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1 Info Dezember recht news aus interessant bern xxxxx neuerungen per 1. januar 2014 (3. Teil) Der Beginn eines neuen Kalenderjahres ist regelmässig der Anlass für die Einführung von Neuerungen, Gesetzesanpassungen und Modifikationen bei den Steuern und Sozialversicherungen. Es ist schwierig, hier den Überblick zu behalten. Aus diesem Grunde haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen 2014 zusammengestellt. Mehrwertsteuer Ab 1. Januar 2014 ist im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer nur noch die neue UID-Nummer mit dem Zusatz MWST auf Rechnungen aufzuführen ( CHE MWST ). Die bisherige 6-stellige MWST-Nummer ist nur noch bis verwendbar resp. gültig. Die neue MWST-Nummer ist auf der Mehrwertsteuerabrechnung ersichtlich. Ebenso kann die UID-Nummer auch auf der offiziellen Seite des UID-Registers abgefragt werden. Link: Link: BDO INFO vom 5. Februar 2013: UID-Nummer, ab 1. Januar 2014 obligatorisch AHV-befreite Familienzulagen Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, bilden nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV keinen massgebenden AHV-pflichtiger Lohn. Neu gilt bereits seit dem , dass auch auf den zusätzlich zur normalen Zulage vom Arbeitgebenden ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG vom massgebenden AHV-pflichtigen Lohn ausgenommen sind, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Höhe dieser AHV-befreiten zusätzlichen Kinder- resp. Ausbildungszulage auf die einfache Höhe der üblichen Kinder- und Ausbildungszulagen beschränkt ist. Die einmalige Geburts- und Adoptionszulage ist auf die fünffache Höhe einer Ausbildungszulage limitiert. Weiter gilt, dass eine solche zusätzliche Zulage - oft Sozialzulage genannt - in einem Personalreglement geregelt werden sollte, wonach ein allfälliger Anspruch für alle Mitarbeitenden gleichermassen gilt. ALV2-Abzug - Deplafonierung des Solidaritätsprozents Um die stark verschuldete Arbeitslosenversicherung schneller zu sanieren fällt beim Solidaritätsbeitrag ab 1. Januar 2014 die Obergrenze (Plafonierung) von CHF 315'000 weg. Neu wird auch auf dem Lohnanteil über CHF 315'000 ein Lohnbeitrag von 1 % zu Gunsten der ALV erhoben. Dieses sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden finanziert. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes verbleibt unverändert bei CHF 126'000.

2 2 BVG - Mindestzinssatz Der Bundesrat hat den BVG-Mindestzinssatz für das kommende Jahr auf neu 1,75 % (bisher 1,5 %) festgelegt. Der Bundesrat schliesst sich damit der Empfehlung der eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge an. Für die Höhe des Mindestzinssatzes entscheidend sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Der Bundesrat begründet die Anhebung des Satzes aufgrund der guten Entwicklung der Aktien und Immobilien in den Jahre 2012 und Eine Erhöhung des Mindestzinssatzes um 0,25 % trägt - nach Meinung des Bundesrats - der verbesserten Situation an den Finanzmärkten Rechnung, ohne dabei das insgesamt nach wie vor schwierige Umfeld ausser Acht zu lassen. Quellensteuer - Elektronisches Lohnmeldeverfahren (ELM 4.0) Ab dem 1. Januar 2014 können über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten sollte der Administrationsaufwand sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert werden. Voraussetzung für die elektronische Abrechnungsart ist die Anwendung von ELM 4.0. Es gibt Softwareanbieter, welche nicht bereits ab auf ELM 4.0 umstellen werden. Mit dem elektronischen Lohnmeldeverfahren «ELM Quellensteuer» sind die Quellensteuerabrechnungen neu monatlich vorzunehmen. Dabei werden die Quellensteuerdaten direkt aus der Lohnbuchhaltung dem jeweils anspruchsberechtigten Kanton elektronisch übermittelt. Die Rechnung vom Quellensteueramt wird allerdings bis auf Weiteres noch in Papierform verschickt. Das Quellensteuerabrechnungsverfahren mittels ELM Quellensteuer ist freiwillig. Auch in Zukunft können die Quellensteuerabrechnungspflichten wie bisher schriftlich erfüllt werden. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, quellensteuerpflichtige Personen der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt zu melden. Falls neu die Quellensteuerabrechnung monatlich via ELM eingereicht wird, entfällt gemäss neuer Quellensteuerverordnung diese Anmeldepflicht. Arbeitgeber, die ELM nicht anwenden, werden diese Anmeldungen wie bisher innerhalb von 8 Tagen ab Stellenantritt vornehmen müssen.

3 3 Quellensteuer - Neue Quellensteuertarife Damit in der ganzen Schweiz per 1. Januar 2014 das ELM-Verfahren betreffend die Quellensteuer überhaupt eingeführt werden kann, sind für alle Kantone einheitliche Quellensteuer-Tarifbezeichnungen notwendig. In allen Kantonen gelten ab 1. Januar 2014 neu einheitlich folgende Tarife: Tarif A Tarif B Tarif C Tarif D Tarif E Tarif F Tarif H Tarif L Tarif M Tarif N Tarif O Tarif P Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben; Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur ein Ehegatte* erwerbstätig ist; Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden; Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften; Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden; Für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte* ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden; Tarif B erfüllen würden; Tarif C erfüllen würden; Tarif D erfüllen würden; Tarif H erfüllen würden. * Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die neuen Quellensteuertarife sind ab dem 1. Januar 2014 von allen Arbeitgebenden anzuwenden und zwar unabhängig vom Verfahren, über welches die Quellensteuern abgerechnet werden. Die erforderlichen Tarifumstufungen auf den 1. Januar 2014 sind unterschiedlich vorzunehmen. In einigen Kantonen erfolgt die Tarifumstufung durch die kantonale Steuerverwaltung. In anderen Kantonen allerdings ist die Umstufung von den Arbeitgebenden selbst vorzunehmen und zwar grundsätzlich gemäss dem nachfolgend aufgeführten Umstufungsschema. Beachten Sie allerdings die kantonal möglichen Abweichungen bei der alten Tarifbezeichnung bis

4 4 Gegenüberstellung Tarif Alte Tarifbezeichnungen bis Neue Tarifbezeichnungen ab Tarif A: Für ledige, geschiedene, getrennt lebende sowie verwitwete Personen (Alleinstehende) Unverändert Tarif A Tarif B: Für alleinverdienende Verheiratete* Unverändert Tarif B Tarif B: Für Verheiratete* deren Ehegatte* im Ausland erwerbstätig ist Neu Tarif C Tarif B: Für ledige, geschiedene, getrennt lebende sowie verwitwete Personen, die mit Kindern zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen (Halbfamilien) Neu Tarif H1 H5 Tarif C Für haupterwerbstätige Ehefrau* Neu Tarif C (CO - C4) Tarif C: Für haupterwerbstätigen Ehemann* Neu Tarif C (CO - C4) Für Ehegatten* mit Nebenerwerbstarif D und anderen Neu beide Tarif C (CO - C4) Ehegatten mit Haupterwerbstarif B Tarif D: Nebenerwerb und gewisse Ersatzeinkünfte Unverändert Tarif D Tarif G: Für echte deutsche Grenzgänger Neu Tarif L Für echte Grenzgänger, die die Voraussetzungen nach Tarif A erfüllen; Neu Tarif M: Für echte Grenzgänger, die die Voraussetzungen nach Tarif B erfüllen; Neu Tarif N: Für echte Grenzgänger, die die Voraussetzungen nach Tarif C erfüllen; Neu Tarif O: Für echte Grenzgänger, die die Voraussetzungen nach Tarif D erfüllen; Neu Tarif P: Für echte Grenzgänger, die die Voraussetzungen nach Tarif H erfüllen; * Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Für die Tarife A, B, C, F und H ist die Quellensteuerbelastung abhängig von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte. Bei den restlichen Tarifen gelangt je nach Kanton grundsätzlich ein fixer Steuersatz zur Anwendung: Tarif D: 10 %; Tarif E: 5 %; Tarife L-P: i.d.r. 4,5 %. Berücksichtigung der Familienzulage im Quellensteuertarif Erhält die quellensteuerpflichtige Person eine Familienzulage, hat der Arbeitgebende den entsprechenden Kinderabzug direkt bei der Tarifeinstufung zu gewähren. Der Kinderabzug ist ab Folgemonat der Geburt im Tarif zu berücksichtigen. Wird der quellensteuerpflichtigen Person keine Familienzulage oder allenfalls nur eine Differenzzahlung ausgerichtet, bleibt es dem Arbeitgebenden bzw. der quellensteuerpflichtigen Person vorbehalten, den Nachweis anzutreten, dass der Pflichtige tatsächlich zur Hauptsache für das unter seiner elterlichen Sorge stehende Kind (minderjährige Kinder oder in Erstausbildung stehende volljährige Kinder) aufkommt und deshalb der entsprechende Kinderabzug beansprucht werden kann. In der Regel kommt der Ehegatte zur Hauptsache für den Kinderunterhalt auf, welcher das höhere Erwerbseinkommen erzielt. Im Rahmen der Tarifumstufungen gilt es zu beachten, dass bei der Tarifierung von Ehepaaren mit Kindern neu beide Ehegatten dem gleichen Tarif zugeteilt werden. Beispielsweise haben beide Ehegatten ab den Tarif C2, wenn sie zwei Kinder haben.

5 5 Kirchensteuerpflicht Arbeitnehmende im Quellensteuerverfahren haben die Kirchensteuer gemäss ihrer Konfession, unabhängig vom Wohnsitz, zu entrichten. Eine Kirchensteuerpflicht besteht für die römisch-katholische, für die christ-katholische oder für die evangelisch-reformierte Konfession. Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen neu mit Y (mit Kirchensteuerpflicht) oder N (ohne Kirchensteuerpflicht) abgebildet. Im Zweifelsfalle anzuwendender Quellensteuertarif Weist sich der Arbeitnehmende über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, so hat der Arbeitgebende bzw. der Versicherer folgende Tarife anzuwenden: Tarif A0Y (Y = mit Kirchensteuer) für ledige Arbeitnehmende sowie für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand den; Tarif C0Y (Y = mit Kirchensteuer) für verheiratete Arbeitnehmende. Quellensteuer - Deutsche Grenzgänger Mit den anstehenden Neuerungen wird es ab 1. Januar 2014 für die deutschen Grenzgänger unterschiedliche Tarife geben. Grenzgänger haben somit nicht mehr den Einheitstarif G, sondern einen neuen Tarif L bis P, aufgrund der Familien- und Erwerbssituation. Die Quellensteuer beträgt in der Regel weiterhin 4,5 %. In Deutschland gilt als echter Grenzgänger nach wie vor, wer täglich an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt, oder wer max. an 60 Tagen pro Jahr berufsbedingt nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren kann. Wenn keine gültige Ansässigkeitsbescheinigung (Formulare Gre-1 oder deren Verlängerung Gre-2) vorliegt, ist die volle Quellensteuer für die ausländischen Arbeitnehmenden einzubehalten und nicht 4,5 %. Quellensteuer - Senkung der Bezugsprovision Nach einer Einführungsphase von einem Jahr betreffend «ELM Quellensteuer» werden die Bezugsprovisionen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 gesamtschweizerisch auf neu 1-3 % des Quellensteuerbetrags gesenkt. Sozialversicherungen - mögliche Anpassung der EG-Verordnung 883/2004 per 1. Januar 2014 Nachdem die Schweiz mit Wirkung per 1. April 2012 die neuen EU-Verordnungen 883/2004 übernommen und damit die alte EU-Verordnung 1408/71 abgelöst hat, wurden innerhalb der EU mit Wirkung per 1. Juni 2012 bereits wieder Neuerungen eingeführt, welche die Schweiz voraussichtlich per 1. Januar 2014 ebenfalls übernehmen wird. Die unter anderem per 1. April 2012 übernommene Anpassung in Bezug auf die Home-Office-Tätigkeit im Wohnsitzland von mind. 25 % bei Tätigkeit für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten wird ausgeweitet. Durch die Übernahme der in der EU gültigen Korrektur-Verordnung EU 465/2012 erfolgt zwischen der Schweiz und der EU eine Änderung. So erfolgt neu ebenfalls eine Unterstellung im Wohnsitzland, wenn für verschiedene Arbeitgeber in mehreren Staaten eine Tätigkeit von mind. 25% im Wohnsitzland ausgeübt wird. Die EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein haben bisher weder die neue EU-Verordnung 883/2004 noch die Korrektur-Verordnung EU 465/2012 übernommen. Für diese Länder gelten bezüglich Nachweis der Sozialversicherungsunterstellung nach wie vor die «alten» E-Formulare, zum Beispiel also das E101 anstatt das moderne A1, basierend auf der alten EU-Verordnung 1408/71. Link: BDO INFO vom 27. September 2012: Die neuen EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

6 6 Das neue Rechnungslegungsrecht Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Falls das Geschäfts- und Kalenderjahr identisch ist, müssen die neuen Bestimmunen spätestens ab dem für den Einzelabschluss eingehalten werden. Viele Unternehmungen werden die Umstellung auf den spätest möglichen Zeitpunkt, den vornehmen. Die Umstellungsarbeiten sollten unbedingt im Laufe des Sommers oder Herbst 2014 vorgenommen werden, damit der neue Kontenplan am bereit ist. Das Parlament hat mit der Verabschiedung dieser Gesetzesrevision seine Absichten untermauert, die bestehenden Vorschriften zeitgemässer auszugestalten und gleichzeitig an die Bedürfnisse der Schweizer Wirtschaft anzupassen. Dabei wurden die gesetzlichen Bestimmungen rechtsformübergreifend und abgestuft nach Unternehmensgrösse eingeführt. Für kleine Unternehmungen gibt es Erleichterungen. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen, aber auch die Umstellung auf den neuen Kontenplan ist mit einigem Aufwand verbunden. Es wird auch in Zukunft noch möglich sein, stille Reserven zu bilden und beizubehalten, was nicht den Grundsätzen einer «true and fair view» nach internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht. Inwiefern sich also eine Verbesserung der Transparenz effektiv auf die Berichterstattung niederschlägt, wird sich zeigen. Trotz zweijähriger Übergangsfrist ist es für Unternehmen wichtig, sich frühzeitig einen Überblick über die Neuerungen zu verschaffen. BDO wird auch im kommenden Jahr wiederum halbtägige oder ganztägige Workshops anbieten, damit Sie wissen, wie Sie die Neuerungen umsetzen können und auf was zu achten ist. Wir werden die Kursdaten in den nächsten Wochen auf unserer Homepage aufschalten und im BDO Newsletter vom Februar 2014 bekannt machen. Schlussbemerkungen Fast alle Unternehmungen in der Schweiz sind von den bevorstehenden Neuerungen betroffen. Es ist schwierig, all diese Bestimmungen zu kennen und richtig umzusetzen. Klagen wir nicht über die zunehmende Komplexität die Neuerungen sind eine Tatsache packen wir es gemeinsam an! Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Wenn Fragen offen sind, wenden Sie sich an Ihren Kundenpartner oder eine BDO Niederlassung in Ihrer Nähe. Autor: Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel: , Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 32 Niederlassungen in Ihrer Nähe. oder Tel Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel:

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