Joachim Brill. Dabei muss sie häufig die Rolle des Ausfallbürgen für gesellschaftliche Problementwicklungen

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1 Dabei muss sie häufig die Rolle des Ausfallbürgen für gesellschaftliche Problementwicklungen übernehmen. 2

2 Immer mehr Kinder wachsen bereits in einer frühen Entwicklungsphase in öffentlicher Verantwortung auf. 3

3 Jugendhilfe muss lebensweltbezogen agieren, da eine Fokussierung auf die Familie nur einen verkürzten Blick auf die Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen erlaubt 4

4 Auf diesem Hintergrund arbeiten immer mehr Jugendämter sozialraumorientiert. 5

5 Das Jugendamt ist nicht allmächtig. Es unterliegt dem Legalitätsprinzip. Insbesondere im Bereich der Interventionsund Eingriffsmaßnahmen ist ein gesetzlich legitimierter Rahmen klar vorgeschrieben. 6

6 Speziell im Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung basieren die Hilfeprozesse auf der Kooperationstriade zwischen Jugendamt, Familie und Leistungserbringer. Dies gilt auch für Fälle von Kindeswohlgefährdung. 7

7 Über die Hilfeplanung werden die Erziehungsziele, Methoden, Zeitfenster, Aufgaben und Beteiligungen mit Eltern, Kindern, Jugendlichen in einem Aushandlungsprozess und durch die Entwicklung eines Arbeitskontraktes festgelegt. 8

8 Das doppelte Mandat prägt den Auftrag der Jugendhilfe. Hilfe und Kontrolle ist ein dauernder Rollenkonflikt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Familien selbst. 9

9 Kinderschutz gehört zu den elementaren Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe. Kinderschutz ist aber auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. 10

10 Kinderschutzmaßnahmen bedürfen klarer Verfahrensregeln, um sachbezogen und personenunabhängige Hilfestrukturen zu gewährleisten. Der 8a SGB VIII ist eine Verfahrensnormierung in Kinderschutzfällen. 11

11 Einheitliche Meldeverarbeitung, Mehraugenprinzip, Gefährdungskonferenz, Sachverhaltsklärung über Hausbesuche, Teamorientierung und Klarheit in Dokumentation und Aufgabenregelung sind tragende Elemente im professionellen Kinderschutz. 12

12 8b SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. 13

13 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG 4 KKG Werden Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen.. Anspruch auf Einschaltung einer insoweit erfahrenden Fachkraft (Abs. 2) bei Erfordernis des Tätigwerdens des Jugendamtes. Sind diese befugt, das Jugendamt zu informieren. 14

14 Helferpräsenz ist keine Garantie für den Ausschluss problematische Hilfeverläufe. Hilfesysteme bedürfen guter Abstimmung in den Aufträgen sowie hoher Kommunikationsdichte.Unklare wechselseitige Zuständigkeitsvermutungen sind höchst prekär und stark risikobesetzt. 15

15 Jugendhilfe funktioniert nicht ohne Netzwerke. Interdisziplinäre Kooperationen sind unumgänglich, gerade in Fällen von Kindeswohlgefährdung. So auch vom Gesetzgeber als Aufgabe an die Jugendhilfe im 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz formuliert. 16

16 So fungiert die Jugendhilfe immer häufiger auch als Netzwerkkoordinator und betreibt damit aktives Schnittstellenmanagement. 17

17 Vorsicht vor Netzwerkeuphorie. Netzwerke sind immer nur so gut, wie sie als Gewerk funktionieren. Ein runder Tisch macht noch kein Netzwerk. 18

18 Interdisziplinäre Kooperation basiert auf wechselseitigem Kompetenzvertrauen und auf positiven Synergieeffekten mit win win Charakter. 19

19 Solche Kooperationen sind realisierbar. Die Frühen Hilfen sind geprägt durch die öffentliche Gesundheitshilfe und die Jugendhilfe. Obwohl, oder gerade weil jeder Schuster bei seinen Leisten bleibt entwickelt sich Arbeits- Prozess- und Ergebnisqualität im Sinne der Adressaten ständig weiter. 20

20 Kooperationsrahmen und Verfahrenssicherung zwischen Jugendhilfe und Gesundheitshilfe sind nicht irgendwann fertig. Die schwierige Materie macht einen ständigen, klaren Dialog im Sinne der Qualitätsentwicklung erforderlich. 21

21 22

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