Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
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- Annegret Klaudia Raske
- vor 8 Jahren
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1 Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 4: Ermittlung der Steuer Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? 1
2 = Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Grundtarif / Splittingtarif ( 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG) = Tarifliche Einkommensteuer./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG)./. 50 v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) + Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) = Festzusetzende Einkommensteuer./. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)./. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) = Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch 2
3 Steuertarif 1. Grundtarif 2. Splittingtarif 3. Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) 4. Außerordentliche Einkünfte ( 34 EStG) 3
4 Der Tarif 2008 ( 32a Abs. 1 EStG) ist abgesehen vom Grundfreibetrag i.h.v. EUR mehrfach unterteilt, und zwar schließt sich an den Grundfreibetrag ein progressiver Tarif an, der nach einem Eingangsteuersatz von 15 v.h. in Stufen verläuft; ab einem zve von EUR verläuft der Tarif zum Einkommen. In der beträgt der Spitzensteuersatz 42 v.h.; er erhöht sich ab einem zve von EUR auf 45 v.h. 4
5 5
6 Steuertarif 1. Grundtarif 2. Splittingtarif 3. Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) 4. Außerordentliche Einkünfte ( 34 EStG) 6
7 Für die Ermittlung des Splittingverfahrens sind neben der Tarifformel folgende Rechenschritte zu berücksichtigen ( 32a Abs. 5 EStG): Splittingtarif Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 7
8 Fall 18 Die in Berlin ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kerstin P. (KP) und Michael G. (MG) sind verheiratet. MG erzielt mit seiner Tätigkeit als angestellter Steuerberater im Beratungsunternehmen Ernie & Bert ein monatliches Gehalt von EUR KP arbeitet an zwei Tagen in der Woche als Sekretärin. Ihr Gehalt beträgt jährlich EUR Berechnen Sie die Einkommensteuerzahllast bei Einzel- und Zusammenveranlagung und vernachlässigen Sie dabei Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie den Solidaritätszuschlag. Welche Veranlagungsform würden Sie empfehlen? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe der jeweiligen Vorschriften. Begründen Sie, warum es bei den Veranlagungsformen zu einer gleichen/unterschiedlichen steuerlichen Belastung des Ehepaares kommen muss! 8
9 Lösung: Die Eheleute KP und MG erfüllen im VZ 2008 die Voraussetzungen des, d.h. sie haben das Wahrecht betr. der Ehegattenveranlagung. Bei der werden die Einkünfte des Einzelnen getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Die Ehegatten werden als Steuerpflichtiger behandelt. Sie haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben ( 25 Abs. 3 EStG). Es ist der anzuwenden. Bei der sind für jeden Ehegatten die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Sie haben jeder eine Steuererklärung gem. 25 Abs. 3 Satz 3 EStG abzugeben. 9
10 Einzelveranlagung Einkünfte des MG Einkünfte gem. 19 EStG Steuer darauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) Einkünfte des KP Einkünfte gem. 19 EStG Steuer darauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Steuerbelastung gesamt 10
11 Zusammenveranlagung Einkünfte des MG Einkünfte gem. 19 EStG Einkünfte des KP Einkünfte gem. 19 EStG Gesamteinkünfte Hälfte der Gesamteinkünfte Steuer darauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) Steuerbelastung gesamt 11
12 Die Zusammenveranlagung ist günstiger. Die Steuerersparnis durch Zusammenveranlagung beträgt EUR. Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil. 12
13 Steuertarif 1. Grundtarif 2. Splittingtarif 3. Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) 4. Außerordentliche Einkünfte ( 34 EStG) 13
14 Die ESt bemisst sich nach einem progressiven Steuersatz. Bleiben bestimmte Einkünfte außer Ansatz, bewirkt das nicht nur den Steuerausfall für diese Einkünfte, sondern darüber hinaus die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte. Diese weitere Folge soll durch den Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) ausgeschlossen werden, um die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit sicherzustellen (BFH, VI R 19/84). 14
15 Dem Progressionsvorbehalt ( 32 b EStG) unterliegen insbesondere Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld) sowie ausländische Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen sind. 15
16 Fall 19 Uwe (ledig) war im VZ 2008 vom 1.1. bis zum 30.6 als Goldgräber beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. EUR Vom 1.7. bis zum ist er arbeitslos. In diesem Zeitraum erhält er Arbeitslosengeld i. H. v. EUR Wie hoch ist die Steuerbelastung von Uwe (vernachlässigen Sie dabei sämtliche Abzugsbeträge)? 16
17 Lösung: Berechnung des besonderen Steuersatzes nach 32b Abs. 2 EStG Zu versteuerndes Einkommen ( 19 EStG) Arbeitslosengeld Summe Steuer auf Steuersatz 17
18 Berechnung des tatsächlichen Steuerlast Besonderer Steuersatz x steuerpflichtiges Einkommen = EUR Vergleich mit Steuerlast, die ohne Progressionsvorbehalt entstünde Steuer laut Grundtabelle ( 32a Abs. 1 EStG) = EUR 18
19 Steuertarif 1. Grundtarif 2. Splittingtarif 3. Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) 4. Außerordentliche Einkünfte ( 34 EStG) 19
20 Umfang der außerordentlichen Einkünfte 34 Abs. 2 EStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 14, 14a Abs. 1, und 16, 18 Abs. 3 EStG Nutzungsvergütungen i.s.d. 24 Nr. 3 EStG, wenn für mehr als 3 Jahre nachgezahlt Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i.s.d 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG Entschädigungen i.s.d. 24 Nr. 1 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten 20
21 Fall 20 Frage: Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es bei Veräußerungsgewinnen? 21
22 Lösung: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder seinen Gewerbebetrieb wegen dauernder Berufsunfähigkeit aufgegeben, so erhält er gem. auf Antrag einen von EUR. Der Antrag kann nur einmal im Leben gestellt werden. 22
23 Soweit der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt und zu den außerordentlichen Einkünften i.s. des 34 Abs. 1 Nr. 1 gehört, wird er nach der sog. besteuert. 23
24 Fünftel-Regelung ( ( 34 Abs. 1 EStG) Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Ermittlung der ESt für das zve ohne aoe Ermittlung der ESt für das verbleibende zve zzgl. 1/5 der aoe Ermittlung des Unterschiedsbetrages (Differenz zwischen Schritt 1 und Schritt 2) Ermittlung der ESt auf aoe Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer 24
25 Für Veräußerungsgewinne i.s. des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ( ) kann bis zur Höhe von 5 Mio. Euro auf Antrag anstatt der Fünftel-Methode der ermäßigte Steuersatz auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige das hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Antrag kann nur einmal im Leben gestellt werden. 25
26 Allgemeine Tarifermäß äßigung außerordentlicher Einkünfte nfte ( ( 34 Abs. 3 EStG) Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 Schritt 7 Ermittlung der ESt für das zve Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes Ermittlung des nicht begünstigten Teils des zve Ermittlung der ESt für das verbleibende zve Ermittlung der ESt für die begünstigten aoe unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer 26
27 Fall 21 Frage: Warum wird der Steuersatz bei außerordentlichen Einkünften ermäßigt? 27
28 Lösung: Durch den ermäßigten Steuersatz sollen werden, die sich durch die Steuerprogression bei Einkünften ergeben, die in einem Jahr zu versteuern sind, bei denen aber die Vermögensmehrungen eingetreten sind oder bei denen aus anderen Gründen eine vorliegt. Entscheidend ist auch nach der Rechtsprechung des BFH die Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum. 28
29 Fall 22 Dieter A. (DA), 56 Jahre alt, ledig, hat im Jahr 2007 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR Hinzu kommt aus der Veräußerung eines Teilbetriebs, der die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. d. 16 Abs. 1 EStG von EUR Außerdem hat er noch EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR erklärt. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen werden in Höhe von EUR geltend gemacht. Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuer 2007? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe der jeweiligen Vorschriften. Unterstellen Sie, dass der Freibetrag des 16 Abs. 4 EStG dem Steuerpflichtigen bereits im VZ 1997 bereits gewährt wurde. 29
30 Lösung: Berechnung nach der Fünftel-Methode a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerungsgewinn ( 16 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Zu versteuerndes Einkommen (zve) 30
31 b) Berechnung des ESt-Schuld zve ohne außerordentliche Einkünfte ESt hierauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) zve zzgl. einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte ESt hierauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) Differenz ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches der Differenz) gesamte Steuerschuld 31
32 Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach 34 Abs. 3 EStG: c) Berechnung der ESt-Schuld zve einschließlich des Veräußerungsgewinns ESt hierauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) Durchschnittlicher Steuersatz 56% des durchschnittlichen Steuersatzes ESt auf Veräußerungsgewinn ESt auf restliches zve gesamte Steuerschuld 32
33 Die Methode des 34 Abs. 3 EStG ist als die Fünftel- Methode; noch deutlicher wird der Unterschied, wenn der Grenzsteuersatz für die Veräußerungsgewinne sehr hoch liegt, da dann die Fünftel-Regelung kaum mehr greift und der ermäßigte Steuersatz nicht mehr durch den Eingangssteuersatz überlagert wird. 33
34 Fall 23 Leo Burger (B), 40 Jahre, ledig, hat im Jahr 2008 außer seinen laufenden Einkünften in Höhe von EUR zum Ende des Jahres eine Entschädigung für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von EUR erhalten, die die Voraussetzungen des 24 Nr. 1b EStG erfüllt. Seine Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen betragen EUR Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe der jeweiligen Vorschriften. 34
35 Lösung: Berechnung nach der Fünftel-Methode a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Entschädigung Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Zu versteuerndes Einkommen (zve) 35
36 b) Berechnung des ESt-Schuld zve ohne Entschädigung ESt hierauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) zve zzgl. einem Fünftel der Entschädigung ESt hierauf ( 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) Differenz ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches der Differenz) gesamte Steuerschuld 36
37 = Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Grundtarif / Splittingtarif ( 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG) = Tarifliche Einkommensteuer./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG)./. 50 v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) + Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) = Festzusetzende Einkommensteuer./. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)./. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) = Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch 37
38 1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG) v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) 3. Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) 38
39 Anrechnung der Gewerbesteuer gem. 35 EStG bei Einzelunternehmern i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Mitunternehmern i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3 EStG das 3,8-fache des GewSt-Messbetrages das 3,8-fache des anteiligen GewSt-Messbetrages 39
40 1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG) v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) 3. Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) 40
41 = Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Grundtarif / Splittingtarif ( 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG) = Tarifliche Einkommensteuer./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG)./. 50 v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) + Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) = Festzusetzende Einkommensteuer./. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)./. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) = Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch 41
42 1. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) 42
43 Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die ESt zu entrichten, die er für den laufenden VZ voraussichtlich schulden wird ( 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der ESt, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) bei der letzten Veranlagung ergeben hat ( 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). 43
44 1. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) 44
45 Auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. 19 EStG wird die ESt durch direkten Abzug an der Einkommensquelle erhoben (Lohnsteuerabzug). Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerkarte, die Angaben über Steuerklasse und dem Arbeitnehmer zustehenden Kinderfreibeträge enthält. Die Höhe der Lohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn ( 38a Abs. 1 Satz 1 EStG). 45
46 Steuerklasse I: Steuerklasse II: Ledige, Verwitwete, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende ohne Kinder Arbeitnehmer wie in Steuerklasse I, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist Steuerklasse III: Verheiratete, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder ein Ehegatte in Steuerklasse V eingeordnet wird Steuerklasse IV: Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen Steuerklasse V: Ein Ehegatte, dessen berufstätiger Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet ist Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen 46
47 Bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen wird die ESt durch direkten Abzug an der Quelle (z. B. Bank) erhaben (Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag). Die Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in 43 Abs. 1 EStG geregelt. Wichtigste Fälle sind inländische Dividenden ( 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Zinsen, die bei inländischen Kreditinstituten anfallen ( 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG). 47
48 Fall 22 Peter ist Arbeitnehmer und hat darüber hinaus einen gewerblichen Betrieb. Die Lohnsteuer, die während des VZ 2008 von seinem Arbeitslohn einbehalten wurde, beträgt EUR Für sein Einkommen aus Gewerbebetrieb hat er zudem Vorauszahlungen i. H. v. EUR geleistet. Darüber hinaus hält er Aktien an der inländischen DW-AG. Diese schüttete im Jahr 2008 eine Dividende aus. Die DW-AG hat auf Rechnung von Peter im VZ 2008 Kapitalertragsteuer (für Dividendeneinkünfte laut Steuerbescheinigung ) i. H. v. EUR 300 einbehalten und abgeführt. Seine Steuerschuld (= festzusetzende Einkommensteuer) des Jahres 2008 beläuft sich auf insgesamt auf EUR Wie hoch ist die Abschlusszahlung für Peter 2008? 48
49 Lösung: Festzusetzende Einkommensteuer./. ESt-Vorauszahlungen./. Entrichtete Lohnsteuer./. Entrichtete Kapitalertragsteuer = Abschlusszahlung 49
50 = Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Grundtarif / Splittingtarif ( 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG) = Tarifliche Einkommensteuer./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag ( 35 EStG)./. 50 v.h. der Zuwendungen an polit. Parteien ( 34g EStG) + Kindergeld, wenn KinderFB günstiger ( 31 Satz 4 EStG) = Festzusetzende Einkommensteuer./. ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)./. Einbehaltene LSt und KapESt ( 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) = Abschlusszahlung oder Erstattungsanspruch 50
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