Familiengerichte und Jugendämter im Kreis Mettmann
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- Reinhardt Beckenbauer
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1 FamFG: Verantwortungsgemeinschaft bei Trennung und Scheidung und bei Kindeswohlgefährdung Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht in Rollenklarheit Familiengerichte und Jugendämter im Kreis Mettmann Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Heiligenhaus, 30. Oktober 2009
2 Verantwortungsgemeinschaft? Jugendamt: Auf jeden Fall, vielleicht nicht gerade Freundschaft, aber doch: Ja
3 Verantwortungsgemeinschaft? Familiengericht: Keine gemeinsame Sache mit JAmt, sondern richterliche Unabhängigkeit: eher Nein strukturelle Einsamkeit auch im eigenen System unabhängig und selbstständig... und auch autark?
4 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Antizipation der familienrichterlichen Entscheidung
5 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Orientierung allein an Kriterien der eigenen Fachlichkeit (z.b. Stuttgarter Kinderschutzbogen)
6 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Annahme: Rechtsmittel führt zur Störung des professionellen Miteinanders
7 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Kooperativer Verfahrensstil Kinderschutz gemeinsame Aufgabe Fachkraft im Jugendamt ist Expertin, nicht Jurist offen für Vorabgespräche
8 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Autonomer Verfahrensstil Justizielles Selbstverständnis mehr Distanz sehen ihre Aufgabe darin, Einschätzungen des Jugendamt zu hinterfragen... eigene Meinung bilden oder gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln?
9 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Mediativer Verfahrensstil Um Ausgleich bemüht Suche nach einvernehmlichen Lösungen sehen ggf. Aufgabe darin, im Konflikt zwischen Familie und Jugendamt zu vermitteln
10 früher Termin in Kindschaftssachen Funktion: Sortieren und Sondieren Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz:... gewöhnungsbedürftig
11 früher Termin in Kindschaftssachen Funktion: Strukturieren und prozesshaft Begleiten Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft des FamG: auf der Suche nach Lösungen bist Du hier falsch ( Lass Dir helfen, mich wieder loszuwerden. frei nach M.-L. Conen) Entschleunigung durch Beschleunigung Verständnis eines gemeinsamen prozesshaften Begleitens Familiengericht Jugendamt Beratungsstelle Entwicklungen in der Familie
12 früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher Stellungnahme
13 früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Trennung und Scheidung Jugendamt berichtet im Termin über Stand der Beratungen ( 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind? Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts
14 früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts das Original
15 früher Termin: das Erscheinen Anhörung des Jugendamts im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts: sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese 76 SGB VIII) sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot herstellt
16 früher Termin: das Erscheinen Mitwirkung der Beratungsstelle im Termin ( 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Absprachen über Beratungsinhalte, mögliche Rückmeldung an das Familiengericht, Zeitrahmen, Terminabsprachen etc. nicht Auftrag: Regelung der Umgangskontakte (Sachebene) sondern: Bearbeitung der Konflikte, mit dem Ziel, Umgangskontakte eigenständig regeln zu können (Beziehungsebene) Problem: Sicherung des Wunsch- und Wahlrechts ( 5 SGB VIII)
17 früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Kindeswohlgefährdung frühzeitig in einem Termin sondieren: Initiierung öffentlicher Hilfen? angebotene Leistungen einstweilige Anordnung ( 157 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r
18 früher Termin: die Erörterung Erörterung mit den Beteiligten ( 155 Abs. 2 Satz 1, 157 Abs. 1 FamFG) Trennung und Scheidung frühzeitig in einem Termin sondieren: Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung sinnvoll? einstweilige Anordnung ( 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung Verfahrensbeistand Sachverständige/r
19 früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit kindliches Zeitempfinden Transparenz
20 früher Termin und einstweilige Anordnung Früher Termin und einstweilige Anordnung Vorläufige Maßnahme Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerungskompetenzen familiengerichtlicher Strukturierung unterstützt Initiierung von Klärungsprozessen in Kinderund Jugendhilfe Hochstrittigkeit: Übernehmen der Initiative (Amtsverfahren, 24 FamFG)
21 früher Termin und das Kind? Familiengericht Anhörung vor einstweiliger Anordnung im frühen Termin ist Pflicht ( 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG)... und sonst: auch! keine Vorhersehbarkeit, ob Einvernehmen erzielbar oder nicht Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des Einvernehmens
22 früher Termin und das Kind? Jugendamt Beteiligung vor frühen Termin gehört dazu ( 8 Abs. 1 SGB VIII) an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (Satz 1) in geeigneter Weise auf Rechte im familiengerichtlichen Verfahren hinzuweisen (Satz 2)
23 früher Termin und das Kind? Beratungsstelle angemessene Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen ( 17 Abs. 2 SGB VIII) Verfahrensbeistand originäre Aufgabe ( 158 Abs. 4 FamFG) psychologischer Sachverständige soweit für Auftrag gemäß Bestellung erforderlich
24 früher Termin und das Kind? Koordination und Sicherstellung Klärung: Wer bezieht Kinder/Jugendliche verlässlich ein und beteiligt sie persönlich? Wie Beteiligung der Kinder/Jugendlichen bei Bestellung eines Verfahrensbeistands koordiniert? Verfahrensbeistand: Differenzierung Trennung und Scheidung/Kindeswohlgefährdung Aufgabe in Jugendhilfe!
25 früher Termin und dann... Absprachen/Festlegung des weiteren Vorgehens Verantwortung FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren
26 früher Termin und dann... Wechselspiel beim Einstieg Jugendhilfe: Leistungen prüfen und anbieten Familiengericht Hilfeprozesse initiieren Tragfähigkeit der Regelung prüfen Verantwortung für Erfolg an Familie und Jugendhilfe übergeben
27 früher Termin und dann... Wechselspiel im Verlauf Jugendhilfe: Rückmeldung über Ergebnis: FamG kann sich zurückziehen FamG weiter zur Herstellung von Verbindlichkeit und zur Strukturierung gebraucht Familiengericht prozesshaftes Begleiten von Familienkonflikten Kontrolle vorsehen: Festlegung eines Anschlusstermins ( Ankerpunkt ) Bedingungen für Rückzug transparent machen (kein Dauerbegleiten)
28 Ausblick Positive Zumutungen für die Familiengerichte Sortieren und Sondieren hohe Anforderungen an Gesprächsführungskompetenzen prozesshaft begleiten Interesse am Abschluss der Verfahren (Pensen) Familiengericht ist kein Helfer, soll aber beim Helfen helfen
29 Ausblick Anforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe also Jugendamt und Beratungsstelle Ressourcenallokation neue/mehr Koordinationsfunktionen im familiengerichtlichen Verfahren mehr Gestaltung des Hilfeprozesses während familiengerichtlicher Verfahren Beratung im Zwangskontext: Konzeptentwicklung Methode Mediation im Rahmen von Leistungen nach SGB VIII: Aufnahme in Angebotspalette
30 Unterstützung für die Arbeit Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid Stötzel, Manuela Das Familienverfahrensrecht FamFG Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen ISBN: rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cm Hardcover (kartoniert) 74,00
31 Ausblick Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG
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