ADVO - Z nach neuer Ordnung. Schon gehört? Aufschlagen und mehr erfahren...

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1 ADVO - Z nach neuer Ordnung. Schon gehört? Aufschlagen und mehr erfahren...

2 Geleitwort Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover wurde vor über 30 Jahren als Reformfachbereich Rechtswissenschaften gegründet. Neben einer Reihe anderer Reformfakultäten wie Augsburg, Bayreuth, Bielefeld, Hamburg, Konstanz oder Trier wurde in Hannover die einstufige Juristenausbildung praktiziert. Zentrales Kernstück der Reformausbildung war die Integration von Theorie und Praxis. So wurden eine Vielzahl von Vorlesungen von Hochschullehrern und Praktikern gemeinsam angeboten. Mit der Änderung des Deutschen Richtergesetzes 1983 wurde allen Reformfakultäten die Grundlage für die einstufige Juristenausbildung nach einer Übergangszeit entzogen. Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover suchte daher nach Wegen, die Integration von Theorie und Praxis auf andere Weise weiter verwirklichen zu können. In enger Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Stobbe wurde der Verein zur Förderung der anwaltsorientierten Ausbildung Mitte der 90er Jahre gegründet. Zugleich gelang es mit erheblicher Unterstützung der Hans Soldan Stiftung einen eigenen Lehrstuhl für anwaltliche Berufspraxis einzurichten. Damit wurden die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen vielfältige Aktivitäten zur anwaltsorientierten Juristenausbildung anzubieten. So wurde unter anderem eine Vielzahl von Lehrbeauftragten aus der Anwaltschaft für anwaltsorientierte Vorlesungen eingeworben und in Sonderveranstaltungen wie Quo vadis, anwaltliches Berufsrecht? oder Berufsbilder der anwaltlichen Praxis die Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts den Studierenden vermittelt. Der erfolgreiche Abschluss des ADVO-Z-Studiums verschafft den Absolventen zunächst einen Bewerbervorteil für die Anwalts- sowie die Wahlstation im Referendariat. Gleiches gilt natürlich auch für den Zugang zur Anwaltschaft nach dem zweiten Staatsexamen. Schließlich beweisen Absolventen, dass sie über die Grundfähigkeiten für den Anwaltsberuf verfügen und sich bewusst für diesen entschieden haben.

3 Inhalt Reform im Jahre Studienaufbau nach neuer Ordnung...5 Mögliche Veranstaltungen... Wahlpflichtveranstaltungen...7 Pflichtveranstaltungen...10 Mehrwert...11 Die neue Ordnung...12

4 Reform 2013 Kernaspekt einer nachhaltigen Verbesserung des ADVO-Z Programms war die Flexibilisierung des ADVO-Zertifikatsstudiums und damit die Ermöglichung einer nachhaltigen Ausbildungssicherung. Dies bezieht sich sowohl auf die zu erbringenden Leistungsnachweise als auch auf die zu besuchenden Pflichtveranstaltungen. Es ist durch die Reform der ADVO-Z Ordnung gewährleistet worden, dass sich die erforderlichen Voraussetzzungen zur Erlangung des Zerifikates problemlos in den Studienplan interessierter Studierender einfügen lässt. Ebenso entscheidend war eine weitgehende Konzentration auf wesentliche Inhalte hinsichtlich der Anwaltsorientierung. Dies sind solche, die anwaltsspezifische Zusatzqualifikationen beinhalten. Die vor der Reform geforderte Anzahl von Leistungsnachweisen und Pflichtveranstaltungen ist reduziert worden. Dabei galt, dass in diesem Fall weniger mehr bedeutet. Die Konzentrierung erlaubt eine effektivere Vermittlung wahrhaftiger Zusatzqualifikation mit anwaltspraktischem Schwerpunkt durch tatsächliche ADVO-Z Spezialveranstaltungen. Die zuvor anrechenbaren Studienleistungen, welche aber ohnehin im Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren waren, sind nun nicht mehr Pflicht- oder Wahlpflichtprogramm zur Zertifikatserlangung. Ferner ist eine weitergehende Verschränkung und Synergie mit den übrigen anwaltsorientierten Angeboten der Fakultät hergestellt worden. Insbesondere die Koordinierung mit den verschiedenen Moot Courts und insbesondere der Legal Clinic sind in diesem Zusammenhang vorangetrieben worden.

5 Aus den dargestellten Zielsetzung hat sich eine Reform der ADVO-Z Ordnung ergeben, welche dieser Broschüre angehängt ist. Es ist gewährleistet, dass sich alle nach altem Recht erbrachten Leistungen ebenfalls nach neuer Ordnung anrechenen lassen. Durch die durchgeführte Änderung ergeben sich nun folgende Prüfungsanforderung an den ADVO-Z Studenten: Lehrveranstaltungen: 3 Pflichtfächer (anwaltliches Berufsrecht, Kanzleimanagement, Vertragsgestaltung) und 2 Wahlpflichtfächer entweder im Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht Leistungsnachweise: 1 Abschlussklausur in den Pflichtfächern und 2 Wahlpflichtnachweise Praxissimulation: Teilnahme an einem Moot Court oder an einer simulierten Vertragsverhandlung Praxisleistung: sechswöchiges Anwaltspraktikum oder Teilnahme an der Legal Clinic Zur Verdeutlichung der gefordeten Leistungen und deren Nachweisbarkeit ist auf der Folgeseite eine grafische Aufbereitung der Prüfungsleistungen des ADVO-Z Studiums abgebildet.

6 Studienplan Lehrveranstaltungen (Pflichtveranstaltungen) Anwaltliches Berufsrecht, Kanzleimanagement, Vertragsgestaltung Sitzschein Sitzschein Sitzschein Fächerübergreifende Klausur des Pflichtveranstaltungsstoffes Lehrveranstaltung (Wahlpflichtveranstaltung) Spezialisierung 1 Lehrveranstaltung (Wahlpflichtveranstaltung) Spezialisierung 2 Sitzschein Prüfung Prüfung Sitzschein Praxissimulation: Teilnahme an einem Moot Court oder an einer simulierten Vertragsverhandlung Praxisleistung: sechswöchiges Anwaltspraktikum oder Teilnahme an der Legal Clinic

7 Die zu erbringenden Leistungsnachweise beziehen sich auf die zu besuchenden Lehrveranstlatungen und werden im Rahmen der Veranstaltung oder im Anschluss an diese erbracht. Bezüglich der Pflichtveranstaltungen ist ein gemeinsamer Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einer schriftlichen Klausur (Fragen- und Themen-Klausur) besteht, die thematisch alle Inhalte umfasst und im Anschluss an die Lehrveranstaltungen zentral vom IPA gestellt und korrigiert wird. Die inhaltlichen Fragestellungen sollten aber von den Dozenten geliefert werden. Zudem müssen die Studierenden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen einen Leistungsnachweis erbringen. Dieser kann durch eine schriftliche Klausur oder durch eine entsprechende mündliche Leistung erfolgen und ist vom jeweiligen Dozenten zu bestätigen und zu benoten. Die mündliche Leistung könnte beispielsweise im Rahmen eines Proseminars erbracht werden. Überdies müssen die Studierenden an einer Praxissimulation teilnehmen. Dieses kann einerseits durch die Mitwirkung an einem Moot Court erfolgen. Überdies kann es auch durch die Teilnahme einer fiktiven Vertragsverhandlungssituation (schriftlicher Vertragsentwurf und mündliche Vertragsverhandlung) nachgewiesen werden. Dabei ist es wünschenswert, dass auch eine schriftliche Leistung erbracht wird. Zwingend vorausgesetzt ist aber lediglich die Durchführung einer fiktiven mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Gerichts-, Schieds-, Mediations- oder Vertragsverhandlung (etc.). Die mündliche Leistung wird vom verantwortlichen Dozenten benotet. Außerdem ist die Ableistung einer besonderen Praxisleistung erforderlich. Dies kann einerseits durch ein erweitertes sechswöchiges Anwaltspraktikum, das die in der ADVO-Z Ordnung bereits jetzt festgelegten Anforderungen erfüllt, oder durch die Teilnahme an der Legal Clinic erbracht werden.

8 Wahlpflichtveranstaltungen Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht Die Vorlesung vertieft die erworbenen Grundkenntnisse im Zivilverfahrensrecht und beleuchtet diese aus Sicht der Praxis. Die anwaltliche Perspektive und Taktik im Verfahrensrecht, sowie die Lösung von Rechtsfällen unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden einen Schwerpunkt der Vorlesung. Anwaltsbezogene Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts Thema der Blockveranstaltung ist jeweils eine aktuelle Gesetzänderung oder Novelle, welche für den spezialisierten Anwaltsmarkt im Bereich Verwaltungsrecht besoders praxisrelevant ist. So ist beispielsweise bereits die durch die Umsetzung der Industrierichtlinie genänderte Immissionsschutzrechte mit den Schwerpunkten: Neue Umweltinformationspflichten für Behörden und Betreiber und Neuer Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht für Industriegrundstücke sowie Das neue Umweltrechtsbehelfsgesetz im Allgemeinen behanelt worden.

9 Blockveranstaltung Großvorhaben, Beschleunigung der Planungsprozesse, Öffentlichkeitsbeteiligung 25 VwVfG regelt unter der Überschrift Beratung, Auskunft in Abs. 1 die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur Beratung von Antragstellern und zur Auskunftserteilung (Abs. 1). Abs. 2 konkretisiert die Beratungspflicht. Der Entwurf des Planungsvereinheitlichungsgesetzes Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (BT-Drs. 17/9666) sieht vor, diese Regelung durch einen Abs. 3 zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zu ergänzen. Diesen Gesetzestext nebst Änderungsantrag hat der Innenausschuss am nach Anhörung der Sachverständigen am beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, durch die Einführung einer Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu fördern. Vergaberecht Unter Vergaberecht sind die Regeln und Vorschriften zu verstehen, die dem Staat eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Einkauf bedeutet dabei jede Inanspruchnahme einer Leistung am Markt gegen Entgelt. Darunter fallen beispielsweise die Regeln darüber, wie eine Stadt vorzugehen hat, wenn sie zum Bau eines neuen Rathauses den Architekten oder Bauunternehmer sucht, wenn sie Abfallentsorgungsdienstleistungen in Auftrag geben oder auch, Computer für ihre Verwaltung kaufen möchte. Im Rahmen der Vorlesung, die sowohl in den Schwerpunktbereichen Europäische Binnenmärkte und Verwaltung als auch im Rahmen des gemeinsam von der Universität Hannover mit der Rechtsanwaltskammer Celle verliehenen AD- VO-Zertifikats angeboten wird, werden selbstverständlich auch das In House- Geschäft, die Interkommunale Zusammenarbeit und andere aktuelle Themen behandelt.

10 Probleme der Strafverteidigung Die Veranstaltung richtet sich an Teilnehmer mit guten Grundlagenkenntnissen im Straf- und Strafverfahrensrecht und ist inhaltlich eine Fortsetzung der Veranstaltung aus dem Wintersemester. Sie zielt auf die Vermittlung und Vertiefung von speziellen Kenntnissen, die der Rechtsanwalt als Strafverteidiger - speziell im Haupt- und in den Rechtsmittelverfahren - haben sollte. Es werden schwerpunktmäßig unter Berücksichtigung neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung Fragestellungen erörtert, die den Strafverteidiger in seiner täglichen Arbeit herausfordern und die speziell im Kontext des gerichtlichen Hauptverfahrens zu lösen sind.

11 Pflichtveranstaltungen Kanzleimanagement und Gebührenrecht Im Rahmen dieser Vorlesung werde isoll vermittelt werden, warum eine Kanzlei eine sinnvolle, individuell angepasste Prozess- und Organisationsstruktur benötigt und welche Aufgaben dabei wichtig sind. Welche Führungsaufgaben müssen erfüllt werden, welche Steuerungsinstrumente sind unverzichtbar, welche Kennzahlen geben Auskunft über den Zustand einer Kanzlei? Welche Innovationsprozesse sind Pflicht und welche persönlichen Fähigkeiten benötigt ein Anwalt? Wie wird die eigentliche juristische Tätigkeit sinnvoll geplant und doch mit individueller Kreativität bewältigt? Dabei wird aufgezeigt, welche Unterstützungsleistungen erforderlich sind und welche Rolle die Mitarbeiter spielen. Grundlagen der Vertragsgestaltung Diese Veranstaltung möchte einen Einblick in die notarielle Vertragsgestaltung eine Domäne der Kautelarjuristen vermitteln. Der Notar lässt sich als der klassische Vertragsgestalter bezeichnen. Notare erfüllten hoheitliche Funktionen, weshalb sie zur Beachtung besonderer berufständischer Regeln verpflichtet sind. Die Kernpflichten der notariellen Amtstätigkeit sind in 14 BNotO festgeschrieben, wonach der Notar seine Pflichten getreu seinem Eid ( 13BNotO) zu verwalten hat. Er hat sein Amt folglich unabhängig und unparteiisch auszuüben. Dies erfordert bei der Gestaltung von Verträgen eine besondere Abwägung der Positionen, ein hohes Maß an Abstraktionsvermögen und an Kreativität. Die Veranstaltung möchte die Teilnehmer mit den grundlegenden Techniken der Vertragsgestaltung vertraut machen und dabei die Besonderheiten und Bindungen notarieller Gestaltungsarbeit in den Mittelpunkt rücken.

12 Anwaltliches Berufsrecht Das Berufsrecht der Anwälte ist eine komplexe aber gleichzeitig auch bewegliche Materie. Diese Veranstaltung wird den Studierenden einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts geben und zudem ausgewählte Themenbereiche vertiefen. Neben aktuell ausgewählten Themen werden in der Veranstaltung folgende Schwerpunkte behandelt werden: Rechtsgrundlagen des anwaltlichen Berufsrechts (u.a. BRAO, BORA, FAO, Art 12 GG), Anwaltliche Berufspflichten und Privilegien, Fragen der Zulassung (Versagung/Widerruf, unvereinbare Tätigkeiten), Formen beruflicher Zusammenarbeit (Sozietät, Bürogemeinschaft, Kooperation), Berufsaufsicht, berufsrechtliche Sanktionen, Anwaltsgerichtsbarkeit, Anwaltliche Pflichten aus dem Mandatsvertrag, Mandatsführung, Anwaltshaftung. Mehrwert Der erfolgreiche Abschluss des ADVO-Z-Studiums verschafft den Absolventen zunächst einen Bewerbervorteil für die Anwalts- sowie die Wahlstation im Referendariat. Gleiches gilt natürlich auch für den Zugang zur Anwaltschaft nach dem zweiten Staatsexamen. Schließlich beweisen Absolventen, dass sie über die Grundfähigkeiten für den Anwaltsberuf verfügen und sich bewusst für diesen entschieden haben. Im Rahmen des ADVO-Z-Studiums werden zudem die Teilnahme am Willem C. Vis Moot, die Teilnahme an der Vortragsreihe Studentenfutter sowie als Leistungsnachweise Anwaltsklausuren aus den großen Übungen anerkannt. Studierende, die das Zertifikat abgeschlossen haben erhalten ein Freisemester, d.h. dass nach 17 Nr. 4 NJAVO ein Studiensemester bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch nach 18 NJAG unberücksichtigt bleibt.

13 Die neue Ordnung Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am die nachfolgende Ordnung für das anwaltsorientierte Zertifikatsstudium (ADVO-Zertifikat) beschlossen. Das Präsidium hat die Ordnung am genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung für das anwaltsorientierte Zertifikatsstudium (ADVO-Zertifikat) an der Juristischen Fakultät der Universität Hannover Präambel Im Bewusstsein der Bedeutung anwaltlicher Tätigkeit als ein klassisches juristisches Berufsbild und deren herausragende Bedeutung für den Rechtsstaat bietet die Juristische Fakultät der Universität Hannover in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Celle und dem Verein zur Förderung anwaltsbezogener Ausbildung an der Juristischen Fakultät in Hannover e.v., ein anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO Zertifikatsstudium) an. Dieses eröffnet den Teilnehmern die Möglichkeit, sich schon während des Studiums qualifiziert auf den Anwaltsberuf vorzubereiten. Mit diesem Angebot sollen über den gesetzlichen Auftrag hinaus die späteren Absolventen auf den sich rasch wandelnden und in zunehmendem Maße stärker umkämpften Rechtsberatungsmarkt vorbereitet werden. Ziel ist es, durch die Ergänzung des regulären Studienplans sowie durch Einbeziehung praktizierender Rechtsanwälte und Richter in die Lehre den Absolventen spezielle Kenntnisse für die kautelarjuristische und forensische Anwaltstätigkeit, verknüpft mit Kenntnissen anderer einschlägiger Disziplinen sowie europarechtlichen Bezügen zu vermitteln. Das Zertifikatsstudium schließt mit der Erlangung des ADVO-Zertifikats ab, welches dem Absolventen derartige Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen deutsches, europäisches und internationales Zivil-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht für die anwaltliche Berufspraxis bescheinigt.

14 1 Zweck der Ausbildung Im Rahmen des Zertifikatsstudiums sollen die Teilnehmer nachweisen, dass sie die in der Präambel bezeichneten Kenntnisse erworben haben. Voraussetzungen für den Erwerb des ADVO-Zertifikats sind der Nachweis der in den 3 bis 9 näher spezifizierten Leistungen. 2 Teilnehmer des Zertifikatsstudiums, Registrierung (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Zertifikatsstudium ist die Immatrikulation in einem der Studiengänge der juristischen Fakultät der Universität Hannover. (2) Der Erwerb des Zertifikats erfordert die Registrierung des Studierenden beim Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) als Teilnehmer des Zertifikatsstudiums. Diese kann auch mit Erbringung des ersten Leistungsnachweises erfolgen. Nach erfolgter Registrierung wird die Fortführung des Zertifikatsstudiums für das laufende und für das sich anschließende Semester gewährleistet. 3 Aufbau des Zertifikatsstudiums und Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats Das ADVO Zertifikatsstudium setzt sich aus vier Elementen zusammen, die die Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats darstellen. Dies sind der Besuch der in 4 spezifizierten Lehrveranstaltungen, die Teilnahme an einer Praxissimulation im Sinne des 5, die Erbringung einer Praxisleistung im Sinne des 6 und den erfolgreichen Abschluss der in 9 dargestellten Prüfungsleistungen. 4 Lehrveranstaltungen (1) Im Rahmen des ADVO-Zertifikatsstudiums müssen die Pflichtveranstaltungen und zusätzlich mindestens zwei spezialisierende Wahlpflichtveranstaltungen mit anwaltlichem Schwerpunkt entweder aus dem zivilrechtlichen, dem öffentlichrechtlichen oder dem strafrechtlichen Bereich belegt werden. (2) Pflichtveranstaltungen im Sinne des Absatz 1 sind die folgenden Veranstaltungen: 1. Anwaltliches Berufsrecht, 2. Kanzleimanagement und 3. Vertragsgestaltung.

15 (3) Wahlpflichtveranstaltungen im Sinne des Absatz 1 sind Lehrveranstaltungen mit spezifisch anwaltlichem Schwerpunkt. Der Fakultätsrat bestimmt zu Beginn jeden Semesters, welche Lehrveranstaltungen diese Voraussetzungen erfüllen. Die entsprechenden Veranstaltungen sollen im Vorlesungsverzeichnis gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan eine Lehrveranstaltung als Wahlpflichtveranstaltung anerkennen. (4) Die Lehrveranstaltungen haben einen zeitlichen Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden. Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kann für einzelne Veranstaltungen oder Veranstaltungsarten einen anderen Umfang festlegen. 5 Praxissimulation (1) Weitere Voraussetzung für den Erwerb des ADVO-Zertifikats ist die Teilnahme an mindestens einer Praxissimulation aus dem zivilrechtlichen, dem öffentlichrechtlichen oder dem strafrechtlichen Bereich. Die gewählte Fachrichtung muss nicht zwangsläufig der für die Wahlpflichtveranstaltungen gewählten inhaltlichen Vertiefung entsprechen. (2) Als Praxissimulation im Sinne des Absatz 1 gelten folgende Leistungen: 1. die Teilnahme an einem Moot Court, 2. die Teilnahme einer fiktiven Verhandlungssituation (Vertragsentwurf, Vergleichsentwurf etc.), oder 3. eine vergleichbare Leistung, die die praktische anwaltliche Tätigkeit sim uliert und den in Nr.1 und 2 genannten Leistungen inhaltlich entspricht. Ob eine Leistung diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Studiende kanin bzw. der Studiendekan. (3) Die erfolgreiche Teilnahme an der Praxissimulation ist durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Veranstaltung zu benoten. Die zu benotende Leistung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Leistung zusammen. Die schriftliche Leistung im Rahmen der Praxissimulation kann auch in einer Gemeinschaftsarbeit erfolgen. Die mündliche Leistung ist die mündliche Verhandlung des Ergebnisses der schriftlichen Ausarbeitung. Dabei sollte jeder Teilnehmer eigenständig 10 Minuten vortragen.

16 6 Praxisleistung Darüber hinaus muss eine Praxisleistung mit anwaltlichem Schwerpunkt erbracht werden. Diese kann entweder im Rahmen eines sechswöchigen Anwaltspraktikums in einer für das anwaltsorientierte Zertifikatsstudium von der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan zugelassenen Kanzlei oder durch die regelmäßige aktive Teilnahme an der Legal Clinic erbracht werden. 7 Anwaltspraktikum (1) Im Rahmen des sechswöchigen Anwaltspraktikums im Sinne des 6 müssen mindestens folgende Tätigkeiten erbracht werden: 1. einen Entwurf für einen Schriftsatz inkl. Anträgen und Begründungen (wie z.b. Klageschrift oder -erwiderung, Berufungsbegründung, Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren, Streitverkündung, Widerklage, Schutzschrift); 2. eine gutachterliche Stellungnahme zur vertieften Bearbeitung eines rechtlichen Einzelproblems; 3. wahlweise einen Aktenvortrag oder ein Probeplädoyer; 4. zwei Entwürfe außergerichtlicher anwaltlicher Schreiben (wie z.b. Kündigung, Aufrechnung, Rücktritt, Zahlungsaufforderung, Anfechtung, Abmahnung); 5. drei Teilnahmen an Mandantengesprächen mit Besprechungsvermerk; 6. zwei Teilnahmen an Gerichtsterminen mit Terminsvermerk; 7. einen Entwurf einer Honorarabrechnung sowie einer Vergütungsvereinbarung; 8. Teilnahme an einer Einführung in die Kanzleibuchhaltung inkl. Fremdgeldverwaltung sowie Auslagen- und Honorarabrechnung; 9. Teilnahme an einer Einführung in die Kanzleiverwaltung inkl. Fristenkalender und Wiedervorlagesystem. (2) Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan lässt allgemein oder für den Einzelfall Rechtsanwaltskanzleien als ADVO-Zertifikat- Praktikumskanzlei zu, die sich durch Vertrag gegenüber der Fakultät verpflichtet haben, das Praktikum nach Maßgabe von Abs. 1 durchzuführen. (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Kanzlei dem universitären Ausbildungsstandard nicht entspricht. Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben vom Widerruf der Zulassung unberührt.

17 (4) 14 Abs. 1 NJAVO gilt entsprechend. (5) Die erfolgreiche Absolvierung des sechswöchigen Anwaltspraktikums ist durch eine abschließende Bescheinigung der ausbildenden Rechtsanwältin oder des ausbildenden Rechtsanwalts über die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen nachzuweisen. 8 Legal Clinic (1) Die regelmäßige Teilnahme an der Legal Clinic im Sinne des 6 setzt einen Zeitaufwand voraus, der demjenigen einer Lehrveranstaltung mit mindestens zwei Semesterwochenstunden entspricht. Die Teilnahme kann semesterübergreifend erfolgen. Es soll dabei eine aktive Mitarbeit an einem vollständigen Sachverhalt erfolgen. (2) Die regelmäßige aktive Teilnahme an der Legal Clinic ist durch die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter der Veranstaltung zu bescheinigen. 9 Prüfungsleistungen (1) Für den Erwerb des ADVO-Zertifikats sind ferner in den Lehrveranstaltungen im Sinne des 4 Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Im Rahmen der Pflichtveranstaltungen besteht die Prüfungsleistung im Sinne des Absatz 1 in einer gemeinsamen Klausur. Gegenstand ist der Lernstoff aller drei Lehrveranstaltungen. Die Klausur wird zentral von einer geschäftsführenden Direktorin oder einem geschäftsführenden Direktor des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) gestellt und benotet. (3) Zudem muss in den beiden gewählten Wahlpflichtveranstaltungen jeweils eine Prüfungsleistung erbracht werden. Diese kann in folgenden Leistungen bestehen: 1. eine Klausur, welche die rechtsberatende Praxis i.s.d. 5 d Abs. 1 S. 1 DRiG beinhaltet, mit einem zeitlichen Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden. Gegenstand ist der Lernstoff der jeweiligen Lehrveranstaltung. 2. einen Vortrag oder eine entsprechende mündliche Leistung, die den Lernstoff der jeweiligen Lehrveranstaltung zum Inhalt hat, oder 3. eine vergleichbare Prüfungsleistung. Ob eine Prüfungsleistung die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.

18 (4) Die Prüfungsleistung ist durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Veranstaltung zu benoten. (5) Die Möglichkeit in einer Lehrveranstaltung eine Prüfungsleistung im Sinne des Absatz 3 erbringen zu können, hängt von der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Veranstaltung ab. Die Studierenden sind gehalten sich vor Besuch der Lehrveranstaltung über diese Möglichkeit mit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Veranstaltung ins Benehmen zu setzten. 10 Benotung der Leistungen (1) Ist eine zu erbringende Leistung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu benoten, gilt die Notenskala gem. 12 f. NJAG i.v.m. der Ordnung über die Notenund Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom , BGBl. I, S. 1243, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Als bestanden gilt eine Studienleistung, die mindestens mit der Note ausreichend (4 Punkte) bewertet worden ist. (3) Für die Gesamtnote des ADVO-Zertifikats wird der Durchschnitt der Noten aus den zu benotenden Leistungsnachweisen ermittelt und ohne Rundung mit einer Nachkommastelle genannt. Die den errechneten Punktwerten entsprechenden Notenbezeichnungen ergeben sich aus 2 Abs. 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils gültigen Fassung. 11 Täuschungsversuche (1) Ein Täuschungsversuch beim Erwerb einer Einzelleistung führt zum Nichtbestehen dieser Leistung. (2) Ein wiederholter Täuschungsversuch in Bezug auf diese oder eine andere Einzelleistung führt zum Ausschluss vom Zertifikatsstudium. (3) Stellt sich die Täuschung erst im Nachhinein heraus, so kann ein bereits erteiltes Zertifikat für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.

19 (4) Im Übrigen gilt die Studienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom zuletzt geändert am entsprechend. 12 Beauftragter für das ADVO-Zertifikat Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die bzw. der die in dieser Ordnung der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 13 Übergangs- und Anerkennungsbestimmungen (1) Für Teilnehmer, die ihren ersten Leistung im Wintersemester 2012/2013 oder später abschließen, gilt ausschließlich die ADVOZ-Ordnung in der vorliegenden Fassung. (2) Für Teilnehmer, die ihre erste, nach der ADVO-Z Ordnung vom anrechenbare, Leistung vor dem Wintersemester 2012/2013 erbracht haben, besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Bedingungen zur Erlangung des ADVO- Zertifikats nach der alten Fassung vom oder nach dieser Fassung der ADVOZ-Ordnung. (3) Leistungen, die im Falle eines Studienortwechsels an die Juristische Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover an anderen Universitäten erworben wurden und den Leistungsnachweisen dieser Ordnung entsprechen, können anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. 14 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung imverkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft.

20 ADVO - Z nach neuer Ordnung. Ansprechparnter: Jaschar Mirkhani jaschar.mirkhani@jura.uni-hannover.de Tim Brockmann tim.brockmann@jura.uni-hannover.de noch Fragen? Sprechstunde: Freitags, bis 17:00 Uhr Raum II / 901

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