Offene Begutachtung der Gesetzesentwürfe zur Steuerreform 2015

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1 Offene Begutachtung der Gesetzesentwürfe zur Steuerreform Juni 2015 Wirtschaftskammer Kärnten Peter Katschnig / Walter Zenkl

2 Überblick Steuerreform 2015 Stand des Gesetzesvorhabens: Begutachtungsentwurf Zeitplan Steuerreform : Ministerrat Juli: Nationalrat + Bundesrat Inkrafttreten: grds 2016 (mit Ausnahmen!) Einschaurecht Banken gesonderte 2/3-Materien (Verfassungsgesetze) mit Endbesteuerungsgesetz und automatischer Informationsaustausch (AIA) Vorhaben 2016: Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2

3 Überblick Steuerreform 2015 Steuerreform = Tarifreform Entlastung 5,2 Mrd über ESt-Tarif ca. 4,3 Mrd Sozialversicherungs-Erstattung und Anhebung Verkehrsabsetzbetrag: ca. 450 Mio Pensionisten: ca. 70 Mio Pendler: ca. 30 Mio Unternehmer/Bauern: ca. 60 Mio (SV-Entlastung) Familien: ca. 100 Mio Standort/Wirtschaft: ca. 200 Mio 3

4 Überblick Steuerreform 2015 Gegenfinanzierung Selbstfinanzierung: 850 Mio (d.s. 17 % von 5 Mrd) Betrugsbekämpfung: 1,9 Mrd (!) Verwaltung/Förderungen: 1,1 Mrd Abschaffung strl Ausnahmen: 900 Mio Solidaritätspakt: Rest 4

5 Änderungen/Neuerungen EINKOMMENSTEUERGESETZ

6 Einkommensteuer-Tarif 2016 STEUERTARIF AKTUELL STEUERTARIF NEU über Tarifstufe Tarifstufe Anzahl Steuersatsatz je Steuer- Personen bis über bis Stufe* kumuliert in% % % 2,6 Mio. 37,14% ,50% % 1,4 Mio. 57,14% ,21% % 1,8 Mio. 82,86% % % 1,0 Mio. 97,17% % 0,2 Mio. 99,99% % 0,1 Mio. 100,00% Gesamt 7,0 Mio. 100,00% über : Steuersatz 55% (befristet auf 5 Jahre) * 7 Mio. Personen sind in Österreich lohn- und einkommensteuerpflichtig, 2,6 Mio Personen davon zahlen keine Steuern (sind in der Tarifstufe ). 6

7 Einkommensteuer-Tarif 2016 Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen Brutto Entlastung Entlastung Brutto Entlastung Entlastung (monatlich) (jährlich) % % % % % % % % % (monatlich) (jährlich) % % % % % % % % % 7

8 Absetzbeträge, SV-Erstattung, Familien Anhebung Verkehrsabsetzbetrag auf 400 bisher Arbeitnehmerabsetzbetrag (AN) + Verkehrsabsetzbetrag (VAB): 345 Anhebung SV-Erstattung 50% der SV max 400 bereits 2015: Verdoppelung von 100 auf 220 Pensionisten: SV-Erstattung 110 Pendler: SV-Erstattung 500 (mit Verschleifung) Pendlerzuschlag und ausgleichsbetrag entfallen Familien: Verdoppelung Kinderfreibetrag auf 440 bei Spitting: je 300 8

9 Befreiungen ( 3 EStG) Ziel: Harmonisierung Bmgrl mit ASVG Gesundheitsförderung und Prävention (Z 13) Jubiläumsgeschenke (Z 14) Sachgeschenke bis 186 befreit Mitarbeiterbeteiligung (Z 15) Erhöhung auf (bisher ) Begräbnis Arbeitnehmer + engste Angehörige (Z 19) bisher: Haustrunk im Brauereigewerbe Arbeitgeber-Darlehen + Gehaltsvorschüsse bis (Z 20) 9

10 Befreiungen ( 3 EStG) Mitarbeiterrabatte (Z 21) Ziel: Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen allen Arbeitnehmern bzw bestimmten Gruppen steuerfrei bis max 10% wenn über 10%: max 500 pro Jahr auch für USt (Normalwert) Bemessung: Sachbezug ( 15) Endpreis für fremde Verbraucher 10

11 Sachbezug ( 15 Abs 2 EStG) Dienstfahrzeuge Privatnutzung: SachbezugswerteVO Neuregelung bei Privatnutzung von Firmen- PKW Anhebung Sachbezug auf 2% vom Anschaffungswert (max 960 ) Anreiz für umweltbewusste Kfz CO2-Ausstoß bis 120 g/km: 1,5% (max 720 ) jährlich abfallend bis 2020 Elektromotor: kein Sachbezug (bis 2020) zudem: Vorsteuerabzug (jedoch unter Beachtung der Luxusgrenze) 11

12 Verlustvortrag, Bildungsprämie/- freibetrag Einnahmen/Ausgaben-Rechner ( 4 Abs 3 EStG): Verlustvortrag nun zeitlich unbegrenzt Bildungsfreibetrag/-Prämie wird abgeschafft (da Mitnahmeeffekte) Spendenbegünstigung ( 4a EStG) kleinere Änderungen 12

13 Einlagenrückzahlung 4 Abs 12 EStG: derzeit Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung M-GmbH Neues Konzept: Vorrang der Gewinnausschüttung idr KESt (neu 27,5%) Evidenzierung der Innenfinanzierung Zweifelsregelung: Gewinnausschüttung Sonderregel für Umgründungen mit Aufwertung aufwendiges Evidenzierungskonzept ( Evidenzkonto ) für WJ, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen T-GmbH Mögliche Reaktion: Vermeidung der Problematik durch Fremdfinanzierung (zb Darlehen) statt Eigenfinanzierung (zb Gesellschafternachschuss); sinnvoll? 13

14 Gebäudeabschreibung Betrieblicher Bereich ( 8 EStG): einheitlicher Satz: 2,5% (bisher 3% bzw 2%) bei Vermietung zu Wohnzwecken: 1,5% (wie Private) Instandsetzungsaufwendungen: generell 15 Jahre (bisher 10 Jahre) Außerbetrieblicher Bereich (V+V): Instandhaltungen: wahlweise 15 Jahre Aufteilung Gebäude und Grund und Boden: Grundanteil von 20% (erlassmäßig) auf 40% (gesetzlich) erhöht; Abstockung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten um ein Viertel (20% von 80%) und Übertragung auf Grund und Boden 14

15 Topf-Sonderausgaben (SA) derzeit: komplexe Regelung Erhöhung, davon ¼ abzugsfähig, Verschleifung neues Konzept: Topf-Sonderausgaben laufen aus bestehende Topf-SA: noch 5 Jahre freiwillige Versicherungen: Vertrag vor abgeschlossen Wohnraumschaffung/-sanierung: 1. Spatenstich oder Vertrag vor

16 Sonderausgaben-Datenübermittlung betrifft folgende Sonderausgaben: Kirchenbeitrag Spenden freiwillige Weiterversicherung Leistender: Vor- und Zuname, Geburtsdatum Empfänger: Übermittlung der Beträge an Finanz Finanzverwaltung: Datenabtausch 16

17 Kapitalistische Mitunternehmer (1) 23a EStG neu Orientierung am dt EStG und 23a EStG 1972 nur für kapitalistische Mitunternehmer gegenüber Dritten eingeschränkte Haftung insbes Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter keine Anwendung auf GmbH/AG ( 7 Abs 3 KStG Gesellschaften)? ausgenommen ausgeprägte Mitunternehmer- Initiative Mehr als Ausübung Kontrollrechte, sporadische Teilnahme an Strategiesitzungen uam 17

18 Kapitalistische Mitunternehmer (2) Verlust auf Wartetaste, soweit ein steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich erhöht (daher nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig) Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen nicht zu berücksichtigen Heranziehung zur Haftung gilt als Einlage Wartetastenverluste sind zu verrechnen mit Gewinnen späterer WJ (dieser Einkunftsquelle) soweit später Einlagen geleistet werden Inkrafttreten: WJ, die nach dem beginnen Entfall des (bisherigen) 2 Abs 2a EStG 18

19 Kapitalvermögen (1) KESt 27,5% (bisher 25%) auf alle Kapitalprodukte wie Dividenden (Gewinnausschüttungen), Aktien, GmbH- Anteile, Anleihen nicht: Zinsen Sparbücher/Einlagen, Konten Erfordernis einer Verfassungsmehrheit (um EndbesteuerungsG zu ändern); verfassungsrechtliche Absicherung auch für Substanzbesteuerung GmbH-Gesamtsteuerbelastung (bei Vollausschüttung) 45,63% (bisher 43,75%) Conclusio: 27,5% KESt für Vergütungen auf Eigenkapital (Gewinnausschüttung) 25,0% KESt für Vergütungen auf Fremdkapital (Zinsen), nicht Anleihen 19

20 Kapitalvermögen (2) Folgen: Verlustverrechnung im außerbetrieblichen Bereich ( 27 Abs 8 EStG) weiterhin kein Ausgleich gegen Sparbuchzinsen Verluste aus 25%-Bereich können mit (Gewinnen aus) 27,5%-Bereich verrechnet werden Verlustverrechnung im betrieblichen Bereich ( 6 Z 2 lit c EStG) keine Änderung, daher weiterhin Halbierung KESt-Abzug für Körperschaften (insbes GmbH, AG) mit 25% möglich Inkrafttreten: bei abweichendem WJ, erst für Realisierungen nach dem

21 Immobilienertragsteuer (1) ImmoESt Anhebung auf 30% (bisher 25%) Verbreiterung der Bemessungsgrundlage Folgen: Inflationsabschlag entfällt Verlustverrechnung: 60% (bisher 50%) bei Verrechnung mit progressiv besteuerten Einkünften 21

22 Immobilienertragsteuer (2) Folgen: betrieblicher Bereich: Verluste zu 60% (bisher 50%) mit progressiv besteuerten Einkünften verrechenbar außerbetrieblicher Bereich: zusätzlich zur Verrechnung mit (positiven) V+V-Einkünften: Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre auf Antrag bis zum 7. Jahr nach Jahr der Verlustentstehung möglich dann nur für offene Fünfzehntel ImmoESt-Abzug für Körperschaften (unverändert) mit 25% möglich 22

23 Zuzugsbegünstigung Wissenschaftler & Forscher Freibetrag von 30% befristet auf 5 Jahre keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung izm Zuzug Expatriates Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber max 5 Jahre in Österreich Werbungskostenpauschale ihv 20%, max

24 Sonstiges EStG Forschungsprämie Erhöhung auf 12% (bisher 10%) ebenso Auftragsforschung Steuerbetrug in am Bau: Abzugsverbot Barzahlungen für Bauleistungen über 500 keine Barzahlung von Arbeitslohn am Bau (wenn Arbeitnehmer Rechtsanspruch auf Girokonto hat) 24

25 Änderungen/Neuerungen UMSATZSTEUERGESETZ

26 Umsatzsteuer Erhöhung von 10% auf 13% Beherbergungsleistungen (Hotellerie) Übergangsregel: Leistung ab und Entgelt nicht vor dem vollständig vereinnahmt. Saatgut, Pflanzen usw Kultur, Museen, Filmvorführung Übergangsregel: Leistung ab und Entgelt nicht vor vollständig vereinnahmt Wein ab Hof Eintritt Sportveranstaltungen Beibehaltung des ermäßigten Satzes von 10% Lebensmittel, Restaurantumsätze, Mieten, Arznei 26

27 Änderungen/Neuerungen GRUNDERWERBSTEUERGESETZ

28 Grunderwerbsteuer (1) bei unentgeltlichen Übertragungen Einheitswert (EW) problematisch gemäß VwGH Abstellen auf Grundstückswert Pauschale Ermittlung Familienverband entfällt lediglich Abgrenzung nach entgeltlich unentgeltlich aber: Befreiung Ehegatten erweitert Stufentarif: bis : 0,5% bis : 2,0% darüber: 3,5% zwischen denselben Personen: Zusammenrechnung über 5 Jahre 28

29 Grunderwerbsteuer (2) Gegenleistung? zb Übernahme Schulden Abgrenzung: entgeltlich unentgeltlich unentgeltlich: Gegenleistung bis 30% des Grundstückswertes entgeltlich: Gegenleistung ab 70% dazwischen: teilentgeltlich dh Aufsplittung : keine Progressions-Sprünge (für Stufentarif) anteiliger Betriebsfreibetrag 29

30 Grunderwerbsteuer (3) Betrieblicher Bereich: Betriebsfreibetrag auf (bisher ) bei teilentgeltlich: aliquot Deckelung: 0,5% vom Grundstückswert Umgründungen: 0,5% vom Grundstückswert Verteilung: auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre; jedoch mit prozentueller Erhöhung (2, 3, 4, 5 Jahre 4, 6, 8, 10 %) Fünfjährige Fortführungspflicht durch Erwerber sonst Nachversteuerung Land- und Forstwirtschaft (unverändert): 1-facher Einheitswert 2% GrESt (und Angehörigenbegriff etwas erweitert) 30

31 Grunderwerbsteuer (4) Anteilsvereinigung: GrESt-Pflicht (war bereits bisher gegeben) VwGH: Zwerganteile schließen Anteilsvereinigung aus; problematisch: Treuhandgestaltungen Regelung neu (Verschärfung!): Anteilsvereinigung ab 95% Anteile in einer Hand nur unmittelbare Anteile ab Erreichen/Überschreiten der 95% auch bei Personengesellschaften (OG, KG) mit 5-Jahresfrist Steuersatz: 0,5% (vom Grundstückswert) 31

32 Änderungen/Neuerungen BUNDESABGABENORDNUNG

33 Registrierkassenpflicht (1) Erwartete Mehreinnahmen 900 Mio Länder mit Registrierkassenpflicht: Belgien, Schweden, Italien, Slowakei, Tschechien, Provinz Quebec! Voraussetzung (neuer 131b BAO): überwiegende Anzahl (!) der Umsätze ist Bar ab einem Jahresumsatz von (gesamt) Eintritt ab drittfolgendem Monat nach Überschreiten (der ) kalte-hände-regelung gilt nur noch bis Umsatz von kleines Vereinsfest ist davon nicht betroffen 33

34 Registrierkassenpflicht (2) Belegerteilungspflicht für jeden, außer unzumutbar (zb kalte Hände ) Kunde muss Belege entgegennehmen (bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten) Inkrafttreten ab Sicherheitslösung (Anti-Manipulationschip) Anschaffung neuer Registrierkasse?? keine Umrüstung möglich? vorzeitige Abschreibung bis zu Anschaffungsprämie:

35 Änderungen/Neuerungen FINANZSTRAFGESETZ

36 Finanzstrafgesetz Maßnahmen neu: Fahrlässige Abgabenverkürzung nur bei grober Fahrlässigkeit Definition der groben Fahrlässigkeit: Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar Abgabenbetrug auch bei systematischer Manipulation der EDV Berechtigung der Finanzstrafbehörde hinsichtlich Beauskunftung IP-Adressen Rechtsschutzbeauftragter beim BMF 36

37 Neuerungen BANKENPAKET

38 Einschaurecht für die Finanzverwaltung Ausnahme vom Bankgeheimnis ( 38 BWG) nur für Finanzverwaltung Kontenregistergesetz Sicherstellung der Vollständigkeit Kapitalabfluss-Meldegesetz Mitteilung höherer Kapitalabflüsse (Begleitmaßnahme) rückwirkende Einführung mit

39 Änderungen des 38 BWG Z 1: Erleichterungen bei (Finanz-)Strafverfahren primär betreffend Kontenregister Z 10: Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) Z 11: im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ( 143 BAO) nach Maßgabe des 165 BAO gegenüber Abgabenbehörden des Bundes im Zuge der Veranlagung der ESt, KSt, USt nur bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung ( 161 BAO) bei Zeichnungsberechtigen nur, wenn begründete Annahme besteht + Anhörungsrecht der Kontoinhaber Z 12: Übermittlungspflicht nach Kontenregistergesetz Z 13: Meldepflicht nach Kapitalabfluss-Meldegesetz 39

40 Kontenregistergesetz Einrichtung durch BMF (=Datenbank) Nur externe Daten durch Kreditinstitute zu übermitteln Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, wirtschaftlicher Eigentümer bpk/stammzahl gemäß E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc Konto- bzw Depotnummer, Eröffnung und Schließung laufende Übermittlung, Beginn lt Verordnung Daten ab (bestehende Konten gelten an diesem Tag als eröffnet) Auskunft aus Register für: straf- und finanzstrafrechtliche Zwecke abgabenrechtliche Zwecke, wenn zweckmäßig und angemessen Daten sind 10 Jahre ab Auflösung des Kontos/Depots aufzubewahren (vgl Verjährungsfrist) bei Verletzung / Geldstrafe (für Bankinstitut) 40

41 Kapitalabfluss-Meldegesetz Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mind Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots auch wenn in mehreren Vorgängen überschritten wird, zwischen denen eine Verbindung offenkundig ist. Ausnahme: Geschäftskonten nicht erfasst: Kapitalzuflüsse Meldung bis zum letzten Tag des auf den Abfluss folgenden Monats erstmalig für Zeitraum bis (Verfassungsbestimmung!) bei Verletzung / Geldstrafe 41

42 Einschaurecht der Finanzverwaltung zb im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen (Ablauf): (1) Abfrage in zentralem Kontenregister wenn zweckmäßig und angemessen (2) Nachfrage bei Steuerpflichtigem Möglichkeit zur Selbstanzeige grds gewahrt (außer Abfrage ist bereits Verfolgungshandlung) (3) Möglichkeit der Kontenöffnung wenn Nachfrage nicht zielführend oder keinen Erfolg verspricht Hinsichtlich Verfügungsberechtigten ua nur, wenn begründete Annahme und Anhörung 42

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