Sicher gesünder Bauen, Sanieren und Renovieren dank exakter Verträge und Ausschreibungen.

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1 SEITE 1 Sicher gesünder Bauen, Sanieren und Renovieren dank exakter Verträge und Ausschreibungen. Technische Probleme, öffentliche Diskussionen und finanzielle Mehrkosten durch schadstoffbelastete Gebäude und Fragen der Innenraumhygiene gehören für Kommunen und andere öffentliche wie private Auftraggeber von Planungs- und Bauleistungen leider zum Alltag. Auch Architekten, Planer und Handwerker sehen sich mit einem Themenfeld konfrontiert, das ihnen nur in Ansätzen bekannt ist. Unsicherheit auf beiden Seiten ist die Folge. Doch das muss nicht sein. Vermeiden lässt sich das mit entsprechenden Festlegungen in Verträgen und Ausschreibungstexten. Wie sich die rechtliche Situation dazu darstellt und welche Möglichkeiten Auftraggeber dabei haben, stellen die Ausführungen von drei mit der Thematik erfahrenen Juristen dar, die wir Ihnen im Rahmen der Fachkonferenz Gesunder Lebensraum Schule präsentieren. Durch entsprechende Formulierungen vermeiden Auftraggeber undefinierte Interpretationsspielräume, die zu Unklarheiten über Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten führen. Damit werden Probleme mit Schadstoffen bereits im Vorfeld vermieden. Kommt es doch zum Schadensfall, sind die Haftungsfragen geklärt und müssen nicht zeitaufwendig und teuer vor Gericht und mit Hilfe von Gutachtern geklärt werden. teten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken. Und auf den dritten Blick eine wertvolle Gelegenheit, sich vom Wettbewerb abzuheben. Für den Architekten, Fachplaner und Handwerker mag eine solche zusätzliche Definition seiner Leistungen, Ausführungsqualitäten und Verantwortlichkeiten auf den ersten Blick wie eine weitere Einschränkung wirken. Auf den zweiten Blick ist eine exakte Festlegung von Standards und Zuständigkeiten ein wirksamer Schutz vor unerwar- Wir wünschen Ihnen gute Erkenntnisse bei der Lektüre der Ausführungen. Fragen Sie uns, wenn Sie mit Ihrer Kommune, Ihrem Unternehmen oder als Planer und Handwerker auf der sicheren Seite stehen wollen. Von der Kurzberatung bis zum Vor-Ort-Seminar für Sie und Ihre Fachleute stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Peter Bachmann Sentinel Haus Institut Dr. Walter Dormagen TÜV Rheinland

2 SEITE 2 Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten bei Auftragsvergaben zur Sanierung und Errichtung von Schulbauten. Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Anders als private Bauherren kann die öffentliche Hand bei der Beauftragung von Planungs- und Bauleistungen nicht völlig frei entscheiden, wer für sie tätig wird und welche Leistungen konkret ausgeführt werden, sondern unterliegt bestimmten Verfahrensregelungen. Diese Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge beruhen zunächst auf dem öffentlichen Haushaltsrecht und bezwecken eine möglichst sparsame und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Sobald der Wert des zu vergebenden Auftrags von der EU-Kommission festgesetzte Grenzwerte (sog. Schwellenwerte) erreicht oder überschreitet, wird das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe (Vergaberecht) außerdem maßgeblich vom EU-Recht beeinflusst, das vor allem sicherstellen will, dass die öffentliche Beschaffung in einem grenzüberschreitend fairen, transparenten Wettbewerb stattfindet. Im April 2014 sind neue EU-Vergaberichtlinien in Kraft getreten, die bis zum Juni 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Noch stärker als die bereits zuvor geltenden Richtlinien bringen sie u.a. zum Ausdruck, dass das Ziel eines Ausschreibungsverfahrens nicht notwendig darin bestehen muss, den preisgünstigsten Anbieter zu ermitteln und diesen zu beauftragen. Vielmehr soll der öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, seine Vergabeentscheidung danach auszurichten, welches Angebot das beste Preis-LeistungsVerhältnis bietet, und so qualitativ hochwertige Leistungen zu beschaffen. Dabei sollen auch ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt werden können. 1. Entscheidet allein der Preis? Insbesondere wenn über öffentliche Baumaßnahmen berichtet wird, die nicht im Kosten- und Terminplan liegen, heißt es in den Medien vielfach, dass daran auch das Vergaberecht Schuld sei, weil es nämlich erfordere, immer den billigsten Bieter zu beauftragen. Diese Einschätzung ist schlicht falsch. Die rechtlichen Bestimmungen zur Auftragsvergabe lassen es durchaus zu, hohe Anforderungen an die Eignung der im Auftragsfall tätigen Unternehmen sowie an die Aus- führungsqualität zu definieren. So wird in den für die Angebotswertung relevanten Vergabebestimmungen sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der niedrigste Angebotspreis nicht entscheidend sei. Das bedeutet nicht, dass es unzulässig ist, bei der Entscheidung, wer unter mehreren Anbietern den Auftrag erhalten soll, maßgeblich oder sogar ausschließlich auf den Angebotspreis abzustellen, wie dies gerade bei der Vergabe von Bauleistungen in der Praxis die Regel ist. Der öffentliche Auftraggeber soll aber eben nicht nur auf den niedrigsten Preis, sondern auf das beste Preis-LeistungsVerhältnis achten. Dabei hat er es in der Hand, die Qualität der im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen nach seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen zu definieren. Ist die Leistungsqualität eindeutig festgelegt bzw. sind die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen detailliert beschrieben, wie dies insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen regelmäßig der Fall sein soll, ist der Angebotspreis als einziges sog. Zuschlagskriterium nicht zu beanstanden. Es kommt also darauf an, wie konkret der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber beschrieben ist oder seiner Natur nach überhaupt im Einzelnen von ihm festgelegt werden kann. Bei der Vergabe eines Auftrags über Planungsleistungen wird davon ausgegangen, dass zwar die vom Planer zu erfüllende Aufgabe beschrieben werden kann, nicht aber festgelegt werden kann, wie er diese Aufgabe im Einzelnen zu erfüllen hat. Dem Planer wird vielmehr ein schöpferischer Freiraum zugesprochen, der es wiederum rechtfertigt, aber auch erfordert, bei der Auswahl eines geeigneten Planers eben nicht nur auf dessen Honorarangebot, sondern vielfach mindestens gleichgewichtig auch darauf abzustellen, wie er die Aufgabe im Auftragsfall lösen würde, wie er etwa dafür sorgen will, dass nach der Sanierung eines Schulgebäudes ein möglichst gesundes Raumluftklima herrscht. Dementsprechend sehen die für die Vergabe von Planungsleistungen maßgeblichen Bestimmungen vor, dass der Zuschlag auf das Angebot desjenigen Anbieters erteilt werden soll, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt.

3 SEITE 3 2. Folgekosten im Blick In den letzten Jahren hat sich das Vergaberecht verstärkt dahin entwickelt, nicht nur die Beschaffung als solche, sondern auch deren Folgen zu betrachten. Neben den Investitionskosten sollen möglichst auch die Folgekosten und sonstigen Auswirkungen einer Liefer- oder Bauleistung berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere bei der Ermittlung des Beschaffungsbedarfs, der Beschreibung des Auftragsgegenstands in den Vergabeunterlagen, die ein Anbieter seinem Angebot zugrunde zu legen hat, oder auch der Bewertung der vorgelegten Angebote anhand hierzu geeigneter Kriterien geschehen, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird. Weiter soll das Vergaberecht dafür genutzt werden, nicht nur einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot zu fördern, sondern gleichzeitig gewisse soziale Mindeststandards sowie weitere gesellschaftspolitisch relevante Aspekte wie Umweltschutz und Energieeffizienz, Frauenförderung sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der öffentlichen Beschaffung von Ware und Leistungen zu berücksichtigen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der öffentlichen Hand eine Vorbildfunktion zukommt und sie außerdem über eine Nachfragemacht verfügt, die es ermöglicht, als wichtig erachtete Zielvorstellungen über das Beschaffungswesen bei Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, nicht nur in Bezug auf den einzelnen Auftrag, sondern allgemein durchzusetzen und auf diese Weise Einfluss auf die Innovation der Unternehmen zu nehmen. Auch in den Erwägungsgründen zu den neuen EU-Vergaberichtlinien werden öffentliche Aufträge als Motor für Innovationen bezeichnet. Sie bieten verschiedene Instrumente, um gewünschte gesellschaftliche oder technische Entwicklungen, wie z.b. auch eines besonders umweltschonenden Baustoffs, anzustoßen und zu fördern. Dass diese Instrumente in der Vergabepraxis bislang vielfach kaum genutzt werden, liegt zum einen an dem häufig knappen Budget und begrenzten Personalkapazitäten, zum anderen aber auch an der Komplexität der verschiedenen Vergabebestimmungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene sowie der hierzu ergehenden Rechtsprechung. 3. Die Situation in den Bundesländern am Beispiel Nordrhein-Westfalen Inzwischen verfügen nahezu alle Bundesländer über eigene Landesvergabegesetze, welche in unterschiedlicher Intensität dazu verpflichten oder zumindest anregen, bestimmte sog. Nachhaltigkeitsaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Nordrhein-Westfalen nimmt dabei mit dem am in Kraft getretenen Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, kurz: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) sicher eine Vorreiterrolle ein. Dieses Gesetz wird flankiert von einer etwa ein Jahr später in Kraft getretenen Rechtsverordnung (RVO TVgG-NRW), in der einzelne Bestimmungen, etwa 17 TVgG-NRW zur umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung konkretisiert und näher erläutert werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten bei Auftragsvergaben zur Sanierung und Errichtung von Schulbauten ist insbesondere 11 RVO TVgG-NRW ( Umweltverträgliches und nachhaltiges Bauen ) von Bedeutung. Absatz 1 der Vorschrift lautet: Bei Bauvergaben kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Bedarfsanalyse in Erfüllung der sich aus 17 TVgG-NRW ergebenden Verpflichtungen Nachhaltigkeitsaspekte hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter Anforderungen an Bauwerk und Materialien in der Planung festlegen und entsprechend der Vorgaben dieses Abschnitts für jede Phase des Vergabeverfahrens vorgeben. Weiter heißt es in 11 Abs. 3 RVO TVgG-NRW: Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Ausschreibung kann die ökologische, gesundheitsrelevante, funktionale und technische Gebäudequalität erhöhen. Hierbei sind entsprechende Anforderungen zu formulieren, die sich auf die Umweltverträglichkeit der Baustoffe beziehen. In der Leistungsbeschreibung können gewerkespezifische Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit, Reinigungsfreundlichkeit, Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Bauprodukten unter Berücksichtigung der Bau-, Nutzungs- und Rückbauphase erstellt werden.( ). 11 Abs. 4 RVO TVgG-NRW schließlich enthält folgende Anregung: Die öffentlichen Auftraggeber können das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für den Neubau von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Außenanlagen oder ein gleichwertiges System zur Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsaspekte des 17 TVgG-NRW bei Bauvergaben vorgeben. 4. Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen Bei dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen handelt es sich um einen vom Bundesbauministerium, wissenschaftlich begleitet durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) ent-

4 SEITE 4 wickelten Kriterienkatalog zur ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten. Er wurde zunächst für den Neubau von Verwaltungs- und Bürogebäuden entwickelt, existiert in modifizierter Fassung aber auch für den Neubau von Unterrichtsgebäuden (siehe hierzu näher Das Bewertungssystem unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Qualitäten des Nachhaltigen Bauens: der Ökologischen Qualität, der Ökonomischen Qualität sowie der Soziokulturellen und funktionalen Qualität, welche jeweils eine Gruppe von Bewertungskriterien bilden. Der Kriteriengruppe Soziokulturelle und funktionale Qualität, konkret der hierzu bestehenden Unterkriteriengruppe Gesundheit, Behaglichkeit und Nutzerzufriedenheit unterfällt u.a. auch der Aspekt der Innenraumlufthygiene. Ziel dieses Kriteriums ist laut des einschlägigen Kriteriensteckbriefs die Sicherstellung der Luftqualität im Innenraum unter hygienischen Gesichtspunkten, die zu keinen negativen Effekten hinsichtlich der Befindlichkeit der Raumnutzer führen, die hygienische Sicherheit garantiert und somit möglichst auch eine empfundene olfaktorische Luftqualität gewährleistet, die bei den Raumnutzern zu keinen negativen geruchlichen Wahrnehmungen führt. Eine hohe Raumluftqualität werde insbesondere durch die Vermeidung von Schadstoffemissionen und mikrobiologischen Emissionen sowie durch eine ausreichende Belüftung positiv beeinflusst. Wenn die öffentliche Hand bei Neubau oder Sanierung von Schulgebäuden richtigerweise auf eine möglichst hohe Innenraumlufthygiene in den Klassenräumen Wert legt, sollte sie in der Planung und Bauausführung danach für eine Verwendung möglichst emissionsarmer Baustoffe und möglichst gute Lüftungsmöglichkeiten Sorge tragen. Allerdings erläutert das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen zwar, wie der Erfüllungsgrad der einzelnen Nachhaltigkeitskriterien nach Fertigstellung des Bauwerks gemessen bzw. bewertet wird, nicht aber, wie die einzelnen Aspekte bereits bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen so berücksichtigt werden können, dass nach Fertigstellung ein bestimmter Erfüllungsgrad festgestellt werden kann. Hier ist die kommunale Bauverwaltung nicht selten überfordert und auf Hilfestellung angewiesen, wie sie etwa ein vom Sentinel Haus Institut herausgegebener Leitfaden zur Ausschreibung von Architekten- und Bauleistungen mit dem Titel Schadstoffreduzierte und gesundheitsgeprüfte Innenraumlufthygiene und öffentliche Vergabe bietet. Grundsätzlich lassen sich Nachhaltigkeitskriterien wie etwa bestimmte Gesundheitsaspekte im Rahmen einer öffentlichen Auf- tragsvergabe auf folgende Weise berücksichtigen: bei der Bedarfsfestlegung bzw. Definition des Beschaffungsgegenstands und also Beschreibung des zu vergebenden Auftrags, im Rahmen der Anforderungen an die Eignung der Anbieter, im Rahmen der Angebotswertung durch ein entsprechendes Wertungskriterium sowie schließlich im Wege zusätzlicher Bedingungen für die Ausführung des Auftrags. 5. Die Definition von Gesundheitsaspekten Ist der Neubau oder die Sanierung eines Schulgebäudes beabsichtigt, stellt sich im Rahmen der Auftragsvergabe vorgeschalteten Bedarfsanalyse zunächst die Frage, ob und welche gesundheitlichen Anforderungen das Gebäude erfüllen soll bzw. inwieweit Gesundheitsaspekte im weiteren Planungsund Bauprozess überhaupt berücksichtigt werden sollen. Wird ihnen eine nennenswerte Bedeutung beigemessen, bedarf es entsprechender Planungskompetenz. Die einschlägigen Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen sehen vor, dass die Ausschreibung eines Bauauftrags grundsätzlich auf Basis einer Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat (sog. detaillierte Leistungsbeschreibung, siehe hierzu 7 Abs. 9 VOB/A), in der dem Bieter im Einzelnen vorgegeben wird, welche Teilleistungen er im Auftragsfall auszuführen hat. Daraus folgt, dass der Erfüllungsgrad bestimmter Nachhaltigkeitskriterien ganz maßgeblich durch die Leistungsbeschreibung bzw. die ihr zugrunde liegende Planung beeinflusst wird. Die Schlüsselverantwortung für die Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten liegt damit grundsätzlich beim Planer/ Architekten. Wenn die Bauverwaltung mangels ausreichender Kapazitäten oder einschlägiger Fachkenntnisse externe Planer beauftragt, muss sie also darauf achten, dass diese entsprechend qualifiziert sind. Zu diesem Zweck sind sachgerechte Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und deren Nachweis zu definieren. Konkret sollte gefordert werden, dass der Planer über Fachwissen, bestenfalls Planungserfahrung bezüglich der Berücksichtigung bestimmter Gesundheitsaspekte wie der Innenraumhygiene verfügt, die anhand entsprechender Schulungen oder Referenzprojekte nachzuweisen ist. Dass dadurch der Kreis potenzieller Bieter ggf. (jedenfalls zunächst) erheblich eingeschränkt wird, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, solange die Anforderungen sachlich begründet werden können. Weiter kann von den zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Büros eine Aussage dazu gefordert werden, wie diese im Auftragsfall bestimmte Gesundheitsaspekte im Rahmen der Planung und Bauüberwachung berücksichtigen würden, und das entsprechende Konzept als Wertungskriterium bei der Vergabe-

5 SEITE 5 entscheidung berücksichtigt werden. Dabei sind nicht nur die grundsätzlichen Anforderungen der Bauverwaltung im Vertrag festzuschreiben. Auch das vom Bieter zur Erfüllung dieser Anforderungen vorgelegte Konzept wird Vertragsbestandteil und bestimmt damit das Leistungssoll. Hinsichtlich der Vergabe von Planungsleistungen lassen sich Aspekte des Gesundheitsschutzes also bei den Anforderungen an die Eignung der Planer, als Gegenstand der Aufgabenbeschreibung/ Planungsaufgabe sowie auch im Rahmen der Auswahlentscheidung für eines der anbietenden Planungsbüros berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausschreibung von Bauleistungen für den Neubau oder die Sanierung von Schulgebäuden ist von Bedeutung, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Festlegung des Auftragsgegenstands über einen weiten Spielraum verfügt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes der ausschließlichen Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber unterworfen, der genauso wie Private allein die Art der zu vergebenden Leistung und den Auftragsgegenstand bestimmt. Entschließt er sich zur Beschaffung, ist er frei in seiner Entscheidung, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält. Er kann danach zum Beispiel festlegen, dass in den Klassenräumen bei ausreichender Belüftung eine bestimmte Raumluftqualität gewährleistet sein soll. Daraus resultieren in der Planung bestimmte Anforderungen an die Gestaltung (z.b. Art und Größe der Fenster) sowie die zu verwendenden Baustoffe (z.b. eine bestimmte emissionstechnische Beschaffenheit). An dieser Stelle ist aus vergaberechtlicher Sicht dann Folgendes zu beachten: Der Auftraggeber darf Umwelteigenschaften der zu ver- wendenden Baustoffe vorschreiben und vorgeben, dass die Erfüllung dieser Anforderungen vom Bieter entweder bereits mit dem Angebot oder nach Beauftragung im Rahmen der Bauausführung nachzuweisen ist. Er kann zulassen, dass der Nachweis der Erfüllung über bestimmte anerkannte Umweltzeichen wie z.b. das Gütesiegel Blauer Engel erfolgt, solange gleichwertige Nachweise zugelassen werden. Die Forderung, dass die Baustoffe mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, ist vergaberechtswidrig. Die Leistungsbeschreibung muss insoweit gütezeichenneutral erfolgen. Grundsätzlich darf die Leistungsbeschreibung im Hinblick auf einen möglichst breiten Wettbewerb keine Herstellerund Fabrikatsbezeichnungen enthalten. Etwas andere gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich (z.b. durch Festlegung bestimmter emissionstechnischer Eigenschaften von Baustoffen) beschrieben werden kann, die Angabe eines bestimmten Herstellers oder Fabrikats also erforderlich ist, um die qualitativen Anforderungen eindeutig zu beschreiben. Um deutlich zu machen, dass es sich bei der Hersteller- bzw. Fabrikatsangabe nur um ein Instrument zur Konkretisierung der Leistungsanforderungen handelt (sog. Leitfabrikat), nicht aber um eine Vorgabe, muss sie mit dem Zusatz oder gleichwertig versehen werden (vgl. 7 Abs. 8 Satz 2 VOB/A). Die Rechtsprechung stellt an die Verwendung eines Leitfabrikats recht hohe Anforderungen. Soweit der Auftraggeber ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz oder gleichwertig in der Leistungsbeschreibung benennt und von den Bietern zulässigerweise in ihren Angeboten eine konkrete Angabe dazu fordert, welches Produkt sie im Auftragsfall verwenden würden, darf er auch nicht verlangen, dass die Bieter, welche ein anderes als das in der Leistungsbeschreibung angeführte Produkt verwenden wollen, bereits mit ihrem Angebot Prüfzeugnisse oder Datenblätter zur Beurteilung der Gleichwertigkeit vorlegen. Dies würde nämlich zu Erschwernissen bei dem Angebot anderweitiger Fabrikate und einer weiteren, unzulässigen Bevorzugung des vom Auftraggeber genannten Fabrikats führen. Zwar ist jede produkt-, verfahrens- oder technikspezifische Ausschreibung per se wettbewerbsfeindlich. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Ausschreibung in jedem Fall vergaberechtlich unzulässig ist. Produktvorgaben sind nicht völlig ausgeschlossen, sondern können im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, soweit sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind (vgl. 7 Abs. 8 Satz 1 VOB/A). Sie können insbesondere durch das grundsätzliche Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Hier haben einige Oberlandesgerichte wie insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf in den letzten Jahren eine durchaus auftraggeberfreundliche Rechtsprechung entwickelt, die es fast leichter erscheinen lässt, ein bestimmtes Fabrikat vorzugeben als es nur als Leitfabrikat in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung wird die Entscheidung von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit. Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist und auch nur eine eingeschränkte Überprüfung darauf zulässt, ob die Anforderungen des Auftraggebers durch den konkre-

6 SEITE 6 ten Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind und sachlich begründet werden können. Die vom Auftraggeber aufgestellten Anforderungen müssen dabei mit Blick auf sein Bestimmungsrecht keineswegs zwingend sein, sondern nur vertretbar erscheinen. Wenn der Auftraggeber also sachlich nachvollziehbar bestimmte Anforderungen an Umwelteigenschaften eines zu verwendenden Baustoffs aufstellt und zu der Einschätzung gelangt, dass nur der Baustoff eines bestimmten Herstellers aktuell diese Anforderungen erfüllt, ist es nach dieser inzwischen wohl herrschenden Rechtsprechung zulässig, die Verwendung eben dieses Baustoffes in der Leistungsbeschreibung vorzugeben. Es stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber vorab im Wege einer Markterkundung auch nach anderen Lösungen suchen muss. Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint dies überwiegend ebenfalls unter Verweis auf das Leistungsbestimmungsrecht, fordert aber eine nachvollziehbare Dokumentation der Beschaffungsentscheidung, aus der eine sachliche Rechtfertigung für die aufgestellten Anforderungen hervorgeht. Abweichend vom Grundsatz einer detaillierten Leistungsbeschreibung können Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch funktional, auf Basis einer sog. Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgeschrieben werden. In dem Fall wird neben der Bauausführung auch der Entwurf (sog. totalfunktionale Ausschreibung, vgl. 7 Abs. 13 VOB/A) oder zumindest die Ausführungsplanung (sog. teilfunktionale Ausschreibung) in den Wettbewerb gestellt. Gesundheitsaspekte können dann dadurch berücksichtigt werden, dass in der Leistungsbeschreibung z.b. bestimmte innenraumhygienische Anforderungen festgelegt werden, welche das Bauwerk bei Abnahme der Bauleistungen erfüllen muss. Wie diese Anforderungen erfüllt werden, ist dem Auftragnehmer überlassen. Alternativ kann der Auftraggeber sich darauf beschränken, keine zwingenden oder nur bestimmte Mindestanforderungen an die Innenraumhygiene festzulegen, aber durch Bestimmung der Innenraumlufthygiene als Wertungskriterium zu erkennen geben, dass es sich hierbei aus seiner Sicht um einen wertbildenden Faktor handelt, der bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis berücksichtigt wird. Der Bieter hat dann mit seinem Angebot darzustellen, ob und welche Planungs- und Baumaßnahmen er im Auftragsfall durchführen würde, um einen bestimmten Grad an In- nenraumhygiene zu erreichen. Die entsprechenden Bieterangaben werden mit Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung. Für ein entsprechendes Vorgehen spricht, dass es den Bietern ermöglicht, bestimmtes Fachwissen optimal einzusetzen. Es ist aber zu bedenken, dass die Komplexität der Angebotswertung erheblich erhöht wird. Die Rechtsprechung stellt hohe Ansprüche an die Transparenz der Wertungsmethodik. Ein Wertungssystem zu entwickeln, welches diesen Ansprüchen gerecht wird bzw. eine rechtssichere Auftragsvergabe ermöglicht, stellt den Auftraggeber vor eine hohe Herausforderung. So stellt sich bereits die Frage, als wie belastbar Bieterangaben zu bestimmten Emissionswerten im fertigen Klassenraum angesehen werden können. Es erscheint daher ratsam, von einer Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten im Rahmen der Angebotswertung eher abzusehen, sondern diesen durch Festlegung konkreter Anforderungen insbesondere an die zu verwendenden Baustoffe in der Leistungsbeschreibung Rechnung zu tragen. Schließlich können auch im Wege sog. Ausführungsbedingungen Aspekte des Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind bestimmte Vorgaben zur Montageweise, zur Belüftung des Bauwerks bereits während der Bauausführung oder zur Endreinigung. Es bieten sich demnach zahlreiche Möglichkeiten, bei Auftragsvergaben zur Sanierung und Errichtung von Schulbauten Aspekte des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Eine Nutzung dieser Möglichkeiten kann maßgeblich dazu beitragen, die Raumluftqualität in den Schulen deutlich zu verbessern und drängt Planer sowie auch ausführende Unternehmen und Baustoffhersteller, den für wichtig erachteten Gesundheitsaspekten durch fachliche Fortbildung und technische Innovationen wie die Entwicklung neuer, möglichst umweltfreundlicher Produkte oder Bauverfahren Rechnung zu tragen.

7 SEITE 7 Wer haftet für Schäden bei Schadstoffbelastungen? Dr. Barbara Gay Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf 1. Einleitung Ist ein Neubau schadstoffbelastet, emittieren die verwendeten Baustoffe, ist die Innenraumlufthygiene unzureichend, stellt sich die Frage, von wem der Bauherr Abhilfe verlangen kann und ob er auch solche Schäden ersetzt verlangen kann, die Folge der Schadstoffbelastung sind, etwa Aufwendungen für die Anmietung von Ersatzraum während der Sanierung, Mietausfallschäden, wenn das Gebäude erst später als angedacht vermietet werden kann, Schäden, die entstehen, wenn Personal aus gesundheitlichen Gründen ausfällt. Die Ansprüche des Bauherrn hängen davon ab, welche Art von Vertrag abgeschlossen und was im Einzelnen als Leistungssoll vereinbart wurde. In der Wertschöpfungskette, die von der Herstellung des einzelnen Baustoffes bis zur Fertigstellung des endgültigen Bauwerkes reicht, wird eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen, zumeist Kauf- und Werkverträge, insbesondere Bauwerkverträge, aber auch Dienstverträge und Beratungsverträge. Will der Bauherr die Schadstofffreiheit oder -armut sicherstellen, stellt sich die Frage, ob er dies vertraglich vereinbaren muss oder ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die die am Bau Beteiligten kraft des abgeschlossenen Vertrages auch ohne besondere Vereinbarung erfüllen müssen. In 13 Abs. 1 VOB/B heißt es, dass die anerkannten Regeln der Technik im Bauwerkvertrag Anwendung finden, auch wenn diese nicht ausdrücklich benannt sind. Und auch für den Werkvertrag, dem die VOB/B nicht zugrunde gelegt ist, hat die Rechtsprechung entschieden, dass die anerkannten Regeln des Fachs des beauftragten Unternehmers immer Vertragsbestandteil werden.1 Sogar für den Kaufvertrag sind mangels abweichender Vereinbarung die anerkannten Regeln der Technik als übliche Beschaffenheit anzusehen und somit stillschweigend mitvereinbart.2 Wenn also in Bezug auf das schadstoffarme Bauen technische Regelwerke existieren, die kraft des abgeschlossenen Kauf- oder Werkvertrages sowieso gelten, müssen konkrete vertragliche Vereinbarungen nicht getroffen werden. Es zeigt sich jedoch, dass Regelungen dieser Art noch in den Kinderschuhen stecken. Will der Auftraggeber besondere 1 2 Qualitätsmerkmale in punkto Gesundheit bei der Umsetzung seines Projektes sicherstellen, muss er die Beschaffenheit der Werkleistung oder der Kaufsache vertraglich vorgeben, insbesondere etwa die Schadstofffreiheit eines bestimmten Baustoffes oder die Einhaltung eines bestimmten Zielwertes bei der Konzentration flüchtiger organischer Substanzen in der Innenraumluft. Wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, wird deren Einhaltung geschuldet mit der Folge, dass bei Nichtvorliegen der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen kann wie Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz usw., 634, 437 BGB. Nachfolgend werden wir uns zunächst damit befassen, welche technischen Regelwerke überhaupt vorliegen und zwingend eingehalten werden müssen. Dabei werden wir uns auf die Themen der Emission von Baustoffen, insbesondere der Innenraumlufthygiene, beschränken. Anschließend werden wir uns der Frage widmen, welche der mit dem Bauen befassten Vertragsparteien zu welchen Themen Vereinbarungen treffen sollten. 2. D ie Richtwerte des Ausschusses für Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamtes Die vom Umweltbundesamt erstellte Richtwerttabelle für Schadstoffe in der Innenraumluft hat keinen geltenden Rechtscharakter dergestalt, dass die dort genannten Maximalwerte zwingend Vertragsbestandteil würden. Die genannten Maximalwerte haben tatsächlich nur Richtliniencharakter, sie sind nicht verbindlich. 3. Anhang I der Bauproduktenverordnung Die Bauproduktenverordnung normiert, dass Bauwerke nicht gesundheits- und umweltschädlich sein dürfen sowie hygienischen Anforderungen entsprechen müssen. Die Vorschriften lauten wie folgt: 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern ge- BGHZ 139, 16; BGH BB 1985, Vgl. Faust, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, C. H. Beck, 3. Aufl. 2012, 434 Rn. 49.

8 SEITE 8 fährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: a) Freisetzung giftiger Gase; b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft; c) Emission gefährlicher Strahlen; d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden; e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken; f) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall; g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk. 3 Die Verordnung gilt unmittelbar in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Obwohl also ein gesetzgeberischer Vorstoß unternommen wurde, das biologische Bauen zu normieren, bleibt es aber bei Grundsätzen, ohne Detailregelung. Wann ein Stoff als gefährlich oder gar giftig einzustufen ist, wann er gesundheitsgefährdend oder umweltschädlich ist, bleibt offen. Es bleibt also insbesondere dem Geber technischer Normen vorbehalten, Grenzwerte für Emissionen, Verwendungsverbote für Zusatzstoffe usw. vorzugeben, die dann bei der Zulassung von Baustoffen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) geprüft werden. Solche Normen existieren mittlerweile in einigen Bereichen der Bauprodukte, etwa bei Dichtungsmassen, Bodenbelägen, Klebern. 4. Die Haftung des Architekten bei Schadstoffbelastung In jedem Stadium seiner Leistungserbringung kann der Architekt damit beauftragt werden, sein Augenmerk besonders auf baubiologische Themen zu richten. Bei der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Interessenlage des Bauherrn zu erforschen.4 Er muss deshalb auch ohne besonderen Auftrag herausfinden, ob besondere energiesparende Maßnahmen gewünscht sind, ob der Bauherr bestimmte allergene Stoffe meiden möchte, ob er an der Innenraumluftquali- tät besonderes Interesse hat, ob es wegen der besonde- ren Art der Nutzung bestimmter Lüftungsmechanismen und ähnlichem bedarf. Was der Auftraggeber nicht bereits selbst vorgibt, muss der Architekt ggf. erfragen. Er ist Sachwalter der Bauherreninteressen.5 Im Architektenvertrag können Zielwerte für die Innenraumluftqualität vorgegeben werden, Belastungshöchstwerte einzelner Baustoffe können als Bausoll vereinbart werden. Die Parteien können festlegen, dass nur Baustoffe mit entsprechender Zertifizierung verwendet werden dürfen und dass der Architekt einen Sonderfachmann einzuschalten hat, der ggf. baubegleitende Messungen oder auch Abschlussmessungen durchführt, um erzielte Werte zu dokumentieren. Schließlich kann dem Architekten vorgegeben werden, dass das Gebäude ein bestimmtes Zertifikat erhalten soll und somit rechtzeitig die Vorgaben der Zertifizierungsstelle zu erfüllen sind. Der Architekt wird bei entsprechenden vertraglichen Vorgaben schon in den Planungsstadien, also in der Vorplanung bis zur Ausführungsplanung, die biologischen Themen im Blick haben. Das gilt für die Bauphysik ebenso wie für die Planung bestimmter Arbeitsweisen. Bereits in der Planungsphase hat sich der Architekt mit den auszuführenden Materialien zu beschäftigen. In den einzelnen Kostenermittlungsarten hat er ggf. höherpreisige ökologische Produkte zu berücksichtigen. Vor allem bei der Ausschreibung kommt dem Architekten die Verpflichtung zu, die richtigen Materialien festzulegen. Dabei kann es erforderlich werden, in den Ausschreibungstext handwerkliche Selbstverständlichkeiten mit aufzunehmen, die normalerweise der ausdrücklichen Erwähnung nicht bedürfen. Beispielsweise sind zu verwendende Kleber, Mörtel usw. vorzugeben, wenn dies zur Erreichung etwa der vereinbarten Innenraumluftqualität erforderlich ist. Bei der Objektüberwachung trägt der Architekt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarten Materialien auch eingebaut und dass die vorgeschriebenen Arbeitsweisen umgesetzt werden. Unter Umständen ist es erforderlich, permanente baubegleitende Messungen durch Einschaltung von Sonderfachleuten und Baubiologen durchzuführen, um die vertraglich vereinbarten Werte zu erzielen. Wurde die Zertifizierung vertraglich vereinbart, ist der Architekt im Rahmen der Objektüberwachungsphase verpflichtet, die Voraussetzungen hierfür sicherzustellen, rechtzeitig mit der Bauproduktenverordnung, Anhang I, 3. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, C.H. Beck, 7. Aufl. 2009/2010, 15 Rn Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, C. H. Beck, 7. Aufl. 2009/2010, Einführung, Rn

9 SEITE 9 Zertifizierungsstelle Kontakt aufzunehmen, für die Umsetzung von Auflagen, Erstellung von Nachweisen und Dokumenten Sorge zu tragen usw. Bauherrn geraten, die Erfahrungen des Architekten im Bereich des biologischen Bauens durch Referenzobjekte zu überprüfen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Architekten liegt sicherlich in der Auswahl geeigneter Materialien, die die Erreichung der vereinbarten Zielwerte, insbesondere der Innenraumluftqualität ermöglichen. Dem Architekten wird dabei eine Materialkenntnis abverlangt, die über den typischen Kenntnisstand des Architekten hinausgeht. Dies dürfte sich auch dahingehend auswirken, dass der Architekt verstärkt bei Ungeeignetheit eines Materials haftet. Grundsätzlich darf sich der Architekt darauf verlassen, dass Materialien, die erprobt sind und für den verwendeten Zweck allgemein als geeignet angesehen werden, unbedenklich verwendet werden können.6 Bei neuartigen Baustoffen muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Stoffe noch nicht ausreichend erprobt sind und muss die Entscheidung, ob die Materialien verwendet werden sollen, dem Bauherrn überlassen.7 Der Architekt ist verpflichtet,8 Produkte von renommierten Unternehmen auszuschreiben, und sich über Materialeigenschaften zu informieren. Er muss Äußerungen qualifizierter Institute einholen, Materialprüfungsberichte studieren und die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers beachten. Dagegen ist der Architekt grundsätzlich zu eigenen Kontrollen und Prüfungen nicht verpflichtet.9 Wenn der Architekt diese Vorgaben beachtet, haftet er in der Regel nicht, wenn sich das Material gleichwohl als ungeeignet herausstellt. Da der Architekt zur Nachbesserung seiner Planung und Ausschreibung nicht verpflichtet ist, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat, das fehlerhafte Material also bereits eingebaut ist, kommt in diesen Fällen nur noch eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Hat der Architekt jedoch kein Verschulden, weil er die vorgenannten Grundsätze beachtet hat, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. 4.2 Das Fehlen vertraglicher Vereinbarungen Hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung ergeben, dass dem Bauherrn die Schadstoffarmut nicht wichtig ist, darf der Architekt konventionell planen. Er muss etwa einen weniger emittierenden Schnellestrich einem stärker emittierenden nicht vorziehen, selbst dann nicht, wenn sich ein Kostenunterschied nicht ergibt. Denn der Architekt ist zu einer optimalen Planung regelmäßig nicht verpflichtet. Die Verwendung zugelassener Baustoffe renommierter Baustoffhersteller kann der Architekt ohne eigene Überprüfungen planen und ausschreiben. Hat es der Architekt hingegen übernommen, für die Schadstofffreiheit bzw. armut der Materialien Sorge zu tragen, wird man ihm jedenfalls in Bezug auf die hierfür entscheidenden Parameter eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlegen müssen. Er wird sich etwa in Bezug auf angegebene Emissionen nicht nur auf die Herstellerangaben verlassen dürfen, sondern muss etwa prüfen, ob die Baustoffe von qualifizierten Instituten und Zertifizierungsstellen empfohlen werden. Der Architekt kann sich nicht damit entlasten, er sei im ökologischen Bauen noch nicht versiert. Gleichwohl sei jedem 4.3 Der Inhalt des Anspruches gegen den Architekten Wie jeder Werkunternehmer, so ist auch der Architekt bei Auftreten eines Werkmangels zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit eine Nachbesserung noch möglich ist. Für den Architekten bedeutet dies, dass Planungs- und Ausschreibungsfehler noch so lange behoben werden können, wie sich diese noch nicht im Bauwerk verwirklicht haben. Ansonsten ist der Bauherr auf Schadensersatzansprüche zu verweisen. Schreibt der Architekt zu stark emittierende Baustoffe aus und erkennt er den Fehler noch vor Einbau, kann er hier gegebenenfalls noch eine Änderungsanordnung im Sinne des 1 Abs. 3 VOB/B treffen. Sind die Baustoffe bereits eingebaut und überschreiten die Innenraumluftwerte die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, haftet der Architekt auf Schadensersatz in Bezug auf die Sanierungskosten. 5. D ie Haftung des Generalunternehmers bei Schadstoffbelastung 5.1 Vertragliche Vereinbarungen Der Generalunternehmer hat sämtliche Leistungen, die zu einem Bauwerk gehören, auszuführen. Dabei gibt es Sonderformen, etwa den Totalübernehmer, der auch noch Planungsleistungen erbringt. Weiter ist zu unterscheiden, ob der Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt oder die Bauleistungen nur koordiniert und sämtlich an Nachunternehmer weitergibt. Allen diesen Formen ist aber gemeinsam, dass der Generalunternehmer jeweils für den Gesamterfolg des Bauwerkes einzustehen hat. Deshalb ist es auch im Generalunternehmervertrag möglich, Regelungen über die Innenraumluft- BGH, BauR 1976, 66. BGH, BauR 1970, sofern dies bei einer öffentlichen Ausschreibung zulässig ist. 9 Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, Werner-Verlag, 8. Aufl. 1981, 6 Rn

10 SEITE 10 qualität zu treffen und Belastungshöchstwerte zu vereinbaren, im Gegensatz zum Vertrag mit einem Einzelunternehmer, der grundsätzlich nur für seine eigene Werkleistung einzustehen hat (siehe dazu unten 6). Dem Generalunternehmer kann die Pflicht zur Einholung eines Zertifikates auferlegt werden, sowie die Vorgabe gemacht werden, nur zertifizierte Baustoffe zu verwenden. Hat der Auftraggeber, die Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie die Planung durchgeführt, obliegt dem Generalunternehmer darüber hinaus eine Prüfungsverpflichtung. Kann die vorgegebene Innenraumluftqualität oder Zielwerte für eine bestimmte Schadstoffarmut mit den vorgegebenen Produkten nicht erreicht werden, darf der Generalunternehmer nicht blindlings die Ausschreibung umsetzen: Er hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass mit der Ausschreibung die gewünschten Ziele nicht erreicht werden können. Kommt er dieser Bedenkenhinweisverpflichtung, die in 4 Abs. 3 VOB/B normiert ist, die aber auch im BGB- Werkvertrag gilt, nach und besteht der Bauherr gleichwohl auf der Umsetzung seiner Ausschreibung, ist der Generalunternehmer von seiner Haftung befreit, wenn die vereinbarte Innenraumluftqualität nicht erreicht wird. Übernimmt der Generalunternehmer auch die Planung und hat der Auftraggeber die Leistung daher nur funktional beschrieben, schuldet der Generalunternehmer nur dann die Einhaltung bestimmter biologischer Standards, wenn insoweit in der Funktionalbeschreibung Bestimmungen getroffen wurden. 5.2 Fehlen vertraglicher Vereinbarungen Haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Schadstoffarmut getroffen, darf der Generalunternehmer konventionell bauen. Anders als der Architekt, der im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erforschen hat, ober der Bauherr an gesundheitlichen Themen interessiert ist, hat der Generalunternehmer insoweit keine Aufklärungspflichten. 5.3 Der Inhalt des Anspruchs gegen den Generalunternehmer Ist das Werk mangelhaft, etwa weil die Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis in Bezug auf die Emissionen von Baustoffen nicht eingehalten wurden, ist der Generalunternehmer in erster Linie zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist verschuldensunabhängig. Das heißt, sogar dann, wenn die vom Baustoffhersteller versprochenen Werte nicht eingehalten werden, was der Generalunternehmer 10 BGHZ 107, 331; BGH, NJW 199, 3192; LG Tübingen, BauR 1990, 497. regelmäßig nicht erkennen kann, muss er die Mängel beseitigen, wenn nicht anders möglich, durch Abbruch und Neuerrichtung. Schadensersatz schuldet allerdings auch der Generalunternehmer nur dann, wenn er den Mangel zu vertreten hat, d.h. mindestens fahrlässig gehandelt hat. Hat er also ein konkret ausgeschriebenes Produkt nicht verwendet, hat er regelmäßig Verschulden, so dass er für Mangelfolgeschäden, z.b. Mietausfallschäden, haftet. In dem vorgenannten Beispiel, in dem der Unternehmer nicht erkennen konnte, dass die bei der Baustoffzulassung angegebenen Werte unzutreffend sind, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. 6. D ie Haftung des Einzelunternehmers bei Schadstoffbelastung Wie bereits unter 5 dargelegt, kann der Einzelunternehmer nur in Bezug auf seine spezifische Bauleistung verpflichtet werden. Es können beispielsweise Vorgaben in Bezug auf zulässige Höchstwerte konkreter Baustoffe, die der Einzelunternehmer zu verwenden hat, vereinbart werden. Für die Schadstofffreiheit der Materialien anderer Gewerke kann der Einzelunternehmer nicht einstehen. Ihm könnte beispielsweise nicht die Vorgabe gemacht werden, dass eine bestimmte Innenraumluftqualität einzuhalten sei. In Bezug auf den Inhalt der Haftung ist auf Ziffer 5.3 zu verweisen. 7. Die Haftung des Baustoffherstellers bei Schadstoffbelastung Oftmals kennen Bauherren, Bauunternehmer und Architekten die Bauprodukte nicht gut genug, um sicher bewerten zu können, ob diese die gewünschten Eigenschaften aufweisen. Sie schalten daher die Baustoffhersteller mit der Bitte um Beratung ein, auch wenn die Produkte letztlich nicht beim Hersteller direkt, sondern über den Handel erworben werden. Berät der Hersteller den Anwender über Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten seines Produktes, kommt regelmäßig zwischen Hersteller und Ratsuchendem ein selbstständiger Beratungsvertrag zustande. In diesem Falle wirbt nämlich der Hersteller mit besonderer Kompetenz und Fachkunde, er nimmt spezielles Vertrauen für sich in Anspruch.10 Weist der Hersteller den Ratsuchenden auf die Einhaltung bestimmter Schadstoffgrenzwerte hin und werden diese tatsächlich überschritten, haftet der Hersteller auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Auskunftserteilung.

11 SEITE Insbesondere: Zertifizierungen Oftmals beziehen die mit dem Bauen befassten Vertragsparteien Zertifizierungsinstitute mit in das Vertragssoll ein. Baustoffhersteller lassen ihre Materialien mit Labels versehen, Bauherren wünschen Zertifizierungen des Gesamtbauwerkes, Bauunternehmer versprechen, von Zertifizierungsinstituten anerkannte Bauverfahren einzusetzen. Die Aufgaben der am Markt platzierten Zertifizierungsunternehmen sind unterschiedlich: Zum Teil werden Anforderungslisten für be- stimmte Baustoffgruppen erstellt, beispielsweise für die Un- terschreitung von VOC-, Aldehyd- oder Isocyanat-Konzent- rationen, ähnlich der Vorgaben des Ausschusses für Innen- raumrichtwerte des Umweltbundesamtes. Gebäude werden nach ihrer Herstellung auf Schadstofffreiheit oder armut der Gesamtinnenraumluft überprüft. Institute klopfen Standardleistungsbeschreibungen von Bauunternehmen und Bauträgern auf Berücksichtigung belastungsarmer Materialien ab. Architekten und Unternehmen werden in Bezug auf Alternativmaterialien geschult, baubegleitende Objektüberwachung, verbunden mit baubiologischen Messungen wer-en als Sonderfachmannstätigkeit neben der Bauleitung durch den Architekten angeboten. Beauftragt ein Baustoffhersteller ein Zertifizierungsinstitut damit, seinen Baustoff zu zertifizieren, wird ein Werkvertrag abgeschlossen.11 Der Baustoffhersteller hat kraft dieses Ver- trages einen Anspruch darauf, dass das Zertifikat erteilt wird, sofern die vertraglich vereinbarten Kriterien erfüllt werden. Darüber hinaus kann er verlangen, dass das Institut korrekte Messungen und Untersuchungen durchführt und dass die Messergebnisse richtig sind. Legt der Hersteller die Messergebnisse seiner Produktbeschreibung nämlich zugrunde, haftet er für die Richtigkeit seiner Angaben, 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Ebenso kann ein Bauherr verlangen, dass das Gütesiegel zu Recht erteilt wurde und dass etwa Innenraumluftmessungen korrekt durchgeführt wurden. Das Zertifikat gibt nämlich nicht nur dem Bauherrn Sicherheit, sondern wirkt sich durchaus marktwertsteigernd aus. 11 Vgl. OLG München, Urteil vom , 23 U 2005/08.

12 SEITE 12 Vereinbarte und verbriefte Gesundheit und Nachhaltigkeit juristische Aspekte bei Vertragsgestaltungen Justus Kampp Hiddemann Kleine-Cosack Rechtsanwälte, Freiburg i.br. Emissionsarm. Nachhaltig. Gesund. Immer mehr Bauprojekte werden unter den vorgenannten Aspekten geplant und realisiert. Nicht selten strebt der Bauherr einen bestimmten Baustandard als Projekterfolg an. Es kommt der Auftrag gebenden Kommune, dem privaten Investor gerade darauf an, ein entsprechendes Gebäudemerkmal nicht nur vertraglich mit Planern und Bauausführenden zu vereinbaren, sondern sich auch den gewünschten Bauerfolg bescheinigen und letztlich in Form eines Zertifikates bestätigen und verbriefen zu lassen. Aber auch wenn der Bauherr keine Zertifizierung wünscht, ist es ratsam über vertragliche Regelungen zwischen den Baubeteiligten nachzudenken. 1. Gebäudezertifizierung - aus der Nische zum Standard Im Bereich des greenbuildings, des nachhaltigen und gesunden Bauens sind nationale und internationale Gebäudezertifikate heute fester Bestandteil des Bauprozesses geworden. Die Gebäudezertifizierung nimmt dabei stetig an Bedeutung zu. Die Zahl der zertifizierten Gebäude steigt exponentiell, neue Zertifikate drängen auf den Markt. Schon heute wird im internationalen Immobilienmarkt die Verbriefung von Gebäuden quasi zwingend vorausgesetzt. Bauten des Bundes sind seit 2011 teilweise zwingend nach BNB zu zertifizieren.12 Für private und öffentliche Auftraggeber liegen die Vorteile einer Zertifizierung auf der Hand: Sie machen die Qualität eines Gebäudes sichtbar. Eigenschaften und Potentiale eines Gebäudes werden vergleichbar. Gebäudepässe dienen dem Bauherren als Qualitätssicherungssystem, Marketinginstrument und als ökonomisches bzw. ökologisches Optimierungsinstrument. Dem Kunden, Nutzern und Mietern dienen sie zur objektiven Beurteilung der Wohnungs- bzw. Gebäudequalität. Auch bei der Beurteilung des Wertes einer Immobilie bieten sie größere Transparenz. In Hinblick auf die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie nehmen Gebäudepässe die Beur teilung der energetischen Qualität eines Gebäudes vorweg und erweitern sie um Kriterien wie Behaglichkeit, Innenraumluftqualität, Ressourceneffizienz bei der Errichtung und Vermeidung problematischer Baustoffe.13 Waren es noch vor wenigen Jahren ausgesuchte Premiumgebäude, die zertifiziert wurden, wird die Gebäudezertifizierung immer mehr zum Standard. Neue Zertifikate im Bereich der Gebäudewirtschaft und sogar des Wohnungsbaus machen deutlich: Das Nischenprodukt Gebäudezertifizierung wird immer mehr zum Standard. Aber auch wenn der Bauherr bewusst auf eine Zertifizierung verzichtet, wirft die Entscheidung für einen gewünschten gesundheitlichen oder nachhaltigen Bauerfolg die Frage auf, welche Auswirkungen dies auf die vielfältigen Vertragsbeziehungen am Bau hat. Wie sollten oder müssen die Vertragsbeziehungen gestaltet werden? Welche Aspekte sind dabei grundsätzlich zu beachten? Welche Haftungsrisiken bestehen? 2. Die Vielfalt der Zertifizierungssysteme Auf dem Markt findet sich derzeit eine Vielzahl von Zertifizierungssytemen. Einerseits gibt es international oder national aufgestellte komplexe Systeme, welche die Nachhaltigkeit oder den Ressourcenverbrauch eines Gebäudes bewerten (LEED, BREAM, DGNB, NaWoh, etc.), andererseits gibt es Spezialzertifikate, die nur auf bestimmte Merkmale, wie zum Beispiel die Innenraumluftqualität durch das Sentinel-Haus Zertifikat, abstellen. All diesen Zertifikaten ist gemein, dass es sich um privatwirtschaftliche Systeme handelt. Daneben hat sich in Deutschland für öffentliche Gebäude das BNBZertifikat, welches für Gebäude des Bundes vorausgesetzt wird, etabliert und wird zunehmend auch von den Ländern adaptiert. Neue Wege beschreiten die Länder mit eigenen Systemen, welche teilweise Voraussetzung für Fördergelder darstellen. So hat Baden-Württemberg 2014 das System Nachhaltiges Bauen Baden-Württemberg (NBBW) aufgelegt.14 Bundesanzeiger Nr. 70 vom , Seite 1642 ff. Cristina Florit, Gebäudezertifizierungssysteme im Vergleich wohin geht die Reise?,

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