Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes auf die Mobilität von Studienberechtigten und Studierenden

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/5569 Auswirkungen der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes auf die Mobilität von Studienberechtigten und Studierenden Vorbemerkung der Fragesteller MitderdurchdieGroßeKoalitionbeschlossenenFöderalismusreformwurde dierahmengesetzgebungalskategorieunddiekompetenzdesbundesfürdie allgemeinengrundsätzedeshochschulwesensabgeschafft.derbunderhält eineneuekonkurrierendegesetzgebungskompetenzfürdiebereichehochschulzulassungundhochschulabschlüsse (Artikel74Abs.1Nr.33desGrundgesetzes GG).DieserKompetenztitelistvonderErforderlichkeitsklauseldes Artikels72Abs.2GGausgenommen.DieLändererhaltengleichzeitigdas Recht,vonRegelungenabzuweichen,diederBundinAusübungderneuen konkurrierendengesetzgebungskompetenzerlässt (Artikel72Abs.3GG).Das Hochschulrahmengesetz (HRG)wirddurchdieVerfassungsänderungenin seinembestandnichtunmittelbarberührt.esgiltalsbundesrechtweiterfort. DasBundeskabinetthatam9.Mai2007einenGesetzentwurfzurAufhebung deshrgbeschlossen.darinistdieaußerkraftsetzungdeskomplettenhrg zum 30. September 2008 vorgesehen. BundeseinheitlicheRegelungenzuHochschulzulassungund-abschlüssenzur SicherungvoninländischerMobilitätsollendamitaufgehobenwerden.Neuregelungen sind von der Bundesregierung offenbar nicht vorgesehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DervonderBundesregierungbeschlosseneEntwurfeinesGesetzeszurAufhebungdesHochschulrahmengesetzesistAusdruckeinerPolitikfürgrößereSelbständigkeit,mehrGestaltungsspielraumundmehrFreiheitandenHochschulen indeutschland.verbundenistdamitdaspolitischesignal,vorallemandielandeshochschulgesetzgeber,dassdiebundesregierungeinepolitikfürmehrwettbewerb,wenigerstaatlichedetailsteuerungundmehrautonomiefürdiehochschulen unterstützen und voranbringen will. MitderAufhebungdesHRGentstehtkeinehochschulrechtlicheRegelungslücke,auchnichtindenBereichen,indenenderBundweiterhinübereineGe- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 21.Juni 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzgebungskompetenz (HochschulzulassungundHochschulabschlüsse)verfügt.NachteiligeAuswirkungenaufdieMobilität,insbesonderevonStudienberechtigten und Studierenden, ergeben sich hierdurch deshalb nicht. 1.Welchenkonkreten,spürbarenVorteilbringtdiekurzfristigeundpauschale AufhebungdesHRGdenStudienberechtigten,StudierendenundWissenschaftlern? 2.WelchekonkretenzusätzlichenFreiräumegewinnendieHochschulen durch die Aufhebung des HRG? DasHRG,soweitesaufderbisherigenRahmengesetzgebungskompetenzfürdie allgemeinengrundsätzedeshochschulwesensberuht,wendetsichandielandesgesetzgeber.seineaufhebungschafftdortzusätzlichespielräume,hataber deshalbkeineunmittelbarenauswirkungenfürdiehochschulen,hochschulmitarbeiter, Studierenden und Studieninteressenten. 3.BeabsichtigtdieBundesregierungdieihrausdrücklichauchnachderFöderalismusreformzugebilligteRegelungskompetenzderHochschulzulassung und -abschlüsse künftig wahrzunehmen? Wenn nein, warum nicht? 4.WiesollnachAnsichtderBundesregierunginZukunftgewährleistetwerden,dassbundesweiteinheitlicheMindeststandardsbeiHochschulzulassungund-abschlüssengeltenundsomitdieMobilitätvonStudienbewerbern und Studierenden problemlos möglich ist? DiebisherigenrahmenrechtlichenVorgabendesHRGzurHochschulzulassung undzuden-abschlüssensindindenhochschulgesetzenderländerumgesetzt worden.dasunmittelbargeltendehochschulrechtergibtsichsonachnichtaus demhrg,sondernausdenlandeshochschulgesetzen.dementsprechenderfolgtauchdiegewährleistungdererforderlichenmobilitätvonstudienbewerbernundstudierendenderzeitschonaufbasisübereinstimmendenlandesrechts. AufBasisderHRG-RegelungenzurHochschulzulassungvon2004habendie Länderam22.Juni2006einenneuenStaatsvertragüberdieVergabevonStudienplätzenvereinbartunddieerforderlichenlandesrechtlichenRegelungenerlassen.AusschließlichaufdieserlandesrechtlichenGrundlagewirddasZulassungsverfahrenfürdiebundesweitzulassungsbeschränktenStudiengängeseit dem Wintersemester 2006/07 angewandt. DieimKontextdesBologna-ProzessesaufeuropäischerEbenebzw.vonden 45Bologna-StaatenzurErleichterungderMobilitätinEuropainBezugaufdie HochschulabschlüssegefasstenBeschlüsseundverabredetenZielehabenBund undländeringuterzusammenarbeiterarbeitetundsichdaraufgleichermaßen politischfestgelegt.derbundhatimjahr2002imhrgdieaufbundesebene zurumsetzungderbologna-zieleerforderlichenregelungengetroffen.diese sowiedieweiterenimhrgenthaltenenregelungenimbereichhochschulabschlüssehabendieländerinlandesrechtumgesetzt.dieweitereumsetzung dervereinbarungenimrahmendesbologna-prozessesgeschiehtohnehin, ohne Konditionierung durch das HRG, im Bereich des Landesrechts. SolangesichimBereichdesLandesrechtskeineEntwicklungenabzeichnen,die nachteiligeauswirkungenaufdienationaleundinternationalemobilitätvon Studieninteressenten,StudierendenundHochschulabsolventinnenund-absolventenbefürchtenlassen,bestehtnachAuffassungderBundesregierungkein

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5822 BedarffürneuebundesrechtlicheRegelungenindenBereichenHochschulzulassung oder Hochschulabschlüsse. 5.GibtesnachKenntnisderBundesregierungPlänederKultusministerkonferenz,bundesweiteinheitlicheMindeststandardsbeiHochschulzulassung und -abschlüssen zu vereinbaren? DieKultusministerkonferenz (KMK)hatbereitsimvergangenenJahreineAmtschefs-Kommission QualitätssicherungimHochschulbereich eingesetzt,die u.a.vorschlägefürdiesichausderneuordnungderkompetenzenvonbund undländernimhochschulbereichergebendeneuelageerarbeitensoll.hierzu zähltauchdiefrage,welchepunkteimhochschulbereichländerübergreifend undeinheitlichzuregelnsind,insbesondereumdiemobilitätderlehrendenund Studierenden sicherzustellen. Aufgabe der Amtschefs-Kommission ist es, einenbeschlussderkmkvorzubereiten,obundinwieweiteinunabdingbar notwendigerkernbereichländerübergreifenderregelungsmaterieimhochschulbereich zu beschreiben ist und einenverfahrensvorschlagvorzubereiten,wiegewährleistetwerdenkann, dasseinsolcherunabdingbarnotwendigerkernbestandländerübergreifend gesichert werden kann. 6.Nach 9Abs.2HRGtragendieLändergemeinsamdafürSorge,dassdie GleichwertigkeiteinanderentsprechenderStudien-undPrüfungsleistungen sowiestudienabschlüsseunddiemöglichkeitdeshochschulwechselsgewährleistet werden. a)inwelcherformsollnachansichtderbundesregierungdieerfüllung diesesbislanggeltendenbundesgesetzlichenauftragsnacheineraufhebung des kompletten HRG erfolgen? b)istdieserechtsnorminallenlandeshochschulgesetzenderländerverankert? Fallsnein,inwelchennicht,undwelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierung daraus? DieVerantwortungfürdieGleichwertigkeiteinanderentsprechenderStudienundPrüfungsleistungensowievonStudienabschlüssenunddiedaraufbasierendeMöglichkeitdesHochschulwechselsliegtnachderFöderalismusreform beidenländern.diekonkurrierendegesetzgebungskompetenzdesbundesfür HochschulzulassungundHochschulabschlüsse (Artikel74Abs.1Nr.33GG) umfasstinsbesonderenichtdiebereichegestaltung,qualitätssicherungund Akkreditierung von Studiengängen. IndiesenFragensindnachAuffassungderBundesregierungdieStrukturvor- gabenderkultusministerkonferenz,dienotwendigeakkreditierungundre- AkkreditierungsowiedieEvaluierungderStudiengängediegeeignetenRegelungsinstrumente,umeinerseitsdieTransparenzdesStudienangebotsundandererseitsdieGleichwertigkeiteinanderentsprechenderStudien-undPrüfungsleistungensowieStudienabschlüsse auchimhinblickaufdiemobilitätder Studierenden zu gewährleisten.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.WelcheRechtsnormendesHRGsindnachderzeitigemGesetzgebungsstandnochnichtinallenLandeshochschulgesetzenverankert (bittedasjeweilige Land mit den jeweiligen Regelungslücken auflisten)? DieRegelungendesHRG,fürdieeineGesetzgebungskompetenzdesBundes auchnachderföderalismusreformbesteht,sindinallenlandeshochschulgesetzenumgesetzt.soweitregelungendeshrginfolgederföderalismusreformnichtmehralsbundesrechterlassenwerdenkönnten,geltendiesenach Artikel125aAbs.1Satz2GGzunächstalsBundesrechtfort,könnenaber durch Landesrecht ersetzt werden. Nein 8.GibtesRegelungsgegenständedesHRGzurHochschulzulassung,die nichtimstaatsvertragüberdievergabevonstudienplätzenvom22.juni 2006 erfasst sind? Wenn ja, welche sind dies? 9.WelcheAuswirkungenhatdieAufhebungdesHRGaufdieFestlegung von Regelstudienzeiten? WiewirktsichdiegeplanteAufhebunginsbesondereaufdieDauerder Berechtigung zum BAföG-Bezug aus? WiesollnachAnsichtderBundesregierunggewährleistetwerden,dass allestudierendenbafög-empfängerauchkünftigfüreineangemessene Studienzeit BAföG-berechtigt sind? DieAufhebungdesHRGhatkeineAuswirkungenaufdieFestlegungvon Regelstudienzeiten.DieunmittelbargeltendeRegelstudienzeitfestlegung,andie dieregelungendesbundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)anknüp- fen,erfolgteschonbisherimlandesrecht.vondaherergebensichausderhrg- Aufhebung auch keine Auswirkungen auf die Dauer des BAföG-Bezugs. 10.InwiefernwurdendieLänderimVorfeldderBeschlussfassungderBundesregierungzurAufhebungdesHRGbeteiligtundwiehabendieLänder das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung dabei beurteilt? DieLändersindimDezember2006überdasGesetzgebungsvorhabendurch ÜbersendungdesReferentenentwurfsfüreinGesetzzurAufhebungdesHRG unterrichtetworden.soweitdieländerhierzustellunggenommenhaben,habensiekeineeinwändegegendieaufhebungderhrg-vorschriftengeäußert. EinigeLänderhabenjedochdenWunschgeäußert,denZeitpunktfürdas AußerkrafttretendesHRGmitdemInkrafttretendesderzeitebenfallsimDeutschenBundestagberatenenBeamtenstatusgesetzes,dasunteranderemstatusrechtlicheRegelungenfürdieHochschullehrerinnenundHochschullehrerim Landesbeamtenverhältnisenthält,zeitlichzukoordinieren.DemistdieBundesregierungnachgekommen.WährendderimDezember2006vorgelegteReferentenentwurffürdasAußerkrafttretendesHRGnochden30.Juni2008vorsah,siehtdervonderBundesregierungbeschlosseneGesetzentwurfhierfürnun den 1. Oktober 2008 vor. 11.WelcheLänderplanennachKenntnisderBundesregierung,vonihremin derföderalismusreforminartikel125babs.1ggeingeräumtenabweichungsrechtbeihochschulzulassungund-abschlüssennachderübergangsfrist Gebrauch zu machen? Entsprechende Planungen der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderHochschulzugangfür beruflich Qualifizierte ohne Abitur erleichtert werden sollte? Falls ja, mit welchen Mitteln setzt die Bundesregierung dieses Ziel um? 13.SindausSichtderBundesregierungfürdenHochschulzugangberuflich Qualifizierter ohne Abitur bundeseinheitliche Kriterien von Vorteil? Falls ja, wie sollen diese erreicht werden? 14.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassfürdieAnrechnungberuflicherworbenerKompetenzenaufHochschulstudiengängebundesweitdie gleichen Regeln gelten sollten? Falls ja, wie soll dies erreicht werden? DerBundhatkeineGesetzgebungsbefugnisfürdenBereichdesHochschulzugangs.InderBegründungzumneuenArtikel74Abs.1Nr.33GGwirdausdrücklichdaraufhingewiesen,dassvonderdortgeregeltenkonkurrierenden GesetzgebungskompetenzdesBundes RegelungendesHochschulzugangs,die aufgrundihresengenbezugszumschulwesenzurzuständigkeitderländergehören, nicht erfasst werden. DieBundesregierungverfolgtabernachwievordieUmsetzungdesimKoalitionsvertragformuliertenpolitischenZielsderVerbesserungderDurchlässigkeit desbildungssystems,insbesondereauchimhinblickaufdenhochschulzugang vonberuflichqualifizierten.siesetztsichgegenüberdenländern z.b.im InnovationskreisBeruflicheBildung oderinderkultusministerkonferenz dafürein,diedurchlässigkeitzwischenberuflicherundhochschulbildung weiterzuerhöhenundindiesembereichmehrtransparenzzuerreichen.verschiedenemaßnahmenundprozessewiedieerarbeitungeinesdeutschen QualifikationsrahmensoderauchdieFörderinitiativedesBundesministeriums fürbildungundforschung AnrechnungberuflicherworbenerKompetenzen auf Hochschulstudiengänge bieten hierfür gute Ansatzpunkte. NachAuffassungderBundesregierungsolltederZugangzuFachhochschulen unduniversitätenaufdergrundlageeinererfolgreichenberufsausbildungim HochschulrechtderLänderimSinneeinergrößerenTransparenzundbesseren DurchlässigkeitderBildungswegeoptimiertundunterdenLändernbesserabgestimmtwerden.DabeisolltederGesamtbreitederbiszurStudienbewerbung erworbenenqualifikationenundberufserfahrungenangemessenrechnunggetragen werden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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