MUSIK TTWIL. Vision/Credo Reglement Pflichtenhefte Schulordnung

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1 MUSIK USIKSCHULE BUTT TTWIL Vision/Credo Reglement Pflichtenhefte Schulordnung

2 Vision / Credo Musikschule Buttwil Die Musikschule Buttwil ist Teil der Schule Buttwil und die entsprechenden Papiere und Regelungen gelten in diesem Sinne. Vision Musik ist ganzheitliche Bildung Sie formt die Persönlichkeit des Menschen, fördert das rationale Denken, die emotionale Intelligenz, die motorischen Fähigkeiten und die soziale Kompetenz. Die musikalische Bildung muss gleichwertig der Volksschule gefördert werden und ist eine Investition in unsere Zukunft. Musik ist eine universelle Sprache Sie fördert die Verständigung zwischen Menschen verschiedener Generationen, Sprachen und Herkunft. Kultureller Austausch prägt das Zusammenleben in unserer Gesellschaft und stärkt das soziale Beziehungsgeflecht. Musik ist eine Freude Sie ist ein Grundbedürfnis des Menschen und hat in der Kultur einen hohen Stellenwert. Sie ist ein unverzichtbares Gut unserer Gesellschaft. Credo Die Musikschule Buttwil überzeugt durch Professionalität und legt grossen Wert auf ständige Entwicklung. Die Musikschule Buttwil pflegt respektvoll das kulturelle Erbe und reagiert innovativ auf den gesellschaftspolitischen Wandel. Die Musikschule Buttwil vermittelt die Fähigkeit, eine musikalisch-kulturelle Werthaltung aufzubauen. Sie fördert individuelle Begabungen und weckt das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Die Musikschule Buttwil schafft transparente Strukturen und kommuniziert offen. Sie baut auf eine enge Zusammenarbeit und die Eigenverantwortung aller. Die Musikschule Buttwil trägt durch ihr kulturelles Schaffen und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zur Identität der Gemeinde bei. Register 1 Seite 1.1

3 Reglement der Musikschule Buttwil Reglement der Musikschule Buttwil (Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten für beide Geschlechter) 1. Träger Die Musikschule Buttwil ist eine Einrichtung der Einwohnergemeinde Buttwil. Sie ist organisatorisch direkt der Gemeindeschulpflege unterstellt. Geführt wird die Musikschule Buttwil operativ durch die Musikschulleitung Buttwil. 2. Zweck Die Musikschule Buttwil fördert die musikalische Erziehung der Buttwiler Schulkinder und Jugendlichen (bis zum 20. Altersjahr) insbesondere durch die Erteilung der Musikalischen Grundschule, von Instrumentalunterricht und Ensemblespiel. 3. Verwaltung / Organe Gemeinderat (Finanzhoheit) Schulpflege (Aufsicht und strategische Führung, Controlling) Musikschulleitung (operative Verantwortung und Leitung) Musikschul-Lehrkräfte (Durchführung der Musikschule) a. Gemeinderat Dem Gemeinderat obliegen Aufgaben im Bereich der Finanzhoheit. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung als Bestandteil des gesamten Schulbudgets zu Handen der Einwohnergemeindeversammlung. Ermässigung und Erlass von Schulgeldern b. Schulpflege Die Musikschule Buttwil ist organisatorisch der Schulpflege zugeordnet. Diese ist somit Aufsichtsorgan der Musikschule Buttwil. Erlass des Musikschul-Reglements, von Verordnungen, Weisungen, Pflichtenheften und der Schulordnung für Musikschüler/innen. Genehmigung der Anstellung und Entlassung von Lehrkräften Vertretung der Anliegen der Musikschule Buttwil gegenüber der Gemeinde Kenntnisnahme und Annahme des Jahresberichtes der Musikschulleitung Einreichen des Budgets der Musikschule Buttwil im Zusammenhang mit dem Schulbudget Beschwerden betreffend der Musikschule Buttwil abschliessend behandeln Direkt vorgesetzte Stelle der Musikschulleitung c. Musikschulleitung Die fachliche und operative Leitung der Musikschule Buttwil wird von der Musikschulleitung wahrgenommen. Ihre Aufgaben sind im Anhang 2 geregelt. Sie ist direkt der Schulpflege unterstellt und arbeitet in verschiedenen Belangen direkt mit der Schulleitung der Schule Buttwil zusammen. Als Musikschulleitung können nur fachlich ausgewiesene Personen eingestellt werden. Der Lohnansatz wird im Rahmen der Ausbildung und Erfahrung sowie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Als Richtlinie gelten die Ansätze des Verbandes Musikschulen Schweiz. Register 2 Seite 2.1

4 Reglement der Musikschule Buttwil 4. Musikschullehrpersonen Als Musikschullehrpersonen können nur fachlich ausgewiesene Personen eingestellt werden. Der Lohnansatz wird im Rahmen der Ausbildung und Unterrichtserfahrung sowie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Als Richtlinie gelten die kantonalen Ansätze. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Pflichtenheft für Musikschullehrpersonen und der Schulordnung für Musikschüler (Anhang 2 und 3). 5. Musikschüler Alle Kinder und Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr mit Wohnsitz in Buttwil und diejenigen, die in Buttwil zur Schule gehen, sofern die Beiträge der Wohngemeinde sichergestellt sind, können die Musikschule Buttwil besuchen. Musikschüler, die sich fortgesetzt undiszipliniert benehmen oder mehr als 3x unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, können aus der Musikschule Buttwil ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Elternbeitrages besteht in diesem Fall nicht. Die Rechte und Pflichten der Musikschüler sind in der Schulordnung für Musikschüler umschrieben (Anhang 3). Die Musikschüler bringen ihre eigenen Instrumente in den Unterricht mit und sind auch für deren Unterhalt zuständig (Ausnahme: Klavier, Keyboard, Schlagzeug, Verstärker). Die Noten sind von den Musikschülern in Absprache mit den Musikschullehrpersonen anzuschaffen. 6. Finanzierung a. Die Betriebsmittel der Musikschule Buttwil sind: Beiträge der Musikschüler in Form von Kursgeldern Leistungen der Gemeinde (maximal 40 % der Gesamtaufwendungen) Allfällige Beiträge des Kantons Freiwillige Beiträge und Zuwendungen Erträge aus Veranstaltungen der Musikschule Die Leistungen der Gemeinde werden alljährlich ins Budget aufgenommen b. Kursgelder Das Kursgeld, welches zu Semesterbeginn in Rechnung gestellt wird, deckt insgesamt die Differenz zu den Leistungen der Gemeinde und allfälligen Leistungen des Kantons. Kursgeldrückerstattungen bei nicht voll besuchtem Unterricht sind nur in Ausnahmefällen (Wegzug, länger dauernder Krankheit mit Arztzeugnis) möglich. Geschwister (2. und weitere Kinder) erhalten auf Antrag der Eltern einen Rabatt von 10 %. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen die Musikschulgelder ermässigen oder ganz erlassen. c. Rechnungsführung Die Rechnungsstellung für die Elternbeiträge sowie die Besoldung der Lehrkräfte erfolgen durch die Finanzverwaltung Buttwil oder durch die entsprechenden kantonalen Stellen. Die Musikschulleitung ist verpflichtet, die dazu notwendigen und verbindlichen Unterlagen (Abrechnungen usw.) termingerecht bei den zuständigen Stellen einzureichen. Register 2 Seite 2.2

5 Reglement der Musikschule Buttwil d. Ausbleibende Zahlung des Elternbeitrages Wird der Elternbeitrag nach Rechnungsstellung durch die Finanzverwaltung nicht fristgerecht bezahlt, gilt folgende Vorgehensweise: Finanzverwaltung Gemeinde Buttwil - Versand 1. Mahnung an Eltern - Info an Musikschulleitung / cc Schulpflege über Zahlungsausstand Musikschulleitung / Schulpflege Buttwil - Zur Kenntnisnahme Zahlungsausstand Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt - Versand 2. Mahnung - Info an Musikschulleitung / cc Schulpflege über Zahlungsausstand Erledigt - Abklärung bei Eltern über Grund für ausbleibende Zahlung sowie Zahlungsaufforderung - Info an Gemeinderat und Rücksprache über weiteres Vorgehen Erledigt Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt - Versand 3. Mahnung - Info an Musikschulleitung / cc Schulpflege über Zahlungsausstand Erledigt - Brief an Eltern / cc Gemeinderat mit letzter Zahlungsaufforderung und Androhung Musikschulausschluss Erledigt Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt Zahlung erfolgt nicht Zahlung erfolgt - Einleitung Betreibungsverfahren - Info an Musikschulleitung / cc Schulpflege über Einleitung Betr. Erledigt - Ausschluss aus der Musikschule - Bestätigung an Gemeinderat über Ausschluss Erledigt 7. Schulräume Die Unterrichtsräume werden von der Gemeinde, in Absprache mit der Volksschule, zur Verfügung gestellt. Ansprechperson ist die Schulleitung. Die Musikschulleitung kann in Ausnahmefällen den Unterricht in privaten Räumen der Musikschullehrpersonen bewilligen, jedoch ohne zusätzliche Entschädigung. 8. Reglement Änderungen des vorliegenden Reglements müssen im Einvernehmen von Schulpflege und Gemeinderat erfolgen. Der Gemeinderat setzt das Reglement in Kraft. Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat auf den 1. August 2008 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Reglement vom 25. August Buttwil, 07. Juli 2008 Gemeinderat Buttwil Der Gemeindeamman: Schulpflege Buttwil Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Der Ressortinhaber: Register 2 Seite 2.3

6 Pflichtenheft der Musikschulleitung Pflichtenheft der Musikschulleitung (Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten für beide Geschlechter) In Anlehnung an Dokument 8.5 b VMS Verband Musikschulen Schweiz 1. Grundsatz Die Musikschulleitung trägt die Verantwortung für die der Musikschule übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sei plant, führt, und kontrolliert. Sie ist der Schulpflege direkt unterstellt und die Verbindungsperson zwischen der Schulpflege und der Musikschule. Die Musikschulleitung vertritt die Musikschule nach innen und aussen. Sie leitet die Schule operativ in zwei Bereichen: - einer fachlichen, pädagogischen und künstlerischen - einer administrativen, organisatorischen Die Personalführung und die Öffentlichkeitsarbeit bewegen sich in beiden Bereichen. Die Musikschulleitung delegiert einen Teil der Aufgaben an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Sekretariat, Fachlehrkräfte), kümmert sich um die Koordination und führt die Kontrolle. Sie pflegt den Erfahrungsaustausch mit anderen Schulleitungen. 2. Allgemeine musikpädagogische Leitung Bekanntmachen mit übergeordneten Zielen und Ideen Aufzeigen neuer Lehrmethoden, Modelle und aktueller Tendenzen Fördern des Ideenaustausches und der Zusammenarbeit innerhalb der Lehrerschaft Planen, überprüfen und anpassen inhaltlicher Konzepte wie Schulstrukturen, Unterrichtsformen und Unterrichtsangebote Fördern der Musiklehrerfort- und Weiterbildung 3. Unterrichtspensum Entfalten eigener künstlerischer und/oder pädagogischer Tätigkeiten wobei dies mit Vorteil nicht an der gleichen Schule sein soll 4. Personalführung und Beratung Suchen von Stellvertretungen Suchen und vorschlagen von Lehrkräften Vorbereiten von Anstellungen, Verwarnungen und Entlassungen Überwachen und beurteilen der Lehrkräfte (Schulbesuche) Führen der Lehrkräfte, der Mitarbeiter, des administrativen Personals, der Fachgruppen und evtl. der Kommissionsmitglieder Behandeln von Beschwerden, evtl. zuhanden der Exekutive Beraten und unterstützen, d.h. betreuen der Lehrkräfte in bezug auf Unterricht, Fortbildung, Problemfälle Beraten von Schülern und Eltern in bezug auf Fächerwahl, Umteilung, Probleme Vermitteln von Kontaktgesprächen zwischen Lehrkräften und Eltern Orientieren und beraten von Kommissionen und Behörden über alle Gebiete des Musikschulwesens Register 3 Seite 3.1

7 Pflichtenheft der Musikschulleitung 5. Organisation Bedarf Musikschullehrpersonen: Erstellen von Konzepten Schüler: Aufnehmen und zuteilen von Schülern Lehrpersonen: Stundenzuteilung, Stundenplanübersicht, Urlaubsbewilligungen, Absenzenkontrolle, Fortbildung Räume: Raumplanung, Bauplanung, Raumsuche (evtl. Mithilfe der Lehrkräfte), Raumausstattung, Raumzuteilung Materialeinkauf: Lehrmittel, Lehrmaterial, Instrumente, Mediothek, Büromaterial Einrichtung, planen der Abläufe, zuweisen der Arbeit, Ferienplanung Interne Veranstaltungen (planen, organisieren): Sitzungen, Konvente, Prüfungen, Fortbildung, Ausflüge, Feste 6. Finanzen Detailvorbereitung des Budgets z. H. der Schulpflege Kontrolle des Budgets Termingerechtes Einreichen sämtlicher notwendigen und verbindlichen Unterlagen an die Finanzverwaltung Vorschlagen der Lohnstruktur der Musikschullehrpersonen 7. Sekretariat Anmerkung: Sofern die Stelle eines Musikschul-Sekretariats vergeben ist, fallen diese Aufgaben dem Sekretariat zu. Allgemeine Korrespondenz Allgemeine Büroarbeiten Telefondienst Beratung und Auskunft im Bereich der Administration Schriftliche, öffentliche Aufforderung zur Schüleranmeldung Anmeldungen sichten und erfassen (Führen einer Datenbank) Inserate aufgeben Einladungen zu Lehrerkonventen, Fachsitzungen... versenden Mutationen bearbeiten Kontrollieren der Absenzenliste Vorbereiten von Verabschiedungen, Glückwünschen (Hochzeiten, Geburten...) Veranstaltungsprogramme schreiben Mithelfen bei der Organisation von Veranstaltungen Vorbereiten von Versammlungen und Sitzungen Post bearbeiten, div. Botengänge Führen und Betreuen des Archivs Instrumente verwalten Erstellen von Belegungsplänen für die Unterrichtsräume Material verwalten und herausgeben Statistische Arbeiten Führen von Protokollen an Sitzungen Register 3 Seite 3.2

8 Pflichtenheft der Musikschulleitung 8. Öffentlichkeit Generell ist die Öffentlichkeitsarbeit mit der Schulpflege abzusprechen. PR-Konzepte für die Musikschule entwickeln (allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen) Informationsveranstaltungen durchführen (Vorträge, Elternabende, öffentliche Diskussionen...) Publikationen (Prospekte, Informationsschriften, Jahresbericht. Presseberichte...) Auftritte und Veranstaltungen planen und durchführen (Schülerkonzerte, Lehrerkonzerte, Projekte, Feste, Jubiläen, Mitwirkung bei Veranstaltungen ausserhalb der Musikschule...) Kontakte pflegen und zusammenarbeiten mit anderen Musikschulen oder weitere Kontakte in Absprache mit der Schulpflege Buttwil, im Mai 2008 Schulpflege Buttwil Der Ressortinhaber Peter Heggli Register 3 Seite 3.3

9 Pflichtenheft der Musikschullehrpersonen Pflichtenheft der Musikschullehrpersonen (Die in diesem Pflichtenheft verwendeten Begriffe gelten für beide Geschlechter) 1. Stundenpläne Die erste Schulwoche ist für die Erstellung des Stundenplanes unterrichtsfrei. Die Musikschullehrperson erhalten die Anmeldungen für ihre Fächer frühzeitig. Die Stundenpläne der Unter- und Mittelstufe der Schule Buttwil liegen vor den Sommerferien auf. Die Musikschullehrperson haben die Unterrichtsgruppen (im Interesse der Schüler) sehr sorgfältig zusammenzustellen und die Unterrichtszeiten nach Möglichkeit auf Randstunden oder Zwischenstunden anzusetzen. In der zweiten Schulwoche hat der Unterricht vollumfänglich zu beginnen. Nach drei Wochen sind der Musikschulleitung einzureichen: definitive Stunden- und Raumpläne definitive Schülerlisten pro Unterrichtslektion 2. Lektionsdauer Eine ganze Unterrichtslektion dauert 50 Minuten. Spätestens nach 2 3 Stunden Unterricht sollte eine längere Erholungspause erfolgen. 3. Unterricht Pro Schuljahr müssen mindestens 36 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Stunden sollen soweit möglich zwischen und Uhr angesetzt werden. Ausnahmen müssen mit allen betroffenen Eltern besprochen werden und von der Musikschulleitung bewilligt werden. Die Musikschullehrperson führt eine Absenzenkontrolle. Sie ist am Ende des Schuljahres unaufgefordert der Musikschulleitung abzugeben. Schriftliche Entschuldigungen der Schüler sind in der Regel einzuholen. 4. Ausschluss / Austritt Schüler die sich fortgesetzt undiszipliniert benehmen, zu wenig Einsatz zeigen oder mehr als 3x unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, können von der Musikschule Buttwil ausgeschlossen werden. Die Musikschullehrpersonen werden gebeten, den Kontakt zu den Eltern frühzeitig zu suchen und Unklarheiten und Schwierigkeiten direkt mit ihnen zu besprechen. Über einen Ausschluss entscheidet die Schulpflege auf Antrag der Musikschulleitung und der Musikschullehrperson. Die Schulpflege ist auch einzige Rekursinstanz. Aus- und Übertritte während des Schuljahres sind nur in Ausnahmefällen möglich und können nur von der Musikschulleitung entschieden werden. 5. Absenzen Für Abwesenheit / Urlaube während der ordentlichen Schulzeit muss ein Gesuch an die Schulpflege gestellt werden. Bei Absenzen informiert der Musikschullehrperson die Musikschulleitung und den Musikschüler (nötigenfalls auch den Abwart) möglichst im Voraus schriftlich. Unvorhersehbare Absenzen sind telefonisch zu melden. Register 4 Seite 4.1

10 Pflichtenheft der Musikschullehrpersonen Einzelne Lektionen werden vor- oder nachgeholt. Die Raumzuteilung muss mit dem Abwart abgesprochen werden. Bei längeren Abwesenheiten, Militärdienst, Unfall, Schwangerschaft wird nach Möglichkeit eine Stellvertretung eingesetzt. Krankheits- und unfallbedingte Absenzen die länger als drei Tage dauern erfordern ein Arztzeugnis. 6. Pflichten Die Musikschullehrpersonen verpflichten sich: den Unterricht gewissenhaft (Unterrichtsvor- und -nachbereitung) und pünktlich zu erteilen zur Erledigung von administrativen und organisatorischen Arbeiten, die den eigenen Unterricht betreffen zur Umsetzung von Credo und Visionen im Rahmen der Möglichkeiten sowie zur Einhaltung der Reglemente und Vereinbarungen zur Lehrer- und Schülerbeurteilung im Rahmen der vereinbarten Massnahmen zur Qualitätssicherung und förderung zur Mithilfe bei Schülerkonzerten zur Organisation und Durchführung von internen Konzerten bzw. Elternabenden je nach Klassengrösse zur Zusammenarbeit mit den anderen Lehrperson der Musikschule und Volksschule die Schüler für das Ensemblespiel zu motivieren und entsprechend vorzubereiten zur Mitarbeit bei Anlässen der Musikschule Buttwil (Informationsveranstaltungen etc.) zur Mitarbeit in der Schulentwicklung zur Pflege von Elternkontakten zur Beratung von Schülern und Eltern bei der Beschaffung von Instrumenten zur persönlichen Erteilung des Unterrichtes zum Mitbringen/Unterhalt des eigenen Instrumentes (wo nötig). (Ausnahme: Klavier, Keyboard, Schlagzeug, Verstärker) die unterrichtsfreie Arbeitszeit entspricht gut der Hälfte der erteilten Stunden 7. Instrumente / Material Die MSB verfügt jährlich über einen Kredit zur Anschaffung von Noten (Klassensätze, Ensemblespiel). Anträge sind an die Musikschulleitung zu richten. Grössere Wünsche wie Instrumente, Einrichtungsgegenstände für die Unterrichtsräume usw. sollen der Musikschulleitung bis zu den Frühlingsferien mit Offerten zuhanden des nächsten Gemeindebudgets eingereicht werden (Anschaffungen für das Folgejahr). 8. Weiterbildung Die Fortbildung auf dem Instrument und die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Musikerziehung werden vorausgesetzt. Der Besuch individueller Fortbildungskurse wird im Rahmen des Budgets und auf Antrag unter Beilage der Kursbestätigung finanziell unterstützt. Register 4 Seite 4.2

11 Pflichtenheft der Musikschullehrpersonen 9. Wünsche Die räumlichen Verhältnisse machen eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Musikschule unumgänglich. Wir bitten die Musikschullehrperson, guten Kontakt mit der Lehrerschaft der Schule Buttwil zu pflegen. Die Musikschule Buttwil soll den Kindern eine sorgfältige musikalische Ausbildung vermitteln. Ihr wichtigstes Anliegen aber ist es, in den Kindern die Freude am Musizieren zu wecken. 10. Beschwerderecht Gegen Entscheide der Musikschulleitung kann bei der Schulpflege schriftlich interveniert werden, welche die alleinige Entscheidungsgewalt innehat. Buttwil, im Mai 2008 Schulpflege Buttwil Der Ressortinhaber Peter Heggli Register 4 Seite 4.3

12 Musikschulordnung Buttwil Musikschulordnung Buttwil (Die in dieser Schulordnung verwendeten Begriffe gelten für beide Geschlechter) 1. Anmeldung Jeder Schüler der Unter- und Mittelstufe sowie interessierte Oberstufenschüler und Lehrlinge erhalten durch die Musikschule Buttwil ein Schulprogramm mit Informationen über Fächerangebot, Schulgeld etc. sowie einem Anmeldeformular. Die Anmeldung hat jedes Schuljahr neu zu erfolgen. Der Unterricht kann nur durchgeführt werden, wenn sich genügend Schüler anmelden und eine geeignete Musikschullehrperson gefunden werden kann. In Einzelfällen werden Musikschüler an die Musikschule Muri übergeben. In der Regel darf jeder Schüler ab der 2. Klasse den Instrumentalunterricht an der Musikschule Buttwil besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung im Einverständnis mit Musikschullehrperson, Schulleitung Buttwil und Klassenlehrperson. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr. Aus- und Übertritte während des Schuljahres sind nur in Ausnahmefällen und auf schriftliches Gesuch an die Musikschulleitung hin möglich. 2. Kursgeld Die Kursgelder der übrigen Fächer werden jeweils zu Beginn des Herbst- und des Frühlingssemesters mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erhoben. Geschwister (2. und weitere Kinder) erhalten auf Antrag der Eltern einen Rabatt von 10 %. Anspruch auf Kursgeldrückerstattung besteht nur in ganz speziellen Fällen (Wegzug, längere Krankheit mit Arztzeugnis etc.). In Härtefällen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Eltern über eine Kostenreduktion. Die Schüler bringen ihre eigenen Instrumente in den Musikschulunterricht mit und sind auch für deren Unterhalt zuständig (Ausnahme: Klavier, Keyboard, Schlagzeug, Verstärker). Die Noten sind von den MS-Schülern in Absprache mit der Musikschullehrperson anzuschaffen. 3. Musikschulunterricht Der Musikschulunterricht beginnt in der zweiten Woche nach Schuljahresbeginn. Er findet wöchentlich zur selben Zeit statt. Pro Jahr werden mindestens 36 Unterrichtseinheiten erteilt. In Ausnahmefällen (Auftrittsvorbereitung / Projekte) werden auch Gruppenstunden angerechnet. Nach Möglichkeit werden die Unterrichtsstunden auf Randstunden angesetzt. Es ist aber unvermeidbar und zumutbar, dass Musikschüler an einem freien Nachmittag oder am Samstagmorgen unterrichtet werden. An Feiertagen, Feiertagsbrücken etc. und während den Schulferien findet kein Unterricht statt. Fällt die Schule jedoch infolge Konferenzen oder Abwesenheit des Klassenlehrers aus, wird der Musikunterricht trotzdem durchgeführt. Fällt der Unterricht infolge ausserordentlicher Schulanlässe (Schulreise, Projektwoche etc.) aus, ist die Musikschullehrperson nicht verpflichtet den Unterricht nachzuholen. Die Musikschüler haben pünktlich und mit allem Zubehör zur Musikstunde zu erscheinen. Register 5 Seite 5.1

13 Musikschulordnung Buttwil Eltern haben das Recht, jederzeit den Unterricht des Kindes zu besuchen. Eine telefonische Anmeldung an die Musikschullehrperson ist erwünscht. 4. Absenzen Musikschüler, die dem Unterricht aus irgendeinem Grund fernbleiben müssen, melden sich bei der Musikschullehrperson wenn möglich vorher telefonisch ab. Eine begründete, schriftliche Entschuldigung ist aber in jedem Fall nötig und muss von den Eltern unterschrieben sein. Es besteht für die Musikschullehrperson keine Verpflichtung, die Lektion nachzuholen. Musikschüler, die dem Unterricht mehr als 3x unentschuldigt fernbleiben, können von der Musikschule Buttwil ausgeschlossen werden. 5. Ensemble Es wird ein projektmässig geführtes Ensemble mit gemischten Instrumenten angeboten. Eine spezielle Ausschreibung/Anmeldung wird über die Musik- und Volksschule allen interessierten Schülern ausgehändigt. In der Regel darf jeder Musikschüler teilnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Ensemble-Leiter in Absprache mit dem Instrumentallehrer. Es kann ein Eignungstest durchgeführt werden. Der Besuch des Ensembles ist für Musikschüler der Musikschule Buttwil unentgeltlich. Das Notenmaterial wird gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung gestellt. 6. Üben Nur Kinder, die regelmässig üben, machen Fortschritte und gewinnen Freude am Musizieren. Wer die notwendige Zeit nicht aufbringen will, erschwert das Arbeiten in der Gruppe und behindert seine Kameraden. Die Eltern sind deshalb dringend gebeten, das Einhalten der täglichen Übungszeit zu überwachen. Musikschüler, die zuwenig Einsatz zeigen oder den Unterricht fortgesetzt stören, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Elternbeitrages besteht in diesem Fall nicht. Die Eltern werden gebeten, den Kontakt mit der Musikschullehrperson ihres Kindes frühzeitig zu suchen und Unklarheiten und Schwierigkeiten direkt mit ihm zu besprechen. 7. Schülerkonzerte Jeder Musikschüler der Musikschule Buttwil nimmt jährlich mindestens einmal an einem Auftritt vor Publikum teil. 8. Beschwerderecht Gegen Entscheide der Musikschulleitung und der Musikschullehrperson kann bei der Schulpflege Buttwil schriftlich interveniert werden, welche die abschliessende Entscheidungsgewalt innehat. Buttwil, im Mai 2008 Schulpflege Buttwil Der Ressortinhaber Peter Heggli Register 5 Seite 5.2

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