Jagdsteuersatzung des Kreises Mettmann. vom in der seit dem geltenden Fassung -

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1 20-1 Jagdsteuersatzung des Kreises Mettmann vom in der seit dem geltenden Fassung - Aufgrund des 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 479/SGV NW 2021), zuletzt geändert am (GV NW S. 141) und der 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der Fassung vom (GV NW S. 222) wurde vom Kreistag des Kreises Mettmann in seiner Sitzung am folgende Jagdsteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts ( 1 des Bundesjagdgesetzes vom in der Fassung vom (BGBl. I S. 2849)) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz ( 23, 25 des Bundesjagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den 1 und 23 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Befugnissen Gebrauch gemacht wird. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Lässt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner. 3 Steuermaßstab (1) Steuermaßstab ist der Jagdwert. (Stand: ) 1

2 20-1 (2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, anderenfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt. (3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis ergibt. Dieser auf volle Deutsche Mark aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten 1972 ermittelt und alle 5 Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt. 4 Jagdwert bei Gebietsüberschreitungen Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Kreisgebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirks zu errechnen. 5 Steuersatz, Steuerjahr Entstehung der Steuerpflicht (1) Der Steuersatz beträgt jährlich 25 von Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten - mit dem Eintreten der Voraussetzungen. 6 Steuerfreiheit für Jagdbezirke des Bundes oder eines Landes Die Ausübung des Jagdrechts in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei. 2 (Stand: )

3 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für jedes Steuerjahr ( 5 Abs. 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zuviel gezahlte Beträge sind zu erstatten. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Zugang des Steuerbescheides fällig. 8 Pflichten des Steuerpflichtigen Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von dem Kreis gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, sowie die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden. 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom (BGBl. I S. 17) zuletzt geändert durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz vom (BGBl. I S. 2809) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom (GV. NW. S. 47/SGV. NW. 303) in der Fassung vom (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom (GV. NW. S. 216/SGV. NW. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 46). 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) in der Fassung vom (GV. NW. S. 222) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 8 auf Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen sowie andere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt. (Stand: ) 3

4 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. 4 (Stand: )

5 Verwaltungsgebührensatzung vom (Abl. ME vom , S. 110 ff.) - in der seit dem geltenden Fassung - Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 245) und der 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NRW S. 712SGV NFW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 718) hat der Kreistag des Kreises Mettmann am folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen (1) Für die im Gebührentarif (Anlage zu dieser Satzung) genannten Verwaltungsleistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) werden Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Entstehung der Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 3 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. (2) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen: a) der mit der Verwaltungsleistung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Stand: ) 1

6 b) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Verwaltungsleistung für den/die Gebührenschuldner/in sowie auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsleistung maßgebend. 4 Kostenersatz (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) ist verpflichtet, wer: a) die Verwaltungsleistung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) die Kostenschuld durch eine vor dem zuständigen Fachamt abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) für die Kostenschuld eines/einer Dritten kraft Gesetz haftet. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch. 5 Gebührenfreiheit (1) Von den Verwaltungsleistungen nach 1 Abs. 1 sind gebührenfrei: a) Verwaltungsleistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe; b) Verwaltungsleistungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen des Kreises betreffen; c) Verwaltungsleistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden; d) mündliche Auskünfte, Ratschläge und Anregungen; e) schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke; f) Verwaltungsleistungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben; g) Verwaltungsleistungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann. 2 (Stand: )

7 (2) Verwaltungsleistungen nach 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes NW in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei. 6 Auslagenersatz (1) Werden im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so sind sie gesondert in Rechnung zu stellen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere: a) im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellungskosten sowie Kosten der Datenfernübertragung bzw. des Datenträgeraustausches oder weiterer elektronischer Medien, b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, c) Kosten für Zeugen und Sachverständige, d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. (3) Auslagen können auch in Rechnung gestellt werden, wenn sie durch unbegründete Einwendungen verursacht worden sind. 7 Ermäßigung und Befreiung Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härte kann Gebühren- und Auslagenermäßigung bzw. Gebühren- und Auslagenbefreiung zugelassen werden. 8 Gebühren in besonderen Fällen Für die Ablehnung oder die Zurücknahme sowie für Widerspruchsbescheide wird die Verwaltungsgebühr nach Maßgabe des 5 des Kommunalabgagengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (Stand: ) 3

8 9 Fälligkeit (1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden mit Beendigung der Verwaltungsleistung zur Zahlung fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der Verwaltungsleistung gefordert werden. 10 Kostenerstattung im Vorverfahren Für die Erstattung von Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Vorverfahren) gelten die Vorschriften des 80 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. 11 In-Kraft-Treten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom außer Kraft. 4 (Stand: )

9 Gebührentarif (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom ) 20-2 Tarif- Nr.: Gebührentatbestand: Gebühr in Euro: A Alle Dienststellen 1. Für schriftliche Auskünfte, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, für die schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung sowie für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Die Gebühr beträgt für jede angefangene 1 / 2 Std.: 15,00 2. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, für jede angefangene 1 / 2 Std.: 22,00 3. Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen; Bemessungsgrundlage: Verkehrswert des Gegenstandes, mit dem sich das Gutachten befasst, mindestens jedoch je angefangene Stunde der Inanspruchnahme: 4. Für die Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen sowie sonstige Erklärungen für das Grundbuch: Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen: 5. Beglaubigung a) von Unterschriften oder Handzeichen: b) von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Zeugnissen, Plänen für jede Seite: c) von Zeugnissen anlässlich der Bewerbung für Schüler/innen: 6. Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen kreisrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite: Mindestgebühr: für die Kreisrechtssammlung: für den Jahresbericht des Amtes f. Verbraucherschutz (ausgenommen f. Institute deren Berichte der Kreis kostenfrei erhält): 7. Für die Erstellung von Ablichtungen (Personal- und Sachkosten) bis zum Format DIN A 4 für jede Seite: bei größerem Format für jede Seite: 8. Für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Kreis wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, beträgt die Gebühr: 2 v.h. des Wertes 50,00 20,00 12,00 2,50 2,50 gebührenfrei 0,50 2,00 15,00 10,00 0,20 0,40 15,00 bis 500,00 9. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen pro Seite 0, Bereitstellung von Dateien per oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 6,50 (Stand: ) 5

10 Tarif- Nr.: Gebührentatbestand: Gebühr in Euro: B Prüfungsamt 11. Die Gebühr für Prüfungen bei Zweckverbänden, Unternehmen, Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinen und dgl., die das Rechnungsprüfungsamt des Kreises mit Prüfungstätigkeiten beauftragt haben, für jede angefangene Prüfungsstunde: 67,00 (Bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben des Kreises entstehen keine Gebühren) C Straßenverkehrsamt 12. Auskünfte über verkehrs- und signaltechnische Maßnahmen je angefangene 1 / 2 Std.: 26,00 D Vermessungs- und Katasteramt 13. Gebühren des Vermessungs- und Katasteramtes für freiwillige Leistungen 13.1 Für reproduktionstechnische Arbeiten, soweit sie nicht nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden In Nordrhein-Westfalen vom (SGV NRW 7134) in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen sind, werden die Gebühren nach der zur Zeit geltenden Preisliste für die digitale Reproduktion erhoben Bei der Nutzung von kommunalen Geodaten erfolgt die Abrechnung nach den von den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Lizenzmodellen für kommunale Geodateninfrastrukturen (LN-GDI.KOm) in der jeweils gültigen Fassung Beim Vertrieb von analogen kartographischen Erzeugnissen des Kreises Mettmann richten sich die Preise und die Rabattsätze nach dem Kartenverzeichnis im Kundenzentrum des Vermessungs- und Katasteramtes in der jeweils aktuellen Fassung E Liegenschaftsamt Neben der Gebühr nach Tarif Nr. A, Tarifpunkt 2, fallen zusätzlich folgende Genehmigungsgebühren bei Amtshandlungen des Liegenschaftsamtes an: 14. Sondernutzungsgebühren nach 20 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW): Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge (Neuanlage oder wesentliche Änderung des Zustandes oder der Verkehrsbedeutung) (Sondernutzungsrecht nach 18 und 19a StrWG NRW) 14.1 Zufahrten von land-, forstwirtschaftlich, gärtnerischen und sonsti- 80,00 gen nicht gewerblich genutzten Grundstücken: 14.2 Zugänge von nicht gewerblich genutzten Grundstücken 40, Zufahrten zu gewerblich genutzten Grundstücken, z.b. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gärtnereien, Lehmgruben, Gaststätten 200, Zugänge von gewerblich genutzten Grundstücken: 100, Zufahrten von bebauten oder in Bebauung befindlichen Wohneinheiten: - je Wohneinheit - höchstens insgesamt 20,00 120, Sondernutzungsgebühren für bauliche Anlagen an Straßen nach 25 StrWG NRW 15.1 Vorübergehende Aufstellung von Baucontainern, Großraumbehälter, Gerüsten, Bauzäunen, Lagerung von Materialien, Einrichtung von Kabelbrücken, etc. - m² / angefangener Monat 5, Vorübergehende Aufstellung z. B. Abstellen von Fahrzeugen ohne Werbung, Verkauf von Kartoffeln oder Blumen etc., fahrbaren Imbissständen, Wertstoff- und Sammelcontainer, etc. - m² / angefangener Monat 3,85 6 (Stand: )

11 Tarif- Nr.: Gebührentatbestand: Gebühr in Euro: 15.3 Wartehallen/Fahrgastunterstände einschließlich Werbeflächen - m² / angefangener Monat 2, Gewerbliche Anlagen, z. B. Hinweisschilder, Masten, Pfosten, Spiegel, etc. - einmalig für 5 Jahre nach Ablauf des Antragsjahres - jeweils auf Antragsverlängerung vor Ablauf, für jede weitere 5 Folgejahre 60,00 48, Nicht gewerbliche Anlagen, z. B. Hinweisschilder, Masten, Pfosten, Spiegel, etc. - einmalig für 5 Jahre nach Ablauf des Antragsjahres - jeweils auf Antragsverlängerung vor Ablauf, für jede weitere 5 Folgejahre 25,00 20, Werbung / Werbeflächen der Außenwerbung m² / angefangener Monat 2, Abgestellte Fahrzeuge zum Zweck der Werbung mit Werbefläche größer 1,0 m² - m² / angefangener Tag 0, Sondernutzungsgebühren nach 21 StrWG NRW für besondere Veranstaltungen 16.1 Besondere Veranstaltungen (z. B. Flugplatzfest, Radrennen, Cettcar-Rennen,...) Wenn Verkehrsbeschränkungen nach 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erforderlich werden: - je Veranstaltung pro Tag 130, Erteilung von Zustimmungen gem. Telekommunikationsgesetz 142 (6) in Verbindung 68 ff und andere TK- Verwaltungsleistungen 17.1 Änderung vorhandener oder Neuverlegung von Telekommunikatonslinien (TK-Leitungen, auch Steuerkabel) gem Telekommunikationsgesetz 32,00 bis 2.500,00 F Kreisarchiv 18. Nachforschungen, Auskünfte, Übersetzungen u.ä. sowie technische Hilfen je angefangene 1 / 2 Stunde: 20, Verwertungsrechte je Seite bzw. Einzelstück; für das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage - bis Exemplare: - bis Exemplare: - je weitere angefangene Exemplare: - bis zu einem Höchstsatz von: 30,00 60,00 30,00 250,00 5,00 bis 60, Für das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach Verwendungsart): G Wirtschaftsförderung 19. Landschaftsplan und sonstige Auskünfte und Daten aus dem Landschaftsinformationssystem (LIS) Textband Der Landschaftsplan Kreis Mettmann (Gesamtausgabe der textlichen Festsetzungen und Erläuterungen) 12, stadtbezogene Festsetzungskarte Landschaftsplan Kreis Mettmann (großformatiger Farbausdruck, Maßstab 1 : : 12, kompletter Kartensatz (12 Einzelkarten) zusammen mit dem Textband: 130, CD Der Landschaftsplan Kreis Mettmann 5, Auszüge aus dem Landschaftsplan und dem Landschaftsinformationssystem (LIS), Text/Karten, individuelle erstellt: - A 4-Ausdruck pro Seite (bis 10 Seiten kostenlos) - A 3-Ausdruck pro Seite (bis 5 Seiten kostenlos) 0,50 1,00 (Stand: ) 7

12 Tarif- Gebührentatbestand: Nr.: 19.6 Digitale Daten aus dem Landschaftsplan und dem Landschaftsinformationssystem (LIS) u. a. PDF, ArcGIS-Daten, DXF, Rasterdaten: Gebühr in Euro: Nach Aufwand (Stundensätze gehobener Dienst) 8 (Stand: )

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