Ärztebrief. Editorial. Aktuelle Informationen zu Steuern und Recht. für Ärzte und Zahnärzte

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1 Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater Ärztebrief Aktuelle Informationen zu Steuern und Recht für Ärzte und Zahnärzte 24. Ausgabe: Februar Editorial Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige ab Hermann Pointl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rechtsbeistand Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen unseres Kompetenz-Centers Heilberufe setzen wir uns schwerpunktmäßig mit den besonderen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Problemen unserer Mediziner auseinander. Auch mit diesem Ärztebrief möchten wir Sie wieder über ausgewählte aktuelle Brennpunkte informieren. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen - wie immer - gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Hermann Pointl D er Gesetzgeber bejaht mit der Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige die grundsätzliche Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine selbstbefreiende Selbstanzeige ( 371 AO) sowie das Absehen von Strafverfolgung ( 398a AO) werden deutlich verschärft. Die Eckpunkte der Änderungen bzw. Verschärfungen sind: (1) Strafrechtliche Verjährungsfrist Die Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach 5 Jahren ( 370 Abs. 1 AO, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Durch die Neuregelungen wurde die straf- und steuerrechtliche Verjährungsfrist nicht ausgedehnt, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft ( 371 Abs. 1 AO). Nunmehr müssen die Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre erfolgen. Dies bedeutet ab dem , dass durch die Verlängerung der Berichtigungspflicht für alle Fälle der einfachen Steuerhinterziehung für zehn Jahre rückwirkend die hinterzogenen Steuern nacherklärt und diese hinterzogenen Steuern unabhängig davon nacherklärt werden müssen, ob be- A member of UHY International, a network of independent accounting and consulting firms

2 reits eine Strafverfolgungsverjährung (von 5 Jahren) eingetreten ist. Trotz einer steuerrechtlichen Verjährung nach 5 Jahren erstreckt sich die Berichtigungspflicht nunmehr auf 10 Kalenderjahre. Damit ist - auch bei einer einfachen Steuerhinterziehung - ein erheblicher Aufarbeitungsmehraufwand verbunden. Dies birgt ein hohes Risikopotenzial, da eine Steuerfreiheit aufgrund der Nacherklärungspflicht in vollem Umfang dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Abweichung in der Nacherklärung 5 % vom geforderten Inhalt der Selbstanzeige beträgt (vgl. BGH-Urteil vom ). (2) Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge Die neue Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Kapitalerträgen aus Drittstaaten soll nunmehr spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen. Diese Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Finanzbehörden selten von Kapitalerträgen aus Drittstaaten Kenntnis erlangen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen. (3) Sperrgründe durch Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen und Steuernachschau- Prüfungen Nunmehr soll eine strafbefreiende Selbstanzeige - neben der regelhaften Prüfungsanordnung ( 196 AO, 371 Abs. 2 Nr. 1a AO) oder der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ( 371 Abs. 2 Nr. 1b AO) - auch dann nicht mehr möglich sein, wenn ein Amtsträger (Prüfer) der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) Lohnsteuer-Nachschau ( 42g EStG) oder Nachschau nach anderen steuerlichen Vorschriften erschienen ist. (4) Zuschlagsfreier Hinterziehungsbetrag und Staffelung des Zuschlags Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer wirksamen Selbstanzeige straffrei bleibt, ist auf ,00 (bisher ,00) gesenkt worden. Ferner wird der prozentuale Zuschlag vom Hinterziehungsvolumen wie folgt abhängig gemacht: von über T 25 bis T 100: 10 % bei über T 100 bis 1,0 Mio.: 15 % und über 1,0 Mio.: 20 %. Ein Absehen von der Strafverfolgung ( 398a AO) bei einer Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen erfordert nunmehr die gleichzeitige Zahlung des Zuschlags ( 371 Abs. 2 AO). (5) Besonderheiten bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteueranmeldung Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist auch dann verwirklicht, wenn eine Voranmeldung nicht fristgerecht abgegeben wurde. Ärztebrief Februar

3 Künftig ist auch eine korrigierte und verspätet abgegebene Voranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige zu werten ( 371 Abs. 2a AO n.f.). (6) Sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen A Die Verschärfung besteht dahingehend, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen gefordert wird. Ohne sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen zusätzlich zum Hinterziehungsbetrag (ab Eintritt der Steuerverkürzung) und ggf. dem zu entrichtenden Zuschlag kommt eine Straffreiheit nicht mehr in Betracht. Die abgabenrechtlichen Möglichkeiten des Aufschubs der Fälligkeit durch Stundung oder Zahlungsaufschub sind somit ausgeschlossen. Einkommensteuer Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen ußerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten lösen aufgrund ihrer Höhe eine besonders große Steuerlast aus. Um diese Progressionsnachteile auszugleichen, gilt für solche Einkünfte - sofern sie zusammengeballt zufließen - ein ermäßigter Steuersatz. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist darauf hin, dass dieser ermäßigte Steuersatz auch Freiberuflern zusteht, denen aufgrund eines Rechtsstreits eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nachgezahlt wird. Die OFD bezieht sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem Psychotherapeuten, der wegen einer zu niedrigen Punktbewertung eine Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten hatte. Vergleichbare Nachzahlungen können begünstigt sein, wenn z.b. der für die Honorarfeststellung zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und ein Arzt oder Psychotherapeut nachträglich zusätzliche - wirtschaftlich für mindestens zwei Jahre nachgezahlte - Vergütungen von der Kassenärztlichen Vereinigung erhält. Ob der ermäßigte Steuertarif tatsächlich anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Nachzahlung in einem Betrag oder ratenweise in verschiedenen Jahren zur Auszahlung kommt: Wird die Nachzahlung über drei oder mehr Jahre verteilt ausgezahlt, kommt nach der Rechtsprechung des BFH keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, da keine Zusammenballung vorliegt. Ob die Tarifermäßigung bei einer über zwei Jahre verteilten Nachzahlung gilt, ist momentan Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens. B Freiberufler, die entsprechende Nachzahlungen in nur einem Veranlagungszeitraum erhalten haben, erfüllen regelmäßig das Kriterium der Zusammenballung und können daher von der ermäßigten Besteuerung profitieren. Wer Vergütungen über zwei Jahre verteilt erhalten hat, kann sich mit einem Einspruch gegen die abgelehnte Steuerermäßigung wenden und unter Hinweis auf das vorgenannte Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ei Fahrzeugen ist eine klare Trennung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich oft nicht möglich. So war es auch im Fall einer Ärztin, die ihr betriebliches Kfz auch für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis genutzt hatte. Die dreistufige Vorgehensweise ist hierbei etwas kompliziert: 1. Zuerst werden alle Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abgezogen. 2. Anschließend wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ein Betrag mit 0,03 % des Bruttolistenpreises sowie den Entfernungskilometern (einfache Strecke) und Monaten wieder hinzugerechnet. Ärztebrief Februar

4 3. Zum Schluss wird für die Arbeitswege die Pendlerpauschale mit 0,30 pro Entfernungskilometer mal Jahresarbeitstage wieder abgezogen. (So soll eine Benachteiligung von Unternehmern gegenüber Arbeitnehmern ausgeschlossen werden.) Die Hinzurechnung von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat entspricht einer Hinzurechnung von 15 Tagen pro Monat mal 0,002 %. Bei wöchentlichen Heimfahrten ist nämlich nur eine Hinzurechnung von 0,002 % multipliziert mit der Anzahl der Heimfahrten und der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Praxis notwendig. Nach Ansicht des BFH muss diese Regelung auch für das normale Pendeln an entsprechend weniger Arbeitstagen gelten. Da die Ärztin die Strecke im Schnitt die letzten drei Jahre nur zehn bis zwölf Tage pro Monat gefahren ist, wollte sie die günstigere Hinzurechnung von 0,002 % nutzen. Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Regelung jedoch für nicht anwendbar. Denn das würde bedeuten, dass Berufspendler immer den für sie günstigsten Weg wählen können, was dem Grundgedanken der Pauschalisierung widersprechen würde. Zur Vermeidung von Nachteilen durch die Pauschalisierung gibt es die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. E Wollen Sie den Arbeitsweg mit Ihrem betrieblichen Fahrzeug taggenau berücksichtigen, könnten Sie von diesem Urteil betroffen sein. Vermietungsverluste setzen Einkünfteerzielungsabsicht voraus in Verlust aus der Vermietung und Verpachtung eines Mietobjektes mindert das steuerliche Einkommen nur, wenn beabsichtigt ist, Einkünfte zu erzielen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen ausführlichen Leitfaden herausgegeben. Die wichtigsten Punkte im Überblick sind: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung). Diese Vermutung gilt aber nicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken. Eine Vermietung ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach bei Vermietungsbeginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht spricht es, wenn ein Objekt nur befristet vermietet wird, der Vermieter ein noch nicht vermietetes Grundstück gleichzeitig zum Verkauf anbietet, er eine nur kurz laufende Fremdfinanzierung abgeschlossen hat, das Objekt nach Anschaffung bzw. Herstellung zeitnah veräußert bzw. selbst nutzt (in der Regel innerhalb von fünf Jahren) oder es außergewöhnlich lange renoviert (mehr als fünf Jahre). Bei der Vermietung von Ferienwohnungen unterstellt das Finanzamt eine Einkünfteerzielungsabsicht, wenn ausschließlich an Feriengäste vermietet wird und der Vermieter sie nicht selbst nutzt. Eine ausschließliche Vermietung liegt vor, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird. Erreichen die Vermietungstage nicht die 75 %-Quote oder hat sich der Vermieter die Selbstnutzung vorbehalten, fordern die Finanzämter eine Überschussprognose. Sie prüfen dann anhand dieses Zahlenmaterials, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Bei leerstehenden Immobilien müssen die Finanzbehörden stets prüfen, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Vermieter tragen gegenüber ihrem Finanzamt die Beweislast dafür, dass sie die Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Ärztebrief Februar

5 D Überhöhter Praxiskaufpreis und Vertragsarztzulassung er Kaufpreis einer Praxis bemisst sich üblicherweise nicht nur anhand der Anlagegüter, sondern auch aufgrund eines Goodwills, der ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Mit der Praxis wird üblicherweise auch eine Vertragsarztzulassung übernommen. Denn ohne diese können weder gesetzlich versicherte Patienten behandelt noch kann über die gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Aus steuerlicher Sicht ist in einem solchen Fall das immaterielle Wirtschaftsgut Praxiswert/Goodwill erworben worden. Dieser wird dann über die betrieblich übliche Nutzungszeit von maximal 15 Jahren abgeschrieben. *********** Impressum Herausgeber: Dr. Langenmayr und Partner mbb Seidlstraße 30, München Postfach , München Telefon: 089 / Fax: 089 / Ansprechpartner: WP/StB Hermann Pointl WP/StB Martin Sedlmeyr Stand: 4. Februar 2015 Beim Erwerber einer radiologischen Praxis ergab sich Folgendes: Das Finanzamt hatte den Ansatz eines Praxiswerts versagt und damit auch die Abschreibung aberkannt. Wie nun auch das Finanzgericht Nürnberg bestätigt hat, hatte der betroffene Arzt nur die nicht abschreibungsfähige Vertragsarztzulassung gekauft. Der Grund für dieses FG-Urteil lag im Ungleichgewicht zwischen dem eigentlichen Wert der Praxis und dem letztendlich gezahlten Kaufpreis. So enthielt das Gutachten zur Ermittlung des Kaufpreises erkennbar überhöhte Gewinnschätzungen für die Zukunft. In einem solchen Fall erkennt auch der Bundesfinanzhof das Wirtschaftsgut Vertragsarztzulassung an. Da neben dem Praxiswert kein weiteres Wirtschaftsgut existieren kann, bleibt nur der Wert der Vertragsarztzulassung. Das Verfahren ist bereits vor dem BFH anhängig und kann, wenn der Auffassung des Finanzgerichts gefolgt wird, erhebliche Konsequenzen für Ärzte haben. Insbesondere wenn Sie mit Ihrer Fachrichtung bereits ein regionales Alleinstellungsmerkmal haben, sollten Sie einen Praxiskauf nur steuerrechtlich abgesichert tätigen und einen überhöhten Preis unbedingt vermeiden. Ärztebrief Februar

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