Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

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1 Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ Ort des Pflegedienstes und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß 212 Abs. 5 S. 6 SGB V Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Baden-Württemberg dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg, Kornwestheim der der der IKK classic, Dresden Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Stuttgart Knappschaft, Regionaldirektion München Im Einvernehmen mit dem Landkreis Ort des Sozialhilfeträgers als dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Seite 1 von 6

2 1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die Versorgung von Pflegebedürftigen, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen sind, durch Name des Pflegedienstes, Strasse/Nr des Pflegedienstes, PLZ Ort des Pflegedienstes gepflegt werden. (2) Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages ist der Pflegedienst zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und damit im Rahmen seiner personellen émöglichkei- ten verpflichtet, die ambulante pflegerische Versorgung der Versicherten in seinem örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen. (3) Die Pflegekassen sind verpflichtet, die erbrachten Pflegeleistungen nach Maßgabe des auf der Grundlage des Achten Kapitels des SGB XI abgeschlossenen Vergütungsvertrages zu (4) Dieser Vertrag ist für den Pflegedienst und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. (5) Mit dem Abschluß des Versorgungsvertrages ist keine Inanspruchnahmegarantie durch die Pflegebedürftigen verbunden. 2 Wirtschaftliche Selbständigkeit der Einrichtung (1) Der Pflegedienst stellt seine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des 71 Abs. 1 SGB XI auf Dauer sicher. (2) Der Pflegedienst gilt als wirtschaftlich selbständig, soweit und solange er ausschließlich Leistungen nach dem SGB XI erbringt. Bei einem darüber hinausgehenden Leistungsangebot des Einrichtungsträgers ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Finanzierungskreise und - Verantwortlichkeiten sowie die Rechnungslegung des Pflegedienstes klar und eindeutig von den übrigen Betriebsbereichen des Einrichtungsträgers abgegrenzt sind. 3 Rahmenvertrag Die Regelungen des Rahmenvertrages in der jeweils gültigen Fassung gemäß 75 Abs. 2 SGB XI im Land sind für die Vertragsparteien bindend. Sie sind Bestandteil dieses Versorgungsvertrages. Seite 2 von 6

3 4 Festlegung des örtlichen Einzugsbereichs (1) Der örtliche Einzugsbereich des Pflegedienstes umfaßt hier ist der Einzugsbereich einzutragen. (2) Die Festlegung des örtlichen Einzugsbereichs schließt den Abschluß von Versorgungsverträgen mit anderen Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Pflegebedürftigen im selben Einzugsbereich nicht aus. 6* (3) Der Pflegebedürftige ist in der Wahl des Pflegedienstes frei. Wählt er einen Pflegedienst außerhalb des örtlichen Einzugsbereiches seines Wohn- und Aufenthaltsortes, können hierdurch entstehende Mehrkosten nicht gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht werden. Der Pflegedienst ist in diesem Fall verpflichtet, den Pflegebedürftigen vor Übernahme der Pflege auf die vom Pflegebedürftigen zu tragenden Mehrkosten schriftlich 5 Versorgungsauftrag (1) Für die Dauer des Vertrages erbringt der Pflegedienst im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten Pflegesachleistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach 36 SGB XI und führt Pflegeeinsätze bei Pflegegeldempfängern nach 37 SGB XI durch. (2) Die Versorgungspflicht umfaßt im Einzelfall die Leistungen, auf die der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse einen Anspruch hat und die er im Rahmen seiner Wahlfreiheit durch den Pflegedienst erbringen lassen will. Von der Versorgungspflicht gegenüber den Pflegekassen nicht erfaßt sind die Angebote der häuslichen Krankenpflege gemäß 37 SGB V, Leistungen der Haushaltshilfe gemäß 38 SGB V, Leistungen der Familienpflege und die nicht der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegenden Angebote. (3) Der Pflegedienst darf die Versorgung eines Pflegebedürftigen im Rahmen seines Versorgungsauftrages nicht ablehnen. Eine Beschränkung auf die Versorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegestufen oder bestimmter pflegerischer Diagnosen erfolgt nicht. (4) Im Rahmen seiner Versorgungspflicht hat der Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen. Werden Kooperationsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen abgeschlossen, bedürfen diese der Schriftform und sind unverzüglich einem Landesverband der Pflegekassen vorzulegen. Kooperationsvereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Seite 3 von 6

4 6 Qualitätssicherung Die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung > nach 80 SGB XI sowie das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 112/114 SGB XI sind für den Pflegedienst bindend. Sie sind Bestandteil des Vertrages. 7 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (1) Der Pflegedienst stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Pflegeleistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und der Pflegedienst nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. (2) Der Pflegedienst ist verpflichtet, sich an Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach 79 SGB XI zu beteiligen und unterwirft sich den hierzu bindenden Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach 75 Abs. 2 SGB XI. 8 Vergütung (1) Die Vergütung der erbrachten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach 36 SGB XI richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß 89 SGB XI. (2) Sofern der Pflegedienst auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung gemäß 89 SGB XI verzichtet, hat er dies 6 Monate vor Ablauf der bestehenden Preisvereinbarung einem Landesverband der Pflegekassen schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig weist der Pflegedienst die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen auf die Rechtsfolgen des 91 Abs. 2 SGB XI hin. (3) Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen darf der Pflegedienst von den Pflegebedürftigen weder fordern noch annehmen. 9 Abrechnung (1) Die Abrechnung der Leistungen richtet sich nach den im Rahmenvertrag festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten. (2) Die Abrechnung erfolgt monatlich durch den Pflegedienst. (3) Die Abrechnungsunterlagen sind bei der zuständigen Pflegekasse bzw. der von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. Seite 4 von 6

5 10 Mitteilungspflicht (1) Veränderungen innerhalb des Pflegedienstes, die den Inhalt des Versorgungsvertrages sowie insbesondere die im 10 des Rahmenvertrages nach 75 Abs. 2 SGB XI niedergelegten Meldetatbestände berühren, sind mitzuteilen. (2) Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann von der Pflegekasse als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des 74 Abs. 2 SGB XI geltend gemacht werden. 11 Datenschutz Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik in dem zulässigen Rahmen nach 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die 35 und 37 SGB I sowie SGB X sind zu beachten. Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 12 Die Annahme von Pflegeaufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens des Pflegedienstes gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die regelmäßige Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von 74 Abs. 2 SGB XI. 13 Kündigung, Vertragsänderung (1) Für die Kündigung des Vertrages gilt 74 SGB XI. (2) Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform. Seite 5 von 6

6 Dieser Vertrag tritt zum Ort, den Träger der Pflegeeinrichtung Name des Trägers in Kraft. 14 Inkrafttreten Qw Landesverbände der Pflegekassen: QM AOK Baden-Württemberg BKK-Landesverband Baden-Württemberg vertreten durch die IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) IKK classic Der Leiter der vdek-landesvertretung Baden-Württemberg SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft Regionaldirektion München Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe erklärt gem. 72 Abs. 2 SGB XI sein Einvernehmen. Landkreis Ort des Sozialhilfeträgers Seite 6 von 6

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