 den ist,als gegeben a~zun~hmen, wenn d.er Hund~halter anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß 4 oder dl7 Hundeh~lterm mit d.em Hund eine Ausbildung Abs. 2 binnen eines Jahres ab Meldung des Hundes dem erfolgreich abs.olvlert hat, bel der auf Grund der Erfah- Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) rungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden vorzulegen. kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erwei- (4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die terte Sachkunde). Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälli- (3) DI~ Land.esreglerung hat unter BeruC~Slchtigung gen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin d~r Ausblldungsmhalte du~ch Verordnun~ bestlm~te.a~sinnerhalb von einer Woche dem Bürgermeister oder der bildungen festzu~egen, bel deren Absolvlerung die notlge Bürgermeisterin (dem Magistrat) zu melden. Sofern es Sachkunde gemaß Abs. 1 oder 2 angenommen werden sich um einen auffälligen Hund handelt, hat der Bürger- kann. meister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) die 5 Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehal- V I.. I. hk " t d. H d h I.. f erasslc el t ers 0 er einer neuen un e a term darüber zu m ormieren. (1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer (5) D. G. d h b M Id..ß Ab 1 Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatle emem en a en e ungen gema s......,.,.. sachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - und 4 der Bezlrksverwaltungsbehorde zu ubermltteln. Die unabhängig davon ob er oder sie die nötige Sachkunde Bezirksverwaltungsbehörde... hat die in den Meldungen b esl.t z t - mc. ht m. d' er L age. IS t,emen. Hun d so zu ha Iten, enthaltenen Daten m einem Register zu sammeln (Hun- d G f..h d d tb B I., t. d. t ass e a rungen un unzumu are e as Igungen von eregls er). Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimm- 3 te Tatsachen gelten insbesondere: Allgemeine Anforderungen 1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter. Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen (1) Hunde durfen nur von Personen gehalten werden, oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige strafbaren Handlung oder Sachkunde für das Halten von Hunden ( 4 Abs. 1 oder ) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der 2. eine ger!chtllche Verurteilung wegen eines A~grlffe.s L. d d V fi. ht..ß Ab 2 h gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den offentilage sm, en erp IC ungen gema s. nac zu- h. kommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Per- c en Frieden oder sonen gehalten werden, deren Verlässlichkeit ( 5) gege- 3. eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandel, ben ist, Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder (2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu 4. eine gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiverwahren oder zu führen, dass gen, bandenmaßlgen... oder bewaffneten Schmuggels 1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder werden, oder 5. eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen des 2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß 3 oder des 6 Abs. 1 bis 3 oder des Oö. Tierschutzhinaus belästigt werden, oder gesetzes 1995 oder 3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grund- 6. eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen von stücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. Verordnungen gemäß 6 Abs. 4.

3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 143, Stück, Nr. 147 Seite 769 (2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder 7 Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Aus- (1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeisspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht terin (dem Magistrat) Umstände bekannt, die auf die Aufsich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die fälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. Monaten --: ganz ode! t~ilweise bedingt nachgesehen h~t, (2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundeso:ern kein na~htragllcher Straf~usspruch oder kein haltung vor, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeis- Widerruf der bedingten StrafnachsIcht erfolgte. terin (der Magistrat) in dem Bescheid, mit dem die Auffäl- (3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der ligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter Magistrat) darf nur im Einzelfall zur Feststellung der Ver- oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer lässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer angemessenen, längstens jedoch einjährigen Frist in bestimmten Hundehalterin eine Auskunft aus dem Stra~ geeigneter Form nachzuweisen, dass register gemäß 9 Strafregistergesetz, BGBI. Nr. 1. er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz auffälligen Hundes besitzt oder BGBI, Nr, 762/1996, einholen. 2. eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes 6 befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten 3. der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim über- (1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet geben wurde. an der leine oder mit Maulkorb geführt werden. (2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in Haltestellen öffentli- 8 Behördliche Anordnungen cher Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf gekennzeichneten Kin- (1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der derspielplätzen sowie bei größeren Menschenansamm- Magistrat) hat mit Bescheid bestimmte Anordnungen für lungen, wie z.b. in Einkaufszentren, Gaststätten, Bade- das Halten eines Hundes zu treffen, wenn ihm oder ihr anlagen während der Badesaison und bei Veranstaltun- bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen gen, müssen Hunde an der leine und mit Maulkorb über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Die geführt werden. Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies (3) W. er einen H d f " h un u rt, muss d. E k le x remente des zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist, Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsge- (2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsor- haltung Menschen gefährdet werden können, hat der Bürgen. germeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) im, (4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anord- Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von nen, Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. 1. auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen inner- Der Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß 4 halb des Ortsgebiets die leinen- oder Maulkorbpflicht Abs. 2 längstens binnen eines Jahres ist jedenfalls dann (Abs. 1) nicht gilt, eine erforderliche Maßnahme, wenn durch das gleichzei- 2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten inner- tige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden halb des Ortsgebiets an der leine und mit Maulkorb können. geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden 9 dürfen, 3 d H d b t. t "ff tl' h Ort ß. ass un e an es Imm en 0 en IC en en au erhalb Untersagung der Hundehaltung des Ortsgebiets an der leine oder mit Maulkorb (1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der geführt werden müssen. Magistrat) hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin (5) Abs 1 b. 4. d. ht d f d M... IS sln ruc anzuwen en au as I.. das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, f u " h ren von we nn der Hundehalter oder die Hundehalterin bei der Mel- 1. Hunden, die fur Zwecke der o~entllchen Sicherheit und dung mindestens einen Nachweis emäß 2 Abs. 2 Ordnun.9' der Jagd un~ des ~llfs- und Rettu.nQ~wesens nicht erbringt oder g ausgebildet wurden, Im Einsatz und bel Ubungen, ' sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß 2. sich., herausstellt, dass kein Versicherungsschutz Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder gemaß 2 Abs. 2 Z, 2 besteht, oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich 3, der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes erschwert würde, die Verlässlichkeit gemäß 5 nicht besitzt, oder 2. speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Perso- 4. der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes nen zur Kompensierung ihrer Behinderung oder zu den Nachweis gemäß 2 Abs. 3 oder 7 Abs, 2 nicht therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen fristgerecht erbringt, oder sind, und 5. Anordnungen gemäß 8 nicht ausreichen, um die 3. Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hunde- unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu beseischauen und dgl. tigen, oder

4 Seite 770 Landesgesetzblatt für Oberosterrelch, Jahrgang Stück. Nr der Halter oder die Halterin - unabhängig davon, ob er gen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die oder sie die nötige Sachkunde besitzt - nicht in der zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen soweit sie nicht unter 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und Tieren abgewendet werden. sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet (2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder sind. der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungs- 12 bescheides dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Entrichtung der Abgabe (~em. Magistrat) gegenüber nac~zuweisen, dass er oder (1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die sie nicht mehr Halter oder Halterm des Hundes ist. Hundehalterin. (3) Bei Gefahr in Verzug oder bei ungenütztem Ablauf (2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen der.. Frist gemäß... Abs. 2 hat der Bürgermeister oder die nac h der Me Id ung gema..ß 2 Abs. 1 un d m. der F0 Ige Burgermeisterin (der Magistrat) den Untersagungsbe- jährlich bis zum 31 März zu entrichten Bis zu diesem s~heid d.er Bezirksverwaltu~gsbehörde zu übermitteln. Termin besteht auch die Möglichkeit, de~ nachträglichen Die Bezlrksverwaltun.gsbehor?e hat dem Hundehalt~r Eintritt eines Befreiungsgrundes ( 10 Abs. 2) durch oder der Hundehalterm das Eigentum an dem Hund mit B h.d t. h D H d. t f K t d Anzeige an den Burgermelster oder die Burgermelsterm esc el zu en zle en. er un IS au os en un (den Ma istrat) eltend zu machen Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin zu ver- g g. äußern oder in einem behördlich bewilligten Tierheim (3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahunterzubringen. Ist dies nicht möglich, ist der Hund res betrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für den Hund besteht. sonst von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgewende- (4) D. Abg b fl. ht. d rt. h. B t... le a enp IC vermm e SIC um jene e raten Kosten dem Hundehalter oder der Hundehalterm d. f G d d. L d tz zuzuweisen. ge, le au. run leses an esgese es Im jewellgen Haushaltsjahr (4) Über Bescheide gemäß Abs. 3 entscheidet der 1. von wem auch immer für denselben Hund oder unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz. 2. vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weiterge- 2. ABSCHNITT gebene:n Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden. HUNDEABGABE 10 Abgabenverpflichtung 3. ABSCHNITT. (1) Auf Grund des 8 Abs. 5 und 6 des Fmanz- VOLLZUG Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu 13 erheben. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der 1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind, speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blin- Mitwirkung,,:on Org.ane~ des öffentlichen der oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig SIcherheItsdIenstes sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu thera- Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sichepeutischen Zwecken angewiesen ist, rung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen 3. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunterneh- ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. men und 4. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen. 15 Strafbestimmungen 11 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Höhe der Abgabe 1 d M Id fl. h..ß 2 Ab 1 4. h.. er e ep IC t gema s. oder nlc t zeltge- (1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr ein- recht nachkommt, gehoben und vom Gemeinderat festgesetzt. 2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des 3 (2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wach- Abs. 1 und 2 hält, hunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betra- 3. seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

5 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 143. Stück, Nr. 147 Seite entgegen dem Verbot des 3 Abs. 4 Hunde züchtet, zes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit ausbildet oder in Verkehr bringt, 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden. 5. gegen die Leinenpflich.~ oder Maulkorbpflicht gemäß (3) Verordnungen gemäß 5 Abs. 3 Oö. Polizeistraf- 6 Abs. 1 oder 2 verstoßt, gesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft 6. seiner Verpflichtung gemäß 6 Abs. 3 nicht nach- stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß kommt, 6 Abs. 4 weiter. 7. gegen behörd.'iche Anordnungen gemäß 6 Abs. 4 (4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgeoder 8 verstoßt, setzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 8. einen Hund trotz Untersagung gemäß 9 hält. 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß 2 Abs. 2 (2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht Z. 2 zu.erbringen, sofe:n sie zu diesem Zeitpunkt noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fal- Halter dieses Hundes sind. lenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Ver- (5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen waltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachder Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis kundenachweis gemäß 4 Abs. 2 dem Bürgermeister zu Euro zu bestrafen. oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Hal- 16 terin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, Übergangs- und Schlussbestimmungen die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß 2 Abs. 2 (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Z. 1 zu erbringen. Gleichzeitig treten 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBI. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBI. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBI. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBI. Nr. 83/1984 außer Kraft. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: (2) Verordnungen gemäß 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4 des Oö. Landtags: können bereits nach Kundmachung dieses Landesgeset- Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervietfältigung Linz, Klosterstraße 7.

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