Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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1 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Abteilung\Sienz\Funktionen\Eigenverantwortliche Schule\Gesetz\ ergänzter Funktionenkatalog an Schulen.doc Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst München An alle staatlichen Gymnasien und Kollegs in Bayern Versand ausschließlich per OWA VI.4 VI.1 VI ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Sienz_T Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, VI.4 5 S a Telefon: Name: Herr Sienz Eigenverantwortliche Schule Änderungen des BayEUG; hier: Funktionenkatalog für die staatlichen Gymnasien Anlage: Funktionenkatalog für die staatlichen Gymnasien Sehr geehrte Frau Schulleiterin, sehr geehrter Herr Schulleiter, mit den beiden Schreiben vom und erhielten Sie bereits wesentliche schulartübergreifende Informationen zu den Grundlagen der Eigenverantwortlichen Schule. Dieses Schreiben befasst sich nun mit den gymnasialspezifischen Aspekten des Themenbereichs; insbesondere wird der entsprechend angepasste Funktionenkatalog für die staatlichen Gymnasien, der zum Februar 2014 in Kraft tritt, veröffentlicht. Bedingt durch die Änderungen des BayEUG wurden folgende beiden Aspekte in den Funktionenkatalog integriert und unter Mitwirkung des Hauptpersonalrats ausgestaltet: Delegation von Weisungsberechtigung für Fachaufgaben Funktion erweiterte Schulleitung Telefon: poststelle@stmbkwk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - In den anderen Bereichen entspricht der überarbeitete Funktionenkatalog abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen dem bisher gültigen Funktionenkatalog. 1. Delegation von Weisungsberechtigung für Fachaufgaben Unabhängig davon, ob an einer Schule eine erweiterte Schulleitung eingerichtet wird, kann gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG zukünftig die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Lehrkräften Weisungsberechtigung für ihnen übertragene Fachaufgaben erteilen, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen. Die Gesetzesbegründung nennt hier insbesondere die Übertragung von Weisungsberechtigung an Fachexperten am Gymnasium im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs. Wie bisher dürfen Weisungen aber nicht zu einer unnötigen Einengung der Lehrkräfte in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung führen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDO). So soll die Arbeit der Fachexperten in gewohnter Weise innerhalb der ihnen durch Funktion zugewiesenen Aufgabenbereiche in einem kollegialen und partizipativen Führungsstil erfolgen. Fachliche Weisungen, die nach bisheriger Rechtslage stets über den Schulleiter zu erfolgen hatten, können nun auch von anderen Funktionsträgern erteilt werden, sollen allerdings bei diesem Führungsverständnis die Ausnahme bleiben. Der angepasste Funktionenkatalog für die staatlichen Gymnasien beschränkt die Möglichkeit einer Übertragung von Weisungsberechtigung für Fachaufgaben auf Fachbetreuer. Dies bringt im Funktionenkatalog auf S. 6 unten der Passus Für übertragene Fachaufgaben kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer dieses Faches Weisungsberechtigung erteilen, um insbesondere die fachliche Zusammenarbeit zu gewährleisten und qualitätssichernde Maßnahmen umzusetzen. zum Ausdruck. Eine beispielhafte Nennung von Fachaufgaben enthielt bereits der bisherige Funktionenkatalog; diese Auflistung dient auch bei der möglichen Übertragung von Fachaufgaben an Fachbetreuer als Orientierung.

3 - 3 - Zur Vermeidung von Konfliktsituationen aufgrund divergierender Weisungen kann der zweiten Fachbetreuung nur dann Weisungsberechtigung erteilt werden, wenn diese von der ersten Fachbetreuung längerfristig nicht wahrgenommen werden kann (z. B. wegen Erkrankung, Beurlaubung). Die Schulleitung zeigt dem/der Ministerialbeauftragten formlos an, wenn sie von der Übertragung der Weisungsberechtigung an Fachbetreuer erstmalig Gebrauch macht. Es ist nur die grundsätzliche Tatsache der Übertragung von Weisungsberechtigung anzuzeigen, nicht die konkrete Beauftragung einzelner Lehrkräfte. Es wird empfohlen, den Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit in die Entscheidung über die Handhabung dieser Regelung einzubinden. Die Weisungsberechtigung für Fachaufgaben kann frühestens mit Inkrafttreten des überarbeiteten Funktionenkatalogs (Februar 2014) sowie einer Neufassung der LDO (wird derzeit erarbeitet) übertragen werden. 2. Funktion erweiterte Schulleitung Art. 57a BayEUG schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an staatlichen Schulen. Die entsprechende Funktion kann an denjenigen staatlichen Gymnasien übertragen werden, deren Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung bewilligt wurde (vgl. hierzu KMS Nr. II.8 5 S a vom ). Der Schulleiter kann diesen Antrag bis spätestens an das Staatsministerium richten. Parallel zum postalischen Versand ausschließlich dieser entscheidet über eine fristgerechte Antragstellung - wird um die Übermittlung per Fax an das jeweils zuständige Schulreferat in der Gymnasialabteilung gebeten. Zu den Aufgaben der Lehrkräfte einer erweiterten Schulleitung zählt gemäß der Gesetzesbegründung insbesondere die Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung. Diese umfasst u. a. die Wahrnehmung unterstützen-

4 - 4 - der Führungsinstrumente wie Mitarbeitergespräche oder kollegiale Teambildung an der Schule. Angesichts des Ziels, die Unterrichtsqualität zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln, kommt den Unterrichtsbesuchen durch die Mitglieder der erweiterten Schulleitung besondere Bedeutung zu. Mit deren Nachbesprechung erhalten die Lehrkräfte in stärkerem Maße als bisher Feedback zu ihrem Unterricht und fachkundige Hilfestellungen. Mit der Führungsaufgabe übernimmt das Mitglied der erweiterten Schulleitung Verantwortung für die Qualitätssicherung bzw. -verbesserung des Unterrichts. Auch wenn die Führung in Fortsetzung des bisherigen kooperativen Stils erfolgen wird, werden die Mitglieder der erweiterten Schulleitung auf Grund ihrer größeren Verantwortung für den Fall, dass sich die zu führende Lehrkraft der Umsetzung der Hinweise oder Vorgaben entzieht, in die Lage versetzt, auch Weisungen als Vorgesetzte im Sinne des Art. 3 Satz 2 BayBG zu erteilen. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen bleibt jedoch der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter als höherer Vorgesetzter bzw. höherem Vorgesetzten das Weisungsrecht unbenommen, das auch eine erteilte Weisung eines Mitglieds der erweiterten Schulleitung ersetzen, abändern oder aufheben kann. Die konkrete Umsetzung für den Bereich staatlicher Gymnasien erfolgt durch die Integration der Funktion erweiterte Schulleitung (Funktionsnummer 1111) in den bestehenden Funktionenkatalog. Bei der Übertragung der Funktion 1111 sind zusätzlich zu den schulartübergreifenden Regelungen folgende Punkte zu beachten: Regelmäßige Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind der ständige Stellvertreter bzw. die ständige Stellvertreterin der Schulleitung (Funktionsnummern 1100, 1101, 1106, 1120) sowie die Mitarbeiter der Schulleitung (Funktionsnummer 1110). Die Funktion 1111 kann nur an Lehrkräfte übertragen werden, die verbeamtet sind und mindestens das Statusamt A14 innehaben. Es können nur Lehrkräfte die Funktion 1111 innehaben, die gleichzeitig eine andere beförderungsrelevante Funktion ausüben.

5 - 5 - Die Funktion 1111 gehört zur Funktionsgruppe (Wertigkeit) 1. Sofern an der Schule eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, ist grundsätzlich jede im eigenverantwortlichen Unterricht bzw. mit Anrechnungsstunden eingesetzte staatliche Lehrkraft der Schule im Wege eines von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu erstellenden Geschäftsverteilungsplanes den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung bzw. der Schulleiterin/dem Schulleiter zuzuordnen. Dabei soll für die Mitglieder der erweiterten Schulleitung in der Regel die Führungsspanne 1 zu 14 realisiert werden; der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter kann beispielsweise bei Vakanz einer der Funktionsstellen der erweiterten Schulleitung auch eine größere Gruppe an Lehrkräften direkt zugeordnet werden. Personen ohne Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat (z. B. kirchliche Religionslehrkräfte) sowie das sonstige pädagogische Personal, insbesondere Personen im Sinne von Art. 60 BayEUG, sowie Studienreferendare im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt gehen nicht in die Zählung ein. Sofern die Funktion 1111 übertragen werden soll, ermittelt die Schulleitung zunächst durch schulinternen schriftlichen Aushang die Interessenten. Auch wenn formal bei der Übertragung der Funktion 1111 an Funktionsinhaber keine Mitbestimmung laut BayPVG erforderlich ist, empfiehlt es sich, die Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit in die Maßnahme einzubinden, um die Schul- und Personalentwicklungsmaßnahmen auf eine möglichst breite Basis zu stellen und deren Akzeptanz zu erhöhen. Die Schulleitung schlägt durch Übermittlung eines Funktionsänderungsbogens dem Staatsministerium unter Auflistung aller Bewerber den aus ihrer Sicht im Rahmen des schulinternen Konzepts am besten geeigneten Bewerber für die Funktionsübertragung vor. Auf dem Funktionsänderungsbogen oder einem Beiblatt ist der Vorschlag ausführlich zu begründen, die Erstellung einer Anlassbeurteilung ist jedoch nicht notwendig. Die Bearbeitung des Funktionsänderungsbogens und die Übertragung der Funktion erfolgt im jeweiligen Schulreferat.

6 - 6 - Die Wiederbesetzung einer gemäß dem Konzept vor Ort mit der Funktion 1111 gekoppelten Funktion unter Beibehaltung der Kopplung ist möglich. In diesem Fall betreffen die allgemeinen Vorgaben der Funktionsübertragung auch die Funktion Jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung (also auch der ständige Stellvertreter sowie die Mitarbeiter in der Schulleitung) erhält Leitungszeit in Form von zwei Anrechnungsstunden. Diese sind in den Schulverwaltungsprogrammen unmittelbar bei der Lehrkraft mit dem Schlüssel dx zu erfassen. Für die periodische Beurteilung im Jahr 2014 gelten nach wie vor die Beurteilungsrichtlinien von Die hier getroffenen Bestimmungen bilden einen Rahmen für den Start der Einführungsphase der erweiterten Schulleitung an staatlichen Gymnasien. Im Sinne eines die Einführung begleitenden Monitorings sind während des Einführungsprozesses Nachjustierungen jederzeit möglich. Ich bedanke mich schon jetzt sehr herzlich für Ihren Einsatz bei der Umsetzung der Eigenverantwortlichen Schule. Mit Ihrem Einsatz tragen Sie dazu bei, das dem Prozess übergeordnete Ziel, durch mehr Eigenverantwortung die Schul- und Unterrichtsqualität zu sichern und weiterzuentwickeln, zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen gez. Walter Gremm Ministerialdirigent

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