Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2008 Spruch C /2008/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde des L.X. auch X.Q., geb , StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom gemäß 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß 8 AsylG für zulässig erklärt. In der Begründung wurde von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sowie ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe, sondern gründe sich die Furcht des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er seine Schulden nicht zurückzahlen könne. Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am , zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters Folgendes zu Protokoll: "VR: Geben Sie Namen, Geburtsdatum und Geburtsort an. BF: Ich heiße L.X.. VR: Nennen Sie Ihre Volksgruppe und Religion. BF: Ich bin Han-Chinese und bin o.b. VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in China aufgehalten haben. Seite 1 von 14

2 BF: Es könnte sein, dass ich ein paar Orte nicht richtig aufschreiben kann. Die meiste Zeit meines Lebens habe ich in Wenzhou verbracht, dort bin ich geboren und aufgewachsen. Während meiner Flucht war ich auch in der Stadt Guangzhou. Außerdem war ich während meiner Berufsausübung in verschiedenen Orten und war dort ca. ein bis 2 Monate. VR: Welchen Beruf hatten Sie? BF: Zwischen 1992 und 1997 war ich Angestellter einer Schuhfabrik in der Stadt Wenzhou. Von 1999 bis 2002 war ich selbstständig und habe mir von der Bank deswegen Geld leihen müssen. VR: Als was waren Sie selbstständig? BF: Ich habe mit Rindsleder gehandelt. VR: Erzählen Sie darüber, hatten Sie ein Geschäft, wenn ja, wo? BF: Es war so, dass in meiner Heimatstadt Wenzhou ein Bedarf für Leder war und dass die großen Rinderherden, die dieses Leder abgeworfen haben, wo anders waren. Ich fuhr dorthin und habe das Leder nach Wenzhou gebracht. VR: Hatten Sie ein Geschäft und wie traten Sie mit Ihren Kunden in Kontakt? BF: Ich habe nicht selbst dieses Leder hergebracht. Diese wurden mir gebracht und ich habe es weiterverkauft. VR: Hatten Sie ein Geschäft oder wie traten Sie mit Ihren Kunden in Kontakt? BF: Ich hatte kein Geschäft. Ich habe das Leder in großen Mengen angekauft, diese wurden in Fahrzeugen geliefert, es gibt einen Markt in Wenzhou, der dafür da ist, diese großen Mengen umzuschlagen. Dort war ich vertreten. Aber ich hatte kein Geschäft für Kleinabnehmer. VR: Wie sind Sie zu dem Leder gekommen? BF: Wie ich sagte, es kam darauf an, dass es von dort, wo es viel Leder gab, jemand sammelt und mir zukommen lässt. VR: Ich möchte wissen, wie Sie zu dem Leder gekommen sind, haben Sie telefoniert, wenn ja, mit wem? Wann ist das Leder gekommen, etc.? BF: Ich verstehe nicht ganz, worauf Sie hinauswollen. Es gab diese Sammelpunkte für das Leder und wenn sich dort eine Lieferung ergeben hat, wo ich war, habe ich die Lieferung angenommen. VR: Haben Sie das vorher gewusst, dass eine Lieferung kommt? BF: Ich musste nicht besonders aktiv werden, ich war vertreten und wurde aktiv. Wenn eine Lieferung eintraf, habe ich diese entgegengenommen. VR: Können Sie Namen von Geschäftspartnern nennen? BF: Ich habe das allein gemacht. VR: Können Sie mir Namen von Lieferanten nennen? BF: Diese weiß ich jetzt nicht. Ich kenne die Namen nicht. VR: Was heißt "Sie waren vertreten", durch wen? Seite 2 von 14

3 BF: Sie müssen unterscheiden zwischen den Orten, wo ich anwesend bin, und denen, wo dieses Leder anfällt. Ich sagte, ich war beruflich immer wo anders. Ich war vor Ort und ließ mir berichten, dass es Leder gibt, und dieses wurde mir dann überstellt. Aber ich ging nicht direkt dorthin, um das Leder zu besorgen. VR: D.h. Wohin gingen Sie, um das Leder zu besorgen? BF: Wollen Sie konkrete Orte? VR: Sie müssen doch in der Lage sein, mir zu sagen, von wem Sie das Leder bezogen haben? BF: Ich habe meine Ware immer bezogen, aber ich kann weder Namen noch Orte angeben. VR: Wie viel haben Sie da immer bekommen? BF: Wir haben das immer in Tonnen berechnet. VR: Wie viel war das? BF: Im Schnitt 5 bis 7 Tonnen pro Ankauf. VR: Wie oft haben Sie so eine Lieferung übernommen? BF: Manchmal einmal im Monat, manchmal nur in 3 Monaten. VR: Was war Ihr Einkaufspreis und Ihr Verkaufspreis? BF: Ich kann sagen, dass ich eine Tonne Leder um RMB verkauft habe. Angekauft habe ich es zu einem niedrigeren Preis, vielleicht oder RMB. VR: Wenn ein LKW mit einer Lieferung gekommen ist, haben Sie das vorher gewusst? BF: Es hat keine Massenlieferungen direkt nach W. gegeben. Vor Ort hat es mehrere Lieferungen gegeben, diese wurde zu einer Lieferung zusammengestellt und das ging dann zum Markt. VR: Wie viele Tonnen haben Sie konkret bei einer Lieferung übernommen? BF: Pro Lieferung 4 bis 9 Tonnen. VR: Wie haben Sie diese Lieferung bezahlt, bar über den Lieferanten oder über die Bank? BF: Die Bezahlung erfolgte immer bar. VR: D.h. Sie mussten jeden Tag damit rechnen, dass eine Lieferung kommt und sind jeden Tag mit ca RMB am Markt gestanden? BF: Nachdem, was bezahlt werden musste. Ich hatte schon ein Bankguthaben, ich ging nach Bedarf hin und holte mir Geld. VR: Die Kunden, die Ihnen das Leder abkauften, kamen auf den Markt oder gingen Sie zu ihnen? BF: Das ist ein Großmarkt, der einfach so funktioniert. Man ist auf dem Markt vertreten und bietet das Leder an. Wenn der Preis entsprechend ist, wird sich gleich jemand finden, der es kauft. Das regelt sich von selbst. VR: Wer waren Ihre Kunden? BF: Ich weiß nicht, wer das gekauft hat. Das wurde umgeschlagen, aber man musste selbst nicht in Erscheinung treten. Seite 3 von 14

4 VR: Wie lange haben Sie dieses Geschäft betrieben? BF: Von 1999 bis VR: Wann haben Sie China verlassen? BF: VR: Wann genau? BF: Ausgereist bin ich Oktober VR: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? BF: Es hat einen Schlepper gegeben, damit reiste ich aus. VR: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper gegeben? BF: RMB. VR: Warum sind Sie aus China ausgereist? BF: Weil ich die Bankschulden nicht mehr tilgen konnte. VR: Wie viel hatten Sie bei der Bank Schulden? BF: Der Kredit belief sich auf RMB. VR: Wann haben Sie diesen aufgenommen? BF: Mai Ich habe den Kredit aufgenommen, um mit den Rinderhäuten zu handeln. Anmerkung: Bei der gegenständlichen Ware handelte es sich um Rohhäute und nicht um Leder. Das chinesische Wort bedeutet für beide das gleiche. VR: Wegen diesem Kredit sind Sie 2002 aus China ausgereist? BF: Ja. VR: Wenn Sie eine Gewinnspanne von bis RMB pro Tonne hatten, bei einer durchschnittlichen Lieferung von 6 Tonnen, bis RMB pro Lieferung, wieso konnten Sie dann den Kredit nicht bereinigen? BF: Dazu muss ich etwas erklären. Es war so, dass ich immer wieder Kredite brauchte und in den ersten Jahren war es so, dass man den gesamten Kredit jeweils nach 3 Monaten abbezahlen musste. VR: Wie viel Zinsen haben Sie bezahlt? BF: In den ersten 2 Jahren war es so, dass man für RMB pro Monat 100 RMB zahlen musste. VR: Wieso mussten Sie das binnen 3 Monaten abbezahlen? BF: So funktioniert das in China, diese kurzen Fristen. Wenn man einen neuen Kredit möchte, muss der alte abbezahlt sein. BR: D.h. Sie können keinen neuen Kredit zur Deckung des alten aufnehmen? Seite 4 von 14

5 BF: Wenn Sie der Bank noch etwas schulden, bekommen Sie keinen neuen Kredit. VR: Welche Sicherheiten haben Sie der Bank gegeben? BF: Ich hatte Immobilien. VR: Und zwar? BF: Es war eine Eigentumswohnung in einer größeren Anlage. Das, was mir gehörte, war in mehreren Stockwerken. VR: In Wenzhou? BF: Ja. VR: Welchen Wert hatte die Wohnung? BF: RMB. VR: Wie groß war die Wohnung? BF: Genau weiß ich das nicht, sie war auf 4 Stockwerke verteilt. VR: Waren das nur 4 Zimmer oder jedes Stockwerk mehrere Zimmer? BF: Pro Stockwerk 2 Räume. VR: Hätte man die Wohnung auch trennen können? BF: Bei uns sind die Wohnhausanlagen anders gestaltet als in Europa. Wir haben die Wohnung bewohnt und haben nichts vermietet gehabt. VR: Was heißt "wir haben die Wohnung bewohnt"? BF: Meine Eltern und ich. BR: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie die Ware am gleichen Ort gekauft und auch wieder verkauft haben, nämlich am Markt? BF: Es war nicht derselbe Ort. Ich kaufte es z.b. in der Wirtschaftszone Shenzhen, dann wird das nach Wenzhou transportiert. BR: Von wem? BF: Ich habe es auch von wo anders bezogen. BR: Von wem wurde die Ware transportiert? BF: Es gibt vor Ort immer Transportleute, denen man sagt, man hat Ware gekauft und sie sollen das dort hinbringen. BR: Was kostet das? BF: Das wird auch nach Tonnen abgerechnet. BR: Also wie viel? Seite 5 von 14

6 BF: Pro Tonne 500 RMB. BR: Was haben Sie im Monat im Schnitt verdient? Welchen Gewinn hatten Sie? BF: In den ersten beiden Jahren hatte ich einen Jahresprofit von bis RMB. BR: Und später? BF: Später war es schlechter, es gab einen Vorfall, dass Häute, die ich kaufte, verdorben angekommen sind. Diese Rohhäute mussten mit einem Spezialsalz behandelt werden, das ist nicht geschehen, dann war von Profit keine Rede mehr. BR: Hatten Sie Angestellte? BF: Nein. BR: Was mussten Sie an Steuern und Gebühren zahlen? BF: Ich musste keine Steuern zahlen. BR: Auch keine Marktgebühr? BF: Der Markt kann für die Verkäufe Provisionen verlangen. BR: Was haben Sie da bezahlt? BF: Die Provision war 0,5% des Geschäftsabschlusses. BR: Wie viel Tonnen Lederhäute haben Sie im Jahr umgesetzt? BF: Das müsste ich ausrechnen. BR: Tun Sie das. BF denkt nach: Die ersten 2 Jahre waren die besten, ich bin auf ca. 50 Tonnen gekommen. BR: D.h. ca. 25 im Jahr? BF: Ja. BR: D.h. Sie haben ca. 10 Lieferungen im Jahr bekommen? BF: Das kommt hin. BR: Das ist aber viel weniger, als Sie vorher angegeben haben, dass Sie alle 1 bis 3 Monate eine Lieferung bekommen haben. BF: Manchmal auch im Monatsabstand. BR: Dann müssen Sie aber mehr Lieferungen bekommen haben? BF: Sie müssen zwischen Kleinankäufen und Großeinkäufen unterscheiden. Das ändert nichts an der Menge, aber die Lieferungen waren vielleicht nicht eindeutig. BR: Hatten Sie ein offiziell angemeldetes Gewerbe? BF: Nein. Seite 6 von 14

7 BR: Trotzdem hat Ihnen die Bank dafür Kredit gegeben? BF: Ich habe den Kredit mit meiner Immobilie abgedeckt. BR: Diese Immobilie deckt den Kredit nur zur Hälfte ab? BF: So war das aber. VR: Haben Sie der Bank gesagt, wofür Sie das Geld brauchen? BF: Nein. BR: Was haben Sie als Bearbeitungsgebühren bei der Bank bezahlt? BF: Die Bank hat Zinsen vergeben, das habe ich schon angegeben. Sonst hat es keine Gebühren gegeben. VR: Haben Sie sich immer RMB Kredit genommen, oder waren die Kreditsummen unterschiedlich? BF: Es waren immer , wie oft ich Kredit beansprucht habe, weiß ich nicht, es waren jedenfalls mehrere. VR: Wie lange hat es gedauert, den Kredit jeweils zu bekommen? BF: Ich kann nur sagen, wie es das 1. Mal war. Ich wies die Urkunde über den Immobilienbesitz vor und 2 Tage später hatte ich den Kredit. VR: Und die anderen Male? BF: Eigentlich war das immer die Zeit, die das beansprucht hat. Ich musste den Nachweis über den Immobilienbesitz vorweisen. VR: Leben Ihre Eltern noch in Wenzhou? BF: Meine Mutter ist bereits gestorben. Mein Vater ist in Wenzhou. VR: In der Eigentumswohnung? BF: Nein, diese wurde beschlagnahmt. VR: Wo lebt Ihr Vater? BF: Er wohnt in einer normalen Mietwohnung in Wenzhou. VR: Warum haben Sie China verlassen? BF: Ich habe schon angedeutet, dass eine große Menge von Rohhäuten wegen mangelnder Konservierung verdorben ist. Deswegen konnte ich den Kredit nicht tilgen. VR: Warum haben Sie bei der Bank keine Stundung beantragt? BF: Das ging nicht, die Wohnung wurde beschlagnahmt und ich wäre ins Gefängnis gekommen. VR: Wieso konnten Sie keine Stundung beantragen? BF: In China funktioniert das so nicht. Seite 7 von 14

8 VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie ausgesagt, einen 3 monatigen Aufschub von der Bank bekommen zu haben? BF: Das kann ich mir nicht vorstellen, ich habe das das letzte Mal so gesagt wie heute. Vorgehalten wird AS 19 des erstinstanzlichen Aktes. BF: Das habe ich sicher nicht gesagt. Ich sagte immer, dass die Laufzeit immer 3 Monate dauerte. VR: Warum haben Sie nicht Ihre Eigentumswohnung verkauft, um den Kredit zu bedienen? BF: Das hätte nicht gereicht. VR: Die Bank hat die Wohnung beschlagnahmt, d.h. Ihre offenen Bankschulden waren RMB? BF: RMB. VR: Sie haben RMB dem Schlepper bezahlt, da hätten Sie auch wieder etwas vom Kredit zurückzahlen können? BF: Wie auch immer, es wäre auch nicht genug gewesen. VR: Sie haben sich mehrere Male Kredite von RMB aufgenommen und mussten diese binnen 3 Monate zurückzahlen? BF: Das ist zutreffend. VR: Wie oft haben Sie von 1999 bis 2002 einen Kredit aufgenommen? BF: Mehr als 10 Mal. Vorgehalten wird Blatt 17 des erstinstanzlichen Aktes. BF: Wenn es Abweichungen gibt, dann nur deshalb, weil Sie heute viel genauer gefragt haben. BR: Wer war der Lieferant der verdorbenen Ware? BF: Das war nicht herauszufinden. Das hätte sich von selbst verstanden, dass der, der die Häute liefert, sie auch konserviert. BR: Wie viele Tonnen Häute waren verdorben? BF: Etwas weniger als 7 Tonnen. BR: Sie wussten dann nicht, von wem die Lieferung kommt? War diese Ware schon bezahlt? BF: Die Lieferung war ausbezahlt. BR: Heißt das, Sie haben 7 Tonnen Waren unbesehen gekauft und bezahlt? BF: Als ich die Ware begutachtete, war sie in Ordnung, sie muss beim Transport verdorben sein. BR: War das ein Lieferant oder mehrere? BF: Mehrere. BR: Alle 7 Tonnen waren in einer Ladung verdorben? Seite 8 von 14

9 BF: Das hatte damit nichts zu tun. Die Häute kamen von verschiedenen Quellen, kamen zusammen und hätten präpariert werden müssen. BR: Von einem Mann hätte diese präpariert werden müssen? BF: Eigentlich war es mein Versäumnis. Ich habe den Auftrag zur Konservierung erteilt, das ist nicht gemacht worden. BR: Wem haben Sie den Auftrag zur Konservierung erteilt? BF: Es gibt Leute, die keine andere Funktion als das haben. BR: Was zahlen Sie diesen? BF: Das wird nach Stundenaufwendung verrechnet? BR: Wie hat dieser Mensch geheißen? BF: Das sind Leute, die diese Fertigkeit beherrschen, die stehen dort herum, von denen weiß man keinen Namen. BR: Haben Sie diese beaufsichtigt? BF: Nein. BR: D.h. Sie haben diesen Menschen 7 Tonnen Ihrer Rohhäute anvertraut, ohne den Namen zu kennen? BF: Ich habe den Leuten blind vertraut, ich habe diese Leute schon öfter beauftragt gehabt. BR: Haben Sie versucht, Schadenersatz zu bekommen? BF: Den finden Sie nicht mehr. BR: Aber Sie haben diesen Menschen blind vertraut? BF: Ja. BR: Keine weiteren Fragen. BFV: Wann beginnt Ihres Wissens die Präparierung der Häute, um zu verhindern, dass diese verderben? BF: Die Tiere werden geschlachtet, dann wird die Haut abgezogen, dann werden sie dorthin gebracht, wo die Großhändler das ankaufen, nach dem Ankauf müssen die Händler dafür sorgen, dass die Häute konserviert werden. BFV: Sie erwähnten Salz. Heißt das, dass die Leute am Markt, die Sie angeheuert haben, dann diese Häute mit Salz behandelt haben? BF: Ja, diese Leute wissen, wie das geht und sie haben dieses Spezial-Salz. BFV: Verschiedene Lieferanten haben die Ware an Sie geliefert und die gesamte Menge ist verdorben. Das Verschulden des Verderbens der Ware lag bei den Leuten, die Sie angeheuert haben, stimmt das? BF: Es hat sicher nichts mit den Lieferanten zu tun, sondern mit den Leuten, die die Häute konservieren hätten sollen und mit mir, weil ich das überwachen hätte sollen. BFV: Ist es üblich, dass man Leute dafür anheuert, die man nicht kennt? Seite 9 von 14

10 BF: Das habe ich immer so gemacht, auch die anderen. BFV: Welche Berufsausbildung haben Sie? BF: Keine. BFV stellt den Antrag, den Fall einem SV für Lederverarbeitung vorzutragen, zum Beweis dafür, ob die Schilderungen des BF mit den Tatsachen in Übereinklang zu bringen sind, und auch, ob das geschilderte Prozedere mit der Realität übereinstimmt. VR: Möchten Sie noch etwas angeben? BF: Ich möchte bitten, aufzunehmen, dass meine alte Mutter wegen der Aufregung, die damals entstand, das nicht verkraftet hat und gestorben ist. VR: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr nach China? BF: Dass ich ins Gefängnis müsste. VR: Sie schulden jemandem viel Geld. BF: Ich halte das nicht für vergleichbar. Wenn ich in Österreich oder einem anderen Land solche Probleme hätte, würde ich nicht von der Polizei gleich halb tot geprügelt werden." Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, hat sein Heimatland verlassen, ist am illegal in Österreich eingereist und hat am gegenständlichen Asylantrag gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich kohärente Angaben zu machen, da sich insbesondere den Fluchtgrund betreffend Ungereimtheiten, Widersprüche sowie Unschlüssigkeiten ergaben. In der erstinstanzlichen Einvernahme am und ebenso in den schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Zahlungsaufschub von drei Monaten im April 2002 von der Bank, bei der er einen Kredit aufgenommen hat, bekommen. Im Gegensatz dazu gab er in der mündlichen Verhandlung am auf die Frage, warum er bei der Bank keine Stundung beantragt habe an: "Das ging nicht, die Wohnung wurde beschlagnahmt und ich wäre ins Gefängnis gekommen." bzw. "In China funktioniert das nicht so." Auf Vorhalt des Widerspruchs antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er das sicher nicht gesagt habe bzw. er immer gesagt habe, dass die Laufzeit immer drei Monate sei. In Hinblick auf die angeblich durch den Beschwerdeführer aufgenommenen Kredite widersprach sich der Beschwerdeführer auch deren Anzahl sowie deren Laufzeit betreffend. In der erstinstanzlichen Einvernahme am sowie in der Beschwerde war von zwei aufgenommenen Krediten die Rede. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am an, er habe mehr als zehnmal einen Kredit aufgenommen. Selbst auf Vorhalt war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, diese Ungereimtheit schlüssig aufzuklären, da er lapidar antwortete, dass wenn es Abweichungen gebe, dann nur deshalb, weil heute - in der mündlichen Verhandlung am viel genauer gefragt worden sei. Seite 10 von 14

11 Zur Laufzeit des Kredites führte der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am sowie in der Beschwerde aus, dass beim zweiten Kredit ein Jahr vereinbart worden wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am sprach der Beschwerdeführer jedoch mehrmals von einer Laufzeit von drei Monaten. Darüber hinaus ergaben sich auch Unstimmigkeiten hinsichtlich der vermeintlichen Immobilie des Beschwerdeführers. Einerseits sprach der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am sowie in den schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde von einem Haus und andererseits war in der mündlichen Verhandlung am von einer Eigentumswohnung die Rede. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am nicht in der Lage war schlüssig bzw. nachvollziehbar darzulegen, wie der angeblich von ihm betriebene Rindslederhandel konkret abgelaufen ist. So konnte der Beschwerdeführer insbesondere keine Namen von Lieferanten, Geschäftspartnern oder Kunden nennen. Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich konkrete Orte zu nennen, an denen er sein Leder bezogen haben will. Insgesamt waren die Schilderungen des Beschwerdeführers den angeblichen Rindslederhandel betreffend allgemein gehalten und wenig detailreich. Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am auf die Frage, warum er aus China ausgereist sei, angab: "Weil ich die Bankschulden nicht mehr tilgen konnte." bzw. "Ich habe schon angedeutet, dass eine große Menge von Rohhäuten wegen mangelnder Konservierung verdorben ist. Deswegen konnte ich den Kredit nicht tilgen." Zu der Situation in der VR China, insbesondere zur Nichtbezahlung von Schulden sowie zur Behandlung von Rückkehrern, wird Folgendes festgestellt: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um 10,4% auf RMB (etwa Euro). Für die Landbevölkerung gab es 2006 ein Einkommensplus von 7,4%; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt RMB (etwa 358 Euro). China ist mit einem Gini-Koeffizienten von 0,496 eines der Länder mit den größten Einkommensunterschieden auf der Welt. (Je näher der Koeffizient bei 1 liegt, desto höher die Ungleichverteilung; zum Vergleich: Dänemark und Japan 0,25, Deutschland 0,28, USA 0,41, Brasilien 0,58, Namibia 0,74.) 56% (737 Millionen) aller Chinesen leben auf dem Land; 150 bis 170 Mio. von ihnen gelten als "überschüssige Arbeitskräfte". Die Zahl der Wanderbevölkerung, die auf der Suche nach Arbeit durch China zieht, beträgt etwa Mio.. Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen der Übernutzung der ökologischen Ressourcen (Wasser, Boden) zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau. Bisher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich Unterstützung. Kinder werden häufig entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben. Der ehemalige Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts für China- und Südostasienforschung und aktueller Dozent am Juridikum Prof. Dr. Gerd Kaminski geht ein seiner telefonischen Auskunft vom Dezember 2008 nicht von strafrechtlichen Konsequenzen bei der Nichtbezahlung von Schulden aus (ausgenommen bei Straftaten wie betrügerische Krida, Korruption, o.ä.). Laut seiner Auskunft müssen sich Gläubiger zur Eintreibung von Schulden an ein Gericht wenden (Kaminski, 5. Dezember 2008). Siehe hierzu das Zivilprozessgesetz der VR China von 1991, revidiert durch Beschluss der 30. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongress am 28. Oktober 2007, ins Deutsche übersetzt durch Frank Münzel (Kommentierte Übersetzung des Zivilprozessgesetzes, 9. April 1991, idf v. 28. Oktober 2007). Siehe dort insbesondere 17. Abschnitt: Mahnverfahren, sowie 3. Buch: Vollstreckungsverfahren: "17. Abschnitt: Mahnverfahren Seite 11 von 14

12 191 Wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung von Geld oder Wertpapieren verlangt und die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, kann er bei dem zuständigen Volksgericht der Grundstufe einen Zahlungsbefehl beantragen: 1. Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht keine andere Streitigkeit um Schulden; 2. der Zahlungsbefehl kann dem Schuldner zugestellt werden. Die Antragsschrift muß den Betrag, dessen Leistung in Geld oder Wertpapieren verlangt wird, und die zugrundeliegenden Tatsachen und Beweise angeben. 192 Nachdem der Gläubiger den Antrag gestellt hat, muß das Volksgericht ihm innerhalb von 5 Tagen mitteilen, ob es [den Antrag] annimmt. 193 Nachdem das Volksgericht den Antrag angenommen hat und die vom Gläubiger vorgelegten Tatsachen und Beweise geprüft hat, muß es bei einer klaren, legalen Forderung-Schuld-Beziehung den Zahlungsbefehl vom Tag der Annahme an innerhalb von 15 Tagen an den Schuldner ausgeben; wenn der Antrag [die Prüfung] nicht besteht, wird er mit Verfügung zurückgewiesen. Der Schuldner muß innerhalb von 15 Tagen vom Tag des Erhalts des Zahlungsbefehls an die Schuld begleichen oder beim Volksgericht schriftlich Einwand erheben. Wenn der Schuldner innerhalb der im vorigen Absatz bestimmten Frist weder Einwand erhebt noch dem Zahlungsbefehl nachkommt, kann der Gläubiger beim Volksgericht Vollstreckung beantragen. 194 Nachdem das Volksgericht den schriftlichen Einwand des Schuldners erhalten hat, muß es das Mahnverfahren mit Verfügung beenden; der Zahlungsbefehl wird automatisch unwirksam; der Gläubiger kann Klage erheben." Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Die Feststellungen zur Volksrepublik China ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China sowie aus Accord, China: Nichtbezahlung von Schulden, Rechtlich ist auszuführen: Gemäß 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu Seite 12 von 14

13 bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH Zl.99/01/0279, mwn). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. Organe vorgebracht. Ohne die Angaben des Beschwerdeführers einer näheren Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen - so haben sich in den Angaben des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben -, ist Folgendes zur (angeblichen) Bedrohung durch Private näher auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Aus dem gesamten Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall der Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen seitens Privater zu bieten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der chinesische Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, hier einzugreifen und im Fall von Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen die Sicherheit wiederherzustellen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung durch seinen Gläubiger schützen können oder wollen. Wenn nun der Beschwerdeführer allgemein in den Raum stellt, er würde wegen der hohen Schulden von der Polizei festgenommen werden bzw. ins Gefängnis müssen, so sind diese unsubstantiierten Angaben nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen, aus welchen sich ergibt, dass bei Nichtbezahlung von Schulden nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, außer die Schulden resultieren aus Straftaten, wofür sich aber im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/19/1388, zu verweisen, wonach auch ein hoch entwickelter Staat gegen Übergriffe nichtstaatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten kann. Aus all diesen Gründen war es mangels Entscheidungsrelevanz nicht erforderlich, einen Sachverständigen für Lederverarbeitung in Anspruch zu nehmen, und kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom , Zl. 92/01/1081; VwGH vom , Zl. 94/20/0798). Zudem liegt für den Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative vor, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er sich nicht auch in einem anderen Landesteil der VR China eine Existenz aufbauen kann. Zur Non-refoulement-Prüfung: Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist ( 57 Fremdengesetz 1997; nunmehr 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Seite 13 von 14

14 Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre ( 50 Abs. 1 FPG). Gemäß 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom , Zl. 95/18/1291; vom , Zl. 97/18/0336 und vom , Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom , Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom , Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom , Zl. 2002/18/0028). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass es dem XY Jahre alten und gesunden Beschwerdeführer unmöglich ist, in der VR China Arbeit zu finden. Darüber hinaus wohnt den Angaben des Beschwerdeführers folgend dessen Vater in einer Mietwohnung in Wenzhou in der VR China, welcher ihn gegebenenfalls auch unterstützt und dadurch die existenziellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers - wie zum Beispiel Nahrung und eine Wohnmöglichkeit - jedenfalls gesichert sind. Überdies lassen die Länderfeststellungen als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise keinesfalls den Schluss zu, dass chinesischen Staatsangehörigen generell in der VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen nicht ergibt, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein eine Verfolgung zur Folge hat und es besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmungen des 75 Abs. 1 und Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, und der Bestimmung des 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgf, zu führen. Seite 14 von 14

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