Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

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1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Einforderung der Einlagen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Weisungen an die Geschäftsführer in einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten, 37 GmbHG Folie 26

2 Formalien und Abstimmung Abstimmung, 47 GmbHG - Stimmwert - Mehrheitserfordernis Gesellschafterversammlung - Einberufung, GmbHG - Beschlussprozedur - Alternativen, 48 Abs. 2 u. 3 GmbHG Einverständnis der Gesellschafter Einmann Folie 27

3 Schranken des Stimmrechts Stimmverbote - Gesetzliche Fälle des 47 Abs. 4 GmbHG - Gegen Gesellschafter gerichtete Maßnahmen aus wichtigem Grund Missbrauch des Stimmrechts - Sondervorteile, 243 Abs. 2 AktG - Verfolgung gesellschaftswidriger Interessen Folie 28

4 Beschlussmängel: 243 ff. AktG analog Zulässigkeit - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ( 243 I AktG) - Richtiger Klagegegner ( 246 II AktG) - Zuständiges Gericht ( 246 III AktG) Begründetheit - Anfechtungsfrist ( 246 I AktG) - Anfechtungsbefugnis ( 245 AktG modifiziert) - Anfechtungsgrund 241 AktG 243 AktG Folie 29

5 BGH ZIP 2009, 1880 Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. Folie 30

6 Bitter/Heim: Fall 14 Teil 1 Frage 1: Risiken des Vorgehens 1. Rechtsverstoß gegen 51 GmbHG 2. Rechtsfolge: Nichtigkeit, nicht bloß Anfechtbarkeit (Schwere des Verstoßes) Frage 2: Notwendigkeit und Bedeutung eines Versammlungsleiters: Beschlussprozedur (Aufruf, Auszählung, Feststellung) Frage 3: Zulässigkeit der Vertretung in der Versammlung 1. Grds. ja ( 164 BGB, 47 III GmbHG) 2. Ausnahmsweise unzulässig wg. Treueverstoß bei Unzumutbarkeit der Teilnahme des Vertreters Folie 31

7 Bitter/Heim: Fall 14 Teil 1 Frage 4: Entfristung von Bestellung und Anstellung 1. Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung: 46 Nr. 5 GmbHG 2. Erforderliche Mehrheit: 47 I, nicht 53 II GmbHG (bloß formeller Satzungsbestandteil) 3. Stimmrecht des D - Grds. Stimmverbot des 47 IV 2 GmbHG, - aber Ausnahme für Sozialakte, solange nicht Richten in eigener Sache Frage 5: Kein Stimmrecht bei eigener Entlastung ( 47 IV 1 Fall 1 GmbHG Folie 32

8 Bitter/Heim: Fall 14 Teil 1 Frage 6: Einberufungsverlangen über Gf-Maßnahme 1. Kompetenz der Gesellschafterversammlung: 37 I GmbHG 2. Einberufungsanspruch der Minderheit: 50 GmbHG Frage 7: Treuwidriges Stimmverhalten Teil 2 Frage 1: Einberufungspflicht, 50 GmbHG Frage 2: Abberufung des geschäftsführ. Gesellschafters 1. Grundsätzlich Stimmrecht bei Sozialakten trotz 47 IV GmbHG 2. Jedoch Ausschluss bei Maßnahmen bei behauptetem (!) wichtigem Grund ( Richten in eigener Sache ) - Stimmrechtsausschluss bei Behauptung - Beschlussanfechtung zur Klärung der Sachlage Teil 3: Positive Beschlussfeststellungsklage, da Anfechtung allein Rechtsschutzziel nicht erreicht. Folie 33

9 Weitere Organe Fakultativer Aufsichtsrat Obligatorischer Aufsichtsrat Sonstige Organe Folie 34

10 Beispiel Gesellschaft wird zahlungsunfähig Geschäftsführer veranlasst Auszahlungen an einzelne Gläubiger aus letzten liquiden Mitteln Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats schreiten nicht ein Insolvenzverfahren wird eröffnet Insolvenzverwalter erwägt Haftungsansprüche nicht nur gegen (selbst insolventen) Geschäftsführer, sondern auch gegen Aufsichtsratsmitglieder. Wie sind seine Aussichten? Folie 35

11 52 Abs. 1 GmbHG: Aufsichtsrat Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, 95 Satz 1, 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, 101 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, 105, 107 Abs. 4, 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, 124 Abs. 3 Satz 2, 170, 171 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. > Kein Verweis auf 93 Abs. 3 Nr. 6 mit 92 Abs. 2 AktG Folie 36

12 BGH ZIP 2010, 1988 Doberlug Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus 64 S. 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach 93 Abs. 2, 116 AktG, 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i. S. der 249 ff geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat. Folie 37

13 Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats Montan-MitbestG MitbestG DrittelbeteiligungsG Industriezweig Rechtsform Montanindustrie AG, GmbH AG, KGaA, GmbH, eg AG, KGaA, GmbH, eg, VVaG Mindestzahl Arbeitnehmer Verteilung der ½ AN ½ AN 1/3 AN Aufsichtsrats- ½ AE ½ AE 2/3 AE mandate + ein neutrales Mitglied Stichentscheid des Vorsitzenden Folie 38

14 Beispiel GmbH beherrscht eine Vielzahl von Tochtergesellschaften, die insgesamt mehr als Arbeitnehmer beschäftigen. 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten in seiner bisher geltenden Fassung trifft dazu folgende Regelung: Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwanzig Mitgliedern. Davon werden zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt. Die weiteren Mitglieder werden vom Rat der Stadt E. entsandt, wovon eines der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt E. ist. Am 20. September 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beteiligten, neben einer Vielzahl weiterer Vorschriften 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern: Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus bis zu vier Mitgliedern mit beratender Funktion. [.(wie bisher)..] Ratsfraktionen, welche dem Aufsichtsrat nicht bereits nach Satz 3 angehören, benennen jeweils ein beratendes Mitglied, das vom Rat der Stadt E. entsandt wird. Ist die Satzungsänderung zulässig und daher einzutragen? Folie 39

15 BGH ZIP 2012, 472 Rz 12 Bei der beteiligten Gesellschaft, die gemäß 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt, ist gemäß 6 Abs. 1 MitbestG zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Nach 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 MitbestG kann die Satzung die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf höchstens zwanzig Aufsichtsratsmitglieder festlegen, je zehn der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Abweichungen von dieser abschließenden Regelung sind nicht zulässig (...). 7 Abs. 1 MitbestG ist lex specialis zu 95, 96 AktG (...) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann daher aus der in 95 Satz 1 AktG festgelegten Höchstzahl von einundzwanzig Aufsichtsratsmitgliedern nicht hergeleitet werden, dass die Höchstgrenze von zwanzig Aufsichtsratsmitgliedern nach 7 Abs. 1 MitbestG überschritten werden dürfe. [...] Da auch die nicht stimmberechtigten weiteren Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von 7 Abs. 1 MitbestG sind, wird die zulässige Höchstzahl überschritten. Folie 40

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