Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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- Susanne Gerhardt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes A. Problem und Ziel DieÄnderungendienenderkurzfristigenUmsetzungeinesBeschlussesdes Bundesverfassungsgerichtsvom21.Juni2011,mitdemdiesesdemGesetzgeberbiszum31.Dezember2011eineNeuregelungzuDarlehensteilerlassen füreinenfrühzeitigenstudienabschlussauferlegtund 18bAbsatz3Satz1 BAföGfürStudiengängemitdurchRechtsvorschriftfestgelegterMindeststudienzeitzugleichmitArtikel3Absatz1desGrundgesetzes (GG)fürunvereinbarerklärthatte.AuchwenndiebetreffendeVorschriftdurchdasDreiundzwanzigsteGesetzzurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzesohnehin bereitsfürstudienabschlüssenachdem31.dezember2012u.a.geradewegen zwischenzeitlichnichtmehrzugewährleistendereinzelfallgerechtigkeitabgeschafftwordenwar,istdurchdieentscheidungdesbundesverfassungsgerichts fürdieverbleibendegültigkeitsdauereineneuregelungerforderlichgeworden. Diesesollsicherstellen,dassindieserZeitkeinStudierendervonvornhereinalleindeshalbvoneinemgroßenoderkleinenTeilerlassnach 18bAbsatz3 Satz1und2BAföGausgeschlossenist,weilihmeinausreichendfrühzeitiger AbschlussnochvorAblaufderFörderungshöchstdauerdurchdasZusammenspielderRegelungenüberMindeststudiendauer,Förderungshöchstdauerund überdenseinereinflussnahmeentzogenenprüfungsablaufunmöglichgemacht wird. B. Lösung RechtlichverbindlichvorgeschriebeneMindestausbildungszeiteneinschließlicherforderlicherPrüfungszeitenwerdenbeiderGewährungeinesGeschwindigkeitsteilerlassesnach 18bAbsatz3BAföGkünftignachdenMaßgaben derneuenabsätze4und5gesondertberücksichtigt.fallssichprüfungszeiten anreinemindeststudienzeitenanschließen,diealleinineinerrechtsvorschrift bestimmtsind,ohnedassdortauchdiegesamtedauerdermindestausbildungszeitausdrücklichbestimmtwird,werdensiezusätzlichmitderdauerangesetzt, dieindiesenstudiengängenfüreinenerfolgreichenstudienabschlussauch nochnachablaufdermindeststudienzeitregelmäßigerforderlichist.indiesen FällenbemisstsichdiefürdenTeilerlasszusätzlichmaßgeblichePrüfungsdauerunmittelbarnachderRechtsvorschrift,wenndiese wiebspw.beimstudiumderhumanmedizin einenkalendarischfestgelegtenzeitraumbestimmt, innerhalbdessendieprüfungenabgenommenwerden.fürstudiengänge,in denentrotzgeregeltermindeststudienzeitdiedauereinernochnachderenablaufmindestenszusätzlichanzusetzendenprüfungszeitselbstnichtunmittelbar
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ausdermaßgeblichenregelungerkennbarwird,wirdfürdieteilerlassberechtigungpauschaleinedreimonatigeprüfungszeitalserforderlichvermutetund zusätzlichzurmindeststudienzeitdererlassentscheidungalsinsgesamtmaßgeblichemindestausbildungszeitzugrundegelegt.dienachdieserauffangregelunggeltendepauschalevermutungeinerdreimonatigenprüfungsdauer kannnurdurchkonkretennachweiswiderlegtwerden,dassregelmäßigeine nochlängereoderaberkürzereprüfungszeit,diedereinflussnahmedesgefördertenentzogenist,nachablaufdermindeststudienzeitunvermeidlichist.dies gewährleistetdieadministrierbarkeitdererlassregelungauchbeifehlender konkreterbestimmungderprüfungsdauerdurcheineaufdenbetreffendenstudiengang bezogene Rechtsvorschrift. C. Alternativen NachdenverfassungsgerichtlichenVorgabenmöglichwäreaucheineunterschiedsloseGewährungdes (großen)geschwindigkeitsteilerlassesanalleabsolventen,dieihrstudiuminnerhalbderregelstudienzeitabgeschlossenhaben sowiedeskleinengeschwindigkeitserlasses,wennderabschlussbinnen 2MonatennachAblaufderRegelstudienzeiterfolgtist.Dieswürdeeineganz erheblicheausweitungdesberechtigtenkreisesbedeutenunddieursprüngliche RegelungvonderHonorierunggeradenurbesondersfrüherStudienabschlüsse tendenziellzumregelerlassfürerfolgreichestudienabsolventenverkehren. AlternativdenkbarwäreeineBeschränkungderAusweitungzwarebenfallsauf FällemitzwingendenMindeststudienzeiten,aberunterjeweilskonkreterBerücksichtigungderfürdenbetroffenenStudiengangobjektivregelmäßigerforderlichenPrüfungszeitendurchVerpflichtungallerPrüfungsstellenzurAusstellungentsprechenderBescheinigungen auchhinsichtlichdernochzuberücksichtigendenbisfünfjahrezurückliegendenabschlussjahrgänge.dieswürde gegenüberdervorgeschlagenenlösungeinerregelvermutungeinenerheblichenadministrativenmehraufwandbeidenprüfungsstellensowiebeimbundesverwaltungsamt auslösen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DadieGewährungvonTeilerlassennachdemBAföGdievorherigeFestsetzungderFörderungshöchstdauerdurchdasBundesverwaltungsamtvoraussetzt, dieregelmäßigerstimfünftenjahrnachderenablaufunddamiterstlange nachstudienabschlusserfolgt,unddadieerlassentscheidungzudemnichtdie zuersteinsetzenderückzahlungspflichthinsichtlichdesnichterlassenendarlehensteilshindert,wirkensichdiedurchdiezusätzlichzugewährendenteilerlasseentstehendenmindereinnahmenbzw.mehrausgabenindenhaushalten vonbundundländerninnerhalbdesfinanzplanungszeitraumsnochnichtin bezifferbaremumfangaus.erstinspäterenhaushaltsjahrenwerdensichaus derzeitlichbegrenztenwirkungsdauerderneuregelungfürbundundländer etwaab2016stufenweiseverteiltüberdiedannfolgendenhaushaltsjahregeschätztemindereinnahmenbzw.mehrausgabenvoninsgesamt20mio.euro ergeben, von denen etwa 13 Mio. Euro auf den Bund entfallen. 2.Vollzugsaufwand InfolgederAusweitungdesKreisesderAnspruchsberechtigtenfürdenGeschwindigkeitsteilerlassnach 18bAbsatz3BAföGwirdeszuentsprechend höherenantragszahlenkommen,dieimvollzugbeimbundesverwaltungsamt zu bewältigen sind.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7334 E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfürWirtschaftsunternehmeneingeführt,verändertoderabgeschafft.DasselbegiltauchfürBürgerund dieverwaltung.allerdingskanndieregelvermutungdesneuen 18bAbsatz5 Satz4BAföG,diezwarkeineVerpflichtung,aberfürBAföG-DarlehensschuldneroderauchfürdasBundesverwaltungsamtggf.einInteresseunddamiteine ObliegenheitzurEntkräftungderVermutungbegründenkann,dazuführen, dassdiesendannzurwiderlegungdervermutungaufwandentsteht,diedafür erforderlichen Nachweise zu beschaffen. F. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindalsFolgedesGesetzesnichtzuerwarten.DieAusdehnungdesBerechtigtenkreisesfürdenGeschwindigkeitsteilerlasswirdkeine sosignifikantenveränderungendesnachfrageverhaltensderfrüherenbafög- EmpfängerundderenFamilienbewirken,dassdiesdasPreisniveauinsgesamt beeinflussen würde.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Nach 18bAbsatz3desBundesausbildungsförderungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom7.Dezember2010 (BGBl.IS.1952),daszuletztdurchArtikel11 desgesetzesvom [einsetzen:datumderausfertigung undfundstelledesgesetzeszurumsetzungaufenthaltsrechtlicherrichtliniendereuropäischenunionundzur AnpassungnationalerRechtsvorschriftenandenEU-Visakodex]geändertwordenist,werdendiefolgendenAbsätze4 bis 5a eingefügt: (4)IstfüreineAusbildungeineMindestausbildungszeit imsinnevonabsatz5festgelegtundliegenzwischenderen EndeunddemEndederFörderungshöchstdauerwenigerals viermonate,wirdaufantragdererlassnachabsatz3 Satz1auchgewährt,wenndieAusbildungmitAblaufder Mindestausbildungszeitbeendetwurde.DerErlassnach Absatz3Satz2wirdaufAntragauchgewährt,wenndie MindestausbildungszeitumhöchstenszweiMonateüberschrittenwurde.DerAntragistinnerhalbeinesMonatsnach BekanntgabedesBescheidesnach 18Absatz5azustellen.IstderBescheidvordem21.Juni2011nichtbestandskräftigoderrechtskräftiggeworden,abervordem [einsetzen:datumderverkündungdiesesgesetzes]bekanntgegebenworden,istderantragbiszum [einsetzen:datum destageseinenmonatnachderverkündungdiesesgesetzes] zu stellen. (5)MindestausbildungszeitistdiedurchRechtsvorschrift festgelegtezeit,vorderenablaufdieausbildungnicht durchabschlussprüfungodersonstplanmäßigbeendetwerdenkann.beiausbildungen,fürdieeinemindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfungvorgeschriebenist,dieinsgesamtoderhinsichtlichbestimmterPrüfungsteileerstnachderMindeststudienzeitbegonnenwerdendarf,giltdieMindeststudienzeit zuzüglichderprüfungszeitimsinnevonsatz4alsmindestausbildungszeit.mindeststudienzeitistdiedurchrechtsvorschriftfestgelegtemindestzeitfürdiereinenausbildungsleistungen,einschließlichgeforderterpraktika,ohne Abschlussprüfung.PrüfungszeitistdieZeit,dieabdemfrühestmöglichenBeginnderPrüfungoderderbestimmten PrüfungsteilebiszumletztenPrüfungsteilregelmäßigerforderlichist;wenndiePrüfungszeitnichtdurchRechtsvorschriftfestgelegtist,wirdvermutet,dasssiedreiMonatebeträgt. (5a)Absatz4istnichtanzuwenden,wennüberdieGewährungeinesTeilerlassesnachAbsatz3vordem21.Juni 2011bestandskräftigoderrechtskräftigentschiedenworden ist. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 18. Oktober 2011 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7334 Begründung DieÄnderungdes 18bBAföGdientderdemGesetzgeber durchdasbundesverfassungsgerichtmitbeschlussvom 21.Juni2011 1BvR2035/07 biszum31.dezember 2011auferlegtenNeuregelungdesinseinerbisherigenFassungzugleichfürmitArtikel3Absatz1desGrundgesetzes (GG)fürunvereinbarerklärten 18bAbsatz3Satz1 BAföGhinsichtlichderRegelungvonDarlehensteilerlassen füreinenfrühzeitigenstudienabschlussinstudiengängen mitdurchrechtsvorschriftfestgelegtermindeststudienzeit. AuchwenndieVorschriftdes 18bAbsatz3BAföGdurch das23.bafögändgohnehinbereitsfürstudienabschlüsse nachdem31.dezember2012geradeu.a.wegenzwischenzeitlichnichtmehrzugewährleistendereinzelfallgerechtigkeitabgeschafftwordenwar (vgl.bundestagsdrucksache 17/1551,S.28f.),istdurchdieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsfürdieverbleibendeGültigkeitsdauer eine Neuregelung erforderlich geworden. DurchdieNeuregelungindenAbsätzen4und5unddie gleichzeitigelegaldefinitionderfürdenteilerlassdanach maßgeblichenbegrifflichkeitenzumindestausbildungszeit, MindeststudienzeitundPrüfungszeitwirdsichergestellt, dasskeinstudierendervonvornhereinalleindeshalbvon einemteilerlassnach 18bAbsatz3BAföGausgeschlossenist,weilihmeinfrühzeitigererAbschlussnochvorAblaufderFörderungshöchstdauerdurchdasZusammenspiel derregelungenübermindeststudiendauer,förderungshöchstdauerunddenseinereinflussnahmeentzogenenprüfungsablaufunmöglichgemachtwird.diesgeschiehtdurch dieberücksichtigungvonineinerrechtsvorschriftverbindlichvorgeschriebenenmindestausbildungszeiteneinschließlicherforderlicherprüfungszeiten.fallssichprüfungszeitenanreinemindeststudienzeitenanschließen,die alleinineinerrechtsvorschriftbestimmtsind,ohnedass dortauchdiegesamtedauerdermindestausbildungszeit ausdrücklichbestimmtwird,werdensiekünftigzusätzlich mitderdauerangesetzt,dieindiesenstudiengängenfür einenerfolgreichenstudienabschlussauchnochnachablaufdermindeststudienzeitregelmäßigerforderlichist.in diesenfällenbemisstsichdiefürdenteilerlasszusätzlich maßgeblicheprüfungsdauerunmittelbarnachderrechtsvorschrift,wenndiese wiebspw.beimstudiumder Humanmedizin einenkalendarischfestgelegtenzeitraum bestimmt,innerhalbdessendieprüfungenabgenommen werden.siebeträgtalsobeispielsweisebeimstudiumder Humanmedizinnach 16Absatz1ÄApprO2002drei Monate.FürStudiengänge,indenentrotzgeregelterMindeststudienzeitdieDauereinernochnachderenAblauf mindestenszusätzlichanzusetzendenprüfungszeitselbst nichtunmittelbarausdermaßgeblichenregelungerkennbar wird,wirdfürdieteilerlassberechtigungpauschaleine dreimonatigeprüfungszeitalserforderlichvermutet.diese wirdzusätzlichzurmindeststudienzeitdererlassentscheidungalsinsgesamtmaßgeblichemindestausbildungszeitzu Grundegelegt.DienachdieserAuffangregelunggeltende pauschalevermutungeinerdreimonatigenprüfungsdauer kannnurdurchkonkretennachweiswiderlegtwerden,dass regelmäßigeinenochlängereoderaberkürzereprüfungszeit,diedereinflussnahmedesgefördertenentzogenist, nachablaufdermindeststudienzeitunvermeidlichist.dies gewährleistetdieadministrierbarkeitdererlassregelung auchbeifehlenderkonkreterbestimmungderprüfungsdauerdurcheineaufdenbetreffendenstudiengangbezogene Rechtsvorschrift. DerKreisderzeitlichvonderNeuregelungBetroffenen wirddurchdiesonderbestimmungzurantragsfristin Absatz4Satz4einerseitsunddurchdieAnwendungsregelunginAbsatz5aabgesteckt.EntsprechenddenAnforderungendesBundesverfassungsgerichtswerdenalleAbsolventenerfasst,derenFestsetzungs-undRückzahlungsbescheidzumBAföG-DarlehenimZeitpunktderVerkündung desbeschlussesnochnichtbestandskräftigoderrechtskräftiggewesenistunddenenauchkeinbisdahinbereitsbestandskräftigoderrechtskräftiggewordenerbescheidüber einen Teilerlass erteilt worden war.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
diewaffenbehördenderzeitnicht.einzigdieverfassungsschutzbehördenverfügenjedochüberinformationen,diediewaffenbehördenbeideranwendungdes
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