Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Kanada
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1 Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Kanada Information des Office of Science & Technology (OST) für österreichische Wissenschafter und Wissenschafterinnen in Kanada Status quo: August 2011 Seite 1 von 11
2 Inhalt HAFTUNGSAUSSCHLUSS 3 EINLEITUNG 4 1 GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS 5 2 ANSÄSSIGKEIT 5 3 IM ABKOMMEN GEREGELTE STEUERN 6 4 ARTEN VON EINKÜNFTEN EINKÜNFTE AUS SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT EINKÜNFTE AUS UNSELBSTSTÄNDIGER ARBEIT ENTGELTE AUS ÖFFENTLICHEM DIENST PENSIONEN UND RENTEN UNTERHALTSLEISTUNGEN 9 5 STUDIERENDE/LEHRLINGE/TRAINEES 9 6 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG 10 Status quo: August 2011 Seite 2 von 11
3 Haftungsausschluss Die AutorInnen übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die AutorInnen, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die AutorInnen behalten es sich ausdrücklich vor, Teile oder die gesamte Information ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Status quo: August 2011 Seite 3 von 11
4 Einleitung Steuern sind in den meisten Staaten der Welt die wichtigste Einnahmequelle. In Österreich bestehen die Einnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden zu mehr als 80% aus Steuern. Als internationales Steuerrecht wird jener Bereich des Steuerrechts bezeichnet, der Sachverhalte mit Auslandsbeziehungen zum Gegenstand hat. Mit dem Ziel, eine Doppelbesteuerung von Steuerpflichtigen für dasselbe Einkommen in Österreich als auch in Kanada zu vermeiden, wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Kanada ist es, zu vermeiden, dass Steuerpflichtige in mehreren Staaten Steuern für dasselbe Einkommen zahlen. DBA weisen die Einkünfte einer Person einem der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung zu. Das DBA zwischen Österreich und den Kanada wurde am in Wien unterzeichnet und ist in der jetzigen Form seit dem Jahr 2001 in Anwendung 1. Es regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten (also zwischen Österreich und Kanada) in Abhängigkeit von der Einkunftsart. Jener Staat, dem durch das DBA ein Besteuerungsrecht zugewiesen wird, darf dieses nach seinen innerstaatlichen rechtlichen Möglichkeiten ausnützen. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betrifft natürliche und juristische Personen. Da sich dieser Beitrag in erster Linie an österreichische WissenschafterInnen in Kanada richtet, wird besonders solche Information in den Vordergrund gestellt, die speziell für WissenschafterInnen und Personen in Ausbildung relevant ist. 1 DBA Österreich Kanada auf der Website des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen: Status quo: August 2011 Seite 4 von 11
5 1 Geltungsbereich des Abkommens Das DBA gilt für Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Eine ansässige Person wird in Artikel 4 als eine Person definiert, die nach dem Recht des jeweiligen Staates auf Grund des Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes, der Staatsbürgerschaft oder des Ortes der Geschäftseinteilung, des Ortes ihrer Geschäftsgründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der persönliche Anwendungsbereich orientiert sich somit an der Ansässigkeit einer Person. Es können sich jene Personen auf das DBA berufen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, d. h. dort aufgrund einer Wohnung, des ständigen Aufenthaltes oder eines ähnlichen Merkmales unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist eine Person in beiden Staaten ansässig, so gilt jener Staat als Wohnsitzstaat, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem Staat über eine ständige Wohnstätte, so ist sie in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (Mittelpunkt der Lebensinteressen). 2 Ansässigkeit Um zu entscheiden, ob eine Person in Kanada ansässig ist, muss die Gesamtsituation betrachtet werden. Kriterien sind u. a.: Wohnstätte in Kanada Lebenspartner in Kanada Besitz in Kanada, wie z. B. ein Auto oder Möbel Soziale Verbindungen in Kanada Wirtschaftliche Verbindungen in Kanada Unter den folgenden Umständen gelten spezielle Regelungen: Personen, die keine der oben genannten Kriterien oder ähnliche Kriterien erfüllen, können trotzdem als deemed residents und somit als ansässig gelten, wenn sie mehr als 183 Tage in Kanada verbracht haben. Spezielle Regeln gelten für Regierungsangestellte, die außerhalb Kanadas arbeiten, und Mitglieder der Canadian Forces, die im Ausland stationiert sind. Genaue Information erhält man auf der Seite der Canada Revenue Agency : Kriterien für Ansässigkeit einer Person: Status quo: August 2011 Seite 5 von 11
6 3 Im Abkommen geregelte Steuern Das DBA regelt Steuern, die auf erzieltes Einkommen erhoben werden. Dazu zählen: in Österreich: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Aufsichtsratsabgabe Vermögensteuer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind Gewerbesteuer, einschließlich Lohnsummensteuer Grundsteuer Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken in den USA: Einkommensteuern, die von der kanadischen Regierung erhoben werden. 4 Arten von Einkünften Das DBA definiert verschiedene Arten von Einkünften und regelt, welcher Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat. Die verschiedenen Arten von Einkünften werden in Folge getrennt behandelt. 4.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Artikel 14 regelt die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Selbstständige Arbeit bezieht sich auf das unternehmerische Tätigwerden auf Basis eines definierten Vertrags (z. B. Werkvertrag). Eine selbstständige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit nicht im Dienstverhältnis ausgeübt wird. Der Selbstständige arbeitet unabhängig, weisungsfrei und auf eigenes Risiko. Die allgemeine Regel bestimmt, dass das Besteuerungsrecht jenem Vertragsstaat zusteht, in dem die Person ansässig ist. Gemäß Artikel 14 DBA werden Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen, die in Kanada aus einer selbstständigen Tätigkeit bezogen werden, nur dann in Kanada versteuert, wenn die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in den USA mit einer festen Einrichtung (Werkstatt, Büro, o. ä.) verbunden ist. In einem solchen Fall unterliegen allerdings nur diese Einkünfte der Steuerpflicht in Kanada, die in Zusammenhang mit dieser festen Einrichtung erzielt werden. Österreich besteuert diese Einkünfte ebenfalls, rechnet jedoch die kanadische Steuer auf die österreichische Steuer an, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Status quo: August 2011 Seite 6 von 11
7 Beispiel 1: Professor A ist in Österreich ansässig und betreibt sein eigenes Institut. Er hält gelegentlich Vorträge in Kanada und erhält dafür ein Entgelt. Professor A ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Steht dem Professor in Kanada eine feste Einrichtung auf Dauer zur Verfügung, dann hat Kanada das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit. Österreich besteuert diese Einkünfte ebenfalls, rechnet die amerikanische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch an. Steht dem Professor keine feste Einrichtung zur Verfügung, dann hat nur Österreich ein Besteuerungsrecht. 4.2 Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit Artikel 15 DBA regelt die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Unselbstständige Arbeit bedeutet grundsätzlich, dass die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit von einem/r ArbeitgeberIn verrichtet wird. ArbeitnehmerInnen sind in den Betrieb der ArbeitgeberInnen organisatorisch eingebunden und sind verpflichtet, den Weisungen des/der ArbeitgebersIn zu folgen. Die ArbeitnehmerInnen trifft kein Unternehmerwagnis. Bei Einkünften aus Lehrtätigkeit an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Eine entsprechende generelle Regelung wie früher durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/1997 nach der solche Lehrtätigkeiten stets als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit galten gibt es allerdings nicht mehr. 2 Daher ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die o.a. Voraussetzungen (organisatorische Einbindung, Weisungsgebundenheit etc.) vorliegen. Die allgemeine Regel bestimmt, dass das Besteuerungsrecht jenem Vertragsstaat zusteht, in dem die Tätigkeit erbracht wird. Dabei kommt es aber auf die tatsächliche Anwesenheit des/r ArbeitnehmerIn an (so genanntes Tätigkeitsprinzip ). Beispiel 2: Professorin B ist österreichische Staatsbürgerin, jedoch ansässig in Kanada (siehe Kapitel 1 und 2). B ist Angestellte der McGill University in Kanada und erhält von dieser ihr monatliches Entgelt. Kanada hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Professorin. Österreich hat für diese Einkünfte kein Besteuerungsrecht. Beispiel 3: Professor C ist ansässig in Österreich (siehe Kapitel 1). C ist Angestellter der McGill University in Kanada und erhält von dieser sein monatliches Entgelt. Kanada hat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aufgrund der Tätigkeit in Kanada und des kanadischen Arbeitgebers. Österreich besteuert ebenfalls, rechnet die kanadische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch an. 2 Status quo: August 2011 Seite 7 von 11
8 Ausnahme: Das Besteuerungsrecht bleibt unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat: Die natürliche Person hält sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat auf und die Vergütung wird von einem/r ArbeitgeberIn oder für eine/n ArbeitgeberIn bezahlt, der/die nicht aus dem Vertragsstaat stammt, in welchem die natürliche Person tätig ist und die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der/die ArbeitgeberIn im Tätigkeitsstaat hat. Beispiel 4: Professor D, österreichischer Staatsbürger und ansässig in Kanada, erhält sein Entgelt von seiner Stammuniversität in Toronto. Die University of Toronto veranstaltet eine Lehrveranstaltung in Linz für österreichische Studierende, die von Professor D abgehalten wird. Dazu hält sich D 25 Tage in Österreich auf. Professor D muss seinen Gehalt, der auf die Lehrtätigkeit in Linz entfällt, nur in Kanada versteuern, da sein Arbeitgeber die kanadische Universität bleibt und er weniger als 183 Tagen in Österreich tätig ist. Kommt Professor D jedoch mehrmals im Kalenderjahr nach Österreich und übersteigen seine Aufenthalte in Summe die 183 Tage Grenze, so muss er seine Einkünfte, die auf die unselbständige Tätigkeit in Österreich entfallen, in Österreich versteuern. Beispiel 5: Professorin E, österreichische Staatsbürgerin und ansässig in Österreich, erhält ihr Gehalt von ihrer Stammuniversität in Linz. Sie hält sich zu einer Vortragsreihe an der University of Toronto in Kanada auf. Für ihre Vorträge erhält sie ein gesondertes Entgelt von der University of Toronto im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit dieser Universität. Sie ist in den USA insgesamt 25 Tage beschäftigt. Professorin E muss ihr Gehalt aus Kanada in Kanada versteuern, da sie einen kanadischen Arbeitgeber hat und daher Kanada bereits ab dem ersten Tag der Tätigkeit das Besteuerungsrecht zugeteilt wird. 4.3 Entgelte aus öffentlichem Dienst Grundregel nach Artikel 19 DBA besagt, dass Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die Vertragsstaat A an seinen Dienstnehmer in Ausübung öffentlicher Funktionen auszahlt, nur im Vertragsstaat A besteuert werden dürfen. Ist ein öffentlicher Dienstnehmer im anderen Vertragsstaat ansässig, so sind dessen Einkünfte dann im anderen Staat steuerpflichtig, wenn die Dienste in diesem anderen Staat erbracht werden UND der Dienstnehmer in diesem Staat nicht ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung ansässig geworden ist. Status quo: August 2011 Seite 8 von 11
9 4.4 Pensionen und Renten Grundregel nach Artikel 18 DBA besagt, dass Pensionen und ähnliche Leistungen die Vertragsstaat A an seinen DienstnehmerInnen in Ausübung öffentlicher Funktionen auszahlt, im Vertragsstaat A besteuert werden dürfen. Das bedeutet, dass Aktivbezüge und Pensionen jenem Staat zur Besteuerung zugewiesen werden, aus dem sie entstehen. Weitere Informationen für im Ausland lebende PensionsbezieherInnen, sowie die steuerliche Behandlung von Pensionen stellt die Österreichische Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Verfügung 3. Beispiel 6: Professor F ist ist in Österreich ansässig und bezieht sein Ruhegehalt von der University of Toronto. Professor F muss sein Ruhegehalt in Kanada versteuern. 4.5 Unterhaltsleistungen Unterhaltszahlungen sind regelmäßige Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen. Unterhaltszahlungen dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der/die EmfängerIn ansässig ist. 5 Studierende/Lehrlinge/Trainees Besonderheiten für Studierende, Lehrlinge und Trainees werden in Artikel 20 DBA geregelt. Grundsätzlich sind Studierende, Lehrlinge und Trainees von der Besteuerung im Ausbildungs- oder Studienland befreit, wenn: entweder ein Vollzeitstudium betrieben wird; oder der Aufenthalt zur Vollzeitausbildung dient und (sowohl bei Vollzeitstudium als auch bei Vollzeitausbildung) Studierende/Lehrlinge/Trainees im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort vor Aufnahme des Studiums, der Lehre oder des Praktikums ansässig waren und Versteuerung von Pensionen.pdf Status quo: August 2011 Seite 9 von 11
10 die Zahlungen nicht aus dem Staat stammen, in dem das Studium, die Lehre oder das Praktikum ausgeübt wird und diese Zahlungen den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung finanzieren. Beispiel 7: Student G, ansässig in Salzburg, beginnt ein Vollzeitstudium an der McGill University in Kanada. Dazu erhält er vom BMWF eine Studienförderung in Höhe von 3.000,- monatlich. Diese Studienförderung muss nicht in Kanada versteuert werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Student G seinen Wohnsitz nach Kanada verlegt. Erhält Student G nun zusätzlich monatlich 2.000,- von seinen Eltern für seinen Unterhalt, muss er diese Summe ebenfalls nicht in Kanada versteuern. Nimmt allerdings Student G einen Nebenjob bei einem kanadischen Arbeitgeber an und bleibt er während seiner Studienzeit in Österreich ansässig, dann hat Kanada gemäß Artikel 15 das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem kanadischen Nebenjob. Österreich besteuert ebenfalls, rechnet die kanadische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch an. Beispiel 8: Studentin H, österreichische Staatsbürgerin und ansässig in Österreich, studiert für ein Jahr in Kanada und bekommt von einer kanadischen Einrichtung ein Stipendium zuerkannt und ausbezahlt. Studentin O muss das Stipendium in Kanada versteuern. Österreich besteuert ebenfalls, rechnet die amerikanische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch an. 6 Vermeidung der Doppelbesteuerung Gemäß der in Artikel 23 DBA vereinbarten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die im Ausland (Quellenstaat) bezahlten Steuern auf die im Ansässigkeitsstaat zu zahlende Steuer angerechnet ( Anrechnungsmethode ). Bei der Anrechnungsmethode behält der Ansässigkeitsstaat das Recht, die Einkünfte und das Vermögen zu besteuern. Die im Quellenstaat tatsächlich entrichtete Steuer wird aber von der inländischen Steuer abgezogen. Auch Kanada rechnet die in Österreich geleisteten Steuern den Steuerpflichtigen an. In der Praxis wird die Anrechnung in mehrfacher Weise beschränkt: Steuerpflichtige haben alle Steuervorteile, welche ihnen im Quellenstaat zustehen auszuschöpfen. Vor allem haben sie eine Erstattung der im Quellenstaat erhobenen Steuer zu begehren. Unterlassen sie dies, so wird der erstattungsfähige Teil der Steuer nicht angerechnet. Angerechnet wird maximal die im Ausland tatsächlich bezahlte Steuer. Status quo: August 2011 Seite 10 von 11
11 Die Anrechnung darf den Betrag nicht übersteigen, mit dem die ausländischen Einkünfte anteilsmäßig mit der österreichischen Einkommensteuer belastet sind. Die Anrechnung kann also nicht höher sein als die österreichische Durchschnittssteuerbelastung der Auslandseinkünfte. Die Anrechnungshöchstbetrag ist nach folgender Formel zu ermitteln 4 : Höchstbetrag = Steuerzahlung in Wohnsitzstaat x Einkünfte in Quellenstaat Gesamteinkommen 4 VwGH 22/2/1994, 93/14/0202, zu finden auf: &WxeFunctionToken=eea0f2a6-da9e-459c ab02bb50c Status quo: August 2011 Seite 11 von 11
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