Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
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- Hansi Junge
- vor 6 Jahren
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1 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+) b. Abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit (+) c. Konkrete Gefahr aa. für Leib und Leben eines anderen Menschen (+) bb. für Sachen von bedeutendem Wert (+) cc. 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b. Absicht bzgl. der bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeuges (+) 3. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) Ergebnis: 315b I Nr. 3 StGB (+) II. Qualifikation gem. 315b I Nr. 3, III StGB i.v.m. 315 III StGB 1. Grundtatbestand, 315b I Nr. 3 StGB (+) III Nr. 1a StGB (-), da keine Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen III Nr. 1b Alt. 1 StGB (+), da Absicht, eine Straftat zu ermöglichen Ergebnis: 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b Alt. 1 StGB (+) 1
2 III. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 2b StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung falsches überholen oder sonst bei Überholvorgang falsch fährt (+) b. Taterfolg (+) 2. Subjektiver Tatbestand (-), da keine Überholabsicht bei A Ergebnis: 315c I Nr. 2b StGB (-) IV. Versuchte gefährliche Körperverletzung, 223 I, II, 224 I Nr. 2, 3, 5, II, 22, 23 I StGB 1. Tat nicht vollendet; Strafbarkeit des Versuchs, 224 II StGB (+) 2. Vorbehaltloser Tatentschluss a. bzgl. Körperliche Misshandlung und bzgl. Gesundheitsschädigung (+) b. bzgl. des Qualifikationstatbestands des 224 I StGB (1) 224 I Nr. 2 StGB gefährliches Werkzeug (+) (2) 224 I Nr. 3 StGB hinterlistiger Überfall (-) (3) 223 I Nr. 5 StGB einer das Leben gefährdenden Behandlung (-) Vorbehaltloser Tatentschluss (+) 3. Unmittelbares Ansetzen (+) 4. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) 5. Strafbefreiender Rücktritt, 24 StGB a. A handelt als Alleintäter 24 I StGB b. Versuch fehlgeschlagen? (+) Rücktritt (-) Ergebnis: 223 I, II, 224 I Nr. 2, II, 22, 23 I StGB (+) 2
3 V. Nötigung, 240 I, II StGB (+) VI. Versuchte Sachbeschädigung, 303 I, III, 22, 23 I StGB (+) VII. Gesamtergebnis und Konkurrenzen 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b Alt. 1 StGB; 223 I, II, 224 I Nr. 2, II, 22, 23 I StGB; 240 I, II, StGB; 303 I, III, 22, 23 I StGB stehen in Tateinheit gemäß 52 StGB 3
4 2. Tatkomplex: Die Geschehnisse auf der Autobahn A. STRAFBARKEIT DES A I. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 2b StGB 1. Tathandlung des 315c I Nr. 2b StGB (+) 2. Taterfolg (-) Ergebnis: 315c I Nr. 2b StGB (-) II. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB (-) III. Nötigung, 240 I, II StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Nötigungserfolg (+) b. Nötigungsmittel Gewalt c. Kausalität zwischen a) und b) (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit a. Kein Rechtfertigungsgrund (+) b. Verwerflich i.s.d. 240 II StGB (+) 3. Schuld (+) Ergebnis: 240 I, II StGB (+) 4
5 B. STRAFBARKEIT DER B I. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 2b StGB, durch das Überholen des Wohnmobils (-) Es fehlt an der Tathandlung falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt. B macht dem nachfolgenden Verkehr das Überholen nicht in schikanöser Weise unmöglich, da sie selbst dabei ist, mit hoher Geschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer zu überholen. II. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB, durch Überholen des Wohnmobils (-) Keine Anwendung des 315b I Nr. 3 StGB auf Vorgänge des fließenden Verkehrs. III. Nötigung, 240 I, II StGB, durch das Überholen des Wohnmobils (-) es an der Verwerflichkeit i.s.d. 240 II StGB IV. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 2b StGB, durch Antippen des Bremspedals 1. Auch der Überholte (hier: B) kann beim Überholvorgang falsch fahren. 2. Tathandlung (-), da B nicht falsch fährt, sondern nur ein falsches Signal setzt. Ergebnis: 315c I Nr. 2b StGB (-) 5
6 V. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 2, Nr. 3 StGB, Antippen des Bremspedals b I Nr. 2 StGB Hindernis bereiten (-) b I Nr. 3 StGB (-) Ergebnis: 315b I Nr. 2, Nr. 3 StGB (-) VI. Nötigung, 240 I, II StGB, durch Antippen des Bremspedals 1. Nötigungserfolg, hier: Herumreißen des Lenkrads (+) 2. Nötigungsmittel a. Gewalt (-) b. Drohung mit einem empfindlichen Übel (-) Ergebnis: 240 I, II StGB VII. Sachbeschädigung, 303 I StGB, durch das Antippen des Bremspedals 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (-) Ergebnis: 303 I StGB (-) C. GESAMTERGEBNIS UND KONKURENZEN A ist strafbar gem. 240 I, II StGB. B hat sich nicht strafbar gemacht. 6
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