Juristisches Repetitorium hemmer

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1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Körperverletzungsdelikte 223 f. StGB A. 223 StGB I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung 2. Subjektiver Tatbestand: zumindest dolus eventualis IV. Beachte Strafantrag gem. 230 (relatives Antragsdelikt) Ismäßigkeit Im Rahmen des Tatbestands sollten vor allem die Definitionen der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsbeschädigung beherrscht werden: Körperliche Misshandlung : jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtig Dies kann auch bei seelischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, jedoch müssen diese dann das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen, z.b. Telefonterror und daraus resultierende Schlafstörungen oder Herzklopfen; Traumatisierungen; psychischer Schock, der sich körperlich auswirkt (Kenntnis von einer HIV-Infektion) Gesundheitsbeschädigung : jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes Ein pathologische Zustand ist dabei gegeben, wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich ist. Im Zweifelsfall ist also auf die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung abzustellen. (P) Tatbestandsmäßigkeit von ärztlichen Heileingriffen Umstritten ist die Frage, ob ein korrekt durchgeführter ärztlicher Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung darstellen kann. Letztlich geht es dem Patient in diesem Fall ja besser als vorher. Nach dem BGH ist dennoch eine tatbestandliche Körperverletzung gegeben. Der BGH verlagert das Problem damit auf die Rechtfertigungsebene, so dass eine Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Hierfür spricht der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen. Andernfalls müsste der Patient Heileingriffe auch ungewollt erdulden ohne das der Arzt sich strafbar machen würde. Nach Teilen der Literatur liegt ist dieser Konstellation schon tatbestandlich keine Körperverletzung vor. Es bleibt nur eine fahrlässige Körperverletzung denkbar, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Hauptargument hierfür ist, dass ein kunstgerecht durchgeführter Eingriff kann nicht als Misshandlung angesehen werden, wenn der Gesamtzustand verbessert werde. Hier überzeugt der BGH gerade vor der grundgesetzlichen Wertung des Art.2 II GG. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit müssen vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts an die Einwilligung des Patienten geknüpft sein. Im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung ist dabei jedoch zu beachten, dass Willensmängel beachtlich sind, so dass eine Einwilligung unwirksam sein kann, wenn über die Risiken des ärztlichen Heileingriffs nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

2 Juristisches Repetitorium Seite 2 B. 224 StGB(gefährliche Körperverletzung) Bei 224 handelt es sich um eine echte Qualifikation. Es ist dabei Geschmackssache, ob man den Grundtatbestand mitzitiert, was jedoch allgemein üblich ist (also:... strafbar gem. 223, 224 StGB). I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Grund-TB: Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung b) Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand: zumindest dolus eventualis bzgl. Grund-TB und Qualifikation Ismäßigkeit Nr. 1: Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlicher Stoffen Erfasst sind alle Stoffe, die objektiv die Eignung zur Gesundheitsbeschädigung besitzen (Arsen, Schlangengift, Alkohol, Ecstasy): Nach ganz hm ist diese Fallgruppe nicht auf tote Substanzen beschränkt, sondern es werden auch lebende erfasst wie bspw. Krankheitserreger (insbesondere AIDS, Hepatitis-Viren). Hingegen ist es nach hm nicht erforderlich, dass der Stoff im Innern ist, vielmehr reicht die Berührung des Stoffes mit dem Körper. Ist jedoch keine Körperverletzung eingetreten, so kommt nur Versuch in Betracht. Nr. 2: Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs Im Rahmen der Waffe gilt der eigene Waffenbegriff des StGB. Danach ist eine Waffe ein Gegenstand der dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Allerdings ist dieser Begriff durch die Rechtsprechung in letzter Zeit stark ausgeweitet worden (vgl. Übs. zu 244 und 250), so dass fraglich ist, ob dieser Bergriff in dieser Art zukünftig aufrecht erhalten wird. Der Begriffs des gefährliches Werkzeug ist i.s.d. 224 I Nr. 2 StGB jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (z.b. beschuhter Fuß, brennende Zigarette im Gesicht). Hier ist zu beachten, dass die Bestimmung im Gegensatz zu 244 und 250 StGB wenig problematisch ist, da man auf die konkrete Art der Benutzung abstellen kann, was bei 244 und 250 StGB nicht möglich ist, da dort ein Beisichführen ausreicht. Nach hm kann überzeugender Weise weder eine starrer unbeweglicher Gegenstand (bspw. Wand) noch die Faust oder der Fuß eines Kampfsportlers ein gefährliches Werkzeug. Hier dürfte die Grenze des Wortlautes und damit des Art. 103 II GG erreicht sein, welche nicht überschritten werden darf (verbotene Analogie zu Lasten des Täters). Beim Tritt mit dem beschuhten Fuß ist nach dem Strafzweck des 224 auf die erhöhte Gefährlichkeit gegenüber den blanken Fuß abzustellen, welcher bei einem Turnschuh nicht gegeben ist, da dieser ja eher weicher als der blanke Fuß ist. Hingegen wäre 224 StGB bei einem Springerstiefel ggf. sogar mit Stahlkappe unproblematisch zu bejahen. Nr. 3: Mittels eines hinterlistigen Überfalls hinterlistig = wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 Nr. 4: von mehreren gemeinschaftlich Es sind mindestens 2 Beteiligte am Tatort (Teilnehmer ausreichend) erforderlich. Dies müssen nicht Mittäter sein. Jedoch ist die Anwesenheit am Tatort erforderlich! Andernfalls kommt die erhöhte Gefährlichkeit nicht zum Tragen. Diese begründet sich damit, dass die Abwehrmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt sind und sich zwei Beteiligte gegenseitig hochschaukeln können, woraus sich eine Eigendynamik im Sinne einer Gewaltspirale ergeben kann. Nach dem BGH kann auch das Zusammenwirken des Täters mit einem am Tatort anwesenden Gehilfen für 224 I Nr. 4 StGB genügen, wenn der Gehilfe die Täterhandlung in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH NJW 2002, 3788). Dies überzeugt, da beide oben genannten Argumente für die Gefährlichkeit auch in dieser Konstellation greifen. Zum einen ist das Opfer zumindest psychisch in seinen Abwehrmöglichkeiten gehemmt, weil es immer befürchten muss, dass bei einer Verteidigungshandlung der bisherige Teilnehmer in die Auseinandersetzung eingreift. Ferner kann sich eine Gewaltspirale auch ergeben, wenn einer schlägt und der andere ihn anfeuert. Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung In diesem Zusammenhang ist der absolute Klassiker der Streit, ob die Lebensgefährdung abstrakt oder konkret sein muss Die h.m. lässt eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit der Handlung ausreichen. 224 StGB sei kein konkretes Gefährdungsdelikt. Ferner spricht hierfür der Opferschutz und der Vergleich mit den anderen Qualifikationen. Eine Minderansicht fordert den Eintritt einer konkreten Lebensgefährdung, was insbesondere mit der hohen Strafandrohung begründet wird. C. 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Taugliches Tatobjekt und Täter 225 Abs. 1 Nr. 1-4 b) Tathandlung: quälen, roh misshandeln oder böswillig vernachlässigen 2. Subjektiver Tatbestand: zumindest dolus eventualis Ggf. Qualifikation des 225 III StGB: konkretes Gefährdungsdelikt Ismäßigkeit Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Dies ist auch durch Unterlassen möglich. Hinsichtlich der Länge des Quälens reicht nach dem BGH auch kurzzeitiges Einsperren, welches Todesangst beim Opfer hervorruft aus. roh misshandeln liegt vor, wenn die Misshandlung aus einer zumindest vorübergehenden gefühllosen und gleichgültigen Gesinnung gegenüber den Leiden des Opfers erfolgt.

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 böswillig vernachlässigen: Das Vernachlässigen und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung muss aus böswilligen, d.h. aus besonders verwerflichen, selbstsüchtigen Gründen (etwa Hass, Bosheit, Geiz, Sadismus, rücksichtsloser Egoismus). Der Vorwurf ist hier ein Unterlassen. Es handelt sich hier um ein echtes Unterlassungsdelikt, jedoch folgt aus 225 Abs. 1 Nr. 1-4 eine Quasi-Garantenstellung. D. 226 StGB (schwere Körperverletzung) Bei 226 Abs. 1 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Es gilt also 18 StGB, so dass bzgl. der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit erforderlich ist. Hier kann sich die Problematik des erfolgsqualifizierten Versuchs und der Versuch der Erfolgsqualifikation stellen. 226 Abs. 2 StGB ist hingegen ein Vorsatzdelikt, was bzgl. der schweren Folge sogar dolus directus 1. oder zumindest 2. Grades. Dolus eventualis reicht nicht aus. I. Aufbau 226 Abs. 1 StGB 1. Tatbestand des 223 a) Obj. TB: Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung b) Subj. TB: dolus eventualis 2. Qualifikation des 226 a. Variante Nr. 1 3 b. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c. Fahrlässigkeitsvorwurf d. Pflichtwidrigkeitszusammenhang insb. subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge II. Aufbau 226 Abs. 2 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grund-TB: Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung b) Qualifikation des Subjektiver Tatbestand: zumindest dolus eventualis bzgl. Grund-TB und zumindest dolus directus 2. Grades bzgl. der schweren Folge der Qualifikation Ismäßigkeit Nr. 1 das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 Umstritten ist die Frage, ob Nr. 1 auch verwirklicht ist, wenn man nur auf einem Ohr das Gehör verliert, die hm lehnt dies ab, weil gerade im Hinblick auf die Augen beide Fälle erfasst sind und dies beim Gehör gerade nicht übernommen wurde. Nr. 2 ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann Nach hm werden keine inneren Organe erfasst, sondern nur Körperglieder, welche ein gelenk voraussetzen. Nach neuerer Rspr. des BGH wird die Wichtigkeit des Glieds subjektiv bestimmt, so ist etwa der kleine Finger für einen Konzertpianisten wichtig; auch ist der kleine Zeh für einen behinderten Menschen ohne Hände, bei welchem die Füße eine handähnliche Funktion haben, eine wichtiges Glied. Nr. 3 in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt Bei der Entstellung ist erforderlich, dass dieses dauernd ist, so dass Nr. 3 nicht erfüllt ist, wenn nach der Heilung keine erhebliche Entstellung mehr vorliegt. E. 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) Bei 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Es gilt also 18 StGB, so dass bzgl. der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit erforderlich ist. Hier kann sich die Problematik des erfolgsqualifizierten Versuchs und der Versuch der Erfolgsqualifikation stellen. I. Aufbau Tatbestand des 223 a) Obj. TB: Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung b) Subj. TB: dolus eventualis 2. Qualifikation des 227 a) Tod b) Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c) Fahrlässigkeitsvorwurf d) Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang insb. subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge Ismäßigkeit Beim 227 StGB ist insbesondere der tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang problematisch. Die besondere Gefährlichkeit der Körperverletzung muss sich gerade in der schweren Folge realisiert haben. Dabei ist umstritten, ob Anknüpfungspunkt die Körperverletzungshandlung (bspw.: Messerstich, Schlag mit dem Baseballschläger) oder der Körperverletzungserfolg (bspw. Stichwunde, Schädelbasisbruch) ist. Nach einer Minderansicht, der sog. Letalitätstheorie muss sich gerade der Körperverletzungserfolg in der schweren Folge (Tod) realisieren. Argument ist hierfür die hohe Strafandrohung und der Wortlaut ( verletzten Person ). Beachte: nach dieser Ansicht ist der erfolgsqualifizierte

6 Juristisches Repetitorium Seite 6 Versuch, wo der Streit wirklich relevant wird, nicht möglich, weil das Grunddelikt ja gerade im Versuch stecken bleibt, so dass es keinen Körperverletzungserfolg gibt. Nach dem BGH und der hm ist es ausreichend, wenn die Körperverletzungshandlung zum Tod geführt hat (BGH NJW 2003, 150). Hauptargument ist neben kriminalpolitischen Erwägungen der Wortlaut. Nach einer Änderung des Wortlauts verweist 227 bei der Körperverletzung nicht mehr nur auf 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 StGB, sondern auf die vollen Paragraphen der 223 bis 226 StGB, wodurch auch der Versuch nach 223 II und 224 II StGB erfasst wird, bei dem es ja gerade keinen Körperverletzungserfolgt gibt, so dass Anknüpfungspunkt nur die Körperverletzungshandlung sein kann.

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