Reglement über die Gebühren für Parkplätze

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1 Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil

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3 Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz... 5 Art. 2 Parkplätze... 5 Art. 3 Blaue Zone... 5 Art. 4 Zuständigkeit... 5 II. Gebührenpflichtiges Parkieren am Tag Art. 5 Gebührenpflichtige Parkplätze... 6 Art. 6 Gebührenpflichtige Parkkarten... 6 Art. 7 Gebühren... 7 Art. 8 Ausnahmen... 7 III. Bewilligung Art. 9 Anspruch... 7 Art. 10 Haftung... 7 Art. 11 Platzierung... 7 IV. Schlussbestimmungen Art. 12 Verwendung der Gebühren... 8 Art. 13 Strafbestimmungen... 8 Art. 14 Rekurs... 8 Art. 15 Inkrafttreten... 8

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5 Gestützt auf 34 des Gesetzes über Strassen und Wege sowie Art. 24 lit. i der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat das nachstehende Reglement über die Gebühren für Parkplätze: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Gemeinde- und Kantonsstrassen sowie auf öffentlichen Plätzen auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Amriswil ist im Rahmen des Gemeingebrauchs und unter Beachtung der Bestimmungen des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetztes sowie der zugehörigen Verordnungen grundsätzlich kostenlos. Grundsatz Art. 2 Zur Sicherstellung des längerfristigen Parkierens für die Allgemeinheit können stark belegte Parkplätze der Gebührenpflicht unterstellt oder deren Nutzung zeitlich beschränkt werden. Parkplätze Anzahl und Belegungszeit der Parkfelder sind so festzulegen, dass Flächen für eine kurze, eine mittlere oder eine längere Parkdauer zur Verfügung stehen. Art. 3 Das Parkieren in der Blauen Zone ist gebührenfrei. Blaue Zone Art. 4 Der Stadtrat bestimmt die gebührenpflichtigen Parkplätze sowie die zeitlich beschränkten Parkfelder der Blauen Zone. Zuständigkeit Er legt die jeweilige Parkierungsdauer fest. Er erlässt die zum Vollzug dieses Reglements notwendigen Weisungen.

6 II. Gebührenpflichtiges Parkieren am Tag Art. 5 Gebührenpflichtige Parkplätze Der Stadtrat bestimmt den Gebührenansatz unter Berücksichtigung von Wochentag, Tageszeit, Verkehrsfrequenz und Lage. Die Parkfelder bleiben die erste Stunde gebührenfrei. Bei längerer Parkdauer gilt die Gebührenpflicht. Die Parkierungsgebühr beträgt pro Stunde mindestens Fr. 1.--, höchstens jedoch Fr Für längeres Parkieren wird eine Tagespauschale von höchstens Fr erhoben. Die Parkierungsdauer und die Parkierungsgebühr werden durch Parkingmeter, Ticketautomaten oder dergleichen erfasst beziehungsweise eingezogen. Das Ticket ist unmittelbar nach Belegung eines Parkplatzes zu lösen. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen werden keine Gebühren erhoben. Der Stadtrat kann die Gebührenpflicht für einzelne Plätze und bestimmte Wochentage aufheben. Art. 6 Gebührenpflichtige Parkkarten Personen oder Geschäftsbetriebe, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf ein regelmässiges, längeres Parkieren auf den gebührenpflichtigen Plätzen angewiesen sind, können eine Bewilligung (Anstösserkarte) beantragen. Personen oder Geschäftsbetriebe, die für eine befristete, geschäftliche Tätigkeit in der Blauen Zone auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, können eine Bewilligung (Handwerkerkarte) beantragen. Die Bewilligungen sind gebührenpflichtig.

7 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der Stadtpolizei einzureichen. Diese erteilt die Bewilligung. Art. 7 Die Gebühr für die Anstösserkarte beträgt mindestens Fr , höchstens Fr pro Monat. Sie ist im Voraus zu entrichten. Gebühren Die Gebühr für die befristete Handwerkerkarte von maximal einem Monat Dauer beträgt Fr bis Fr Art. 8 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht gewähren. Ausnahmen III. Bewilligung Art. 9 Eine Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Parkfeld. Sie berechtigt lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren. Anspruch Art. 10 Die Politische Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen oder Diebstahl der Fahrzeuge. Haftung Art. 11 Platzierung Die Bewilligung (Parkkarte) muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

8 IV. Schlussbestimmungen Art. 12 Verwendung der Gebühren Die Parkierungsgebühren sind zur Deckung des Aufwandes für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie für die Erstellung und den Unterhalt von öffentlichen Parkplätzen zu verwenden. Art. 13 Strafbestimmungen Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich den mit der Abklärung der Gebührenpflicht beauftragten Organen unwahre Angaben macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrollen erschwert, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis Fr belegt. Der entstandene Verwaltungsaufwand wird gemäss Gebührenreglement in Rechnung gestellt. Art. 14 Rekurs Gegen die Entscheide der Stadtpolizei (ausgenommen Bussen) kann innert 20 Tagen beim Stadtrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Parkierungsreglement tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

9 Amriswil, 27. April 2007 Stadt Amriswil Stadtrat Der Stadtammann: Peter Kummer Der Stadtschreiber: Roland Huser Vom Stadtrat beschlossen an den Sitzungen vom 6. Juni 2006, 11. Juli 2006 und 25. April Von den Stimmberechtigten genehmigt an der Urnenabstimmung vom 24. September 2006 In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007.

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