Versetzungssordnung Deutsche Schule Pretoria DSP

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1 Versetzungssordnung Deutsche Schule Pretoria DSP Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit und redaktionellen Vereinfachung wurde für den nachfolgenden Text auf die geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Gemeint sind in jedem Fall jedoch immer beide Geschlechter, auch wenn diese nicht explizit genannt sind. 1 von 9

2 A. ANWENDUNGSBEREICH 1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt der Jahrgangsstufe 10 hier eine doppelte Funktion in unterschiedlicher Ausrichtung zu: Sie ist die letzte Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I, gleichzeitig aber auch die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. 2. Die Eingangsstufe der Sekundarstufe I ist als Orientierungsphase organisiert. Die Jahrgangsstufe vor dem Einsetzen der 2. Fremdsprache endet mit einer Versetzungskonferenz. 3. Aus den Zeugnissen der Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I, die an die Orientierungsphase anschließen, muss die Schulform ersichtlich sein. B. VERSETZUNGSORDNUNG I. Begriff der Versetzung II. 1. Die Versetzung ist die durch Konferenzbeschluss ausgesprochene Zuweisung eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang. Sie findet am Ende eines Schuljahres statt. 2. Versetzungen und Nichtversetzungen sind pädagogische Entscheidungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsgang des einzelnen Schülers mit seiner Entwicklung, seinem Lernverhalten und seinem Leistungsvermögen übereinstimmt. Verfahren der Versetzung 1. Über Versetzungen und Nichtversetzungen entscheiden die Mitglieder der Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder eines durch ihn bestimmten Stellvertreters in einer Versetzungskonferenz. Die Verhandlungen dieser Versetzungskonferenz und deren Unterlagen sind vertraulich. 2. Die Noten in den Fächern werden jeweils von dem betreffenden Fachlehrer festgesetzt. Eine Änderung durch die Konferenz ist nicht zulässig. 3. Notensprünge um mehr als eine Stufe im Vergleich zum vorangehenden Zeugnis sind durch den jeweiligen Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll festgehalten. 4. Die Konferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit über Versetzung oder Nichtversetzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Stimmberechtigt bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers sind die Lehrer, die den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet haben. 6. Alle stimmberechtigten Lehrer sind zur Anwesenheit in der Versetzungskonferenz verpflichtet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig, außer wenn im begründeten Fall ein Stimmberechtigter als befangen zu gelten hat. Im Falle der Befangenheit * hat der Betroffene für diesen Beratungsteil die Konferenz zu verlassen. * Befangenheit: Parteilichkeit oder persönliche bzw. familiäre Betroffenheit einer an der Versetzungsentscheidung beteiligten Person hinsichtlich einer von ihm zu treffenden Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung. 2 von 9

3 7. In die Konferenzniederschrift sind aufzunehmen: o die Namen der Anwesenden o die Zahl der anwesenden und abwesenden stimmberechtigten Lehrer o die Angaben: versetzt nach Klasse... (ggf. unter Angabe von Gründen, z. B. Ausgleichsregelungen), nicht versetzt (mit Angabe von Gründen), Nachprüfung in... (unter Angabe des Faches mit Begründung), Begründungen für Notensprünge um mehr als eine Note, Versetzung im Bereich Realschule bzw. Hauptschule, Bemerkungen zu Teilleistungsschwächen, die nach Erziehungsberechtigtenantrag von der Klassenkonferenz genehmigt wurden. III. Allgemeine Grundsätze der Versetzung 1. Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung aus pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus. Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Entwicklung der Leistungen, soll nach Abwägung aller Informationen zu Gunsten des Schülers entschieden werden. 2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. 3. In die Entscheidung über die Frage, ob von dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen des Schülers auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. 4. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. 5. Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen (epochalisierte Fächer). Diese sind im Zeugnis entsprechend auszuweisen. 6. Hat ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen Unterrichtsstunden versäumt und können seine Leistungen in einem oder mehreren Fällen aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, muss die Konferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde legen. IV. Einzelbestimmungen 1. Versetzungsgefährdung Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, so benachrichtigt die Schule rechtzeitig den Schüler und die Erziehungsberechtigten. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung unter Angabe der Fächer mindestens zehn (10) Wochen vor den Zeugniskonferenzen (i. d. R. vor den Frühlingsferien) 3 von 9

4 und/oder eine Bemerkung im Zwischenzeugnis. Erfolgt keine Benachrichtigung, so kann daraus kein Recht auf Versetzung abgeleitet werden. 2. Versetzung auf Probe Eine Versetzung auf Probe ist in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen, wie Einstufungen auf Probe, bedürfen einer schriftlichen Begründung und sind nach drei Monaten durch die Klassenkonferenz zu überprüfen. 3. Versetzung in besonderen Ausnahmefällen: In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist (Vgl. auch III. 3). 4. Quer- bzw. Seiteneinstieg Quereinsteiger werden in der Regel nach sechs (6) Monaten regulär beurteilt. In besonders begründeten Fällen kann die versetzungsrelevante Benotung in einzelnen Fächern bis zum Ende des folgenden (zweiten) Schuljahres ausgesetzt werden. In diesen Fällen entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. 5. Regelung für Kinder von vorübergehend im Ausland tätigen Deutschen Fächer in landessprachigem Unterricht unterliegen einer zweijährigen Anpassungsfrist, in der der individuelle Lernfortschritt beurteilt wird, wobei die erzielten Noten nicht versetzungsrelevant sind. Vom dritten Lernjahr an sind die Noten in den entsprechenden Fächern versetzungsrelevant. Die besondere Situation des Schülers wird bei der Leistungsbeurteilung weiterhin berücksichtigt. 6. Überspringen einer Jahrgangsstufe Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Klassen- bzw. die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen und der Gesamtpersönlichkeit einen Schüler ein Schuljahr überspringen lassen. Ein Schüler kann nur einmal in der Primarstufe und i. d. R. nur einmal in der Sekundarstufe einen Schuljahrgang überspringen. 7. Freiwilliger Rücktritt um eine Jahrgangsstufe 7.1 Ein Schüler der DSP, der sich den Anforderungen seiner Klassenstufe nicht gewachsen fühlt, kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit der abgebenden Klassenkonferenz. 7.2 Ein freiwilliger Rücktritt ist in der Primar- und Sekundarstufe jeweils nur einmal möglich, nicht jedoch in Klasse 7, wenn bereits Klasse 6 wiederholt wurde. 4 von 9

5 7.3 Ein freiwilliger Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Schüler im Jahr zuvor bereits Wiederholer war. Die Versetzungsrichtlinien gelten im Übrigen sinngemäß. 7.4 Tritt ein Schüler der Sekundarstufe freiwillig um eine Jahrgangsstufe zurück, wird dieser Rücktritt in der Regel von der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulleiter als Wiederholung im Sinne der Versetzungsrichtlinien gewertet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. 8. Schullaufbahnempfehlungen und Einstufungen in den Jahrgängen Am Ende der Jahrgangsstufe 5 im 12-jährigen Schulsystem gibt die Versetzungskonferenz für Schüler, die in das deutsche Schulsystem zurückkehren werden, eine individuelle Schullaufbahnempfehlung. Dafür dienen die folgenden Kriterien als Grundlage: die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kernfächern mit höherem Stundenanteil, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit, die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit, die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei extracurricularen Aktivitäten. In der Versetzungskonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 5 wird nach den Grundsätzen der Konferenzordnung für die betreffenden Schüler (s. o.) eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen über ihre Einstufung im Bildungsgang Hauptschule, Realschule oder Gymnasium. Die Empfehlung wird auf einem Beiblatt zum Zeugnis eingetragen: (Vorname Name) wird für den Bildungsgang (H/R/G) vorgeschlagen. Die Erziehungsberechtigten haben Gelegenheit, dem Vorschlag innerhalb von drei Wochen schriftlich zu widersprechen und ihr Kind in den nächst höheren (oder niedrigeren) Bildungsgang auf Probe einzuwählen (Erziehungsberechtigtenwunsch). 8.2 Ende des 1. Halbjahres Jahrgangsstufe 6 Wird ein Schüler nach Klasse 5 auf Erziehungsberechtigtenwunsch in einen höheren als den durch die Versetzungskonferenz empfohlenen Bildungsgang eingestuft, so prüft die Klassenkonferenz am Ende des 1. Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 nochmals die Eignung nach den genannten Kriterien. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Schüler nicht erwarten lässt den Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, so beschließt die Konferenz die Einstufung in den ursprünglich vorgeschlagenen Bildungsgang. 8.3 Schullaufbahnwechsel können in den Jahrgangsstufen nach der Orientierungsphase bis zur Jahrgangsstufe 8 jeweils vor dem Ende des Schuljahres von den Eltern beantragt oder von der Schule vorgeschlagen werden. Eine Entscheidung über den Antrag wird von der Versetzungskonferenz getroffen. 8.4 Die besonderen Bedingungen zur unterrichtlichen (Binnen-) und Notendifferenzierung werden entsprechend den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und den Möglichkeiten der Schule ausgeführt. 5 von 9

6 8.5 Aus den Zeugnissen der Sekundarstufe I muss die Schulform (Hauptschule oder Realschule) ersichtlich sein, wenn diese nicht das Gymnasium ist (Eintragung unter Bemerkungen: Vorname, Name ist Realschüler / Hauptschüler ). 8.6 Ende des ersten Halbjahres Jahrgangsstufe 9 In der Zeugniskonferenz Ende des zweiten Quartals beschließt die Konferenz über die Empfehlung für den Kombizweig oder den Bildungsgang zur Erlangung des NSC mit Sprachdiplomprüfung 2 (DSD 2). Richtlinie zur Empfehlung für den Kombizweig sind: o gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift ( 55% in DaM, o positive Entwicklung in Deutsch im Zeitraum von zwei Jahren, 80% in DaF), o Durchschnitt der Kernfächer und der Naturwisschaften von mindestens 50%, o keines der Pflichtfächer (Kernfächer und sonstige Fächer) unter 40%. Zur Empfehlung des Bildungsganges NSC mit DSD 2 muss die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 gegeben sein. 9. Empfehlung für den Übergang in eine andere als die besuchte Schulform Wird ein Schüler der Klassen 7 bis 9 des Gymnasiums bzw. ein als Realschüler eingestufter Schüler nicht versetzt und gelangt die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, dass er auch bei einer Wiederholung der Klasse voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie die schriftliche Empfehlung aussprechen, den betreffenden Schüler als Realschüler bzw. als Hauptschüler einzustufen und nach schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zu versetzen. (Gültig nur für Kinder von vorübergehend im Ausland tätigen Deutschen.) V. Voraussetzungen für die Versetzung und die Nichtversetzung 0. Umrechnungstabelle für Noten nach deutschem und südafrikanischem System Klasse 1 2 Klasse 3 9 (10) (deutsche) Noten Prozent Sehr gut (1) % Gut (2) % befriedigend (3) % ausreichend (4) % mangelhaft (5) % ungenügend (6) 0-19 % 1. Besondere Vorschriften für die Primarstufe 1.1 Klasse 1 und Nach dem Besuch der 1. Klasse gehen die Schüler ohne Versetzungsbeschluss in die 2. Klasse über Ein Schüler wird am Ende der 2. Klasse in der Regel dann nicht versetzt, wenn er in Deutsch oder Mathematik nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. 6 von 9

7 1.2 Klasse Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in allen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat Ein Schüler kann auch versetzt werden, wenn aufgrund seiner Gesamtentwicklung unter Berücksichtigung seines Leistungsstandes zu erwarten ist, dass er in der nächsthöheren Klasse ausreichend gefördert werden und erfolgreich mitarbeiten kann Liegen mangelhafte bzw. ungenügende Leistungen in einem oder mehreren Fächern vor, kann die Konferenz eine Versetzung beschließen, wenn der Schüler einen Ausgleich hat. 1.3 Ausgleichsregelung Klasse Auszugleichendes Fach Minimalbedingung für Ausgleich 1. 1 Kernfach unter 40 % 1 Kernfach über 54 % oder 2 Sonstige Fächer über 54 % 2. 1 Kernfach unter 25 % 1 Kernfach über 84 % oder 2 Kernfächer über 69 % 3. 1 sonstiges Fach unter 40 % Kein Ausgleich notwendig sonstiges Fach unter 25 % 2 sonstige Fächer unter 40 % 1 Kernfach unter 40 % und 1 sonstiges Fach unter 40 % 1 sonstiges Fach über 69 % oder 2 sonstige Fächer über 54 % oder 1 Kernfach über 54 % 1 Kernfach über 54 % oder 2 sonstige Fächer über 69 % 1 Kernfach über 69 % oder 1 Kernfach über 54 % und 1 sonstiges Fach über 69 % 7. 1 Kernfach unter 25 % Ausgleich nicht möglich und 1 sonstiges Fach unter 40 % 8. 2 Kernfächer unter 40 % Ausgleich nicht möglich 2. Versetzungsrelevante Fächer Maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse sind alle Pflichtfächer (inklusive Wahlpflichtfächer), sofern sie in der Stundentafel für die jeweilige Klasse als Unterrichtsfächer ausgewiesen sind. Bei diesen wird unterschieden zwischen den Kernfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und 2. Fremdsprache (Französisch bzw. Afrikaans). den sonstigen Fächern. 3. Besondere Vorschriften für die Klassen 5 bis Ein Schüler muss in allen Pflichtfächern einschließlich der Wahlpflichtkurse mindestens 40 % erreichen. 3.2 Liegen Leistungen unter 40 % in einem oder mehreren Fächern, so kann die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse in der Regel nur dann annehmen, wenn ein Ausgleich im Sinne der Ausgleichsregelung besteht. 7 von 9

8 3.3 Kernfächer im Sinne der Ausgleichsregelung sind Mathematik, Deutsch, Englisch (1. Fremdsprache) und Französisch oder Afrikaans (2. Fremdsprache). Ab Klasse 10 sind darüber hinaus alle Fächer, die drei- oder mehrstündig unterrichtet werden, als Kernfächer anzusehen. Sonstige Fächer sind alle anderen Fächer. 3.4 Im NSC-Zweig sind alle Fächer Kernfächer. 4. Ausgleichsregelung Klasse 5-10 : Auszugleichendes Fach 1 Kernfach unter 40 %, jedoch über 19 % 1 Kernfach und 1 sonstiges Fach unter 40 %, jedoch über 19 % 2 sonstige Fächer unter 40 %, jedoch über 19 % 1 sonstiges Fach unter 20 % Minimalbedingung für Ausgleich 1 Kernfach über 54 % 3 Fächer über 54 %, davon eines 1 Kernfach und nur ein musischkünstlerisches Fach oder Sport 3 Fächer über 54 %, davon nur ein musisch-künstlerisches Fach oder Sport 3 Fächer über 54 %, davon eines ein Kernfach und nur ein musisch-künstlerisches Fach oder Sport 2 Kernfächer unter 40 % kein Ausgleich möglich 1 Kernfach unter 20 % kein Ausgleich möglich mehr als 2 sonstige Fächer unter 40 % 1 sonstiges Fach unter 40 %, jedoch über 19 % sowie 1 sonstiges Fach unter 20 % kein Ausgleich möglich kein Ausgleich möglich 5. Nachprüfung Wenn ein Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 wegen einer Note mangelhaft in einem Fach oder einer Fächerkombination nicht versetzt wird, so kann die Zeugniskonferenz per Beschluss den Schüler zu einer schriftlichen Nachprüfung in einem Fach, dessen Note mangelhaft zur Nichtversetzung beigetragen hat, am Ende der dem neuen Schuljahr vorausgehenden Ferien zulassen, sofern dadurch die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden können. In einem Fach mit der Note ungenügend ist eine Nachprüfung nicht möglich. Schüler dürfen nur einmal in der Sekundarstufe I an einer Nachprüfung teilnehmen. Gegenstand der Nachprüfung kann der Stoff des gesamten Schuljahres sein. Der Schüler hat die Nachprüfung bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung mit der Zeugnisnote zusammen im Durchschnitt mindestens 40 % ergibt. 6. Klasse Die Versetzung von Klasse 11 nach Klasse 12 richtet sich nach den Prüfungsanforderungen des National Senior Certificate (NSC) mit mindesten einer 8 von 9

9 50 %-Note in vier (4) Fächern, so dass grundsätzlich ein Full Exemption für eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung in Südafrika erreicht werden könnte, bzw. nach der Deutschen Internationalen Abiturprüfungsordnung (DIAPO). 7. Weitere Vorschriften zur Wiederholung und Nichtversetzung 7.1 Ein Schuljahr darf i. d. R. nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform i. d. R. nicht wiederholt werden. Bei erneuter Nichtversetzung wechselt der Schüler vom derzeit besuchten Bildungsgang in den nächst niedrigeren Bildungsgang, wobei durch die Versetzungskonferenz zu prüfen ist, ob er die Versetzungsrichtlinien dieses Bildungsganges ggf. erfüllt, um darin versetzt zu werden (vgl. Punkt 7.3 unten). 7.2 Eine Wiederholung in zwei aufeinanderfolgenden Klassen des gleichen Bildungsganges ist nicht zulässig. Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform beschließen. 7.3 Bei der Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform. C. Inkrafttreten Nach Genehmigung durch die Lehrerkonferenz der Deutschen Schule Pretoria, den Vorstand des Deutschen Schulvereins Pretoria und die Kultusministerkonferenz tritt die Versetzungsordnung zu Beginn des Schuljahres 2010 in Kraft. Angenommen durch die Lehrerkonferenz am 06. September 2007 Angenommen durch den Schulvereinsvorstand am 18. September 2007 Angenommen durch die Kultusministerkonferenz am 20. Februar 2009 (Schulleiter) (Vorstandsvorsitzender) 9 von 9

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