OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

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1 Geschäftsnummer: 5 U 1610/04 10 O 598/99 Landgericht Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In Sachen C.. P, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n 1. D, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, 2. Dr. med. W. L. E., 3. Dr. med. B. N.., Beklagte und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin 4. Dr. E. B, Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Arzthaftung

2 2 weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen aller Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ( 522 Abs. 2 ZPO ). G r ü n d e: Die Rechtsmittel sind ohne Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte zu 3), für dessen Versäumnisse die Beklagten zu 1) und 2) (Krankenhaus und Chefarzt) aus den vom Landgericht dargelegten Gründen haften, legte der Patientin am 9. Dezember 1996 einen suprapubischen Blasenkatheter. Wegen zunächst unzureichender, später vollständig fehlender Funktion dieses Katheters entfernte der Beklagte zu 4), ein in einem anderen Krankenhaus tätiger Urologe, den fünf Tage zuvor eingebrachten Katheter und legte seinerseits am 14. Dezember 1996 einen neuen suprapubischen Blasenkatheter. Aufgrund der Sachverständigengutachten, die von der Staatsanwaltschaft und vom Landgericht eingeholt wurden, seht fest, dass bei einem der beiden Eingriffe, möglicherweise aber auch bei beiden, der Darm mehrfach perforiert wurde. Die hiergegen erhobenen Berufungsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Infolge der Darmperforation kam es zu einer Bauchfellentzündung, an deren Folgen die Patientin am 19. Januar 1997 starb. Das Landgericht hat den Hinterbliebenen neben einem auf 1.175,37 bezifferten Sachschaden ein ererbtes Schmerzensgeld von zuerkannt und - sachverständig beraten - zur Begründung ausgeführt, den Beklagten zu 3) und 4) seien bei der Behandlung der Patientin mehrere Fehler unterlaufen. Die Unklarheit, bei welchem der beiden Eingriffe die Darmperforationen erfolgt seien, stehe der Haftung sämtlicher Beklagten nicht entgegen. Das folge aus 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3 3 Das ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Mit ihrer Berufungserwiderung vom 23. Februar 2005 (Seiten 5 ff) greift die Klägerin in zulässiger Weise die erstinstanzliche Rüge auf, beide Eingriffe seien mangels hinreichender Aufklärung der Patientin nicht von deren Einwilligung gedeckt und daher rechtswidrig. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat gemeint, der Hausarzt habe die Patientin im November 1996 in das Krankenhaus (Erstbeklagte) überwiesen, damit dort ein suprapubischer Blasenkatheter gelegt werde. Außerdem beweise die am unterzeichnete schriftliche Einverständniserklärung der Patientin (Bl. 234 GA) deren Aufklärung und Einwilligung. Diese Erwägungen sind nicht tragfähig. Dass der Hausarzt einen suprapubischen Blasenkatheter für sinnvoll hielt, besagt nicht, dass er die Patientin über die mit dem Eingriff verbundenen allgemeinen und speziellen Risiken aufklärte. Derartiges ist nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. Auch der Hinweis auf die schriftliche Einverständniserklärung der Patientin vom 28. November 1996 ist nicht stichhaltig. Die Patientin war wegen multipler Ausfälle, Leiden und Beschwerden in die stationäre Krankenhausbehandlung gekommen. Daher ist wegen des zeitlichen Abstandes von fast zwei Wochen nicht gesichert, dass die völlig allgemein gehaltene, keine konkrete Operation bezeichnende Einverständniserklärung vom 28. November 1996 sich überhaupt auf den erst am 9. Dezember 1996 durchgeführten Eingriff bezieht. Am 29. November 1996 wurde bei der Patientin nämlich eine plastische operative Erweiterung des stenotischen anus praeter vorgenommen (Beklagtenvortrag Bl. 205 GA). Ob die Erklärung sich bei diesem Ablauf der Dinge auf den Eingriff vom 9. Dezember 1996 bezieht, oder nur den Eingriff vom 29. November 1996 betrifft, bedarf indes keiner weiteren Prüfung. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass die vorgelegte Einverständniserklärung sich auch auf den Eingriff vom 9. Dezember 1996 erstreckt.

4 4 Die durch das Schriftstück und den ergänzenden Sachvortrag der Beklagten belegte Aufklärung war indes unzureichend. Der suprapubische Blasenkatheter war allenfalls relativ indiziert. Insoweit wird auf die Sachverständigengutachten verwiesen, die nicht entkräftet sind. Angesichts der nicht dringenden Indikation kam der Risikoaufklärung besondere Bedeutung zu. Dass eine Risikoaufklärung, insbesondere über die Gefahr der Darmperforation erfolgte, haben die Beklagten zu 1) bis 3) nicht behauptet. Ihr Einwand, die Patientin und deren Ehemann hätten selbst auf den Eingriff gedrängt, verfängt nicht. Was ein Patient in einer momentanen Notsituation laienhaft wünscht, kann Gefahren bergen, die nur der Arzt als Fachmann umfassend durchschaut und sachgemäß einschätzt. Daher kann nur ein vom Arzt über die Risikolage und dichte informierter Patient einem operativen Eingriff wirksam zustimmen. Dem aus medizinischer Sicht unvernünftigen oder allzu risikoreichen Drängen eines Patienten darf ein Arzt erst nachgeben, wenn er den Kranken über die allgemeinen und spezifischen Risiken informiert hat. Derartiges ist hier nicht behauptet und auch sonst nicht zu ersehen. Der Eingriff vom 9. Dezember 1996 war damit mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. Gleiches gilt für den vom Beklagten zu 4) am 14. Dezember 1996 vorgenommenen Revisionseingriff. Auch hier ist eine hinreichende Risikoaufklärung der Patientin, insbesondere über die Gefahr der Darmperforation, nicht zu ersehen. Eine derartige Aufklärung war indes unerlässlich, weil es sich wie der Senat auch aus anderen Verfahren weiß um ein typisches Risiko handelt, das häufig nicht beherrschbar ist und zum Tod führt. Waren beide Eingriffe demnach mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig, haften die am Berufungsverfahren beteiligten Ärzte für die schädlichen Folgen. Sollte der Darm der Patientin bei beiden Eingriffen perforiert worden sein, ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten unmittelbar aus 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB.

5 5 War nur einer der beiden Eingriffe schadensursächlich, geht die Unaufklärbarkeit, bei welcher der beiden Operationen der Darm durchstoßen wurde, zu Lasten der Beklagten. Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei aus 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet. Nach dieser Vorschrift haften alle Beteiligten, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Der Begriff der "Beteiligung" in 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt weder eine innere Beziehung zwischen den mehreren rechtswidrig und schuldhaft Handelnden noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus (vgl. BGHZ 33, m.w.n.). Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn jede einzelne der von mehreren begangenen Handlungen im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs den Schadenserfolg herbeizuführen geeignet war und eine dieser Handlungen den Erfolg herbeigeführt hat, aber nicht ermittelt werden kann, wer von den Handelnden der wirkliche Urheber ist (so der Fall RGZ 148, 154, 166). 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolgs zum Ziel, wenn ungewiss bleibt, wer von mehreren als Urheber in Betracht kommenden, rechtswidrig und schuldhaft handelnden Tätern den Schaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist (BGH aao m. w. N.). Zu diesem Zweck wird zugunsten des Verletzten eine Vermutung der Ursächlichkeit geschaffen. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, der Ersatzanspruch des durch einen von mehreren beteiligten Tätern Geschädigten solle nicht daran scheitern, dass die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann. Denn die Beweisschwierigkeit des Geschädigten ist erst durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln eines jeden der beteiligten Täter geschaffen worden, für das ein jeder von ihnen verantwortlich ist. Diese Beweisnot des Verletzten kann in gleicher Weise entstehen und ist in gleicher Weise schutzwürdig, wenn die mehreren Täter in zeitlicher Aufeinanderfolge, wie wenn sie gleichzeitig handeln (BGH aao). Allerdings kann der später Handelnde (hier: der Beklagte zu 4) nur dann noch gefährden, wenn der Schaden durch eine frühere Handlung nicht bereits verursacht war. Eben dies aber bleibt zweifelhaft und gerade die Aufklärung solcher Ungewiss-

6 6 heit dem rechtswidrig und schuldhaft handelnden Gefährdungstäter zu überbürden, ist Sinn und Zweck des 830 Abs 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass die mehreren, sei es auch zeitlich aufeinander folgenden Gefährdungshandlungen sachlich, räumlich und zeitlich untereinander und mit der alternativ verursachten Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, so dass die einzelne Gefährdungshandlung als dessen Teil erscheint; denn nur dann kann von einer "Beteiligung" des einzelnen Gefährdungstäters an dem Schadensereignis gesprochen werden. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens, für die die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung ist, und kann stets nur auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden (BGH aao). Das führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 1) bis 3) einerseits und der Viertbeklagte andererseits gleichermaßen haften. Eine Gleichartigkeit der Gefährdung liegt darin, dass ein fortbestehendes gesundheitliches Problem, nämlich die Blasenentleerungsstörung, von dem Drittbeklagten ohne zufriedenstellendes Ergebnis angegangen wurde und der Viertbeklagte sich wegen des alsbald zu Tage getretenen Misserfolgs zu einem Revisionseingriff an derselben Stelle veranlasst sah (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OLG Düsseldorf in MDR 1985,234). Letztlich begegnet auch die Schmerzensgeldbemessung keinen durchgreifenden Bedenken. In seiner in BGHZ 138, 388 ff abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Schmerzensgeld von DM in einem Fall gebilligt, in dem das Opfer eines Verkehrsunfalls diesen um lediglich 10 Tage überlebte, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen. Hier war die Leidenszeit der Patientin, die zudem bei Bewusstsein war, deutlich länger, was schmerzensgelderhöhend wirkt. Andererseits ist das Verschulden der Beklagten geringer als bei dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt (Verkehrsunfall), wenn auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der ärztliche Entschluss, der in vielfältiger Weise beeinträchtigten Patientin auch noch einen suprapubischen Bla-

7 7 senkatheter zu legen, ungeachtet des Aufklärungsversäumnisses auch ansonsten nicht zwingend erscheint. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der in NJW 1989, = MedR 1989, abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn dort ließ sich gerade nicht feststellen, ob der in Anspruch genommene Arzt überhaupt eine Pflichtwidrigkeit begangen hatte. Frist zur Stellungnahme: 23. Mai 2005 Koblenz, den 14. April 2005 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat Kaltenbach Dr. Menzel Weller Vorsitzender Richter R i c h t e r a m O b e r l a n d e s g e r i c h t am Oberlandesgericht

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