STRAFTATEN GEGEN DIE EHRE

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1 STRAFTATEN GEGEN DIE EHRE I. Gemeinsamkeiten Schutzgut o Ehre Tatobjekt normativer Ehrenbegriff: Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt o geschützt wird allein der aus der verdienten Wertschätzung hervorgehende Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit o natürliche, noch lebende Person o Personenmehrheiten Tote werden nach 189 nur gegen Verunglimpfungen, also vor besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen geschützt str Familie hm: Ehrenschutz weit über 194 III, IV ausgelegt >>> Ehrenschutz gegeben, soweit die Personenmehrheit eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion vollführen und einen einheitlichen Willen bilden können hm: kein Ehrenschutz für Familie o keine selbstständige Familienehre sowie es auch keine Familienunehre gibt aa: Ehrenschutz für Familie o Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung Kundgabecharakter der Beleidigung o Voraussetzungen Täter benennt nur den Personenkreis, auf den seine ehrenkränkende Aussage sich bezieht >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt Täter benennt ein Mitglied eines Personenkreis, lässt jedoch offen, welche Person es konkret ist >>> jeder Einzelne dieses Personenkreises zum Strafantrag gem 194 I berechtigt, sofern der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar eingegrenzt werden kann, dass er sich deutlich von der Allgemeinheit abhebt objektiv bestimmbarer Inhalt an einen anderen gerichtet zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt o Ausführungen im vertrauten Kreis insbesondere im Kreise der Familie ältere Rspr: Selbstzucht auch im Kreise der Familie geboten teleologische Reduktion: Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit >>> fehlende Kundgabe, Parallele zum Selbstgespräch Menschliches Bedürfnis nach ungezwungener, vertraulicher Aussprache innerhalb seines engsten Lebenskreises Raum zum Abbau angestauter Emotionen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 II. III. o Vollendung Notwendigkeit des Strafantrags Systematik Strafbarkeit abhängig von den konkreten Umständen >>> nicht jeder Beleidigung mangelt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit nur aufgrund der Kundgabe im Kreise der Familie >>> abstellen auf die individuellen Umstände vorsätzliche, verleumderische Beleidigungen immer tatbestandsmäßig, da diese auch im engsten Kreise nicht schutzwürdig sind Ehrverletzung gelangte zur Kenntnis eines anderen >>> geistige, nicht bloß sinnliche Erfassen notwendig o alle Straftaten gegen die Ehre sind gem 194 Antragsdelikte Ausnahmen nach 194 I 2, II 2: Ehrverletzungen gegenüber NS-Verfolgten, Opfern einer Gewalt- und Willkürherrschaft o grds Betroffenen antragsberechtigt, gem 194 III auch Dienstvorgesetzte sowie Behördenleiter, gem 194 IV die jeweils betroffene Körperschaft ebenfalls berechtigt 185 / 187 grds nur anwendbar, sofern sicheres Wissen hinsichtlich der Unwahrheit der Behauptung (Ausnahme: 192) 186 auch anwendbar, sofern sich die Tatsachen einem Wahrheitsbeweis entziehen Rechtfertigungsgründe Notwehr nach 32 Einwilligung, soweit nicht schon ein tatbestandsausschließendes Einverständnis angenommen wird 193: Wahrnehmung berechtigter Interessen o verfolgtes Interesse und Art der Wahrnehmung dieser Interessen objektiv berechtigt berechtigt: Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiderlaufen o Täter handelte subjektiv zur Wahrung der Interessen o Tathandlung muss sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der evtl tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zur Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen o Überprüfungs- und Erkundungspflicht bei Behauptungen tatsächlicher Art im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und in den Grenzen der Zumutbarkeit insbesondere bei Veröffentlichungen o Prüfungsschema Wahrnehmung berechtigter Interessen Interessenabwägung subjektives Rechtfertigungselement Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 B. 187: Verleumdung, Kreditgefährdung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung 187 I Hs. 1: Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen gegenüber einem Dritten o Tatsache o Behaupten o Verbreiten konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens sachliche Gehalt entscheidend 187 I Hs. 2 Alt. 1, 2: Ehrenrührigkeit der Behauptung o Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen 187 I Hs. 2 Alt. 3: Kreditgefährdung aufgrund der Behauptung b. Qualifikationen 186 Alt c. Kausalität o Schutz vor Beeinträchtigungen des Vertrauens hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen o öffentlich begangen von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte o Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> 11 III o Betroffener ist eine Person des politischen Lebens jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich dolus eventualis genügt Sicheres Wissen bzgl der Unwahrheit der behaupteten Tatsache notwendig II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 C. 186: Üble Nachrede I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung 186 I Hs. 1: Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen gegenüber einem Dritten o Tatsache o Behaupten o Verbreiten konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und infolgedessen dem Beweis zugänglich sind auch sog innere Tatsachen, soweit sie zu bestimmten äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werden können Meinungsäußerungen sowie Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern entziehen sich der Beweisbarkeit und sind deshalb keine Tatsachen etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig, ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens sachliche Gehalt entscheidend 186 I Hs. 2: Ehrenrührigkeit der Behauptung b. Qualifikationen 186 Alt c. Kausalität o Tatsache geeignet, Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen o öffentlich begangen von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte o Verbreitung von entsprechenden Schriften >>> 11 III o Betroffener ist eine Person des politischen Lebens jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. IV. dolus eventualis ausreichend Rechtswidrigkeit Schuld Objektive Strafbarkeitsbedingung: Nichterweislichkeit der Tatsache ea: bei fehlendem Wahrheitsbeweis hinsichtlich der behaupteten Tatsache geht dies zulasten des Täters trotz in dubio pro reo o Guter Glaube schützt nicht vor Strafe, da 186 bei ihm die Beweislast vorsieht aa: aufgrund des Schuldprinzips erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der Unwahrheit der von ihm behaupteten oder verbreiteten ehrenrührigen Tatsachen wenigstens sorgfaltspflichtwidrig agierte Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 D. 185: Beleidigung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung Beleidigung b. Qualifikation o Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten durch Meinungsäußerungen oder Werturteile, gleichgültig ob unmittelbar dem Verletzten oder Dritten gegenüber durch symbolische Handlungen oder eine ehrenkränkende Behandlung durch die Zumutung strafbarer oder unsittlicher Handlungen und sonstige Formen der Missachtung, in denen eine herabsetzende Bewertung zum Ausdruck kommt durch Formalbeleidigungen isv 192 durch Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen unmittelbar dem dadurch Verletzten gegenüber o bei mehrdeutiger Äußerung müssen alle anderen Deutungsvarianten nachvollziehbar ausgeschlossen werden ehrverletzende Tätlichkeit, die dem objektivem Sinn nach eine Missachtung des personalen Geltungswertes zum Ausdruck bringt c. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erforderlich dolus eventualis genügt o insbesondere Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Kundgabe als Mittel der Ehrenkränkung und deren Wahrnehmung durch einen oder mehrere andere Rechtswidrigkeit Schuld Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

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